Urteil des VG Potsdam vom 09.08.2006

VG Potsdam: einstweilige verfügung, unnötige kosten, vertretung, anzeige, einigungsversuch, gewerkschaft, rechtsberatung, erlass, unterzeichnung, musik

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Gericht:
VG Potsdam 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 K 2332/06.PVL
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 PersVG BB, § 95
PersVG BB, § 61 Abs 4 PersVG
BB
Kostentragungspflicht der Dienststelle für Anwaltskosten des
Personalrats
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den
Kosten der Beratung durch den Anwalt gemäß der Rechnung vom 9. August 2006
freizustellen.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 192,04 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 beantragte die Beteiligte beim Antragsteller die
Zustimmung zur Einstellung des Lehrers M. S. für den Unterricht an der Gesamtschule
mit gymnasialer Oberstufe W.-C.-Röntgen in Z. in ein unbefristetes Vollzeit-
Arbeitsverhältnis. Zur Begründung führte sie aus, nach Sichtung aller
Bewerbungsunterlagen sei der ausgewählte Lehrer als bester Bewerber für die Fächer
Musik und Englisch ermittelt worden.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, er habe am
13. Juli 2006 beschlossen, den Antrag abzulehnen. Denn es gehe aus dem Antrag nicht
hervor, dass und in welchem Umfang für die Einstellung langfristig ein Fachbedarf
bestehe. In Vorbereitung des neuen Schuljahres habe sich außerdem gezeigt, dass es
wegen des Rückganges der Schülerzahlen einen erheblichen Überhang an Lehrkräften
für die gymnasiale Oberstufe gebe. Wegen ähnlicher Fälle seien bereits zwei
Einigungsstellenverfahren anhängig, deren Ergebnis noch nicht feststehe.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die Einstellung
des Lehrers sei erforderlich, um den Musikunterricht in der Sekundarstufe II zu
gewährleisten und langfristig abzusichern. Die vom Personalrat bezeichneten
Ablehnungsgründe seien unbeachtlich, weil die Zustimmungsverweigerung nur
formelhaft begründet worden sei und offensichtlich keinen konkreten Bezug zum
Mitbestimmungstatbestand aufweise. Die Maßnahme gelte daher im Rahmen der
gesetzlichen Zustimmungsfiktion als gebilligt und werde in den nächsten Tagen durch
Ausfertigung des Arbeitsvertrages vollzogen werden.
Daraufhin beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 24. Juli 2006, Rechtsanwalt
H. mit der rechtlichen Vertretung bzw. Beratung zu beauftragen. Den Beschluss zeigte
der Antragsteller der Beteiligten noch am selben Tag an.
Am 24. und 26. Juli 2006 berieten sich Mitglieder des Antragstellers fernmündlich mit
Rechtsanwalt H. hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf
einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Einstellung des Lehrers.
Im Ergebnis der Beratung sah der Antragsteller von weiteren rechtlichen Schritten ab
und reichte den bereits formulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
nicht beim Verwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 3. August 2006 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die
Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Sie habe im Rahmen
des Einstellungsverfahrens ihre Auffassung zu der Ablehnung der Zustimmung mit
Schreiben vom 21. Juli 2006 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Antragstellers
vom 13. Juli 2006 ausführlich begründet. Streitgegenständlich seien allein tatsächliche
Feststellungen bezüglich des Fachbedarfs im Fach Musik. Dafür sei anwaltliche Hilfe nicht
erforderlich. Informationen hätte sich der Antragsteller aus vorhandenen, kostenlos
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erforderlich. Informationen hätte sich der Antragsteller aus vorhandenen, kostenlos
zugänglichen Quellen ohne Weiteres selbst besorgen können.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 übermittelte der Antragsteller der Beteiligten die
Rechnung des Verfahrensbevollmächtigten vom 9. August 2006 in Höhe von 192,04
Euro brutto. Er begründete den Beratungsbedarf noch einmal mit der Eile wegen der für
den 28. Juli 2006 angekündigten Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit dem
ausgewählten Bewerber.
Die Beteiligte leistete keine Zahlung und lehnte mit Schreiben vom 5. September 2006
einen Kostenausgleich nochmals ausdrücklich ab.
Am 23. November 2006 hat der Antragsteller daraufhin das vorliegende Verfahren beim
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängig gemacht. Letzteres hat den Antrag
formlos an das Verwaltungsgericht Potsdam weitergegeben, bei dem es am 24.
November 2006 eingegangen ist.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Die formellen Voraussetzungen für die
Kostentragung seien erfüllt. Er habe am 24. Juli 2006, mithin vor Auftragserteilung und
Beratung, den Beschluss gefasst und der Dienststelle angezeigt. Im Hinblick auf die
unmittelbar bevorstehende Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages sei eine frühere
Anzeige nicht möglich gewesen. Denn die Zurückweisung der
Zustimmungsverweigerung sei dem Personalrat erst am 21. Juli 2006, einem Freitag,
zugegangen. Im Übrigen wäre die Beteiligte auch bei einer früheren Anzeige nicht in der
Lage gewesen, den notwendigen Beratungsbedarf selbst zu decken. Denn das Schreiben
der Beteiligten vom 21. Juli 2006 habe keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Frage
der Erheblichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat im Allgemeinen
oder in diesem besonderen Fall enthalten. Weder sei der § 77 Abs. 2
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), auf den die Dienststellenleitung in ihrem
Schreiben vom 21. Juli 2006 allein hingewiesen habe, hier einschlägig, noch gebe der
Text Aufschluss über die richtige Antwort auf die maßgebliche Rechtsfrage der
Reichweite des Mitbestimmungsrechts. Die Beratung des Personalrates sei daher
fachlich notwendig gewesen. Sie sei auch kurzfristig erforderlich gewesen. Die
maßgeblichen Rechtsfragen hätten sich nicht durch einen einfachen Blick ins Gesetz
oder in die einschlägigen Kommentare erschlossen, zumal auch eine ausreichende
Information nicht erteilt worden sei. Weil sich die Dienststelle auch geweigert hätte, das
Stufenverfahren und gegebenenfalls das Einigungsstellenverfahren einzuleiten, sei der
Personalrat gezwungen gewesen, zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte und der der
Beschäftigten kurzfristig alle Alternativen prüfen zu lassen. Die Inanspruchnahme von
Beratungsleistungen sei mithin nicht mutwillig gewesen. Sie habe gerade darauf
abgezielt, möglicherweise unnötige Kosten zu vermeiden. Dem Beschluss und der
Beratung vom 24. und 26. Juli 2006 sei auch ein Einigungsversuch vorausgegangen, auf
den die Beteiligte nicht eingegangen sei.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Beratung
durch den Anwalt gemäß der Rechnung vom 9. August 2006 freizustellen.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Freistellungsantrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2
Ziffer 5 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) lägen nicht vor. Die Beauftragung
des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur Beratung über die
Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen die unbefristete Einstellung des Lehrers sei
nicht notwendig gewesen. Der Antragsteller hätte andere Möglichkeiten ausnutzen
müssen. So hätte er kostenfrei den Juristen der Dienststelle beauftragen können. Als
Beamter sei dieser gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Ebenso
hätte der Antragsteller die Möglichkeit nutzen müssen, die bei der Dienststelle bzw. der
übergeordneten Dienststelle vertretenen Gewerkschaften in den Erkenntnisprozess
einzubeziehen. Auch hiervon habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Die
Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ziehe der Antragsteller im Übrigen
selbst dadurch in Zweifel, dass er vortrage, aufgrund der Beratung des Rechtsanwalts
habe er davon Abstand genommen, einen bereits formulierten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Verhinderung der Einstellung des Lehrers zu
erheben. Wenn ein solcher Antrag bereits ausformuliert gewesen sei, habe es einer
anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich dessen Abfassung nicht mehr bedurft. Dies gelte
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anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich dessen Abfassung nicht mehr bedurft. Dies gelte
insbesondere auch deshalb, weil in einem solchen personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren der Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz Anwendung
finde. Gegen eine Verpflichtung zur Kostentragung spreche schließlich auch, dass die
kostenverursachende Beauftragung taggleich mit der Beschlussfassung erfolgt sei.
Schließlich werde nach § 44 Abs. 1 Satz 4 LPersVG der nach Satz 3 der Dienststelle
rechtzeitig anzuzeigende Beschluss des Personalrates verbindlich, wenn die Dienststelle
nicht binnen zehn Arbeitstagen widerspreche. Der Landesgesetzgeber habe sich
bewusst für die Aufnahme dieser Verfahrensregelung in das Personalvertretungsgesetz
für das Land Brandenburg entschieden. Daraus könne nur geschlossen werden, dass der
Landesgesetzgeber gerade nicht eine einschränkungslose Verpflichtung der Dienststelle
habe begründen wollen, sondern dass diese an das Durchlaufen eines bestimmten
Verfahrens gebunden sein solle, nämlich der Beschlussanzeige und den Ablauf der
Widerspruchsfrist nach § 44 Abs. 1 Satz 4 LPersVG. Jedenfalls eröffne die
Widerspruchsfrist die weitere Möglichkeit, dennoch eine Einigung zwischen Personalrat
und Dienststelle herbeiführen zu können, bevor Kosten verursacht würden. Durch die
praktisch zeitgleiche Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der Beschlussfassung habe
der Antragsteller der Dienststelle die Möglichkeit einer nochmaligen Einflussnahme und
einer gegebenenfalls kostenvermeidenden Konsensbildung, zu welcher die Dienststelle
jederzeit bereit gewesen sei, abgeschnitten.
Hierzu trägt der Antragsteller ergänzend vor: Eine Einschränkung dahingehend, dass
eine mit Kosten verbundene externe Beratung des Personalrats immer nur dann
möglich sei, wenn alle anderen Erkenntnisquellen innerhalb der Behörde und der
übergeordneten Behörde sowie alle kostenlosen Erkenntnisquellen außerhalb der
Behörde fruchtlos ausgeschöpft worden seien, bestehe nicht. Es sei vielmehr das Recht
des Personalrats, sich verschiedener Erkenntnisquellen zu bedienen und, soweit er es für
notwendig erachte, im Einzelfall auch externen Rat einzuholen. Dies gelte hier jedenfalls
deshalb, weil die Beteiligte in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2006 nicht auf die nach
hiesiger Auffassung entscheidenden Rechtsfragen eingegangen sei. Die Beratung sei
zudem auch kurzfristig notwendig gewesen. Schließlich habe er, der Antragsteller, sehr
sparsam gehandelt, weil die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens oder eines Stufen-
und Einigungsstellenverfahrens vermieden worden seien. Es sei ihm, dem Personalrat,
im Übrigen nicht um die Abfassung eines Eilantrages, sondern um die Prüfung der
Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens gegangen. Letztlich teile er, der
Antragsteller, auch nicht die Rechtsauffassung der Dienststelle, dass entweder die
Zustimmung der Dienststelle oder aber die Zustimmungsfiktion des § 44 Abs. 1 Satz 5
LPersVG Voraussetzung für die Kostentragungspflicht der Beteiligten sei. Widerspreche
die Dienststelle dem Antrag nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, begründe dies eine
Kostentragungspflicht des Landes. In allen anderen Fällen komme es allein auf die
Notwendigkeit der Beratung an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der überreichten Vorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 LPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des
Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Hierzu
gehören gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LPersVG auch die Kosten für
verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 95 LPersVG, also für
Gerichtsverfahren, die sich aus Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz
ergeben. Erstattungsfähig sind insoweit auch die im Beschlussverfahren entstehenden
außergerichtlichen Kosten des Personalrats, zu denen insbesondere die Kosten für die
Vertretung durch einen Verfahrensbevollmächtigten gehören. Denn die Beurteilung
rechtlicher Fragen entzieht sich häufig einer verlässlichen Einschätzung des
Personalrats. Aus diesen Erwägungen ist daher in einem gerichtlichen Verfahren aus
Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden
personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts vielfach geboten und hat die Dienststelle daher den Personalrat
grundsätzlich von den vom beauftragten Rechtsanwalt geltend gemachten
außergerichtlichen Kosten freizustellen.
Die Verpflichtung der Dienststelle ist indessen an drei einschränkende Voraussetzungen
geknüpft. Der Personalrat muss über die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens einen Beschluss gefasst haben. Des
Weiteren muss der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch
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Weiteren muss der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch
mit dem Leiter der Dienststelle vorausgegangen sein und es darf das
verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren nicht mutwillig also rechtsmissbräuchlich in
Gang gesetzt oder von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen sein.
Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei
kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher
Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 90, 76, 83 m. w. N.; s. a.
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 16 K 4136/00.PVL -;
Klapproth u. a., Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 44 Rn. 16; Lorenzen u.
a., Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 18; Ballerstedt u. a., Bayerisches
Personalvertretungsgesetz (BayPVG), Artikel 44 Rn. 33 m. z. w. N.; Cecior u. a.,
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW), § 40 Rn. 17.
Diese allgemeinen Voraussetzungen für eine Kostentragung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4
PersVG sind auch dann heranzuziehen, wenn zu prüfen ist, ob die Kosten einer
anwaltlichen Beratung des Personalrats außerhalb eines beabsichtigten
Beschlussverfahrens von der Dienststelle zu tragen sind.
Vgl. Cecior u. a., a. a. O., § 40 Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH
Bad.-Württ.), Beschluss vom 19. November 2002 - PL 15 S 744/02 -, Der Personalrat
(PersR) 2003, 204, 205, jedenfalls unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise
unter sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; Lorenzen u. a., a. a. O., §
44 Rn. 20; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15.
November 1989 - Nr. 17 P 89.02366 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November
1973 - P OVG L 11/73 -; Die Personalvertretung (PersV) 1974, 173, Ballerstedt u. a., a. a.
O., Artikel 44 Rn. 38.
In einem solchen Fall wird man allerdings grundsätzlich auch verlangen müssen, dass
der Personalrat zunächst alle Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb
der Behördenorganisation nutzt. Dies gilt indessen nur dann, wenn es sich um reale, d.
h. naheliegende Möglichkeiten der Klärung handelt und z. B. der in der Dienststelle tätige
Jurist nicht schon in der streitigen Angelegenheit zuvor für den Dienststellenleiter
beratend tätig gewesen ist, d. h. dessen Standpunkt teilt.
Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 1979 - OVG PVBln 4/78 -, zitiert bei Cecior u.
a., a. a. O., § 40 Rn. 23.
Schließlich wird man vom Personalrat grundsätzlich auch erwarten müssen, dass er
zuvor Kontakt zur Stufenvertretung oder zur Gewerkschaft aufnimmt, um diese Frage zu
klären.
Vgl. Cecior u. a., a. a. O., § 40 Rn. 24 unter Hinweis auf OVG NW, Beschluss vom 29.
Oktober 1979 - CB 32/78 - und Beschluss vom 12. Februar 1987 - CB 15/85 -, PersV
1989, 497.
Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, ob und inwieweit derartige Möglichkeiten im
Einzelfall zur Verfügung standen.
Insoweit hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2007 ausgeführt, eine
Kontaktaufnahme zur Rechtsberatung durch den Rechtssekretär der Gewerkschaft, die
sonst regelmäßig in Anspruch genommen werde, sei wegen der Betriebsferien nicht
möglich gewesen. Dies ist von der Beteiligten schriftsätzlich nicht substantiiert bestritten
worden. Im Anhörungstermin hat die stellvertretende Vorsitzende des Personalrats dies
nochmals unbestritten bekräftigt.
Inwieweit eine Beratung durch den Justiziar der Dienststelle möglich war, ist auch an dem
zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen zu messen. Nach dem unstreitigen
Sachverhalt wurde die Zustimmung mit Schreiben vom 10. Juli 2006 beantragt; der
Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 13. Juli 2006. Mit
Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die Einstellung
des Lehrers sei erforderlich und die vom Personalrat bezeichneten Ablehnungsgründe
seien unbeachtlich. Die Maßnahme gelte deshalb als gebilligt und werde in den nächsten
Tagen durch Ausfertigung des Arbeitsvertrages vollzogen. Letzteres ist auch bereits am
28. Juli 2006 erfolgt.
Erst am 21. Juli 2006, einem Freitag, erhielt der Antragsteller mithin Kenntnis davon,
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Erst am 21. Juli 2006, einem Freitag, erhielt der Antragsteller mithin Kenntnis davon,
dass die Beteiligte die Maßnahme als gebilligt ansehe und die Einstellung vollziehen
wolle. Dem Personalrat blieb deshalb keine Gelegenheit, erst eine fundierte interne
Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, gleich ob es über die Stufenvertretung oder
über den in der Dienststelle tätigen Juristen geschehen wäre. Vielmehr hat die Beteiligte
selbst durch die Handhabung der Angelegenheit die Ursache für die Inanspruchnahme
eines Rechtsanwalts gesetzt. Denn die Zustimmungsverweigerung war keinesfalls
unbeachtlich, weil Sie durchaus ihren Ansatz im Mitbestimmungsrecht des Personalrats
hatte. Unbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung nur, wenn sie keine Begründung
enthält oder die Begründung sich in inhaltsleeren Floskeln bzw. der bloßen Wiedergabe
des Gesetzes erschöpft oder wenn die vom Personalrat genannten Gründe offensichtlich
nicht vorliegen. In Betracht kommt die Zustimmungsfiktion in der letztgenannten
Konstellation allerdings nur dann, wenn die Zustimmung aus Gründen verweigert wird,
die so offensichtlich außerhalb des Rahmens des einschlägigen
Mitbestimmungstatbestandes liegen, dass sich die Verweigerung der Zustimmung als
Rechtsmissbrauch darstellt. Nur eine derartige Zustimmungsverweigerung ist
unbeachtlich und damit einer solchen gleichzusetzen, die ohne jegliche Abgabe von
Gründen erfolgt ist. Sobald indessen auch nur die Möglichkeit besteht, dass die
Personalvertretung noch Interessen verfolgt, die durch den jeweiligen
Mitbestimmungstatbestand personalvertretungsrechtlich geschützt sind und deren
Geltendmachung dem Zweck des Mitbestimmungsverfahrens entspricht, tritt die Fiktion
des § 61 Abs. 4 PersVG nicht ein.
Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 11 L 5/97.PVL -, zitiert nach Juris;
Klapproth u. a., a. a. O., § 61 Rn. 17; s. a. Cecior u. a., a. a. O., § 66 Rn. 213 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur; s. a. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 19. November 2002 - PL 15 S 744/02 -, PersR 2003, 204,
206.
In Anwendung dieser Maßstäbe kann nach Ansicht der Kammer von einer
Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht ausgegangen werden.
In Bezug auf die Kostentragungspflicht tritt hier hinzu, dass es gerade der sparsamen
Haushaltsführung entsprach, nicht sofort eine einstweilige Verfügung zu beantragen und
den Verfahrensbevollmächtigten mit der Vertretung in diesem Verfahren zu
beauftragen, sondern sich erst einmal beraten zu lassen, ob ein solches Verfahren
sinnvoll und aussichtsreich sei. Denn gerade die Frage der Unbeachtlichkeit von
Ablehnungsgründen mit der Folge der Zustimmungsfiktion stellt sich in Rechtsprechung
und Literatur als oftmals besonders schwierig dar, weshalb die Notwendigkeit
anwaltlicher Beratung nicht zu niedrig angesetzt werden darf.
Auch dem Erfordernis eines vorherigen ernsthaften Einigungsversuchs ist hier genügt.
Angesichts der unmissverständlichen Ankündigung, die Maßnahme werde in den
nächsten Tagen vollzogen, verblieb dem Antragsteller keine Möglichkeit, einen Versuch
zur Einigung zu unternehmen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe der in Rechnung gestellten
Beratungskosten.
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