Urteil des VG Potsdam vom 14.03.2017

VG Potsdam: fürsorgepflicht, körperschaden, gefährdung, sachschaden, vollstreckung, parkplatz, ausnahme, beschädigung, vollstreckbarkeit, sammlung

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Gericht:
VG Potsdam 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 1889/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 BeamtVG, § 32
BeamtVG, § 45 BG BB, § 46 BG
BB
Leitsatz
Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 LBG a.F. setzt voraus, dass das Ereignis, durch das von dem
Beamten "mit sich geführte" Gegenstände beschädigt wurden, den Beamten unmittelbar
körperlich gefährdete.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie
beantragte mit Schreiben vom 8. März 2007 bei dem Staatlichen Schulamt Perleberg
die Übernahme der Kosten in Höhe von 494,64 Euro für die Beseitigung von
Lackschäden, welche an ihrem privaten Pkw auf dem zum Schulgelände des ... ...
gehörenden Parkplatz am 23. Februar 2007 zwischen 8:00 und 12:30 Uhr entstanden
seien.
Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes Perleberg vom 7. August 2007 lehnte der
Beklagte die Kostenübernahme mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Eine
Erstattung der Sachschäden könne nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes (in der seinerzeitigen Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Oktober 1999, GVBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005, GVBl. I
S. 214 - LBG a. F.) in Verbindung mit § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
grundsätzlich nur erfolgen, wenn für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges
schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen würden. Dies sei hier nicht
ersichtlich, da zwischen dem Wohnort der Klägerin (...) und ... regelmäßige Verbindungen
mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen würden. Im Übrigen würde sich aus der
Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 29. Mai 2007 ergeben,
dass der Pkw der Klägerin in der ... in ... - und damit nicht auf einem der beiden
umfriedeten Parkplätze an der ..., welche der Schulträger für das ... bereit stelle -
beschädigt wurde. Auch eine im Einzelfall mögliche Schadensersatzleistung werde daher
abgelehnt, ebenso bestehe kein Anspruch gegenüber dem Schulträger. Den von der
Klägerin am 22. August 2007 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass die
Staatsanwaltschaft Neuruppin sich bei dem Straßennamen geirrt habe und der Pkw
tatsächlich auf dem zu dem Schulgelände gehörenden Parkplatz abgestellt gewesen sei,
wies das staatliche Schulamt Perleberg des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
28. August 2007 unter Hinweis auf das Fehlen schwerwiegender Gründe für die
Benutzung des Pkw zurück.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der am 1. Oktober 2007 erhobenen Klage weiter.
Zur Begründung führt sie aus, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. könne ein Beamter
Ersatz für Schäden an Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen verlangen, die bei
Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt würden. Dies sei hier der Fall, da sie täglich mit
ihrem Pkw zur Dienststelle fahre. Ein Ausschlussgrund nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.
sei nicht gegeben, da der Schaden nicht auf dem Weg von und nach der Dienststelle
entstanden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des staatlichen Schulamtes
Perleberg vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
August 2007 zu verpflichten, die ihr für die Reparatur ihres Pkw entstandenen Kosten in
Höhe von 494,66 Euro zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Klageverfahren die in den angefochtenen Bescheiden
gegebene Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Sachschadensersatz durch
das beklagte Land. Der Ablehnungsbescheid vom 7. August 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. August 2007 ist daher rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Aus § 32 BeamtVG ergibt sich ein Anspruch auf den von der Klägerin begehrten
Sachschadensersatz nicht, weil der Pkw der Klägerin nicht bei einem Dienstunfall i. S. d.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beschädigt worden ist. Ein Dienstunfall setzt u. a. ein einen
Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, an dem es hier fehlt.
Auch die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. liegen für den der Klägerin
entstandenen Sachschaden nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann dem Beamten in
entsprechender Anwendung des § 32 BeamtVG Ersatz für Sachschäden geleistet
werden, wenn in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist,
Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Ungeachtet der
Wendung „ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist“ setzt § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F.
die Situation eines Dienstunfalles voraus, wobei lediglich nicht verlangt wird, dass der
Beamte (auch) einen Körperschaden erlitten hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1977 - II C 27.74 -, juris, Rn. 27; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1985, NJW 1986, 1830.
Für dieses Verständnis spricht schon, dass der Beamte danach den Ersatz nur für
Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beanspruchen kann, die er „mit sich
geführt“ hat. Die Bestimmung setzt danach voraus, dass der Beamte bei dem Eintritt
des schädigenden Ereignisses unmittelbar persönlich zugegen gewesen sein muss. Der
Landesgesetzgeber wollte danach den Sachschadensersatz ersichtlich auf Ereignisse
beschränken, die auch zu einer unmittelbaren körperlichen Gefährdung des Beamten
geführt haben. Hierfür spricht auch Begründung des dem Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004
(GVBl. I S. 59) zugrunde liegenden Entwurfs, in welchem es zur Begründung der damit
vorgenommenen Änderung von § 46 LBG heißt (LT-Drucksache 3/6928, S. 30 zu
Nummer 11, Buchstabe a):
„Der Umfang des Sachschadensersatzes soll damit unabhängig davon gewährt
werden, ob bei dem schädigenden Ereignis ein Körperschaden eingetreten ist oder
nicht.“
An dem danach vorausgesetzten „dienstunfallähnlichen“ Ereignis
vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 33.
fehlt es hier, weil das Ereignis keine unmittelbare Gefährdung der Klägerin einschloss. Zu
welchem exakten Zeitpunkt ihr Pkw beschädigt worden ist und wo sich die Klägerin zu
jenem Zeitpunkt befand lässt sich zwar nicht mehr aufklären, gewiss ist jedoch, dass sie
bei dem Schadensereignis nicht zugegen war und dass dieses also mit keiner
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bei dem Schadensereignis nicht zugegen war und dass dieses also mit keiner
unmittelbaren körperlichen Gefährdung für sie verbunden war.
Der Beklagte ist schließlich auch nicht unmittelbar aufgrund seiner beamtenrechtlichen
Fürsorgepflicht (§ 45 LBG a. F.) gehalten, der Klägerin den erlittenen Sachschaden zu
ersetzen. Vielmehr ist die Fürsorgepflicht hinsichtlich des Ersatzes von Sachschäden
spezialgesetzlich durch die besonderen Bestimmungen in § 46 LBG a. F. und §§ 31, 32
BeamtVG in dem Sinne abschließend gesetzlich geregelt, dass aus der Vorschrift des §
45 LBG a. F. über die allgemeine Fürsorgepflicht grundsätzlich keine darüber
hinausgehenden Ansprüche hergeleitet werden können.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., m. w. N.
Ein besonders gelagerter Einzelfall, für den aufgrund einer sonst gegebenen Verletzung
der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern eine Ausnahme hiervon zu erwägen werde, liegt
hier nicht vor. Vielmehr haben der Beklagte bzw. der Schulträger jedenfalls mit der
Bereitstellung von umfriedeten Parkplätzen für das ... hinreichend dafür Sorge getragen,
dass die Klägerin den von ihr für den Weg von und nach der Dienststätte genutzten Pkw
sicher parken konnte. Es ist daher unter Fürsorgegesichtspunkten nicht unbillig, dass die
Klägerin das verbleibende allgemeine Risiko einer Beschädigung des Pkw selbst zu
tragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i.
V. m. § 167 VwGO.
Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 494,66 Euro
festgesetzt.
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