Urteil des VG Potsdam vom 13.03.2017

VG Potsdam: zone, satzung, gemeinde, wohnfläche, zweitwohnung, aufschiebende wirkung, aufwand, abschlag, rückwirkung, wochenendhaus

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Gericht:
VG Potsdam 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 L 46/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 80 Abs 5
VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Maßstab für Zweitwohnungssteuer
Leitsatz
Es ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu
beanstanden, wenn eine gemeindliche Zweitwohnungssteuersatzung als Steuermaßstab die
Wohnfläche bestimmt und dabei für jeden Quadratmeter Wohnfläche einen "gegriffenen"
Steuersatz mit einer nachvollziehbar am Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung
ausgerichteten Abstufung festlegt.
Es hält sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren, wenn die unterschiedlichen Steuersätze
sich an der Lage der Zweitwohnung im Gemeindegebiet - insbesondere an der Nähe zu
einem Gewässer - ausrichten und die Steuersätze für nicht zum dauernden Wohnen
geeignete Erholungsbauwerke zusätzlich mit einem Abschlag von einem Drittel versehen
sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 53,33 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am 24. November 2010 beschloss die Gemeinde Beetzsee eine neue
Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWoStS, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt
Beetzsee 13/2010 vom 5. Dezember 2010, S. 15 f.), die sich in § 12 („Inkrafttreten“)
Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 beimisst. In der Satzung ist u. a. geregelt:
Auf Grundlage der Satzung setzte die Antragsgegnerin mit
„Grundbesitzabgabenbescheid“ vom 14. Dezember 2010 gegen die Antragsteller unter
Einstufung ihres 30 qm großen „Bungalows“ als in Zone 3 gelegen eine
Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 in Höhe von 71,10 € je
Kalenderjahr, insgesamt in Höhe von 213,30 € fest. Hiergegen legten die Antragsteller
Widerspruch ein mit der Begründung, in Ermangelung von Vergleichsmieten für zu DDR-
Zeiten errichtete Erholungsbauwerke könne der Aufwand für ihren Bungalow nicht
annähernd erfasst werden. Die von der Satzung vorgeschriebene Steuerbemessung
pauschal nach Wohnfläche, lediglich differenziert nach Lage der Zweitwohnung, genüge
hierfür nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2011 wies die Antragsgegnerin den
Widerspruch und den zugleich gestellten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der
Vollziehung des Abgabenbescheids zurück. Zur Begründung führte sie an, angesichts
der Größe der betroffenen Gemeinde und der Homogenität ihrer Bebauung dränge sich
eine Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung von Zweitwohnungen nicht auf. Auf
der Grundlage eines Gutachtens habe man sich allerdings veranlasst gesehen, die in der
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der Grundlage eines Gutachtens habe man sich allerdings veranlasst gesehen, die in der
Satzung aufgeführten Fallgruppen zu bilden.
Die Antragsteller haben am 21. Januar 2011 den vorliegenden Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt mit der weiteren Begründung, die nach Lage der
Wohnung unterschiedlichen Steuersätze verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot,
und am 10. Februar 2011 Klage erhoben.
II.
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 210/11)
gegen den „Grundbesitzabgabenbescheid“ der Antragsgegnerin in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Entsprechend dem
Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt eine Aussetzung der Vollziehung
bei öffentlichen Abgaben nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für eine unbillige Härte haben die
Antragsteller schon nichts dargetan.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Bescheids. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen nur, wenn und soweit ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache
wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Hieran fehlt es.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Beetzsee stellt jedenfalls bei
summarischer Prüfung eine formell und inhaltlich rechtmäßige Ermächtigung für die
Erhebung der Zweitwohnungssteuer dar. Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO ist regelmäßig von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden
Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das
Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und
sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller
substanziierter Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen das Satzungsrecht zu
beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze
findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. auch
Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Okt. 2003 - 2 B
93/02 -, bei juris Rdnr. 5).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen Wirksamkeit
der Satzung. Vielmehr ergeben sich bei überschlägiger Prüfung keine Bedenken an
ihrem wirksamen Zustandekommen. Insbesondere ist die Satzungsurkunde
augenscheinlich ordnungsgemäß von der Amtsdirektorin ausgefertigt worden (vgl. auch
die Abbildung der Urkunde im Internet unter: http://www.gemeinde-
beetzsee.de/rechtsgrundlagen/anzeigen.php?id=14047).
Ebenso sind keine inhaltlichen Mängel der Satzung, insbesondere Verstöße gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze, offensichtlich.
Der von der Gemeinde Beetzsee gewählte Steuermaßstab und -satz (§§ 4 und 5
ZwWoStS) verstößt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegen den aus dem
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes)
abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat
diesen Grundsatz bereits im Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 – Stadt
Überlingen, bei juris Rdnr. 90) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung auch
für den Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts dahin gehend präzisiert, dass der
Steuernormgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit hat. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder
ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein
einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht.
Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit
(Willkürverbot) ist durch das Gericht nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im
Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden
hat. Der Steuernormgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht gehindert,
anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der
Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu
begnügen, es sei denn, dass die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im
rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der
steuerlichen Belastung stehen.
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Ausgehend von diesen Maßgaben stößt der Steuermaßstab des § 4 Abs. 1 ZwWoStS,
der mit der Anknüpfung an die Größe („Wohnfläche“) der Wohnung den Aufwand für das
Innehaben einer Zweitwohnung wirklichkeitsnah abzubilden vermag, ebenso wenig auf
Bedenken wie die unterschiedlichen Steuersätze des § 5 ZwWoStS. Die Steuersätze je
qm Wohnfläche unterscheiden sich zum einen danach, ob die Zweitwohnung sich in
einem „normalen“ Wohnhaus (Buchst. a) oder in einem nicht zum dauernden Aufenthalt
geeigneten Wochenendhaus o. ä. (Buchst. b) befindet, zum anderen danach, in welcher
der in § 4 Abs. 3 ZwWoStS definierten vier Zonen die Wohnung liegt, die an die
Entfernung der Wohnung vom Ortsbereich bzw. von einem der im Geltungsbereich der
Satzung vorhandenen zahlreichen Gewässer anknüpfen.
Der mit den unterschiedlichen Steuersätzen verbundene – pauschale – Abschlag für nur
vorübergehend nutzbare Zweitwohnungen um etwa ein Drittel gegenüber „normalen“
Wohnungen in der jeweils gleichen Zone ist frei von Willkür. Der Abschlag trägt dem
Umstand Rechnung, dass der Steuerpflichtige für ein Wochenendhaus u. ä. einen
geringeren Aufwand betreibt. Das ergibt sich bereits aus dem offenkundig wesentlich
geringeren Investitionsbedarf der zumeist in Leichtbauweise errichteten
Erholungsbauwerke. Dass der Satzungsgeber mit diesem gleichsam „gegriffenen“
Abschlag die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht
ersichtlich. Offenbar hat er sich bei seiner Entscheidung von der „Gutachterlichen
Stellungnahme über die Homogenität der Zweitwohnungen im Verwaltungsbereich des
Amtes Beetzsee“ vom 3. September 2010 leiten lassen, die den Abschlag um ein Drittel
auf die Erwägung stützt, ein Wochenendhaus u. ä. könne lediglich saisonal, nämlich acht
Monate im Jahr, genutzt werden (vgl. dort S. 8). Die somit maßgeblich auf die
Nutzungsdauer gestützte Entscheidung des Satzungsgebers, den Steuersatz für ein
Wochenendhaus u. ä. um ein Drittel zu kürzen, stellt letztlich eine vertretbare
Typisierung auch mit Blick auf den von den Zweitwohnungsinhabern betriebenen
Aufwand dar. Insbesondere musste der Satzungsgeber das satzungsgeberische
Ermessen auch nicht zwingend dahin gehend ausüben, einen noch höheren Abschlag –
nämlich etwa die Hälfte – vorzusehen angesichts des seitens der „Datschen“-Besitzer
häufig erhobenen Einwands, ihr Erholungsbauwerk im Regelfall nicht länger als sechs
Monate im Jahr nutzen zu können. Über welchen Zeitraum der Steuerpflichtige die
Zweitwohnung konkret nutzt, kann für die Bemessung des von ihm betriebenen
Aufwands nicht allein ausschlaggebend sein. Denn die Kosten für das Halten der
Wohnung fallen, wenn auch – wie bei den Verbrauchsaufwendungen – in verminderter
Höhe, über das gesamte Jahr an. Darüber hinaus ist mit dem Halten einer „Datsche“
häufig die Bewirtschaftung eines vergleichsweise großen (Pacht-)Grundstücks
verbunden, die – etwa auch wegen der Vorhaltung besonderer, für die Pflege des
Grundstücks erforderlicher Gerätschaften – einen besonderen Aufwand erfordert, der bei
Zweitwohnungen in „normalen“ Mehrfamilienhäusern nicht anfällt.
Auch erweist sich die Abstufung des Steuersatzes im Hinblick auf die Lage der
Zweitwohnung als sachgerecht. Es ist ohne Weiteres einleuchtend, dass der Wertgehalt
einer genutzten Immobilie von ihrer Lage abhängig ist. Dies schlägt sich regelmäßig
auch auf den Anschaffungspreis bzw. Miet- und Pachtaufwand für die genutzte Wohnung
nieder. Die vom Sachverständigen diesbezüglich zugrunde gelegten Bodenrichtwerte
bieten jedenfalls einen sachlichen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung des
Steuertarifs nach Lage der Wohnung in den Zonen 1 bis 4 und für die darauf aufbauende
Spreizung des Steuersatzes. Sollten insoweit überhaupt noch Zweifel verbleiben, müsste
ihnen im Einzelnen im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
Dass in der Definition der Zone 3 (§ 4 Abs. 3 ZwWoStS) bei der Entfernungsangabe
„300“ offenbar versehentlich die Maßbezeichnung fehlt, ist unschädlich. Offenkundig ist
die Maßeinheit „Meter“ gemeint; eine andere Lesart drängt sich nicht auf. Ebenso hat es
der Satzungsgeber versäumt, ausdrücklich zu erwähnen, dass die Steuersätze des § 5
den Jahresbetrag der Steuer je qm ausmachen sollen. Angesichts des Umstands, dass
in der unmittelbar sich anschließenden Bestimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ZwWoStS)
geregelt ist, dass die Steuer als Jahressteuer erhoben wird, kann hieran jedoch kein
Zweifel bestehen.
Ist es nach alledem zulässig, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde
Beetzsee die Höhe der Steuer je qm Wohnfläche durch gleichsam „gegriffene“ Werte mit
einer nachvollziehbar am Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung ausgerichteten
Abstufung festlegt, kann das Argument der Antragsteller nicht durchgreifen, es
existierten keine Vergleichsmieten für Erholungsbauwerke, mittels derer der Aufwand für
eigengenutzte Erholungsbauwerke angemessen zu erfassen ist. Die Antragsteller
übersehen, dass der Satzungsgeber nicht verpflichtet ist, als Maßstab für die Höhe der
Zweitwohnungssteuer einen wie immer gearteten (fiktiven) Mietaufwand heranzuziehen.
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Zweitwohnungssteuer einen wie immer gearteten (fiktiven) Mietaufwand heranzuziehen.
In diesem Sinn hatte noch die Vorgängersatzung der Gemeinde die Höhe der Steuer an
der zu zahlenden Miete, bei eigengenutzten Wohnungen an dem zu schätzenden
Mietaufwand für der Art nach vergleichbare Wohnungen ausgerichtet. Die Kammer hat in
einer mündlichen Verhandlung Veranlagungen auf Grundlage eines derartigen
Steuermaßstabs – der im Land Brandenburg weite Verbreitung unter den Kommunen
gefunden hat – für bedenklich gehalten, weil zur Ermittlung der Vergleichsmieten
lediglich Wohnungen in ganzjährig nutzbaren Wohnungen herangezogen wurden, die
nach Auffassung der Kammer der Art nach nicht mit den zumeist in Leichtbauweise
errichteten Erholungsbauwerken vergleichbar sind. Diese Bedenken waren offenkundig
der Anlass für die Gemeinde Beetzsee, die Höhe der Steuer an dem nunmehr
anwendbaren Maßstab auszurichten.
Die Steuertarife verstoßen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.
Auch die geringe jährliche Steuerbelastung der Antragsteller mit 71,10 € je
Veranlagungsjahr bestätigt, dass die Steuertarife nicht zu einer Steuerbelastung führen,
die mehr oder minder flächendeckend die Haltung einer Zweitwohnung im Bereich der
Gemeinde Beetzsee finanziell unmöglich macht und erdrosselnde Wirkung hat.
Greifbare Bedenken bestehen einzig im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich
die Satzung in § 12 Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 beimisst. Die Rückwirkung
erfasst somit die hier streitigen Veranlagungsjahre. Sollte sich – was im
Hauptsacheverfahren zu klären wäre – herausstellen, dass Steuerpflichtige auf
Grundlage des alten Satzungsrechts darauf vertrauen durften, nur zu einem niedrigeren
Betrag herangezogen zu werden, wäre die Anordnung der Rückwirkung einschränkend
dahin anzuwenden, dass die nach der alten Satzung sich ergebende Steuerschuld nicht
überschritten wird. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Normgeber, der mit der
neuen Satzung einen aus seiner Sicht untauglichen Steuermaßstab der alten Satzung
durch einen andersartigen Steuermaßstab ersetzen wollte, die Rückwirkung mit dieser
Einschränkung gar nicht gewollt hätte.
Anderweitige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, denen
zufolge die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein müsste, sind
weder von den Antragstellern geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtkostengesetzes (GKG). Die Kammer hat in Anlehnung an die der
Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327
ff.) im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ein Viertel der
Abgabenschuld als Streitwert in Ansatz gebracht (vgl. Nr. 1.5 des Katalogs).
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