Urteil des VG Neustadt vom 13.07.2006

VG Neustadt: ersetzung, örtliche zuständigkeit, anhörung, behörde, verfahrensrecht, genehmigungsverfahren, vorverfahren, rechtssicherheit, form, mitwirkungsrecht

VG
Neustadt/Wstr.
13.07.2006
4 K 623/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 13.07.06 - 4 K 623/06.NW
Baurecht, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
Verkündet am: 13.07.2006
gez. ...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Ortsgemeinde H...... , vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde .............,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ................,
gegen
den Landkreis B...................,
- Beklagter -
beigeladen:
Herr P.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .........,
wegen Bauvoranfrage
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
13. Juli 2006
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Peters
ehrenamtliche Richterin Büroleiterin Stuckenberg-Hammann
ehrenamtlicher Richter Bezirksschornsteinfegermeister Bauer
für Recht erkannt:
Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung B......... vom
17. März 2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte verpflichtet worden
ist, dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beigeladene ist Vollerwerbswinzer und Inhaber des an der W-straße ... in H............. gelegenen
Weingutes P......... Er ist ferner Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Außenbereich von H............, u. a.
der Grundstücke Flur-Nrn. ......, .... und ..., die sich zwischen Weinbergen etwa 300 – 350 m entfernt vom
Weingut befinden.
Im Oktober 2003 reichte der Beigeladene über die Verbandsgemeindeverwaltung V......... bei dem
Beklagten eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung einer 1, 5 geschossigen Gerätehalle mit
Betriebsleiterwohnung auf den oben genannten Grundstücken ein. Hierzu führte er aus, am Standort des
bestehenden Weingutes bestünden keine Erweiterungsmöglichkeiten, er benötige aber Abstellflächen für
Geräte. Die Bebauung der Grundstücke Flur-Nrn. ......, .... und ..., biete sich aufgrund der vorhandenen
Zuwegung von beiden Seiten und der leichten Erschließungsmöglichkeit an.
Der Gemeinderat der Klägerin lehnte in seiner Sitzung vom 19. November 2003 die Erteilung des
Einvernehmen zu der Bauvoranfrage des Beigeladenen mit der Begründung ab, dem nach § 35 Abs. 1 Nr.
1 BauGB an sich privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB
entgegen. Die Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben errichtet werden solle, lägen an einer
städtebaulich exponierten Stelle außerhalb des Ortes; es komme zu einer Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes durch die Errichtung des Vorhabens.
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2004 die Erteilung eines Bauvorbescheids
ab. Hiergegen legte der Beigeladene am 13. Dezember 2004 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 hob der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung
B......... den Bescheid vom 29. November 2004 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Beigeladenen
den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, bei
dem Bauvorhaben des Beigeladenen handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB, dem keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Zwar handele es sich um eine exponierte
Geländestelle, die jedoch nicht völlig frei sei von baulichen Anlagen, so dass eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes nicht geeignet sei, das Vorhaben des Beigeladenen gänzlich auszuschließen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12. April 2006 Klage erhoben. Sie trägt vor, der
Widerspruchsbescheid verletze sie in ihrer Planungshoheit. Durch eine in die bisher weitgehend
unbebaute Landschaft hineinragende Bebauung werde die geschlossene Ortsrandbebauung aufgelöst.
Zudem könne man das zu verwirklichende Vorhaben von der ganzen Rheinebene aus sehen.
Die Klägerin beantragt,
der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung B......... vom 17. März
2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
zu entscheiden wie rechtens.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er verweist nochmals darauf, dass sein Weingut am alten Standort nicht erweiterungsfähig sei und er
daher auf geplanten Standort ausweichen müsse. Eine Verunstaltung des Ortsbildes durch das Vorhaben
sei nicht zu befürchten, da das Gebäude aufgrund der niedrigen Höhe kaum sichtbar sei. Im Übrigen
plane er eine Begrünung des Gebäudes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der
Kreisverwaltung B......... ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten
zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids ohne Durchführung des gesetzlich
vorgesehenen Verfahrens der Ersetzung des Einvernehmens in ihrer in § 36 BauGB verankerten
Mitwirkungsbefugnis verletzt zu sein (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1048). Daneben ist sie auch insoweit
klagebefugt, als sie sich darauf beruft, dass die Errichtung der Gerätehalle mit Betriebsleiterwohnung
gegen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verstoße und dadurch ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG
geschützte Planungshoheit verletzt sei (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.).
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da diese
gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es vor Erhebung der
Anfechtungsklage keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes auf Recht- und Zweckmäßigkeit, wenn der
Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin durch den
Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.
Die Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses
der Kreisverwaltung B......... vom 17. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war nicht berechtigt, den Beklagten zur Erteilung
des von dem Beigeladenen begehrten Bauvorbescheids zu verpflichten, ohne zuvor das Verfahren der
Ersetzung des Einvernehmens durchzuführen, an dem die Klägerin zu beteiligen gewesen wäre.
Gemäß § 72 Satz 1 LBauO kann die Bauherrin oder der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu
einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei
Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchgeführt werden kann,
beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 3 LBauO zu prüfen sind, sowie auf die
Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69 LBauO. Nach § 72 Satz 3 LBauO gilt u. a. § 71 LBauO, der die
Ersetzung des Einvernehmens regelt, entsprechend.
Die letztgenannte Bestimmung hatte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hier zu beachten. Da das
Bauvorhaben des Beigeladenen im Außenbereich von H........ am Berg verwirklicht werden soll, richtet sich
seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §
35 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der
Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden.
Vorliegend hatte der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 19. November 2003 das
Einvernehmen zu der Bauvoranfrage des Beigeladenen versagt, so dass eine positive Verbescheidung
der Bauvoranfrage nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ausgangs- oder
Widerspruchsbehörde in Betracht kam. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2
Satz 3 BauGB, § 71 LBauO geregelt.
Die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB schafft die Grundlage
dafür, dass der bauplanungsrechtliche Schutz der kommunalen Planungshoheit im Einzelfall seine
Grenze findet in einem verwaltungsbehördlichen Ersetzungsakt, der die rechtswidrige Bewahrung und
Durchsetzung dieser Schutzgewährleistung unterbindet. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach
Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen.
Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur
zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat.
§ 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des
Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2005, § 71
Rdnr. 1 ff.; s. auch Horn, NVwZ 2002, 406).
Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde
ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Neben
der Ausgangsbehörde ist gemäß § 71 Abs. 5 LBauO auch der Kreisrechtsausschuss im Vorverfahren als
nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 6 Nr. 1c) AGVwGO zuständige Widerspruchsbehörde hierzu
berechtigt. Gemäß § 72 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 5 Satz 1 LBauO kann das rechtswidrig versagte
Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahren durch Erteilung des Bauvorbescheids gemäß
Absatz 2 Satz 1 ersetzt werden, wenn der Bauvorbescheid versagt wird; die Absätze 3 und 4 gelten für das
Widerspruchsverfahren entsprechend (zu der Frage, ob die Widerspruchsbehörde im Falle eines
erfolgreichen Verpflichtungswiderspruchs neben der Aufhebung des Ausgangsbescheids den begehrten
Verwaltungsakt selbst erlassen muss s. Dolde in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar,
Stand Oktober 2005, § 73 Rdnr. 37 ff.). U. a. sieht § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO hierzu vor, dass die Gemeinde
vor der Entscheidung anzuhören ist; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist
erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Gemeinde ist im Vorverfahren auch
förmlich zu beteiligen; die Vorschriften über die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 und die
Rechtskraft (§ 121 VwGO) finden entsprechende Anwendung (§ 71 Abs. 5 Satz 2 LBauO).
Diesem zwingend erforderlichen Ersetzungsverfahren ist der Kreisrechtsauschuss bei der
Kreisverwaltung B......... nicht nachgekommen. Auch wenn die Klägerin an dem Vorverfahren als „weiterer
Beteiligter“ beteiligt worden ist, wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem
Kreisrechtsausschuss am 1. Februar 2006 kein Ersetzungsverfahren eingeleitet und fand folglich keine
Anhörung i. S. d. § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO statt. Vielmehr verpflichtete der Kreisrechtsauschuss nach
der Beratung der drei Mitglieder des Rechtsausschusses den Beklagten unmittelbar zur Erteilung des
Bauvorbescheids. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbietet sich die Annahme, dass
der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 eine konkludente Ersetzung des
gemeindlichen Einvernehmens beinhaltet. Auch wenn die Ersetzung des Einvernehmens in der Regel im
bescheidtechnischen Verbund mit dem Bauvorbescheid bzw. der Baugenehmigung ergeht, handelt es
sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde (Bay.VGH, NVwZ-RR 2001, 364;
Horn, NVwZ 2002, 406, 415). Gründe der Rechtsklarheit erfordern es daher, dass die Ersetzung des
Einvernehmens in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich erfolgt ist.
Der festgestellte Verfahrensverstoß des Kreisrechtsausschusses führt zur Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheids vom 17. März 2006, ohne dass noch auf die Frage nach der
Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen einzugehen ist.
Durch die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses, den Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids
zu verpflichten, ist die Klägerin in ihrem Mitwirkungsrecht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt. Zwar
begründet diese Regelung hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie
vielmehr voraus (st. Rspr., s. zuletzt BVerwG, BauR 2006, 815; OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717). §
36 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält aber verfahrensrechtliche Regelungen für das vorprozessual behördliche
Genehmigungsverfahren und dient dem Schutz und der Sicherung des gemeindlichen Planungswillens
(BVerwG, NVwZ 1994, 265; NVwZ 2005, 83). Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde
dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im
Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens
beteiligt werden. In den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren
planerischen Vorstellungen nicht entspricht, gibt die Einvernehmensregelung der Gemeinde die
Möglichkeit, nach dem Eingang des Baugesuchs den Zulässigkeitsmaßstab für das Vorhaben noch zu
verändern, indem sie ihr städtebauliches Konzept entweder erstmals entwirft, es aktuell variiert oder
vorbeugend sichert (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2005, 213). Hierzu stehen ihr die Instrumente der
Planaufstellung und Planänderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), der Antrag auf Zurückstellung von
Baugesuchen (§ 15 BauGB) und die Veränderungssperre (§ 14 BauGB) zur Verfügung.
absolutes
Verfahrensrecht
Gemeinde unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare
verfahrensrechtliche subjektive Rechtsposition auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrens ein. Das Mitwirkungsrecht der Gemeinde bewirkte eine Aufspaltung der sachlichen
Zuständigkeit. Eine Genehmigung kam nur im Falle einer Willensübereinstimmung von Gemeinde und
Baugenehmigungsbehörde in Betracht (s. BVerwG, NVwZ 1986, 556). Zwar folgte hieraus nicht, dass die
Baugenehmigungsbehörde gezwungen war, das Vorhaben zuzulassen, wenn die Gemeinde ihre
Zustimmung erteilt hatte; sie konnte oder musste den Antrag mangels Genehmigungsfähigkeit gleichwohl
ablehnen (z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 529). Verweigerte die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen, so
musste die Genehmigung - auch von der Widerspruchsbehörde - stets und zwingend versagt werden.
Wurde sie dennoch erteilt, so war sie allein schon auf Grund dieses Fehlers rechtswidrig (Horn, NVwZ
2002, 406, 407 m. w. N.).
Infolge der zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten Ersetzungsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist das
Einvernehmen der Gemeinde keine zwingende Voraussetzung mehr für die bauplanungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben. Dadurch, dass die Ersetzung die Zulassung des Vorhabens
relativen
Verfahrensrecht
Baugenehmigungsverfahren kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen
innerhalb der Frist ausdrücklich verweigert hat und die von der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde
vorgenommene Ersetzung verfahrensfehlerhaft war. Kein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche
Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt hingegen vor, wenn die Ausgangs- oder
Widerspruchsbehörde das Ersetzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat, die Ersetzung jedoch
eventuell materiell-rechtlich gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstößt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006,
1717). Hat aber
– wie hier – die Gemeinde ihr Einvernehmen innerhalb der Frist ausdrücklich verweigert und hat eine
förmliche Ersetzung durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde nicht stattgefunden hat, so kann die
Gemeinde wie bisher gegen die gleichwohl erteilte Genehmigung – dieser steht die Verpflichtung der
Ausgangsbehörde zur Erteilung der Genehmigung durch die Widerspruchsbehörde gleich - allein mit dem
Hinweis erfolgreich vorgehen, sie sei unter Verletzung ihres Mitwirkungsrechts nach § 36 Abs. 1 Satz 1
BauGB ergangen (s. Horn, NVwZ 2002, 406, 414). Denn in dieser Konstellation verbleibt es dabei, dass
das gemeindliche Einvernehmen ein absolutes Verfahrensrecht ist.
Aufgrund der Nichtdurchführung des Ersetzungsverfahrens und der damit verbundenen fehlenden
Anhörung der Klägerin war es dieser nämlich nicht möglich, innerhalb angemessener Frist erneut über
das gemeindliche Einvernehmen zu beraten und zu entscheiden. Es ist aber Sinn und Zweck des § 71
Abs. 3 Satz 2 LBauO, diese Frist so einzuräumen, dass das zuständige Organ der Gemeinde erneut
beraten kann. Dies ist erkennbar nicht der Fall, wenn - wie hier - in der mündlichen Verhandlung vor dem
Kreisrechtsausschuss für die Klägerin lediglich ein Vertreter der Verbandsgemeinde Freinsheim
anwesend ist. Zwar sieht § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO keine bestimmte Form der Anhörung vor; aus
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und dem Gebot der Rechtssicherheit kommt jedoch lediglich eine
schriftliche Anhörung in Betracht (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, a. a. O. § 71 Rdnr.
20). Eine solche Anhörung hat nicht stattgefunden. Ferner konnte die Klägerin aufgrund der fehlenden
Einleitung des Ersetzungsverfahrens keine Plansicherungsmittel gemäß §§ 2, 14, 15 BauGB ergreifen.
Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 17. März
2006 auch dann rechtswidrig wäre, wenn man in den Widerspruchsbescheid eine konkludente Ersetzung
des Einvernehmens „hineininterpretieren“ würde. Denn auch dann wäre der Ersetzung keine oder keine
hinreichende Anhörung der Gemeinde vorausgegangen. Dieser Verfahrensmangel wäre im Übrigen auch
nicht gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes, der nicht gemäß § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil
er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst hat. Zwar handelt es sich vorliegend lediglich um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift,
jedoch ist gerade nicht offensichtlich, dass die Verletzung des § 71 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 LBauO die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Anhörung
durch den Beklagten gerade die Möglichkeit gehabt, eine andere Entscheidung in der Sache zu treffen
oder Plansicherungsmittel zu ergreifen, die dann einer positiven Bescheidung des Bauvorbescheides
entgegenstünden (s. auch
Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, a. a. O. § 71 Rdnr. 38; Horn, NVwZ 2002, 406, 415
m. w. N.).
Kann sich die Klägerin somit mit Erfolg auf eine Verletzung des § 36 BauGB berufen, so braucht die
Kammer nicht mehr näher darauf eingehen, ob die vom Kreisrechtsausschuss ausgesprochene
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des von dem Beigeladenen beantragten Bauvorbescheids
möglicherweise gegen die Vorschrift des § 35 BauGB verstößt (zum Prüfungsumfang hierzu näher s. OVG
Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die
Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Verzicht auf eine eigene
Antragsstellung kein Kostenrisiko i. S. d. § 154 Abs.3 VwGO eingegangen ist.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung ...
RVG Peters ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Butzinger
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
RVG Peters ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Butzinger