Urteil des VG Neustadt vom 11.03.2010

VG Neustadt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, vollziehung, gaststätte, widerruf, vorläufiger rechtsschutz, überwiegendes interesse, behörde

VG
Neustadt/Wstr.
11.03.2010
4 L 224/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 11.03.2010 - 4 L 224/10.NW
Verwaltungsprozessrecht, Ordnungsrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn A……….,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Franz Schermer, Gasstraße 11, 67655 Kaiserslautern,
gegen
die Stadt L……….,
- Antragsgegnerin -
wegen Gaststättenerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
11. März 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt im Zentrum von L.... im Kellergeschoss des Gebäudes A-Straße .. das Lokal
„…….“, das seit 1985 als Gaststätte genehmigt ist. Mit Bauschein vom 15. Januar 2002 wurde die
Umgestaltung der Gaststätte zu einer „Gaststätte mit kleiner Tanzgelegenheit“ genehmigt. Nach den
Erläuterungen des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren sollte eine „Gaststätte mit Cocktailbar
(ohne Speisen)“ betrieben werden, bei der auch die „Möglichkeit zum Tanz“ bestehen sollte. Am 01.
Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der
Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche „.......“. Konzessioniert wurden u.a. ein Hauptschankraum mit ca.
45 m², ein Nebenzimmer mit ca. 30 m² und eine kleine Tanzfläche mit ca. 12 m². Das Lokal wurde am 02.
Dezember 2004 eröffnet.
Von Anfang an führte der Antragsteller sich thematisch abwechselnde Musikveranstaltungen durch, für
deren Besuch er regelmäßig Eintritt erhob. Dabei wurde die Musik einmal von Musikgruppen, zum
anderen von wechselnden Discjockeys präsentiert.
Am 14. April 2009 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine für sofort vollziehbar
erklärte Verfügung, mit der diesem untersagt wurde, in den Räumen des Kellergeschosses des Hauses A-
Straße … in L.... eine „kerngebietstypische Vergnügungsstätte (Diskothek) zu betreiben bzw. Dritten deren
Nutzung als Vergnügungsstätte zu gestatten“ und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Das
hiergegen vom Antragsteller angestrengte gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb in zwei
Instanzen erfolglos. Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009
– 5 L 913/09.NW – als auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 8 B
11218/09.OVG – sahen den derzeitigen Betrieb des Antragstellers bauplanungsrechtlich als
„kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ an, der die Variationsbreite der mit Bescheid vom 15. Januar
2002 genehmigten Nutzung überschreite und damit formell illegal sei. Das OVG Rheinland-Pfalz führte in
seinem Beschluss aus, der Charakter der näheren Umgebung des Bauvorhabens sei nicht hinreichend
geklärt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass sein Betrieb lediglich an ein Kerngebiet
angrenze. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Annahme eines faktischen
Mischgebiets, wäre selbst die Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte allenfalls
ausnahmsweise genehmigungsfähig. Das Nutzungsuntersagungsverfahren befindet sich gegenwärtig
beim Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren.
Der Antragsteller setzte in der Folgezeit gleichwohl den Diskothekenbetrieb im Kellergeschoss des
Hauses A-Straße .. in L.... fort. Deshalb setzte die Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 ihm gegenüber ein
Zwangsgeld in Höhe von 3.500 € fest. Ferner wies ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04. Februar
2010 auf den bevorstehenden Erlass eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hin und gab ihm
Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Am 15. Februar 2010 erging eine neue Zwangsgeldandrohung in
Höhe von 5.000 €.
Von Januar bis März 2010 fanden im „.......“ bisher folgende Veranstaltungen statt: „Bad Taste“ am 26.
Januar 2010, Party „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010, „Bass Distorsion“ am 05. Februar 2010,
Celebration „Die Feier“ am 06. Februar 2010, „Now & Schlager Party“ am 09. Februar 2010,
„Gemeinschaftsgefühl“ am 19. Februar 2010, „Mash Revival“ am 27. Februar 2010; „Stage on Fire –
Ladies Night“ am 05. März 2010 und „Uniques B-Day Celebration“ am 06. März 2010.
Mit Bescheid vom 02. März 2010 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller am 01. Dezember
2004 erteilte Gaststättenerlaubnis mit sofortiger Wirkung, ordnete die Schließung des Lokals an, setzte
dem Antragsteller eine Frist zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung bis zum 31. März 2010 und gab
ihm auf, das Lokal ab dem 06. März 2010 geschlossen zu halten. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die
sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller die Versiegelung der Betriebsräume
an.
Auf der Homepage des Lokals (
http://www.
.....) wirbt der Antragsteller weiterhin mit der Durchführung von
Veranstaltungen. So soll am 12. März 2010 eine Schüler-Party stattfinden. Der Text auf der Homepage
dazu lautet wie folgt:
Wieder so eine Schüler Party!
Richtig, nur hier gibts das volle Programm!!
- Ladies Eintritt frei bis 23 Uhr
- 2 FOR 1 bis 24 Uhr
- Die ganze Nacht Wodnoff Ice & alle Beckssorten für 2 Euro
- Der perfekte Hitmix von DJ Delizious Groove
Drink der es in sich hat "Wodnoff Ice"
gerade mal 2 Euro - wohlgemerkt die ganze Nacht!!!
Auch die 11er & 12er dürfen sich an der heutigen Nacht erfreuen, denn der Einlass ist ab 16 Jahre.
Am 13. März 2010 ist eine Ü-25 Party vorgesehen. Dafür wird wie folgt geworben:
Beim Gedanken an Jeans in Karottenform, überdimensionale Schulterpolster, XXL-Blusen zu Leggins,
Beinstulpen und Pumps, Schweißbänder und Trainingshosen zu jeder Gelegenheit, kreischige Neon-
Farben, wild toupierte Haare oder tiefe Seitenscheitel kräuseln sich so manchem die Fußnägel.
Jugendsünden müssen wohl die meisten so etwas nennen, die zwischen 1970 und 1980 geboren sind.
Doch ohne Frage hatten sowohl die 80er als auch die 90er ihr Gutes!
All das ist heute Nacht wieder angesagt!
Das Beste aus zwei spannenden Jahrzehnten!!
Zudem gewähren wir bis 23.00 Uhr allen ab 25 Jahre freien Eintritt!!!
Getränkespecials gibt es auch noch oben drauf und zwar nicht zu wenig: Zur Begrüßung bekommen die
ersten 100 Frauen ein Glas Sekt und die ersten 100 Herren einen Shot umsonst. Weiterhin gilt von 23 Uhr
bis 24 Uhr "Two for One" (Ein Getränk zahlen, zwei bekommen)
Einlass: 22 Uhr
Preis: Freier Eintritt bis 23 Uhr für alle ab 25 Jahren, ansonsten gilt 4 Euro mit Reservierung, 5 Euro ohne
Weitere Veranstaltungen werden für den 25. März 2010 („Liebesgeflüster“), den 27. März 2010, 24. April
2010 und 29. Mai 2010 („Mash Revival“) angekündigt.
Auf der Startseite der Homepage findet sich am heutigen Tage folgender Text:
Willkommen im .......
GESCHLOSSEN!
Aus aktuellem Anlass ist der ....... heute geschlossen - sicherheitshalber! Warum?
"PARAGRAPHENREITEREI"
Ihr habt vielleicht die Problematik in Bezug auf die Musikwerkstatt mitbekommen ... Diese Problematik
herrscht bei uns seit über einem Jahr vor (wie ja schon viele mitbekommen haben - deshalb die teilweise
einschneidenden Maßnahmen, wie z.B. kein Wiedereinlass etc.) und der eine unliebsame Nachbar und
die dementsprechend betroffene, sehr besorgte Stadt L...., die die Rechte dieses einen Nachbarn verletzt
sieht (4 Jahre lang fühlte er sich nicht gestört), die Nachtruhe in der Innenstadt generell und somit die
Allgemeinheit als gefährdet sieht, versucht nun weiter massiv und mit teilweise überzogenen Mitteln
"aufzuräumen" (siehe auch Logo Schließung im vergangenen Jahr).
Doch wie ihr wisst, lassen wir uns so leicht nicht in die Flucht schlagen!
ZUKÜNFTIG ...
.. wird es unter der Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik geben
und an den Wochenenden Musikveranstaltungen bzw. Unterhaltungsprogramme.
Neue Öffnungszeiten
Ab nächster Woche ist es endlich soweit! (Achtung, verschoben auf 16. März!)
Dann werden wir, wie bereits angekündigt, an 5 Tagen pro Woche geöffnet haben.
Unter der Woche bieten wir Euch einen gemütlichen Barbetrieb, mit gediegener Hintergrundmusik und
wie gewohnt, viele gastronomische Leckerbissen zu gemäßigten Preisen. Unsere Palette wird weiter
ausgebaut. Dazu in Kürze mehr ...
Der Antragsteller hat gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis Widerspruch eingelegt und am 09.
März 2010 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, er habe nach der Entscheidung des
OVG Rheinland-Pfalz sein Konzept komplett umgestellt. Tanzveranstaltungen würden nur noch einmal pro
Monat angeboten. Die Musikveranstaltungen stünden nicht mehr im Vordergrund und fänden an weniger
als der Hälfte der Öffnungstage statt. Hierauf werde auch im Rahmen der Werbung abgestellt. Wenn Tanz
angeboten werde, werde die Musikbeschallung gegenüber früher zurückgefahren. Die Antragsgegnerin
habe ihm am 15. Februar 2010 ein neues Zwangsgeld angedroht, weil am 26. und 28. Januar 2010
Kontrollen stattgefunden hätten, bei denen festgestellt worden sei, dass Musik gespielt worden sei. An
diesen Abenden hätten Musik und Tanz aber nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Entschließe sich
eine Behörde zur Androhung eines Zwangsgeldes wegen bestimmter Vorfälle, könne sie nicht auf
derselben Grundlage eine Erlaubnis entziehen. Der Widerruf stelle den schwerwiegendsten Eingriff dar,
der nicht gerechtfertigt sei. Er habe die Gaststätte über nahezu fünf Jahre unbeanstandet in der Form
geführt, die letztlich als nicht akzeptabel eingestuft worden sei. Erst in jüngerer Zeit habe es massive
Beschwerden eines Nachbarn gegeben. Die Antragsgegnerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass er
das Musikprogramm drastische reduziert habe und die Gaststätte jetzt in anderer Form führe.
Der Antragssteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02. März
2010 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, es treffe nicht zu, dass die Gaststätte nahezu fünf Jahre unbeanstandet geblieben sei. Es
habe immer wieder Vorfälle und Beschwerden gegeben, insbesondere aus der Nachbarschaft, die sich
durch heimkehrende Gäste in ihrer Nachtruhe erheblich gestört gefühlt habe. Der Antragsteller führe nach
wie vor einen Diskothekenbetrieb. Er habe sich nicht durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in dem
bauordnungsrechtlichen Verfahren beeindrucken lassen. Bei einer Kontrolle am 05. März 2010 sei
festgestellt worden, dass der „.......“ weiterhin diskothekenähnlich betrieben werde. Da der Antragsteller
nicht gewillt sei, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, sei der Widerruf der Gaststättenerlaubnis als
ultima ratio ausgesprochen worden.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er wörtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02. März 2010 begehrt, bedarf
zunächst der Auslegung. Soweit der Antragsteller sich gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März
2010 verfügten Widerruf der am 01. Dezember 2004 ausgestellten Erlaubnis zur Betrieb der
Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche „.......“ in der A-Straße .. in L.... und gegen die in Ziffer 2 des
genannten Bescheids angeordnete Schließung der Gaststätte wendet, deren sofortige Vollziehung die
Antragsgegnerin angeordnet hat, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und damit
auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05. März 2010 gerichtet.
Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt. VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO RhPf statthaft, soweit
der Antragsteller in der Sache um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte Androhung der Versiegelung der Räumlichkeiten nachsucht.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März 2010 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da zu
erwarten sei, dass das Verfahren durch Einlegung von Rechtsbehelfen verlängert werde. Es sei zu
erwarten, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten auch während des Rechtsbehelfsverfahrens fortsetze.
Diese Befürchtung werde dadurch belegt, dass der Antragsteller trotz Zwangsgeldandrohung und –
festsetzung durch die Bauaufsichtsbehörde dennoch seinen Betrieb als Diskothek fortgesetzt habe. Der
Schutz der Anwohner und die Beachtung der Rechtsordnung gebiete jedoch ein unmittelbares
Einschreiten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich
formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der
Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen
vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom
02. März 2010 rechtlich nicht zu beanstanden.
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen
ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten
Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines
Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn
die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen
Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen
offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein,
NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen
summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig
oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des
Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach
Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ
2007, 1176, 1177).
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des
Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu
müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die
angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 02. März 2010 offensichtlich rechtmäßig sind und mit
ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden
kann.
Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen nicht, da
der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG mit Schreiben
vom 04. Februar 2010 angehört worden ist.
In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -. Danach kann die
Gaststättenerlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die
Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen
Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige
inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser
Vorschrift sind hier erfüllt, da feststeht, dass das Kellergeschoss des Gebäudes R-Straße … in L.... (auch)
zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Antragsteller seinem Antrag
entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schankwirtschaft mit
einer Tanzfläche von 12 m² erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die
Betriebsart „Diskothek“ nicht verfügt. Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom
19. Oktober 2009 – 5 L 913/09.NW – als auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22.
Dezember 2009 - 8 B 11218/09.OVG – haben den Betrieb des Antragstellers bauplanungsrechtlich als
„kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ angesehen, der die Variationsbreite der mit Bescheid vom 15.
Januar 2002 genehmigten Nutzung überschreite und damit formell illegal sei. Der Antragsteller hat daher
(von Anfang an) die genehmigte Betriebsart, für welche ihm von der Antragsgegnerin die Erlaubnis erteilt
worden war, unbefugt geändert.
Entgegen seiner Behauptung hat er im Anschluss an die beiden Gerichtsentscheidungen sein
Betriebskonzept auch nicht so verändert, dass jetzt nicht mehr von einer „kerngebietstypischen
Vergnügungsstätte“ ausgegangen werden kann. Im „.......“ finden nach wie vor regelmäßig
Musikveranstaltungen statt. Im Jahr 2010 gab es bisher die folgenden Ereignisse: „Bad Taste“ am 26.
Januar 2010, „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010, „Bass Distorsion“ am 05. Februar 2010,
Celebration „Die Feier“ am 06. Februar 2010, „Now & Schlager Party“ am 09. Februar 2010,
„Gemeinschaftsgefühl“ am 19. Februar 2010, „Mash Revival“ am 27. Februar 2010, „Stage on Fire –
Ladies Night“ am 05. März 2010 und „Uniques B-Day Celebration“ am 06. März 2010. Weitere
Musikveranstaltungen sind auf der Homepage des „.......“ für die folgenden Termine angekündigt: „School
Night“ am 12. März 2010, „Ü 25“ am 13. März 2010, „Liebesgeflüster“ am 25. März 2010“ und „Mash
Revival“ am 27. März 2010, 24. April 2010 und 29. Mai 2010.
Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die dem „Amüsement“ dienen und durch
kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich
in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter
Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer
bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Diskotheken sind im
Allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine
mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch
überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet (Hess. VGH, GewArch 1992, 32). Für den
städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass Vergnügungsstätten typischerweise mit negativen
Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes
oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind. Vergnügungsstätten unterscheiden sich
insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, die eine eigenständige städtebauliche
Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).
Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder
zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht
werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen.
Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass
gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine
Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte
(zu dem Ganzen ausführlich s. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2007, 202).
Hiernach ist vorliegend nach wie vor von einer Vergnügungsstätte in Form einer Diskothek auszugehen.
In dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers finden, wie ausgeführt, regelmäßig Musikveranstaltungen
statt. Der auf der Homepage des „.......“ wiedergegebene Umfang der Veranstaltungen und die
Betriebsphilosophie lassen unverändert keinen Zweifel, dass die Darbietung von Musikveranstaltungen
im Vordergrund der Betriebstätigkeit des Lokals steht. So wurde die Party „Dein Prof – Dein DJ“ am 28.
Januar 2010 beworben mit dem Text: „Dass Dozenten die Studentenhirne in den Hörsälen zum Kochen
bringen ist ja bekannt. Dass sie auch Studentenhintern zum Shaken bringen können, ist jedoch auch kein
Geheimnis mehr! Erlebt ausgewählte Dozenten des Fachbereichs 8 beim Auflegen ihrer eigenen
Lieblingsmusik!“ Bei der Schüler Party am 12. März 2010 soll „DJ Delizious Groove“ für den „perfekten
Hitmix“ sorgen. Bei der „Ü 25 Party“ am 13. März 2010 soll „das Beste aus zwei spannenden Jahrzehnten“
gespielt werden. Am 20. März 2010 sollen bei der Tanzveranstaltung „Liebesgeflüster“, die als „Geburt
einer neuen vielversprechenden Partyreihe“ bezeichnet wird, mehrere Künstler die „neuesten Sounds“
live präsentieren. Der gesamte Internetauftritt des „.......“ und die Programmgestaltung lassen allein den
Schluss zu, dass das Lokal nach wie vor dem „Amüsement“ dienen soll und durch kommerzielle
Freizeitgestaltung gekennzeichnet ist. Bei der Kontrolle des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin am 28.
Januar 2010 wurden sämtliche Merkmale eines Diskothekenbetriebes festgestellt, die für diesen typisch
sind (s. Blatt 251 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, „3. Akte“).
Der Umstand, dass der Antragsteller neben den Musikveranstaltungen an den Wochenenden unter der
Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik anbieten will, führt zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung. Das „.......“ ist nach wie vor bauplanungsrechtlich als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren.
Der Antragsteller verstößt beharrlich gegen die inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis vom 01.
Dezember 2004 und beabsichtigt dies offensichtlich auch künftig zu tun. Diesen Schluss lässt jedenfalls
die Aussage des Antragstellers auf der Homepage des „.......“ zu, in der er ankündigt, sich trotz der
Probleme mit der Antragsgegnerin nicht so leicht in die Flucht schlagen lassen zu wollen. Auch hat die
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.500 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes
in Höhe von 5.000 € in dem bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfahrens den Antragsteller
nicht davon abhalten können, sein Betriebskonzept so zu ändern, dass das „.......“ nicht mehr als
Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.
Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG zustehende Entschließungs- und
Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensausübung setzt voraus, dass die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, zu denen die Nichtbeachtung der
inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis gehört. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gehört
nicht, dass eine (nach der Gesetzeslage nicht von vornherein unzulässige) bestandskräftige
Beschränkung auch inhaltlich berechtigt war. Allerdings wird es im Allgemeinen ermessenswidrig sein,
den Widerruf wegen der Nichtbeachtung einer offensichtlich rechtswidrigen inhaltlichen Beschränkung
der Gaststättenerlaubnis auszusprechen (BVerwG, GewArch 1994, 341). Vorliegend war die inhaltliche
Beschränkung der dem Antragsteller erteilten Gaststättenerlaubnis auf den Betrieb einer Schankwirtschaft
mit kleiner Tanzfläche aber gerade nicht unzulässig, denn der Antragsteller hatte gerade keine
Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beantragt.
Die feststehenden Verstöße des Antragstellers gegen die Gaststättenerlaubnis vom 01. Dezember 2004
rechtfertigen als solche ein Einschreiten der Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde. Die Maßnahme ist
entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere war es der
Antragsgegnerin nicht verwehrt, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, obwohl sie im Hinblick auf die
baurechtlich rechtswidrige Nutzung des „.......“ zuvor ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt
und ein neues Zwangsgeld angedroht hatte. Das bauordnungsrechtliche und das gaststättenrechtliche
Widerrufsverfahren sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Eine bauordnungsrechtliche
Nutzungsuntersagungsverfügung dient ausschließlich der Beseitigung eines bauordnungswidrigen
Zustandes und ist vorhabens- und grundstücksbezogen. Die Vollstreckung erfolgt im Wege der
Zwangsgeldandrohung und –festsetzung oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die formelle
Baurechtswidrigkeit einer Nutzung in Gestalt des Fehlens der nötigen Baugenehmigung steht in keinem
Zusammenhang mit der Gaststättenerlaubnis (vgl. BVerwG, GewArch 1990, 29). Im gaststättenrechtlichen
Erlaubnisverfahren entfaltet eine bereits erteilte Baugenehmigung Bindungswirkung nur bezüglich solcher
Fragen, über die die Bauaufsichtsbehörde nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften zu entscheiden hat; nur in diesem Umfang enthält die Baugenehmigung die
verbindliche Feststellung, dass - neben der Errichtung - die bestimmungsgemäße Nutzung des Vorhabens
rechtmäßig ist (VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 432). Die Bestimmungen des Gaststättenrechts
als solche gehören nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, GewArch 1989,
100). Soweit sich die im baurechtlichen Verfahren einerseits und im gaststättenrechtlichen Verfahren, das
eine raumgebundene Personalkonzession zum Gegenstand hat, andererseits zu behandelnden Fragen
inhaltlich überschneiden, bedarf es im Interesse der Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit der
Rechtsordnung zwar der Abstimmung beider Entscheidungen. Von vornherein nicht in diesen einen
Koordinationsbedarf hervorrufenden Bereich fallen indessen die personenbezogenen Versagungsgründe
als solche, die wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geregelte Unzuverlässigkeit über den rein vorhabens- und
grundstücksbezogenen Regelungsgehalt der Baugenehmigung hinausweisen. Ein personenbezogener
Versagungsgrund, der zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen kann, stellt aber auch die unbefugte
Änderung der genehmigten Betriebsart nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG dar. Rücknahme und Widerruf einer
Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG beurteilen sich allein nach den Absätzen 1 bis 3; diese knüpfen
ausschließlich an die Person des Konzessionsinhabers an. Die Gaststättenbehörde ist daher berechtigt,
losgelöst von einem eventuell zeitgleich geführten bauordnungsrechtlichen
Nutzungsuntersagungsverfahren im Wege einer Ordnungsverfügung gegen den Konzessionsinhaber
vorzugehen. Die Vollstreckung der bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung ist nicht
vorrangig zu betreiben.
Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids
verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um
die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ RR 1997, 223).
Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde
verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese
Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar
aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige
Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere
Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann.
Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu
beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der
Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-
illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können,
regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das
öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell
illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen
nicht (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291 , 292; OVG Thüringen, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind
besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung
in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.
Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Das
Gericht prüft hier eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung
der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und
wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder
AnfechtungsklagezurGewährungeffektivenRechtsschutzesinderHauptsache oder aus anderen Gründen
wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die unbefugte Änderung der Betriebsart durch den
Antragsteller und sein Beharren zeigen, dass er nicht gewillt ist, sich an das geltende Recht zu halten. Die
Fortsetzung des Diskothekenbetriebes durch den Antragsteller ist daher mit sofortiger Wirkung zu
unterbinden.
Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung
unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids wendet. Die Voraussetzungen der §§ 61, 65, 66 LVwVG
sind hier gegeben. Aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis verfügt
der Antragsteller nicht mehr über eine Gaststättenkonzession, so dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt
der Zustellung des Bescheids am 03. März 2010 mit dem Betrieb seiner Gaststätte gegen das in § 2 Abs. 1
GastG normierte Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nicht ohne Erlaubnis zu betreiben,
verstieß. Für den Fall der Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller trotz verfügter
Betriebsschließung ist das Zwangsmittel der Versiegelung von Räumlichkeiten - diese ist ein Unterfall der
hier angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs - das geeignete Zwangsmittel zur Unterbindung des
Gaststättenbetriebs (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14. März 2000 - 2 L 453/00.NW -, bestätigt von OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 10563/00.OVG – zur Durchsetzung einer
Nutzungsuntersagung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und
54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Butzinger
gez. Kintz
gez. Pirrung