Urteil des VG Neustadt vom 22.09.2005

VG Neustadt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, bundesamt für migration, gesetzliche frist, absendung, akte, post, anerkennung, zugang, verhinderung, hindernis

VG
Neustadt/Wstr.
22.09.2005
4 K 1024/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 22.09.05 - 4 K 1024/05.NW
Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht
Verkündet am: 22.09.2005
gez. ...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau A.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B.
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge, Dasbachstr. 15b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Asylrechts (Türkei)
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
22. September 2005
den Richter am Verwaltungsgericht ....... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die 1972 geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit, stammt aus
Hacibektas. Sie reiste nach eigenen Angaben am 1. Mai 2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. Juni 2004 führte sie
zur Begründung unter anderem aus, die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihr vorgeworfen, die DHKP-C
zu unterstützen. Deshalb sei es am 31. Mai 1994 zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Sie sei
festgenommen und später wieder freigelassen worden. 1996 sei sie in Istanbul in eine Personenkontrolle
geraten und für einen Tag festgehalten worden. Anschließend sei sie zur Sicherheitsdirektion im Stadtteil
Watan gebracht worden, wo sie 15 Tage lang festgehalten worden sei. Dort sei sie unter Elektroschocks
behandelt worden. Sie habe dann unterschrieben, dass sie am 1. Mai an einer Veranstaltung
teilgenommen habe. Im anschließenden Strafverfahren sei sie vom Staatssicherheitsgericht im Stadtteil
Besiktas freigesprochen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sei das Verfahren dann aber
fortgeführt worden. Der letzte Gerichtstermin sei am 26. April 2004 gewesen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Entscheidung vom
10. März 2005, der Klägerin zugestellt per Einschreiben am 14. März 2005, ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin zur Ausreise
aufgefordert und ihr die Abschiebung in die Türkei angedroht.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem 2. Juni 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihre Prozessbevollmächtigte die Klageschrift bereits am
22. März 2005 an das Gericht abgeschickt habe. Die Akte werde ihrer Prozessbevollmächtigten erst
wieder mit der Eingangsbestätigung des Gerichts und später ein zweites Mal mit Eingang der
Verwaltungsakte vorgelegt. Am Tag der eingetragenen Klagebegründungsfrist sei die Akte ihrer
Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt worden, da die Einsicht in die Verwaltungsakte noch nicht erfolgt
gewesen sei. Erst bei dem Verhandlungstermin des Ehemannes der Klägerin vor dem VG Neustadt am
19. Mai 2005 habe ihre Prozessbevollmächtigte erfahren, dass die Klageschrift nicht eingegangen sei.
Ihre Prozessbevollmächtigte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klage bereits Wochen zuvor bei
Gericht eingegangen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung vom 10. März 2005 zu verpflichten, sie als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
erfüllt sowie
hilfsweise
festzustellen, dass in ihrem Fall Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gegeben
sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, der Verwaltungsakten und
der Niederschrift vom 22. September 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig. Nach § 74 Abs. 1 AsylVfG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht
nachgekommen.
Der Bescheid vom 10. März 2005, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag
der Klägerin abgelehnt hat, wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam am 14. März 2005
per Einschreiben zugestellt, so dass die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG am 29. März
2005 - der 28. März 2005 war ein Feiertag - ablief. Die Klage ging jedoch erst am 2. Juni 2005 und somit
verspätet ein.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO.
Nach dessen Abs. 1 ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand
ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).
Vorliegend scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits daran, dass die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt hat. Die Frist für
die Wiedereinsetzungbeginnt mit der Behebung des Hindernisses. Grundsätzlich gilt das Hindernis als
behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem
Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt
die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Bei Würdigung des hier vorliegenden Sachverhalts –
behauptete Absendung der Klageschrift am 22. März 2005 - hätte sich die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin zu einer Rückfrage beim erkennenden Gericht veranlasst sehen müssen. Zwar wird eine
Nachfragepflicht desjenigen Anwalts, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen
so rechtzeitig zur Post aufgegeben hat, dass es bei regelmäßiger Beförderungszeit den Empfänger
fristgerecht erreicht hätte, grundsätzlich verneint (vgl. BGH, NJW 1993, 1333). Aber etwas anderes muss
dann gelten, wenn bei dem Anwalt nach der Aufgabe des Schriftstücks zur Post Zweifel an seinem
rechtzeitigen Eingang bei Gericht entstanden sein müssen, denn eine Pflicht zur Nachfrage besteht nur
deshalb und nur dann nicht, weil und wenn der Anwalt bei rechtzeitiger Briefaufgabe von dem
fristgerechten Eingang bei Gericht ausgehen darf (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1995, 377; vgl.
auch BGH, NJW 1993, 1333). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn sich für den Rechtsanwalt
nachträglich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung ergeben haben oder jedenfalls hätten
ergeben müssen. Hier sind bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Absendung der Klageschrift
Umstände aufgetreten, die das Vertrauen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den (rechtzeitigen)
Zugang der Klage hätten erschüttern und sie zu einer Nachfrage des Eingangs der Klageschrift bei
Gericht hätten veranlassen müssen. Nach ihrem Vorbringen wurde mit Schriftsatz vom 22. März 2005
Klage erhoben und sie hatte bis zum 19. Mai 2005 - dem Tag, an dem sie bei einem Verhandlungstermin
vor dem erkennenden Gericht davon erfuhr, dass die Klage nicht eingegangen war – noch keine
Eingangsbestätigung des Gerichts erhalten.
Das Gericht braucht keine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, nach welcher Zeitspanne es
sich einem Anwalt aufdrängen muss, dass ein ordnungsgemäßer Zugang einer Klageschrift wohl nicht
erfolgt sein dürfte. In der Regel dürfte von einem Zeitraum von maximal vier Wochen auszugehen sein.
Jedenfalls ist eine Zeitspanne von knapp acht Wochen ohne jegliche Eingangsbestätigung des Gerichts
zu lang, als dass ein sorgfältig arbeitender Anwalt die Sache auf sich beruhen lassen könnte. Der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte sich aufdrängen müssen, durch eine Nachfrage bei Gericht
festzustellen, ob ein ordnungsgemäßer Eingang erfolgt ist. Stattdessen hat die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin erst auf die Mitteilung des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2005
reagiert und am 2. Juni 2005 Klage erhoben. Damit waren über zwei Monate seit der Absendung der
Klageschrift am 22. März 2005 verstrichen, so dass die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der
zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist aufgrund des Unterlassens der gebotenen Rückfrage zu versagen
war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung ...