Urteil des VG Neustadt vom 13.07.2006
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VG
Neustadt/Wstr.
13.07.2006
4 K 157/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 13.07.06 - 4 K 157/06.NW
Gebührenrecht
Verkündet am: 13.07.2006
gez. ...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Stadt Kaiserslautern, vertreten durch den Oberbürgermeister, Willy-Brandt-Platz 1,
67657 Kaiserslautern,
- Klägerin -
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen
Rheinland-Pfalz, Rudolf-Diesel-Str.16-18, 55543 Bad Kreuznach,
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter: Herr ......... Landesamt für Mess und Eichwesen, Rudolf-Diesel-Str.16-18,
55543 Bad Kreuznach,
wegen Sonstiges (Eichgebühren)
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
13. Juli 2006
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Peters
Richter am Verwaltungsgericht Peters
ehrenamtliche Richterin Büroleiterin Stuckenberg-Hammann
ehrenamtlicher Richter Bezirksschornsteinfegermeister Bauer
für Recht erkannt:
Die Kostenrechnungen der Eichdirektion Rheinland-Pfalz vom 18. März 2005 mit den
Rechnungsnummern 040200002491-9 und 040200002490-2 sowie der Widerspruchsbescheid des
Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 2006 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kostenbescheide des Beklagten, mit denen sie zur Tragung von
Eichgebühren verpflichtet worden ist.
Die Klägerin überwacht in ihrem Stadtgebiet den fließenden Verkehr mit Hilfe stationärer
Geschwindigkeitsmessanlagen und ahndet die Geschwindigkeitsübertretungen von Verkehrsteilnehmern.
Mit Telefaxschreiben vom 5. November 2004 und 10. Januar 2005 stellte die Klägerin bei der
Eichdirektion Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Eichung der Geschwindigkeitsmessanlagen in der
Altenwoogstraße, Pariser Straße und Leipziger Straße. Daraufhin nahm die Eichdirektion Rheinland-Pfalz
an diesen Geräten die notwendige Eichung (Prüfung des Sensorbereiches in der Fahrbahn) vor und
erstellte dazu Eich- und Prüfscheine.
Durch Kostenbescheide mit den Rechnungsnummern 040200002491-9 und 040200002490-2 vom 18.
März 2005 erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von zusammen 4.347 € (1242.-
€ und 3105.- €) für die vorgenommene Eichung der Geschwindigkeitsmessgeräte aufgrund des
Eichgesetzes i. V. m. der Eichkostenverordnung. Festgesetzt wurden insgesamt 14 Prüfungen des
Sensorbereiches in der Fahrbahn mit der Schlüsselzahl 18.5.3.2. und die Erstellung von 14 Eichscheinen.
Gegen diese beiden Bescheide legte die Klägerin am 12. April 2004 mit der Begründung Widerspruch ein,
sie sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LGebG von den Gebühren für die Eichung der
Geschwindigkeitsmessanlagen befreit. Danach bestehe für sie persönliche Gebührenfreiheit, da sie die
Eichgebühren im Rahmen der Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht gemäß § 8 Abs. 2
LGebG auf Dritte umlegen könne. Dies folge daraus, dass sich die Möglichkeit der Kostenerstattung durch
den von einem Bußgeldbescheid betroffenen Bürger für die Eichgebühren alleine aus § 107 Abs. 3 OWiG
ergebe, welcher eine abschließende Sonderregelung gegenüber dem VwKostG bzw. LGebG darstelle.
Von der abschließenden Aufzählung in § 107 Abs. 3 OWiG seien die Eichgebühren jedoch nicht erfasst,
so dass eine Auferlegung der Kosten an Dritte nicht möglich sei. Des Weiteren seien Eichgebühren keine
Verwaltungsgebühren, da es sich bei der Eichung um die Prüfung technischer Geräte handele. Auch im
Falle der Möglichkeit der Weitergabe der Kosten an Dritte träten weitere Probleme auf. Es sei keine
sachgerechte und nachvollziehbare Umlage auf den von einem Bußgeldbescheid betroffenen Bürger
möglich, da Kosten für die Eichung erst für den Zeitraum nach der Eichung umgelegt werden könnten.
Dies habe zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung unklar sei, welchen Anteil der Bürger an
den Eichgebühren zu tragen habe, da eine abschließende Beurteilung der Kosten erst möglich sei, wenn
feststehe, welche Anzahl von Bußgeldbescheiden insgesamt erlassen worden seien. Es müssten
demgemäß vorläufige Gebührenbescheide erlassen werden, die dann gegebenenfalls wieder
änderungsbedürftig seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 mit der Begründung
zurück, die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der Gebühren für die Eichung sei rechtmäßig, da sie
nicht persönlich gebührenbefreit sei. Dies folge daraus, dass sie die Gebühren Dritten auferlegen könne.
Er, der Beklagte, führe im Hinblick auf die Eichung Bundesauftragsverwaltung aus, was zur Folge habe,
dass Gebührentarife des Bundes Anwendung fänden. Korrekte Rechtgrundlage sei danach § 8 Abs. 2
VwKostG und nicht § 8 Abs. 2 LGebG. Nach dieser Norm entfalle die persönliche Gebührenfreiheit der
Klägerin, da sie berechtigt sei, im Rahmen der Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren gemäß § 107
OWiG Dritten die Gebühren für die Eichung aufzuerlegen. Zwar seien die Eichgebühren keine Auslagen
i. S. d. § 107 Abs. 3 OWiG, da insoweit keine der Ziffern dieser Norm einschlägig sei. Jedoch seien
Eichgebühren Bestandteil der in § 107 Abs. 1 OWiG genannten Gebühr. Die Gebühr stelle die
Gegenleistung für besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar und gleiche den durch die
Leistungserbringung verursachten Aufwand der Verwaltung aus. Dieser bestehe hier in den der Klägerin
entstandenen Sachkosten, da diese im Bußgeldverfahren prozessverwertbare Ergebnisse der
Geschwindigkeitsüberwachung sicherstellen müsse, wozu die Eichung der Geräte notwendig sei.
Alleinige Bezugsgröße für die Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren sei die Höhe der
Geldbuße.
Die Klägerin hat am 1. Februar 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Unter
Wiederholung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente trägt sie ergänzend vor, das
Verwaltungskostengesetz des Bundes habe für die Erhebung von Eichgebühren durch eine
Landesbehörde keine Gültigkeit. Dies ergebe sich daraus, dass die Eichkostenverordnung nach dem
Bundesrecht in Kraft getreten sei, so dass die Eichkostenverordnung dem VwKostG weder nach § 1 Abs. 1
noch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VwKostG unterfalle.
Die Klägerin beantragt,
die beiden Kostenbescheide vom 18. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden,
trägt jedoch noch vor, die Eichung von Geschwindigkeitsmessanlagen sei eine gesetzlich normierte
Aufgabe, die dem Beklagten im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß § 11 EichG als
Pflichtaufgabe zugewiesen sei; diese Aufgabe könne nicht durch private Dritte erfüllt werden, so dass die
Eichung eine besondere technische Tätigkeit einer Behörde darstelle. Der Gesetzgeber habe mit der
Eichkostenverordnung einen Gebührentatbestand geschaffen, der von der Gebührenpflicht juristischer
Personen ausgehe. Von § 8 Abs. 2 VwKostG sei die Festsetzung von Pauschalgebühren erfasst, was
auch aus Stellungnahmen des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau hervorgehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachte Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 42 Abs.1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die beiden
Kostenbescheide des Beklagten vom 18. März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 3.Januar 2006
sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die
Klägerin ist von den festgesetzten Verwaltungsgebühren befreit.
Rechtsgrundlage für die Kostenforderung des Beklagten ist die zum Zeitpunkt der Vornahme der
Rechtsgrundlage für die Kostenforderung des Beklagten ist die zum Zeitpunkt der Vornahme der
gebührenpflichtigen Amtshandlungen geltende Vorschrift des aufgrund des § 14 Nr. 1 des Gesetzes über
das Mess- und Eichwesen i. d. F. vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) - EichG - erlassenen § 1 der
Eichkostenverordnung i. d. F. vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) - EichKostO - . Dort ist bestimmt, dass die
nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder für Amthandlungen nach § 14 Satz 1 EichG
Kosten nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 der Verordnung erheben. Gemäß § 2 Abs. 2 EichKostO werden
Gebühren nach festen Sätzen für Bescheinigungen nach § 13 EichKostO und für Amtshandlungen
erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.
Die Voraussetzungen für die Erhebung von Verwaltungsgebühren sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
Denn die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - vom 23. Juni
1970 i. d. F. vom 5. Mai 2004 (BGBl. Seite 718) von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen
befreit.
Die Anwendbarkeit des VwKostG des Bundes und nicht des rheinland-pfälzischen
Landesgebührengesetzes - LGebG - im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.
Danach findet das VwKostG Anwendung für Kosten öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der
Behörden der Länder, wenn sie Bundesrecht ausführen, soweit die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der
öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder
die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen
enthalten oder zulassen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des VwKostG am 27. Juni
1970 galt bereits das EichG vom 11. Juli 1969 (s. BGBl Seite 759) - EichG 1969 -, das am 16. Juli 1969
Gültigkeit erlangt hatte. Die Behörden der Länder führten das EichG von Beginn an als Bundesrecht in
Form der Bundesauftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 GG aus. Dies ergibt sich aus § 27 EichG 1969
(entspricht § 11 EichG in der heutigen Fassung), wonach die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit
nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist sowie aus § 13 EichG 1969 (vgl. § 2 Abs. 2
und 3 sowie § 3 EichG in der heutigen Fassung.), der umfangreiche Weisungsrechte des Bundesministers
für Wirtschaft durch den Erlass von Rechtsverordnungen vorsah.
Der Anwendbarkeit des VwKostG steht nicht das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Dieses Prinzip gilt zwar
auch, wenn am 27. Juni 1970 geltende bundesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Kostenbestimmungen noch nicht enthielten, sondern nur zuließen, d.h. erst zu ihrem
Erlass ermächtigten (s. Bundestags-Drucksache VI/330 Seite 9; von Dreising, Verwaltungskostengesetz
Kommentar, 1971, § 1 Erl. 1.1.3. b). Allerdings galt dieser Vorrang nicht für Ermächtigungsnormen, welche
den konkreten Inhalt der noch im Einzelnen zu treffenden Kostenregelungen völlig offen ließen, sondern
nur für solche, die die kostenrechtlichen Grundsätze nachfolgender Verordnungen inhaltlich vorprägten.
Letzteres war beim EichG 1969 nicht der Fall. Es enthielt selbst keine kostenrechtlichen Bestimmungen,
sondern sah in § 30 Abs. 1 lediglich eine Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft vor, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Gebühren und
Auslagen. Dazu zählte gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 EichG 1969 auch die Vornahme von Amtshandlungen
nach § 2 Abs. 2, der eine Eichpflicht für Messgeräte vorsah, die für die amtliche Überwachung des
Straßenverkehrs verwendet werden. Im Unterschied zum Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23.
Juni 1970 (BGBl Seite 805) enthielt das EichG 1969 aber keine besonderen Ermächtigungen zur
Abweichung von einzelnen Vorschriften des VwKostG.
Der Beklagte hat im Auftrag der Klägerin Amtshandlungen vorgenommen, welche gemäß § 1 Abs. 1
VwKostG grundsätzlich kostenpflichtig sind. Der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung ist
weitergehend als derjenige des Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) und umfasst
sämtliche Maßnahmen mit Außenwirkung, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse unter Einschluss der
schlichten Hoheitsverwaltung ergehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1999, 167). Dabei folgt das
Erfordernis der Außenwirkung aus der Rechtsnatur der Verwaltungsgebühren. Diese beinhalten, wie
sämtliche Gebühren, Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der
Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1102, 1105).
Die Tätigkeit der Eichdirektion Rheinland-Pfalz stellt eine Amtshandlung mit Außenwirkung im oben
genannten Sinne dar. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EichG müssen Messgeräte, die im Verkehrswesen
angewendet werden, zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit
erforderlich ist. § 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG enthält darüber hinaus ein Verbot, Messgeräte für die amtliche
Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden. Eine Gewährleistung der Messsicherheit ist
hier in besonderem Maße notwendig, da die Messungen die Grundlage für die Feststellung von
Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung bilden, welche gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
der Bußgeldkatalog-Verordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - mit Bußgeldern
und gegebenenfalls mit Fahrverboten verfolgt werden. Dementsprechend sind in dem
Gebührenverzeichnis zu der EichkostO unter der Schlüsselzahl 18.5.3.2. ausdrücklich Radarmessgeräte
und Sensorbereiche in der Fahrbahn der Prüfpflicht unterworfen. Da die Klägerin dem Beklagten den
Auftrag zur Eichung ihrer stationären Geschwindigkeitsmessgeräte erteilt hat, ist sie als Veranlasserin der
Amtshandlung Kostenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Mit Beendigung der Eichung der
Geschwindigkeitsmessanlagen ist die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs.1 VwKostG entstanden.
Einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Eichgebühren steht hier aber die Ausnahmevorschrift
des § 8 Abs. 1 VwKostG entgegen. Diese geht von dem Grundgedanken aus, dass die Behörden der
darin genannten Rechtsträger einander nicht wechselseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
Gebühren zahlen sollen. Dabei sollen die Kommunen nicht schlechter gestellt werden als Bund und
Länder, denn der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG ausdrücklich auch die Gemeinden und
Gemeindeverbände aufgenommen. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3
VwKostG ist, dass die Amtshandlungen nicht die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und
Gemeindeverbände betreffen. Die Klägerin unterfällt als Körperschaft des öffentlichen Rechts dieser
Norm. Die Amtshandlung betrifft auch nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, da hierunter nur solche
Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Hand zu verstehen sind, die auch von einem
Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können (vgl. Dehe/Beucher in:
Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Kommentar zum LGebG, Stand Oktober 2004, § 8 Erl.
8). Dies ist bei der Geschwindigkeitsüberprüfung nicht der Fall.
Eine Rückausnahme von der persönlichen Gebührenfreiheit der Klägerin ergibt sich nicht gemäß § 8 Abs.
2 VwKostG. Danach tritt die Befreiung nach § 8 Abs.1 VwKostG nicht ein, soweit die dort Genannten
berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Aus der Entstehungsgeschichte und dem
Ausnahmecharakter der Norm folgt allerdings, dass die dem Dritten aufzuerlegende Gebühr im
Wesentlichen derjenigen entsprechen muss, welche zwischen den Behörden anfällt; ein mittelbarer
Zusammenhang genügt dagegen nicht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 VwKostG (s. BT-Drs.
VI/330 Seite 13) besteht keine Veranlassung, im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen
Behörden verschiedener Rechtsträger auch dann von einer Gebührenerhebung abzusehen, wenn die
Gebühr nach der im Einzelfall gegebenen Rechtslage Dritten auferlegt werden kann. Die Vorschrift
übernimmt einen schon in § 1 Abs. 2 des preußischen Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren
vom 29. September 1923 enthaltenen bewährten Rechtsgrundsatz. § 1 Abs. 2 des erwähnten preußischen
Gesetzes lautete: „Gebührenfrei sind solche Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse
erfolgen, und der mündliche Verkehr. Gebühren werden nicht erhoben beim Verkehre der Behörden
untereinander, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind“. Dabei hat § 8
Abs. 2 VwKostG die Worte "als Veranlasser" nicht ins Gesetz übernommen. Andererseits ist nach § 13
Abs. 1 Ziffer 1 VwKostG zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu
wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Daraus kann nur geschlossen werden, dass „Dritte“ im Sinne
des § 8 Abs. 2 VwKostG Personen sind, die unabhängig von den Merkmalen der in § 13 Abs. 1 Ziffer 1
VwKostG genannten Pflichtigen bestimmt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1979
– II A 2373/78 - ). Zwar müssen „Dritte“, denen die Gebühr auferlegt werden kann, wie die Pflichtigen im
Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 VwKostG nicht bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung
bestimmt sein. Die Gesetzesmaterialien bestätigen aber mit der erforderlichen Klarheit die Auffassung,
unmittelbar und
im Wesentlichen unverändert
und darin „untergeht“. Erfasst werden somit die Fälle, in denen letztlich nicht eine begünstigte Person
sondern ein nicht privilegierter Dritter die Amtshandlung veranlasst hat (s. OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 23. Oktober 1979 - II A 2373/78 -; vgl. auch Dehe/Beucher in: Praxis der Kommunalverwaltung
Rheinland-Pfalz, a. a. O. § 8 LGebG Erl. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1995 - 2
S 250/95 -; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. August 2004 - VK-SH 20/04 -).
Für diese Auslegung spricht auch die Tatsache, dass einige Landesgesetzgeber, die ursprünglich vom
Wortlaut her vergleichbare Regelungen wie § 8 Abs. 2 VwKostG hatten, ihre Gesetze nachträglich
geändert haben, um die Ausnahmen von der Gebührenfreiheit weiter zu fassen. So sieht das rheinland-
pfälzische LGebG in § 8 Abs. 2 in der seit dem 2. März 1993 geltenden Fassung (s. GVBl. Seite 140) vor,
dass die Befreiung auch dann nicht eintritt, wenn die Gebühren „später auf Dritte umzulegen sind“ (ähnlich
§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKostG, § 10 Abs. 5 Satz 1 BadWürttGebG). Das nordrhein-westfälische
Gebührengesetz bestimmt in seiner am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Fassung (s. GVBl. Seite 386) in §
8 Abs. 2 GebG NRW, dass die Befreiung auch dann nicht eintritt, wenn „sonstwie Dritte mit dem
betreffenden Betrag belastet werden können“. Anlass für die Gesetzesänderungen waren in den
genannten Bundesländern gerade der Umstand, dass künftig auch solche Fälle erfasst werden sollten, in
denen die Gebühr durch eine zwischengeschaltete Stelle in der Form auf Dritte umgelegt wird, dass sie
als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen (vgl.
Dehe/Beucher in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, a. a. O. § 8 LGebG Erl. 11; VG Köln,
Urteil vom 8. November 2002
- 25 K 2156/01 -). Dem ist der Bundesgesetzgeber bisher jedoch nicht gefolgt.
Die Berechtigung der Klägerin, anteilige Kosten der Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der
Bußgeldverfahren gegenüber den betroffenen Verkehrsteilnehmern geltend zu machen, stellt keine
Auferlegung von Gebühren im Sinne von § 8 Abs. 2 VwKostG dar. Gemäß § 105 Abs. 1 OWiG gelten im
Verfahren der Verwaltungsbehörde zwar die §§ 464 Abs. 1 und 2, § 464a der Strafprozessordnung
- StPO -. Nach der erstgenannten Bestimmung muss der Bußgeldbescheid eine Entscheidung dazu
enthalten, wer die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen der Verwaltungsbehörde) sowie die
notwendigen Auslagen eines Beteiligten zu tragen hat. § 464a StPO regelt näher, was zu den Kosten des
Verfahrens und den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehört. Zu den Kosten und Auslagen des
Verfahrens in diesem Sinne zählen die Eichgebühren jedoch nicht.
Die Eichgebühren können nicht als Auslagen gemäß § 107 Abs. 3 OWiG neben der Gebühr erhoben
werden. Auslagen in diesem Sinn sind in 14 einzelnen Ziffern zu § 107 Abs. 3 OWiG abschließend
aufgeführt (Schmehl in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2006, § 107 Rdnr. 10; VG Karlsruhe, NJW
2005, 522). Unter die in Ziffern 1 bis 11 genannten Arten von Auslagen fallen Eichgebühren aber nicht.
Die Möglichkeit einer Erhebung gemäß Ziffer 13 - danach können Beträge als Auslagen verlangt werden,
die u. a. inländischen Behördenals Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art
zustehen - besteht deshalb ebenfalls nicht.
Die Klägerin kann Eichgebühren auch nicht als „Gebühren“ im Sinne von § 107 Abs. 1 OWiG betroffenen
Verkehrsteilnehmern als Dritten auferlegen. Nach dessen Satz 1 bemisst sich die Gebühr im Verfahren
der Verwaltungsbehörde nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt
ist. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Satz 3 der genannten Bestimmung, der vorsieht, dass als
Gebühr bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße
erhoben werden, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7500 Euro. Eichgebühren lassen sich zwar
begrifflich als Bestandteil derartiger Gebühren fassen, denn § 107 Abs. 1 OWiG trifft keine Aussage
darüber, aus welchen Faktoren sich die dem Betroffenen aufzuerlegende Gebühr im Einzelnen
zusammensetzt. Auch wenn man deshalb - entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten - davon
ausgeht, dass die Überprüfung der Messgeräte auf Messgenauigkeit als vorbereitende Maßnahme zu den
Sachkosten gehören, die einen Teil des Verwaltungsaufwands darstellen und daher in die Gebühr i. S. d.
§ 107 Abs. 1 Satz 1 OWiG eingerechnet werden darf, ändert dies nichts daran, dass es sich bei der
„Weitergabe“ der Eichgebühren an die Verkehrsteilnehmer, die die Geschwindigkeitsüberschreitungen
begangen haben, um eine bloß mittelbare Abwälzung der Gebühren handeln würde. Dies erfüllt die
oben genannten, an die Unmittelbarkeit der Gebührenauferlegung zu stellenden Anforderungen des § 8
Abs. 2 VwKostG jedoch nicht. Der Betroffene muss vielmehr die von der Schwere der begangenen
Ordnungswidrigkeit abhängige pauschale Gebühr unabhängig davon zahlen, wie hoch die Kosten des
Eichvorgangs waren und wie viele andere Verkehrsteilnehmer wegen der
Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls mit Bußgeldbescheid herangezogen werden. Im Übrigen
fielen Eichkosten selbst dann an, wenn sich sämtliche Verkehrsteilnehmer an die
Geschwindigkeitsbeschränkungen im Stadtgebiet von Kaiserslautern halten würden.
Dass Eichgebühren in Fällen wie dem vorliegenden nicht gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG Dritten auferlegt
werden können, wird schließlich bestätigt durch den Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 23. März
1999 (Bundestagsdrucksache 14/639), der den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VwKostG
enthielt, vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung vom 24. Februar 2000 aber abgelehnt worden ist.
Die Initiative des Bundesrates bezweckte, den Katalog des § 8 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 VwKostG, der die Fälle
regelt, in denen ungeachtet der persönlichen Gebührenfreiheit eine Verpflichtung zur Zahlung von
Gebühren besteht, um eine Nummer "8. Eichbehörden der Länder" zu erweitern. Der Bundesrat
begründete seinen Gesetzesentwurf sinngemäß damit, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
die persönliche Gebührenfreiheit für Amtshandlungen von Ämtern, Behörden und öffentlichen
Einrichtungen untereinander auf dem Gedanken der gegenseitigen, kostenfreien Leistung beruhe. Dieser
Gedanke sei auf die Leistungen der Eichverwaltungen für andere Behörden aber nicht anwendbar,
denen keine Gegenleistungen gegenüberstünden. Mithin handele es sich um eine einseitig wirkende
Gebührenbefreiung, da eine gegenseitige Verrechnung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht in
Betracht komme (s. Bundestags-Drucksache 14/639, Seite 3). Die damalige Bundesregierung hatte diese
Initiative mit der Begründung abgelehnt, die Erweiterung des Katalogs in § 8 Abs. 4 VwKostG um die
Eichbehörden der Länder sei systemwidrig und solle im Übrigen mit der - indes bis heute nicht erfolgten -
Novellierung des VwKostG in der laufenden Legislaturperiode neu geregelt werden (Bundestags-
Drucksache 14/639, Seite 4). Im Rahmen dieser Novellierung hätte die Anwendbarkeit des VwKostG auf
die Gebührenerhebung durch Bundesbehörden beschränkt und es dem Landesgesetzgeber überlassen
werden sollen, die Gebührenerhebung durch Landesbehörden selbst zu regeln, auch wenn diese im
Rahmen der Bundesauftragsverwaltung handelten.
Nach alledem kann eine Rechtsänderung im Sinne der Gebührenpflicht hier nur auf legislativem Weg
erfolgen; die vom Beklagten praktizierte Heranziehung der Klägerin ist nach geltendem Recht
rechtswidrig (s. auch VG Gießen, Urteil vom 1. Februar 2006 - 2 E 2197/05-).
Die beiden Kostenbescheide verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten, denn mit der Auferlegung
einer unbegründeten Zahlungspflicht wird in ihre Haushaltshoheit eingegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob Kommunen die
Kosten für die Eichung der von ihnen selbst betriebenen Geschwindigkeitsmessanlagen zu tragen haben
oder aber ob zu ihren Gunsten eine persönliche Gebührenfreiheit eintritt, von grundsätzlicher Bedeutung
ist.
Rechtsmittelbelehrung ...
RVG Peters ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert
Butzinger Kintz Butzinger
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.347 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
RVG Peters ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert
Butzinger Kintz Butzinger