Urteil des VG Neustadt vom 24.03.2009

VG Neustadt: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, örtliche zuständigkeit, gefahr, tierschutzgesetz, hirt, gerichtsakte, landwirtschaft, verordnung, beseitigungsverfügung

VG
Neustadt/Wstr.
24.03.2009
1 L 136/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 24. März 2009 - 1 L 136/09.NW
Tierschutzrecht, Fischereirecht, Umweltrecht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Schloske, Asamstraße 2, 76646 Bruchsal,
gegen
den
Landkreis Südliche Weinstraß
, vertreten durch die Landräti
, An der Kreuzmühle
2
, 7682
Landa
,
- Antragsgegner -
wegen Tierschutzes
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
24. März 2009, an der teilgenommen haben
Richter am Verwaltungsgericht Scheurer
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
Richter am Verwaltungsgericht Bender
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.
Februar 2009 gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid vom 5. Februar 2009 wiederherzustellen, bleibt
ohne Erfolg. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antragsteller unter Fristsetzung zur
Beseitigung der über die Fischteichanlage „Im ...“ der Gemarkung ... gespannten Netze aufgefordert (Nr. 1
der Verfügung), ihm für den Fall der Unterlassung ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 2 des Bescheids) und
die Beseitigungspflicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3 der Verfügung).
Der Antrag ist abzulehnen, weil das behördliche Interesse an einer sofortigen Beseitigung der
Teichüberspannung das private Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der
Beseitigungsverfügung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens
vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.
Im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bedarf
es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten, wobei es
vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs ankommt. Erweist sich ein Bescheid bereits bei der
im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als
offensichtlich rechtmäßig, ist ein überwiegendes Interesse, eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung
einstweilen nicht befolgen zu müssen, grundsätzlich nicht anzuerkennen. Demgegenüber überwiegt das
Aussetzungsinteresse regelmäßig dann, wenn sich die angegriffene Verfügung bei der summarischen
Prüfung im Eilverfahren als rechtwidrig erweist. Ist hingegen eine Beurteilung des angegriffenen
Verwaltungsakts als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig nicht möglich oder sind die
Erfolgsaussichten des Widerspruchs bei einer summarischen Prüfung offen, ist über das
Eilrechtschutzersuchen im Wege einer Interessensabwägung zu entscheiden. Hierbei ist das behördliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung dem Interesse des Eilrechtsschutzsuchenden, der Verfügung
einstweilen nicht nachkommen zu müssen, gegenüberzustellen. Dabei hat das Gericht im Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Antrag unbegründet. Der mit dem Widerspruch angegriffene
tierschutzrechtliche Bescheid vom 5. Februar 2009 erweist sich bei der summarischen Prüfung im
Eilverfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als rechtswidrig (1.). Die hieran anknüpfende
Interessensabwägung ergibt, dass der Antragsteller im überwiegenden Interesse eines effektiven
Tierschutzes der Beseitigungsanordnung bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch
Folge leisten muss (2.).
1.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt im vorliegenden Fall den Vorgaben
des § 80 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung § 16a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG -. Danach ist die zuständige Behörde befugt,
die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen zu treffen.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner ist als Kreisverwaltungsbehörde zu
ihrem Erlass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die
Zuständigkeit auf dem Gebiete des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146 ff.) sachlich
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 88 Abs. 1
Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - aus der Belegenheit der Fischteiche innerhalb
des Kreisgebiets. Sonstige formelle Bedenken bestehen nicht, insbesondere hat der Antragsgegner den
Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 zur Beseitigung der Kunststoffnetze angehört und
ihm vor Erlass der Verfügung ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt.
Dem gegenüber ist materiell-rechtlich ohne weitere im Eilverfahren nicht angezeigte
Sachverhaltsaufklärung derzeit nicht sicher zu beurteilen, ob der für ein behördliches Einschreiten nach
§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Verstoß gegen das Tierschutzgesetz deshalb vorliegt, weil die
Überspannung der Fischteiche im vorliegenden Fall gegen das Verbot in § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG
verstößt.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist es unter anderem verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder
Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Die Überspannung der Teiche ist aus tierschutzrechtlicher Sicht
eine Vorrichtung, die dem Schutz des Fischbestandes vor Raubvögeln und damit der Fernhaltung von
Wirbeltieren dient. Unerheblich für die Beurteilung der Gefährlichkeit ist, ob der im vorliegenden Fall tot
aufgefundene Vogel sich in dem Netz verfangen hatte oder - wie der Antragsteller meint - „ihm von einem
Gönner untergejubelt“ wurde. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG kommt es nicht entscheidend
darauf an, dass sich die Tiergefahr bei der Verwendung solcher Vorrichtungen tatsächlich realisiert, oder
ob die in § 13 TierSchG genannten Leiden einem Wirbeltier auch tatsächlich zugefügt werden (vgl. auch
Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 13 Rnr. 9). § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält nämlich ein präventives
gesetzliches Verbot, das bereits der bloßen Gefährdung von Wirbeltieren vorbeugen soll. Eine
Fernhaltevorrichtungen ist daher bereits dann verboten, wenn mit ihrer Verwendung die naheliegende
Möglichkeit der Verletzung von Wirbeltieren verbunden ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2.
Aufl. § 13 Rnr. 4). Es steht für die Kammer außer Frage, dass sich Fischräuber bei dem An- und Abflug auf
die Fischteiche des Antragstellers im Maschennetz verfangen und dort Schmerzen, Leiden oder Schäden
erleiden können. Diese Gefahren werden auch durch die Fernhaltevorrichtung in einer dem Antragsteller
zurechenbaren Weise ausgelöst, weil sie bei dem Fehlen der Netze nicht eintreten würden (zum
Kausalzusammenhang vgl. Lorz, a. a. O., § 13 Rnr. 9).
Allerdings ist es fraglich, ob die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die bei der Verwendung von
Überspannnetzen verursacht werden können, tierschutzrechtlich „vermeidbar“ sind.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält eine einfachgesetzliche Konkretisierung des tierschutzrechtlichen
Vermeidbarkeitsgebots aus Art. 20a des Grundgesetzes - GG - (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a
Rnr. 6 GG). Dieses besagt, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden überall dort zu ersparen
sind, wo sie nicht erforderlich sind, weil sich das jeweils verfolgte Ziel auch mit weniger tierbelastenden
Maßnahmen erreichen lässt. Für gefahrenbegründende Fernhaltevorrichtungen bedeutet dies, dass ihre
Verwendung dort untersagt ist, wo ihr Einsatz nicht verhältnismäßig ist, weil den menschlichen
Nutzungsinteressen kein überwiegendes Gewicht zukommt (vgl. BT-Drucksache 14/8860, Seite 3). Die
hierbei zu beachtenden Ziele des Tierschutzgesetzes werden in § 1 Satz 2 TierSchG konkretisiert. Danach
darf niemand einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden „ohne vernünftigen Grund“ zufügen. Ein
solcher vernünftiger Grund, hinter dem die Belange des Tierschutzes im Einzelfall auch zurücktreten
können, kann sich aus kollidierenden Rechtsgütern des Einzelnen und der Gemeinschaft ergeben. Als
kollidierende Rechtsgüter kommen insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen in Betracht, hier
etwa der Erwerbs- und Eigentumsschutz der Teichanlagenbetrieber aus Art. 12 GG und Art. 14 GG.
Konfliktsituationen sind in Ansehung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung (Art. 20a GG) im Wege
der so genannten „praktischen Konkordanz“ zu lösen, indem die gegenläufigen Interessen und Belange
unter Beachtung des ihnen jeweils zukommenden verfassungsrechtlichen Gewichts angemessen
gegeneinander abzuwägen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998 - 12 A
10020/06.OVG -, ESOVGRP; zum Ganzen s. auch Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a Rnr. 1 ff., 9 m. w.
N.).
Hiervon ausgehend können Maßnahmen zur Bekämpfung von übermäßigem Fraßverlust im Bereich der
gewerblichen Binnenfischerei und der Teichwirtschaften „vernünftige Gründe“ im Sinne des § 1 Satz 2
TierSchG darstellen, die zu einer Einschränkung des Verbots aus § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG führen
können. „Vernünftig“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG ist aber nicht jede Handlung bzw. jede beliebige
subjektive Zweckverfolgung, wenn sie lediglich der Durchsetzung eines individuellen Ziels dient. Die
Vernünftigkeit setzt vielmehr eine hinreichende objektive Bewertungsbasis voraus, nach der normativ
gewichtige Gründe für den tierschutzrechtlich relevanten Eingriff vorliegen müssen (so OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998, a. a. O.).
Derartige „normativ gewichtige Gründe“ können hier vorliegen. So können fischfressende Vögel für
gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zunehmende Gefahr darstellen. Vor allem Kormorane,
Graureiher und einige Entenarten können den Bestand von Fischen in Teichwirtschaften und
Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus haben sich die
Nahrungsmittelkonkurrenz und der Fressdruck bei fischfressenden Raubvögeln durch die Erholung
insbesondere der Bestände an Komoranen zusätzlich erhöht. Offene Fischzuchten und Teichwirtschaften
geraten hierdurch besonders unter Verlustdruck. Sie bieten oftmals wegen ihrer relativen Ungeschütztheit,
der intensiven Besatzdichte mit Zuchtfischen und den nur geringen Versteck- und Ausweichmöglichkeiten
ein von Fischräubern oftmals bevorzugtes Nahrungsmittelreservoir. Über den reinen Fraßverlust hinaus
drohen den Betreibern solcher Anlagen zudem weitere Verluste, insbesondere durch das Verenden von
angepickten, verletzten Fischen und die Gefahr einer Verschleppung von Erregern, die Fischseuchen und
Krankheiten zur Folge haben können (s. hierzu die Begründung zum Runderlass „Überspannungen von
Teichanlagen“ des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes Niedersachsen vom 9. März 2006, vgl.
Bl. 40 f. der Gerichtsakte). Diese Erkenntnisse werden durch die Bestrebungen der Regierungen einiger
Bundesländer bestätigt, das gestörte Gleichgewicht insbesondere zwischen Komoranen und
Fischbeständen wiederherzustellen. In verschiedenen Bundesländern wurden hierzu Verordnungen
erlassen, die den geregelten Abschuss von Komoranen erlauben. In Rheinland-Pfalz ist am 9. Februar
2009 die Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Komoranbestände (GVBl. 2009, S. 90)
ergangen. Diese erlaubt zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz
bedrohter Fischarten einen Eingriff in Komoranbestände durch geregelten Abschuss. Daher ist für das
Eilverfahren davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber aufgrund seiner Einschätzungsprärogative
übermäßige Fraßverluste als objektive, hinreichend gewichtige Gründe zum Schutz gewerblicher
Binnenfischereibetriebe anerkannt hat. Im Eilverfahren liegen keine gesicherten gegenteilige
Erkenntnisse vor, die Schutzmaßnahmen gegen übermäßige Fraßverluste als tierschutzrechtlich
„vernünftigen Grund“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG generell verzichtbar erscheinen ließen.
Hiervon ausgehend, steht das Verbot von wirbeltiergefährdenden Fernhaltevorrichtungen der
Verwendung von Überspannnetzen nicht ausnahmslos entgegen. Die Netzüberspannung von
gewerblichen Teichwirtschaften ist nach den dem Gericht im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnissen
eine fischereiwirtschaftlich grundsätzlich anerkannte Methode zur effektiven Vergrämung von
Fischräubern. Sie wird auch unter der Geltung des Tierschutzgesetzes in mehreren Bundesländern
geduldet oder behördlich empfohlen und ist deshalb jedenfalls nicht als offensichtlich tierschutzwidrig
einzustufen (vgl. etwa den Runderlass vom 9. März 2006 des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes
Niedersachsen, Bl. 40 f. der Gerichtsakte; s. auch die Informationsbroschüre „Teichwirtschaft Nr. 5 –
Überspannung von Fischteichen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten,
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, September 2004, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte).
Demnach kann im Einzelfall auch die fachgerechte Überspannung von fischereiwirtschaftlich genutzten
Teichanlagen in einer Höhe von ca. 2,50 Metern mit Netzen einer Maschengröße von 10x10 cm zur
Fernhaltung fischfressender Raubvögel tierschutzkonform sein. Sie kann unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zum Schutze der gewerblichen Betätigung und des Eigentums der
Anlagenbetreiber eine tierschutzrechtlich angemessene Abwehrmaßnahme sein, soweit im Einzelfall
nachgewiesen ist, dass die Netzüberspannung zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags aus der
Teichwirtschaft erforderlich und die Fernhaltevorrichtung unter Beachtung der an die Verringerung des
Verletzungsrisikos zu stellenden tierschutzrechtlichen Anforderungen fachkundig angebracht ist. Die
Nachweislast trifft hierbei den Antragsteller als Teichanlagenbetreiber. Denn die Unvermeidbarkeit der
Zufügung von Schmerzen, Leiden und Qualen begründet eine den Antragsteller begünstigende
Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot der Verwendung tiergefährdender Fernhaltevorrichtungen aus
§ 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Er hat deshalb auch die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des
Verbots nachzuweisen.
Allerdings kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der
Überspannung der Teiche „Im ...“ ausgehenden Gefahren im konkreten Fall tierschutzrechtlich als
„unvermeidbar“ hinzunehmen sind. Dies betrifft in erster Linie die Frage, ob die Netzüberspannung
fachgerecht in einer Weise errichtet worden ist, die Gefahren für Greifvögel möglichst weitgehend
vermeidet. Gegen diese Annahme sprechen die vorliegenden Lichtbilder. Zudem hat der Antragsteller
bisher nicht nachgewiesen, dass die Überspannung der Teiche in seinem Falle verhältnismäßig ist. Denn
„unvermeidbar“ sind die von den Überspannnetzen ausgehenden Tiergefahren auch im Lichte der
Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes grundsätzlich nur dann, wenn ihre Verwendung zur Sicherung
eines nachhaltigen Ertrags erforderlich ist. Bisher fehlt es hierzu aber an Nachweisen. Das Ausmaß des
wirtschaftlichen Schadens, den der Antragsteller in der Vergangenheit durch Fressverluste erlitten hat
oder dessen Eintritt er nach der Beseitigung der Netzüberspannung befürchtet, ist ungewiss. Eine
Besatzstatistik, die entsprechende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastung durch Fraßverluste
ermöglichen könnte, hat er bisher nicht vorgelegt.
Was einen Fraßverlust durch Komorane betrifft, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, im Sinne der
„Komoranverordnung“ erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu erwarten. Selbst in diesem Fall
könnte er allerdings - nach vorläufiger Einschätzung - angesichts der von Überspannnetzen ausgehenden
Tiergefahr eines lang andauernden und qualvollen Verendens verfangener Komorane vorrangig auf die
in der Verordnung vom 9. Februar 2009 vorgesehene Abschussmöglichkeit zu verweisen sein. Denn
diese Verordnung lässt auch lokale und einzelbetriebliche Bekämpfungsmaßnahmen zu, was sich in den
Regelungen über die abschussberechtigten Personen zeigt.
Der Antragsteller hat zudem nicht plausibel nachgewiesen, dass weniger gefahrenbehaftete
Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben sind. Zwar sind Überspannnetze
fischereiwirtschaftlich besonders wirksam. Sie halten nahezu alle Arten von fischfressenden Beutevögeln
fern, wohingegen etwa Stolper- oder Niedrigspanndrähte, Ablenkungsteiche oder optische, akustische
oder sonstige Vergrämungsmittel auf Dauer oftmals eine nur eingeschränkte Wirksamkeit entfalten.
Jedoch ist für die tierschutzrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Maßnahmen zur Abwehr
fischfressender Vögel angesichts der unterschiedlichen Wirksamkeit und Wirkungsweise der
Vergrämungsmethoden auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Abwehrmaßnahmen, die sich
in einem Fall als unwirksam erweisen, können je nach Belegenheit und Größe des Gewässers an einem
anderen Teich dennoch ausreichend sein. An die Erforderlichkeit einer flächendeckenden Überspannung
von Teichwirtschaften sind aber wegen der damit verbundenen Tiergefahr höhere Anforderungen zu
stellen, als dies bei weniger gefährlichen Fernhaltevorrichtungen der Fall ist. Bei ihr ist das Risiko, dass
sich Beutevögel verfangen und zudem aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, vergleichsweise
hoch. Dem gegenüber beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers auf die nach Zeit, Ort und
Ausgestaltung der Schutzvorrichtung unbestimmte Behauptung, „Drähte gespannt zu haben“, was
„zwecklos“ gewesen sei. Damit ist er seinen Darlegungs- und Beweispflichten nicht nachgekommen.
2.
Die somit gebotene Interessen- und Folgenabwägung ergibt, dass die Netzüberspannungen bis zur
bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch den Antragsteller vorläufig zu
beseitigen sind. Denn sollte sich die Beseitigungsverfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweisen,
begründeten die zwischenzeitlich durch Fraßverluste anfallenden Schäden keinen wirtschaftlichen
Nachteil, der nicht auch bei anfänglich rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Das Interesse an einem
effektiven Tierschutz überwiegt das private Interesse des Antragstellers aber auch dann, wenn das
Hauptsacheverfahren später ergibt, dass die Teichüberspannung im konkreten Falle zulässig und die
Beseitigungsanordnung deshalb rechtswidrig gewesen ist. Dem Antragsteller ist es nämlich zumutbar und
möglich, bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits auf andere Vergrämungsmethoden auszuweichen.
Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller sei auch bei einem nur vorübergehenden
Abbau der Überspannnetze in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, liegen nicht vor.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es im Eilverfahren angesichts dieser Sach- und
Rechtslage im Ergebnis keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob angesichts der gesetzlichen
Privilegierung binnenfischereiwirtschaftlicher Bodennutzung in § 3 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG, § 5 Abs. 6
Satz 3 BNatSchG die Auffassung des Antragsgegners aufrecht erhalten werden könnte, derzufolge die
Errichtung der Überspannnetze auch naturschutzrechtlichen Vorschriften zuwider läuft (vgl. hierzu
insbesondere § 9 Abs. 2 LNatSchG und § 42 Abs. 4 BNatSchG, sowie § 4 der Landesverordnung über
den Naturpark „Pfälzer Wald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen vom
22. Januar 2007 (GVBl. S. 42) i.V.m. § 19 Abs. 2 des LNatSchG). Gleiches gilt für die Fragen, ob die
Gefahr des „Sichverfangens“ in den Abwehrnetzen gegebenenfalls von dem Verbot des „Fangens“
wildlebender geschützter Vogelarten umfasst ist, oder ob möglicherweise sonstige artenschutzrechtliche
Schutzbestimmungen verletzt sind (vgl. etwa die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die
Erhaltung wildlebender Vogelarten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Neufassung der
Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005
(BGBl. I 2005, S. 258 ff.), sowie z.B. die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG).
Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheids vom 5. Februar 2009) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Sie hat eine sofort vollziehbare Beseitigungsverpflichtung zum Gegenstand und beruht auf § 66 LVwVG in
Verbindung mit §§ 61, 62, 63, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt sich aus §§
52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Scheurer gez. Pirrung gez. Bender
1, Artikel
1, Vorname
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2, Nachname
2, Name2
2, Strasse
2, Plz
2, Ort