Urteil des VG Neustadt vom 03.09.2009

VG Neustadt: wiederherstellung des früheren zustandes, wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, aufschüttung, ersteher, bad, behörde, bauschutt, abfallrecht

VG
Neustadt/Wstr.
03.09.2009
4 K 464/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 03.09.09 - 4 K 464/09.NW
Abfallrecht, Naturschutzrecht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn
………………….
,
- Kläger -
gegen
den
Landkreis Bad Dürkhei
, vertreten durch die Landräti
, Philipp-Fauth-Straße 1
,
6709
Bad Dürkhei
,
- Beklagter -
wegen Naturschutzrecht und Abfallrecht (Beseitigungsverfügung)
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 3. September 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtlicher Richter Industriemeister i.R. Hilzensauer
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten naturschutzrechtliches und abfallrechtliches Einschreiten.
Der Kläger ist Miteigentümer der im Außenbereich von M……. gelegenen Grundstücke mit den Flur-Nrn.
….., ….., ….. und …... Diese Grundstücke hat er zusammen mit seiner Ehefrau M………. durch Beschluss
des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 21. September 2007 im Wege des Zuschlags ersteigert. Zuvor war
eine aus vier Personen bestehende Erbengemeinschaft Eigentümer dieser Grundstücke. Einer der vier
Miterben, Herr H.... H...., hatte etwa im März 2007 dem Baggerunternehmen W….. W.... aus N…….. den
Auftrag erteilt, die Grundstücke nach und nach aufzufüllen. Am 2. Juli 2007 erfuhr der Beklagte hiervon
und stellte fest, dass zu diesem Zeitpunkt eine Fläche von rund 100 m x 19 m in einer Höhe bis zu 1 m
aufgeschüttet worden war. Daraufhin forderte der Beklagte unter dem 13. Juli 2007 von Herrn H.... die
Stellung eines Genehmigungsantrages. Herr H.... antwortete dem Beklagten am 22. Juli 2007, es sei
lediglich eine Vertiefung aufgefüllt worden, der Beigeordnete .……. der Ortsgemeinde M……. habe seine
Zustimmung hierfür gegeben.
Am 2. April 2008 zeigte der Kläger den Vorgang bei dem Beklagten an und führte hierzu aus, das
Grundstück sei u. a. mit Straßenaushub und Bauschutt aufgefüllt worden. Er begehre die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Daraufhin forderte der Beklagte den
Baggerunternehmer W….. am 11. April 2008 auf, die Auffüllungen zu beseitigen. Dieser antwortete unter
dem 23. April 2008 gegenüber dem Beklagten, er habe die Grundstücke im Auftrag von Herrn H....
aufgefüllt. Herr H.... habe angegeben, es liege eine Genehmigung vor. Bauschutt sei nicht aufgebracht
worden.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 forderte der Beklagte vom Baggerunternehmer . W.... die Beseitigung der
aufgebrachten Auffüllung und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von
1.500,-- € an. Hiergegen legte Herr W.... am 19. Juli 2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus,
es handele sich hier vorrangig um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Im Übrigen sei Herr H.... der
Handlungsstörer. Im November 2008 teilte der Beklagte Herrn W.... mit, es gebe mittlerweile keine
Beanstandungen mehr, er sehe die Verfügung vom 1. Juli 2008 als erledigt an. Mit Schreiben vom 9. März
2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der jetzige Zustand sei nicht mehr zu beanstanden, es werde
daher nichts weiter unternommen.
Am 18. Mai 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, die Grundstücke seien auf einer Fläche von
4.120 m² aufgefüllt worden. Der gesamte vorhandene Mutterboden sei vor der Auffüllung nicht
abgetragen, gelagert und anschließend wieder aufgebracht worden, sondern zugeschüttet mit
gemischtem Material, in dem auch Bauschutt, Straßen- und Bodenaushub enthalten sei. Deutlich sichtbar
seien Asphaltbrocken, Keramik- und Ziegelteile, Betonbrocken verschiedener Größe, Metall und Holzteile,
sowie große Steine. Die bei der Aufschüttung verwendeten Materialien seien mindestens überwiegend
Bauabfälle und damit Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG. Er habe einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte im Hinblick auf die erfolgte Aufschüttung gegen den Betreffenden einschreite und die
Wiederherstellung des früheren Zustandes fordere sowie erzwinge.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der Aufschüttung und die Wiederherstellung des früheren
Zustandes der Grundstücke Flur-Nrn. ….., ….., ….. und …... in der Gemarkung M……… anzuordnen und
zu erzwingen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, in der 44. Kalenderwoche 2008 seien die Grundstücke durch einen Landespfleger der
Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten in Augenschein genommen worden. Es seien keine illegalen
Ablagerungen mehr vorgefunden worden, so dass die Verfügung als erfüllt anzusehen sei. Für detaillierte
Bodenuntersuchungen habe mangels Gefahrenverdacht keine Veranlassung bestanden. Aus
naturschutzrechtlicher Sicht sei die nunmehr verbliebene Auffüllung genehmigungsfähig. Insofern könne
der Kläger abweichend von seiner bisherigen Haltung das Genehmigungsverfahren hierzu betreiben.
Andernfalls wäre er, der Beklagte, gegebenenfalls gehalten, die Beseitigung der Auffüllung
naturschutzrechtlich anzuordnen. Im Rahmen der vorzunehmenden Störerauswahl könnte der Kläger als
Zustandsstörer selbst Adressat einer solchen Beseitigungsanordnung sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Bebauungsplanakten der Beigeladenen
verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Dabei lässt die Kammer offen, ob die Klage bereits unzulässig ist,
weil es an dem Bescheidungsinteresse und damit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse bzw. an
der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet.
Der Kläger begehrt gegen den Beklagten ordnungsrechtliches und vollstreckungsrechtliches Einschreiten
im Zusammenhang mit der Auffüllung der Grundstücke FlurNrn. ….., ….., ….. und …... in M…….., die auf
Veranlassung von Herrn H...., dem ehemaligen Miteigentümer der Grundstücke von dem
Baggerunternehmen W.... vorgenommen worden ist. Das Eigentum an den genannten Grundstücken hat
der Kläger gemäß § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung -
ZVG - originär durch Zuschlag des Amtsgerichts Bad Dürkheim am 21. September 2007 im
Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Der Zuschlag ist ein konstitutiv wirkender öffentlich-rechtlicher
Eigentumsübertragungsakt; der Ersteher erwirbt mit dem Zuschlag Eigentum originär, nicht als
Rechtsnachfolger des Schuldners (Zeller/Stöber, ZVG, § 90 Rdnr. 2; BGH, NJW-RR 1986, 978). Gemäß §
56 ZVG geht die Gefahr des zufälligen Untergangs in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in
Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluss der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem
Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf
Gewährleistung besteht nicht. Die Vorschriften über die Mängelhaftung bei Kauf nach dem BGB sind
daher in der Zwangsversteigerung unanwendbar. Der Ersteher erwirbt auf eigenes Risiko ungeachtet der
Möglichkeit, sich über den rechtlichen und tatsächlichen Zustand des Objekts vor der Versteigerung volle
Gewissheit zu verschaffen (Zeller/Stöber, a.a.O. § 56 Rdnr. 4). Ausgeschlossen sind damit
Gewährleistungsansprüche des Erstehers in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung wie schlechter
Zustand oder Verunreinigungen des Erdreichs. Wenn der Vollstreckungsschuldner vor dem
Versteigerungstermin Gebäude oder Grundstück beschädigt hat, steht dem Ersteher gegen ihn kein
Schadensersatzanspruch aus den §§ 823, 826 BGB zu, weil der Schuldner zu dieser Zeit noch
Eigentümer war und der spätere Ersteher zur selben Zeit noch keine Rechte am Grundstück hat
(Zeller/Stöber, a.a.O. § 56 Rdnr. 4).
Hiervon ausgehend hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf ordnungsrechtliches
Einschreiten gegen Herrn H.... oder gegen das Baggerunternehmen W..... Es ist zwar vom Grundsatz her
unbestritten, dass ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Tätigwerden gegenüber einem Dritten im
Einzelfall bestehen kann, wenn das der Behörde zustehende Entschließungsermessen auf Null reduziert
ist und sich der Bürger auf die Verletzung von Rechtsvorschriften berufen kann, die auch seine
Individualinteressen schützen. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Kläger als betroffener
Grundstückseigentümer als Anspruchsteller auftritt, also als Person, die nach dem Ordnungsrecht selbst
potentiell ordnungspflichtig ist.
Der Kläger macht geltend, die Aufschüttung auf den genannten vier Grundstücken bestehe überwiegend
aus belastetem Bodenaushub und sei abfallrechtlich als illegale Abfallentsorgung anzusehen. Träfe die
Behauptung des Klägers zu, dass das Baggerunternehmen W.... im Auftrag von Herrn H.... oder zumindest
mit dessen Billigung belasteten Bodenaushub auf die Grundstücke aufgebracht hat und würde man
zugunsten des Klägers weiter annehmen, dass dieser Bodenaushub nicht mit dem Mutterboden
verwachsen ist (näher zu der Frage, ob das Abfallrecht noch anwendbar ist, wenn verfüllte Bodenmassen,
die untrennbar vermischt sind mit Siebresten, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterialien, als Abfall zu
qualifizieren sind VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 9 L 153/09 -), könnte der Beklagte als
zuständige Abfallbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWAG –
dem Verantwortlichen die ordnungsgemäße Entsorgung aufzugeben. Danach trifft die zuständige
Behörde die Anordnungen, die u.a. zur Beseitigung von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - Krw-/AbfG – und das LAbfWAG notwendig sind. Bei Verstößen gegen die Pflicht, im Falle
rechtswidriger Abfallentsorgung den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG)
ist – außer in den Fällen des Betriebes einer illegalen Anlage – die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zum Erlass der erforderlichen Anordnungen zuständig. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1
Satz 1 LAbfWAG liegt insbesondere vor, wenn Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Krw-/AbfG) entgegen
§ 27 Abs. 1 Krw-/AbfG außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder
abgelagert werden. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 1
LAbfWAG vorliegen, steht das Einschreiten im Ermessen der zuständigen Behörde (s. VG Koblenz, Urteil
vom 15. November 2002 - 7 K 903/02.KO -). Das Ermessen umfasst nicht nur das „Ob“ des Einschreitens,
sondern auch die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers und der zur Beseitigung des
rechtswidrigen Zustandes einzusetzenden Mittel.
Die Kammer braucht der Frage, ob es sich bei den auf die genannten vier Grundstücke aufgebrachten
Materialien um „Abfälle“ im Sinne des KrW-/AbfG handelt, nicht näher nachzugehen. Denn hier wäre der
Kläger nicht nur betroffener Grundstückseigentümer, sondern zugleich selbst potentiell ordnungspflichtig.
Zwar richtet sich die Pflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zunächst an den Handlungsstörer im
polizeirechtlichen Sinne (s. VG Mainz, Beschluss vom 30. März 2009 – 3 L 175/09.MZ -). Als
Handlungsstörer käme hier sowohl Herr H.... als auch das Baggerunternehmen W.... in Betracht. Daneben
ist aber auch der Kläger als Verantwortlicher potentieller Adressat einer Ordnungsverfügung und zwar in
seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, Abfallbesitzer und Zustandsstörer (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 24. März 2005 - 8 A 11910/04.OVG -). Bei der Ermessensauswahl spielen grundsätzlich
die Grundsätze der Effektivität und der Zumutbarkeit, das Verursacherprinzip, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit oder die Arbeitsplatzrelevanz eine Rolle. Ob generell ein Anspruch des Störers, der
zugleich Gefahrenbetroffener ist, auf ordnungsbehördliches Tätigwerden zur Gefahrenabwehr bzw.
Störungsbeseitigung ausscheidet, ist umstritten (näher dazu s. Paßlick, DVBl. 1991, 674, 680). Dagegen
spricht, dass ein Störer nicht Fürsorge für sich selbst verlangen kann (vgl. Friauf in: von Münch,
Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Auflage 1988, Seite 229). Der Eigentümer eines Grundstücks, von dem
eine Gefahr ausgeht, ist als Inhaber der Sachherrschaft auch grundsätzlich selbst zur
Gefahrenbeseitigung in der Lage und auf polizeiliche Hilfe damit nicht existenziell angewiesen; ein
Anspruch auf polizeiliches Einschreiten gegen den Verursacher dürfte ihm daher nicht zustehen (s. VGH
Baden-Württemberg, VBlBW 1995, 64). Vorliegend ist der Anspruch des Klägers jedenfalls deshalb
ausgeschlossen, weil er die Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag gemäß § 90
Abs. 1 ZVG erworben hat mit der Folge, dass nach § 56 Satz 3 ZVG sämtliche Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sind. Ist es dem Kläger damit aber verwehrt, zivilrechtlich gegen Herrn H.... oder den
Baggerunternehmer W.... vorzugehen, so muss dies auch auf das Öffentliche Recht durchschlagen, d.h.
der Kläger hat auch öffentlich-rechtlich als Zustandverantwortlicher keinen Rechtsanspruch darauf, dass
die Behörde gegen den Verhaltensstörer einschreitet; eine Ermessensreduktion auf Null scheidet aus.
Soweit der Kläger von dem Beklagten ferner naturschutzrechtliches Einschreiten gegen Herrn H.... oder
Herrn W.... nach § 13 Abs. 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - verlangt, dringt er damit
ebenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift sind die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder
sonstige geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder ein Ersatzgeld anzuordnen, wenn ein
vorgenommener naturschutzrechtlicher Eingriff nicht genehmigt werden kann. Adressat der
naturschutzrechtlichen Verfügung ist der Verursacher des Eingriffs (s. § 13 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG). Der
Begriff des Eingriffs wird in § 9 Abs. 1 LNatSchG definiert. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gemäß § 9 Abs. 4
LNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 1 b) der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und
Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. Seite 447) gelten als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1
LNatSchG in der Regel
1. Abgrabungen oder Aufschüttungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von
mehr als 300 m². Da die Aufschüttung auf den Grundstücken Flur-Nrn. 7601, 7602, 7603 und 7604 in der
Gemarkung Meckenheim diese Maße unzweifelhaft überschreitet, liegt ein Eingriff im
naturschutzrechtlichen Sinne vor.
Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufschüttung den Kläger möglicherweise in einer subjektiv
öffentlichen Rechtsposition verletzt hat. Die Vorschriften des LNatSchG dienen allein dem öffentlichen
Interesse; Verstöße dagegen können keine Rechte der einzelnen Bürger verletzen (vgl. z.B. BVerwG,
NVwZ 2007, 1074; OVG Rheinland-Pfalz, UPR 2009, 316).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Bender
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