Urteil des VG Neustadt vom 19.03.2010
VG Neustadt: aufschiebende wirkung, volljährigkeit, onkel, asylbewerber, flughafen, eugh, cousin, rechtsschutz, abschiebung, kreis
VG
Neustadt/Wstr.
19.03.2010
5 K 752/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 19.03.2010 - 5 K 752/09.NW
Asylrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn N…,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Anne Feßenbecker, Beethovenstraße 8, 68165 Mannheim,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge, Dasbachstraße 15b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Asylrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ohne mündliche Verhandlung am
19. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Cambeis-Glenz als
Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Als Geburtsjahr gibt er
1371 islamischer Zeitrechnung (= 1992 unserer Zeitrechnung) an. Er reiste am 19./20.01.2009 von
Griechenland kommend über den Flughafen Frankfurt/Main ein. Das Jugend- und Sozialamt der Stadt
Frankfurt/ Main (Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) stellte am 20l.1.2009 fest, das
angegebene Geburtsdatum sei offenkundig fasch. Deshalb werde anhand des äußeren Anscheins gem.
Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport Volljährigkeit festgestellt und das Geburtsdatum
fiktiv auf 31.12.1990 festgelegt. Es obliege dem Flüchtling, einen Altersnachweis zu erbringen.
Der Kläger wurde dann an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge weitergeleitet und am
05.02.2009 bei der Außenstelle Trier der Beklagten angehört. Dort gab er im Wesentlichen folgendes an:
Er komme aus Herat, das er am 01.08.1387 (= 23.10.2008 verlassen habe). Mit Hilfe eines Schleppers
und eines iranischen Passes sei er über Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen, und zwar
zuletzt in einem Schlauchboot. Die Reise habe ca. einen Monat gedauert. In Griechenland sei er Ende
November angekommen. Er sei dort einen Monat im Gefängnis gewesen und dann mit einem Schiff nach
Athen gebracht worden, wo er sich ungefähr 40 Tage aufgehalten habe. Der Schlepper habe ihn und
einen anderen Afghanen dann zum Flughafen gebracht, von wo sie nach Frankfurt geflogen seien. In
Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, sei aber erkennungsdienstlich behandelt worden.
Grund dafür, Afghanistan zu verlassen, sei eine Familienfehde gewesen. Sein Vater habe ein Verhältnis
mit der Frau des Cousins der Mutter gehabt. Deshalb habe dieser Cousin den Vater, zwei Onkel und eine
Tante väterlicherseits mit einem Maschinengewehr umgebracht. Er selbst sei noch ganz klein gewesen.
Einige Jahre später habe ein Onkel dann den Cousin der Mutter umgebracht. Dieser Onkel lebe im Iran
und habe dort schon zuvor gelebt. Nach einer längeren Zeit relativer Ruhe seien die Kinder des (Groß-
)Cousins (drei Brüder, älter als er) im Dezember 2007 wieder aufgetaucht und hätten seinen Bruder
entführt, umgebracht und die Leiche vor die Haustür geworfen. Bei den Feierlichkeiten in der Moschee
Anfang 2008 und auch danach nochmals sei auch er selbst von ihnen angegriffen und
zusammengeschlagen worden. Das eine Mal hätten sie ihm die Nase gebrochen. Er sei zur Polizei
gegangen, die ihm auch Hilfe zugesagt habe. Er habe aber gegen die drei Brüder keine Beweise gehabt
und sie daher auch nicht angezeigt. Andere Feinde als diese hätten sie aber nicht gehabt Die Mutter habe
nicht gewollt, dass auch er umgebracht werde, habe das Haus verkauft und sei zu ihrer Schwester
gegangen. Mit dem Erlös des Hauses habe er seine Ausreise finanziert. Die Polizei hätte ihn nicht rund
um die Uhr schützen können.
Die Beklagte richtete am 20.02.2009 ein Übernahmeersuchen an Griechenland, das unbeantwortet blieb.
Am 23.03.2009 übersandte der Kläger dem Bundesamt verschiedene Unterlagen, aus denen u.a.
hervorgehen soll, dass er im Jahr 1384 islamischer Zeitrechnung 13 Jahre alt gewesen sei (Bl. 76 VA ff.).
Diese Unterlagen sind bisher nicht übersetzt worden. Am 21.04.2009 wurde der Kläger dem Rhein-Pfalz-
Kreis zugewiesen.
Am 14.05.2009 erließ das Bundesamt in Dortmund einen Bescheid des Inhalts, dass der Asylantrag
unzulässig sei und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet werde.
Zur Begründung wurde auf § 27 a AsylVfG und Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO verwiesen. Es wurden
Ausführungen gemacht, wonach trotz schwieriger Unmstände in Griechenland keine außergewöhnlichen
humanitären Umstände vorlägen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres
Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO veranlassen könnten. Insbesondere gehöre der Kläger
auch nicht zu einem besonders hilfsbedürftigen Personenkreis.
Nach Zustellung des Bescheides hat der Kläger am 30.07.2009 Klage erhoben.
Seinem am 31.08.2009 eingereichten Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19.10.2009 stattgegeben und ausgeführt,
möglicherweise sei die Bundesrepublik schon wegen Minderjährigkeit des Klägers für sein Asylverfahren
zuständig. Auch stehe der Fristablauf nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO kurz bevor. Jedenfalls aber müsse
die Bundesrepublik sonst voraussichtlich verpflichtet werden, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, und zwar
wegen der für Asylsuchende unzumutbaren Zustände in Griechenland. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Gründe des Beschlusses vom 19.10.2009 verwiesen.
Eine Überstellung nach Griechenland hat daraufhin bisher nicht stattgefunden.
Zur Begründung der Klage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers über ihren Vortrag im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren hinaus auf zahlreiche Berichte über die tatsächlichen Verhältnisse für
Asylsuchende in Griechenland hingewiesen, insbesondere für solche, die über den Flughafen Athen
einreisten. Das Asylverfahren selbst erfülle außerdem nicht die notwendigsten Standards (z.B. keine
individuelle Anhörung, kein Dolmetscher etc.). Sie ist daher der Auffassung, das Ermessen der Beklagten
hinsichtlich der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts sei auf Null reduziert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 aufzuheben,
hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem
Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG
bzw. dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO noch nicht in Lauf gesetzt
worden sei, nachdem dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
stattgegeben worden sei. Außerdem beruft sie sich auf die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache
Petrosian und macht geltend, es dürfe keinen wesentlichen Unterschied machen, ob einem Rechtsbehelf
nach nationalem Gesetzesrecht oder auf verfassungsrechtlicher Basis aufschiebende Wirkung zukomme.
Im Übrigen besteht nach ihrer Ansicht weiterhin kein Grund, das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im
vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 929/09. NW, auf die vorgelegten Verwaltungsakten und auf
die von beiden Seiten ins Verfahren eingeführten Berichte und Stellungnahmen zur Situation in
Griechenland Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht mit dem Einverständis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO
im schriftlichen Verfahren entscheidet, hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid vom 14. Mai
2008, wonach der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Griechenland
angeordnet wurde, damit dort sein Asylbegehren bearbeitet werde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung nach § 34 a i.V.m. § 27 a AsylVfG durfte schon deshalb nicht ergehen, weil die
Bundesrepublik Deutschland zum insoweit materiell-rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der
Asylantragstellung gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist vom 18. Februar 2003
(ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO - selbst für die Entscheidung über den im Bundesgebiet gestellten
Asylantrag des Klägers zuständig war bzw. weiterhin zuständig ist.
Wie bereits im Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, steht zwar steht das
Geburtsdatum des Klägers nicht zweifelsfrei fest. Er selbst hat bei Einreise Anfang 2009 anscheinend als
Geburtsjahr 1992 oder den 1.1.1993 angegeben, soweit dem Schreiben des Jugend- und Sozialamtes
Frankfurt an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen vom 20. Januar 2009 zu entnehmen ist.
Demnach wäre er 16 Jahre alt gewesen. Allerdings wurde dort aufgrund des äußeren Anscheins auf der
Basis eines Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 18.09.2002, der dem
Gericht nicht bekannt ist, seine Volljährigkeit festgestellt und daraufhin sein Geburtsdatum fiktiv zunächst
auf 1.1.1991 festgelegt und später noch auf 31.12.1990 korrigiert, so dass das 18. Lebensjahr also gerade
vollendet gewesen und Volljährigkeit eingetreten wäre.
Das Gericht hält diese Vorgehensweise für nicht rechtmäßig. Zwar treffen einen Asylbewerber gem. § 15
AsylVfG Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden
gehört, die die Identitätsfeststellung ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen auch nach Maßgabe von §
16 AsylVfG zur Überprüfung verwendet werden. Ein unbegründeter Asylantrag kann zudem gem. § 30
AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer - u.a. - offenkundig falsche
oder widersprüchliche Angaben macht (Abs. 3 Nr. 1) oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
täuscht (Abs. 3 Nr. 2).
Eine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, dem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne
weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen und dies dann als
Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zu verwenden, existiert jedoch nicht. Gerade weil Art. 6
Dublin II VO Minderjährige besonders schützen will und wegen der unter Umständen erheblichen
negativen Folgen, die eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedsstaat besonders für
minderjährige Asylbewerber – aber nicht nur für diese - haben kann, geht es keinesfalls an, Zweifel
aufgrund des äußeren Anscheins zu einer gesetzlich nicht gedeckten Alters-„Festellung“ zu nutzen und
auf dieser Grundlage die Zuständigkeit der Bundesrepublik nach der Dublin II VO zu verneinen.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die „offensichtliche Volljährigkeit“ so offensichtlich nicht gewesen
sein kann, wenn man das fiktive Geburtsdatum dann so legt, dass Volljährigkeit gerade erst eingetreten
wäre, wenn es zutreffend wäre. Bei einer so geringen Differenz zwischen eigener Angabe und fiktiver
Altersfeststellung wäre möglicherweise sogar eine Altersbestimmung mit wissenschaftlichen Verfahren an
die Grenzen ihrer Möglichkeiten geraten. Das kann hier aber dahinstehen, da nichts dergleichen in die
Wege geleitet wurde. Vielmehr ist sogar das vom Kläger nachträglich noch vorgelegte Schriftstück, mit
dem er sein Alter belegen wollte - Kopie einer in afghanischer Schrift abgefassten Urkunde, aus der zu
entnehmen sei, dass er im Jahr 1384 islamischer Zeitrechnung (2005 christlicher Zeitrechnung) 13 Jahre
alt war - von der Beklagten weder übersetzt noch von einer sachverständigen Stelle auf Echtheit hin
bewertet worden. Auch hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 14. Mai 2008 mit der Frage der
Minderjährigkeit überhaupt nicht befasst, obwohl sich aus der Akte ergab, dass diese Frage eine
wesentliche Rolle spielte. In der Begründung wird die Altersfrage konkret nicht erwähnt, sondern es wird
lediglich allgemein ausgeführt, dass der Antragsteller nicht zum Kreis besonders schutzwürdiger
Personen zu zählen sei, bei denen von der Überstellung nach Griechenland abgesehen werde. Bei der
Anhörung zum Asylantrag war die Frage des wahren Geburtsdatums offenbar ebenfalls nicht Gegenstand
der Befragung gewesen.
Der Bescheid vom 14. Mai 2008 ist daher auf den Hauptantrag hin aufzuheben, da die rechtlichen
Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedsstaat nach Dublin II VO nicht
vorlagen. Die Bundesrepublik hat vielmehr über den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit in
der Sache zu entscheiden.
Darauf, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main zu folgen ist, wonach das Ermessen des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3
Abs. 2 Dublin II VO wegen der Zustände in Griechenland auf Null reduziert ist (Urteil vom 29.09.2009, 7 K
269/09 F.A. – juris - ) bzw. auf die Frage, ob die Übernahmefrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO in
entsprechender Anwendung der Grundsätze, die der EuGH im Verfahren Petrosian aufgestellt hat, auch
bei vorläufigem Rechtsschutz auf verfassungsrechtlicher Grundlage erst mit der Entscheidung in der
Hauptsache zu laufen beginnt, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG
nicht erhoben.
Rechtsmittelbelehrung ...
Dr. Cambeis-Glenz