Urteil des VG Neustadt vom 01.12.2005

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VG
Neustadt/Wstr.
01.12.2005
4 K 1388/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 01.12.05 - 4 K 1388/05.NW
Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
Verkündet am: 01.12.2005
gez. ...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn A.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.
gegen
den Landkreis Germersheim, vertreten durch den Landrat, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim,
- Beklagter -
beigeladen:
Stadt Germersheim, vertreten durch den Bürgermeister, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim,
wegen Baugenehmigung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 1. Dezember 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ...
Richterin am Verwaltungsgericht ...
Richter am Verwaltungsgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für bereits errichtete Wohnungen.
Er ist Eigentümer des 1026 qm großen Grundstücks Flurnummer .../23 in der ...straße 1 bis 3 im
Germersheimer Ortsteil ... . Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "..." der Stadt
Germersheim. Dieser Bebauungsplan war ursprünglich am 06. Januar 1986 vom Beigeordneten der Stadt
Germersheim ausgefertigt, am 05. Februar 1986 von der Kreisverwaltung Germersheim genehmigt und
am 13. Februar 1986 öffentlich bekannt gemacht worden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
ist das Grundstück Flurnummer .../23 als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausgewiesen, die
Geschossflächenzahl beträgt 0,8 und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse maximal 2. Als
Rechtsgrundlage des Bebauungsplans waren u.a. die Landesbauordnung in der Fassung vom 27.
Februar 1974 und die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 angegeben. Der
Bebauungsplan wurde am 10. Mai 1993 durch den Bürgermeister erneut ausgefertigt, am 14. Mai 1993 im
Germersheimer Stadtanzeiger bekannt gemacht und mit Wirkung vom 14. Februar 1986 rückwirkend in
Kraft gesetzt.
Am 01. August 1997 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines
Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten und 18 Doppelparker- Einstellplätzen auf den Grundstücken
Flur-Nrn. .../23, .../13 und .../8. Nach den genehmigten Bauplänen waren die Stellplätze ausschließlich auf
den Grundstücken Flur-Nrn. .../13 und .../8 angeordnet. Die errechnete Geschossflächenzahl wurde mit
0,747 angegeben.
Nach Vollendung des Bauvorhabens stellte der Kläger unter dem 21. Januar 1999 einen neuen
Bauantrag zum Einbau einer zusätzlichen Dachgeschosswohnung sowie von drei
Kellergeschosswohnungen in das bestehende Mehrfamilienhaus in der ...straße 1-3. Diesen Bauantrag
des lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2000 ab.
Der Kläger erhob nach Widerspruchseinlegung u.a. gegen den Bescheid vom 25. Juli 2000
Untätigkeitsklage zum erkennenden Gericht, die mit Urteil vom 27. März 2001 - 4 K 1494/00.NW -
abgewiesen wurde. Die Kammer führte in der Entscheidung u.a. aus, der Kläger habe keinen Anspruch
auf Erteilung der Baugenehmigung, da dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans "..." der
Stadt Germersheim entgegenstünden. Das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die Festsetzung des
Bebauungsplans über die zulässige Geschossflächenzahl, die für das streitgegenständliche Grundstück
mit 0,8 angegeben sei. Diese Zahl würde im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens des Klägers
deutlich überschritten. Durch den weiteren Ausbau des Dachgeschosses und des Kellergeschosses
erhöhe sich die Geschossflächenzahl gemäß dem anzuwendenden § 20 Abs. 2 Satz 2
Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der Fassung vom 15. September 1977.
Am 9. Juni 2004 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Nutzungsuntersagungsverfügung
hinsichtlich der zu Mietzwecken genutzten Keller- und Dachgeschosswohnungen (s. hierzu das Verfahren
4 L 1673/04.NW).
Zuvor hatte der Kläger am 26. März 2004 einen neuen Bauantrag zur Genehmigung der
Dachgeschosswohnungen sowie von Stellplätzen gestellt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 15. Juni 2004 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2004 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Am 4. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung der
Baugenehmigung, da der Bebauungsplan aus mehreren Gründen unwirksam sei. Weitere geforderte
Stellplätze seien nicht erforderlich gemäß § 47 Abs 2 LBauO, denn die Ausbauarbeiten hätten im Mai
1999 etwa 1, 5 Jahre nach der Fertigstellung des Gebäudes begonnen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2004 zu verpflichten, die beantragte
Baugenehmigung zum Einbau einer zusätzlichen Dachgeschosswohnung sowie von drei
Kellergeschosswohnungen in das bestehende Mehrfamilienhaus in der ...straße 1 bis 3 in Germersheim-...
zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen
Baugenehmigung betreffend den Einbau einer weiteren Dachgeschosswohnung sowie von drei
Kellergeschosswohnungen in das bestehende Mehrfamilienhaus in der ...straße 1 bis 3 im
Germersheimer Ortsteil ... . Dem Begehren steht nämlich bereits die Rechtskraft des Urteils vom 21. März
2001 – 4 K 1494/00.NW – entgegen.
Ebenso wie in dem hier anhängigen Verfahren begehrte der Kläger im damaligen Verfahren 4 K
1494/00.NW die Erteilung einer Baugenehmigung zum Ausbau der genannten Räume zu insgesamt vier
Wohnungen in das bestehende Mehrfamilienhaus in der in der ...straße 1 bis 3. In dem Urteil vom 21. März
2001 hatte die Kammer die Verpflichtungsklage mit der Begründung abgelehnt, dem Vorhaben stünden
die Festsetzungen des Bebauungsplans "..." der Stadt Germersheim entgegen. In den Gründen dieser
Entscheidung hatte das Gericht u.a. Folgendes ausgeführt.
Hinsichtlich der Wirksamkeit des vorgenannten Bebauungsplans bestehen im vorliegenden Verfahren
keine Bedenken. Die ursprünglich fehlerhaft erfolgte Ausfertigung hat der Bürgermeister der
Beigeladenen am 10. Mai 1993 erneut vorgenommen; daraufhin wurde der Bebauungsplan durch
öffentliche Bekanntmachung vom 14. Mai 1993 im G... Stadtanzeiger rückwirkend zum 14. Februar 1986 in
Kraft gesetzt. Die Kammer konnte sich anhand der vorgelegten Planakten zudem davon überzeugen, dass
der Bürgermeister der Beigeladenen auch die zum Plan gehörenden textlichen Festsetzungen
ordnungsgemäß ausgefertigt hat. Es ist weder offensichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass der
Bebauungsplan darüber hinaus an weiteren Mängeln leiden könnte.
Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen die Festsetzung des Bebauungsplans über die zulässige
Geschossflächenzahl, die für das streitgegenständliche Grundstück mit 0,8 angegeben ist. Diese Zahl wird
bereits durch die bisherige - mit Bauschein vom 01. August 1997 genehmigte - Bebauung überschritten
(die bebaute Fläche beträgt 420 qm bei einer Grundstücksgröße von rund 1.026 qm und 2
Vollgeschossen = 0,818 ohne die zusätzlichen Räume im Dachgeschoss). Durch den weiteren Ausbau
des Dachgeschosses und des Kellergeschosses erhöht sich die Geschossflächenzahl gemäß § 20 Abs. 2
Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - i.d.F. vom 15. September 1977. Diese ist hier anzuwenden,
denn der Bebauungsplanentwurf war vor dem 27. Januar 1990, nämlich vom 07. Oktober 1985 bis 06.
November 1985 öffentlich ausgelegt (vgl. §§ 25 a und c BauNVO 1990). Das hat zur Folge, dass nicht § 20
Abs. 3 Satz 2 der Baunutzungsverordnung i.d.F. vom 23. Januar 1990, wonach im Bebauungsplan
festgesetzt werden kann, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich
der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise
mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind, sondern § 20 Abs. 2 Satz 2 der
Baunutzungsverordnung i.d.F. vom 15. September 1977 einschlägig ist. Nach dieser Bestimmung sind die
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Dies bedeutet, dass die zur
Genehmigung gestellten Flächen im Dachgeschoss des Anwesens in jedem Fall mitzurechnen sind.
Damit liegt aber eine deutliche Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl vor.
Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem - wie hier - eine Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist,
erstreckt sich auf die Feststellung, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erlass
des erstrebten Verwaltungsakts hat. In einem erneuten Rechtsstreit um denselben Anspruch ist es daher
dem angerufenen Gericht verwehrt, eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende Entscheidung zu
treffen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sach- oder Rechtslage sich inzwischen in
entscheidungserheblicher Weise geändert hat. Zwar ist die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen
Ermessens grundsätzlich befugt, einen durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unbegründet erklärten
Anspruch auch ohne inzwischen eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut zu prüfen, ihn
erneut abzulehnen oder ihn ganz oder teilweise zu erfüllen, falls ihr dies rechtmäßigerweise - z.B. auf
Grund einer günstigeren Sachwürdigung oder Rechtsauffassung - angemessen erscheint. Sie kann aber
nicht durch eine neue Sachentscheidung unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft des zu ihren
Gunsten ergangenen Sachurteils den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil
abweichende gerichtliche Entscheidung über den Anspruch neu eröffnen, soweit sich nicht inzwischen die
Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (BVerwGE 35, 234, 236 m.w.N., im Ergebnis
ebenso Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand Juli 2005, § 121 Rdnr. 32; Kilian in:
Sodan/Ziekow, VwGO Stand Januar 2003, § 121 Rdnr. 80 f., noch weitergehend BVerfG NVwZ 1989, 141:
eine erneute sachliche Bescheidung darf nicht ergehen).
Danach steht hier auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 21. März 2001 zwischen den Streitbeteiligten
verbindlich fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zum Ausbau des
Keller- und Dachgeschosses zu weiteren vier Wohnungen in das bestehende Mehrfamilienhaus in der
...straße 1 bis 3 nicht zusteht. Eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist weder vorgetragen noch ist
sie sonst ersichtlich. Da die Stellplätze in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbau von Keller- und
Dachgeschoss stehen, gilt das soeben Gesagte.
Im Übrigen könnte die Klage auch dann keinen Erfolg haben, wenn man die Rechtskraft des Urteils vom
21. März 2001 außer Acht lassen würde. Nach § 70 i.V.m. § 66 LBauO ist die Baugenehmigung zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen (s. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Dies ist hier aber der Fall, da das Vorhaben
des Klägers nach wie vor gegen die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans "..." der Stadt
Germersheim über die zulässige Geschossflächenzahl, die für das streitgegenständliche Grundstück mit
0,8 angegeben ist, verstößt.
Soweit der Kläger geltend macht, der Bebauungsplan sei aus mehreren Gründen unwirksam, kann er
damit nicht durchdringen. Gesetzesverstöße, die endgültig, d.h. ohne Einhaltung von Fristen, beachtlich
sind (s. dazu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand April 2005, § 214 Rdnr. 4)
sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der formellen Wirksamkeit des in Rede
stehenden Bebauungsplans. Die ursprünglich fehlerhaft erfolgte Ausfertigung hat der Bürgermeister der
Beigeladenen am 10. Mai 1993 erneut vorgenommen; daraufhin wurde der Bebauungsplan durch
öffentliche Bekanntmachung vom 14. Mai 1993 im Germersheimer Stadtanzeiger rückwirkend zum 14.
Februar 1986 in Kraft gesetzt (s. bereits Urteil der Kammer vom 21. März 2001 – 4 K 74/01.NW - ).
Mögliche Verfahrens- oder Abwägungsfehler - die hier im Mittelpunkt stehende Festsetzung der
Geschossflächenzahl durch den Stadtrat bedarf der vorherigen Abwägung und kommt somit als
potentieller Abwägungsfehler in Betracht - kann der Kläger aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr mit Erfolg
rügen. Denn die Frist zur Geltendmachung von Abwägungsfehlern ist zwischenzeitlich verstrichen. Zum
Zeitpunkt des wirksamen In-Kraft-Tretens des hier in Rede stehenden Bebauungsplans im Jahre 1993 galt
§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986. Diese Vorschrift sah vor, dass Mängel bei der
Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen unbeachtlich sein sollten, wenn sie nicht
innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht würden. Danach
hätten Abwägungsmängel des Bebauungsplans „..." der Stadt Germersheim bis zum 14. Mai 2000
gegenüber der Beigeladenen schriftlich geltend gemacht werden müssen. Dies ist aber nicht geschehen,
mit der Folge, dass der Kläger sich auf Abwägungsmängel nicht mehr berufen kann. Die Kammer ist auch
nicht gehindert, die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 hier
anzuwenden. Denn die Fristen zur Rüge von Abwägungsfehlern gelten nicht nur im
Normenkontrollverfahren i.S.v. § 47 VwGO, sondern auch bei der Inzidentprüfung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2003 – 2 B 23.98 –, juris; VG
Neustadt, Urteil vom 27. Juni 2005 - 3 K 2107/05.NW - ; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O., § 215
Rdnr. 62). Die von dem Kläger in der Klageschrift weiter monierten einzelnen textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplans betreffen überwiegend ebenfalls die Abwägung und sind daher aus den genannten
Gründen unbeachtlich. Im Übrigen würden sie bei unterstellter teilweiser Fehlerhaftigkeit nicht zur
Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Geschossflächenzahl und des gesamten Bebauungsplans führen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil wegen der Kosten ergibt sich aus § 167
VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung ...
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.3
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.