Urteil des VG Neustadt vom 17.06.2008

VG Neustadt: bad, vergabe von öffentlichen aufträgen, veranstaltung, veranstalter, privatrecht, wein, auflage, verwaltungsakt, vergabeverfahren, gewalt

VG
Neustadt/Wstr.
17.06.2008
4 L 614/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 17.06.08 - 4 L 614/08.NW
Verwaltungsprozessrecht, Gewerberecht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der
L… Weingalerie e
, vertreten durch den Vorstand
……
,
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: GenoRechtAnwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wilhelm-Haas-Platz,
63263 Neu-Isenburg,
gegen
die
Stadt Bad Dürkhei
, vertreten durch den Bürgermeiste
, Mannheimer Straße 2
,
6709
Bad Dürkhei
,
- Antragsgegnerin -
wegen Zulassung zu einem Markt
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
17. Juni 2008, an der teilgenommen haben
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
beschlossen:
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Frankenthal verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zulassung zum Bad Dürkheimer Wurstmarkt.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Genossenschaft, die seit dem 1. Februar 2008 besteht und
aus dem Winzerverein L..... eG hervorgegangen ist. L..... ist ein Ortsteil von Bad Dürkheim. Der
Winzerverein L..... hatte am 30. August 2007 mit dem benachbarten Winzerverein F..... eG einen sog.
Kooperationsvertrag geschlossen, wonach der Winzerverein F..... eG die auf L.....er Gemarkung
geernteten Trauben annimmt und verarbeitet, den Wein ausbaut und für die Flaschenfüllung und -
ausstattung sorgt. Als Folge des Kooperationsvertrages firmiert der bisherige Winzerverein L..... nunmehr
unter dem Begriff „L.....er Weingalerie“.
Die Antragsgegnerin veranstaltet seit Jahrhunderten den Bad Dürkheimer Wurstmarkt. Dieser findet
alljährlich am zweiten und dritten Septemberwochenende auf dem ca. 45.000 m² großen
Wurstmarktgelände an den Brühlwiesen im Zentrum der Stadt statt und gilt als das größte Weinfest der
Welt. Es handelt sich bei dem Wurstmarkt um eine gemäß § 69 GewO auf Dauer festgesetzte
Veranstaltung. Eine Satzung oder öffentlich-rechtliche Marktordnung besteht nicht. Über die Zulassung
entscheidet der Wurstmarkt- und Festausschuss der Antragsgegnerin dergestalt, dass er eine Auswahl
unter den Bewerbern trifft und mit diesen einen Vertrag abschließt. Die Vertragsbedingungen sind in den
Betriebs- und Zulassungsvorschriften für den Bad Dürkheimer Wurstmarkt niedergelegt, die der
Wurstmarkt- und Festausschuss der Antragsgegnerin zuletzt am 8. Februar 2007 erlassen hat. Nach § 27
Abs. 3 Satz 1 dieser Bedingungen müssen alle Weine aus Bad Dürkheimer Lagen stammen und als
Erzeuger- oder Gutsabfüllungen hergestellt werden.
Dem Winzerverein L..... eG waren von der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahrzehnten auf dem
Wurstmarkt stets der Schubkarchstand Nr. .. sowie der Platz nordwestlich der großen Allee zum Betrieb
einer Wein- und Bierhalle mit Biergarten überlassen worden. Im Vorfeld des Wurstmarktes 2008 wies die
Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass infolge der Kooperation mit dem Winzerverein F.....
eG die Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 der Betriebs- und Zulassungsvorschriften für
den Bad Dürkheimer Wurstmarkt nicht mehr gegeben seien. Dennoch unterbreitete die Antragsgegnerin
der Antragstellerin ein Vertragsangebot, in dem ausdrücklich auf die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 der
Betriebs- und Zulassungsvorschriften für den Bad Dürkheimer Wurstmarkt hingewiesen wurde. Weiter
heißt es in § 1 des Vertragsangebots:
„Alle Weine und Sekte der L.....er Weingalerie eG, die im Jahr 2007 erzeugt wurden, erfüllen die
vorgenannten Voraussetzungen nicht, da diese in F..... ausgebaut und abgefüllt wurden. Beschränkt auf
das Jahr 2008 dürfen Weine und Sekte der L.....er Weingalerie eG, soweit sie aus Bad Dürkheim stammen
und die Gebietsbezeichnung „Bad Dürkheim“ tragen, ausgeschenkt werden.“
In § 6 des Vertragsangebots war eine Vertragsstrafe vorgesehen; ferner behielt sich die Antragsgegnerin
vor, jederzeit von diesem Vertrag zurückzutreten.
Die Antragstellerin nahm das Vertragsangebot in der Folge nicht an. Die Antragsgegnerin vergab
daraufhin die beiden Weinausschankplätze anderweitig und wies die Antragstellerin mit Schreiben vom
29. Mai 2008 hierauf hin.
Die Antragstellerin hat am 30. Mai 2008 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung,
dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Betriebs- und Zulassungsvorschriften für den Bad
Dürkheimer Wurstmarkt stellten öffentlich-rechtliche Teilnahmebestimmungen dar. Zumindest sei unter
Heranziehung der „Zweistufentheorie“ der Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der ersten Stufe, nämlich in
Bezug auf die geltend gemachte Zulassung zum Wurstmarkt öffentlich-rechtlich. Denn der Wurstmarkt sei
als gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltung und damit als öffentliche Einrichtung im Sinne des
Kommunalrechts zu qualifizieren. Damit stelle sich die Grundentscheidung als Verwaltungsakt dar. Es
komme nicht darauf an, dass dieser Verwaltungsakt ausdrücklich separat ergehe, er könne vielmehr auch
konkludent in dem Angebot auf Abschluss eines privatrechtlichen Standvertrages liegen. In der Sache sei
der Antrag begründet, da sie die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 der Betriebs- und
Zulassungsvorschriften für den Bad Dürkheimer Wurstmarkt erfülle.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, zur
Teilnahme am Bad Dürkheimer Wurstmarkt 2008 für den Zeitraum vom 12. September 2008 bis 16.
September 2008 und 19. September bis 22. September 2008 den Platz nordwestlich der großen Allee in
der Größe von 17 m mal 36 m zum Betrieb einer Wein- und Bierhalle mit Biergarten sowie den
Schubkarchstand Nr. … mit einer Größe von 10 m mal 5 m im Rahmen der sonst üblichen
Nutzungskonditionen zu überlassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie rügt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und führt hierzu aus, nach der Rechtsprechung
des OVG Rheinland-Pfalz sei bei Streitigkeiten um die Vergabe von Standplätzen auf dem Bad
Dürkheimer Wurstmarkt der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, da sie, die Antragsgegnerin,
ausschließlich privatrechtliche Verträge mit den Bewerbern schließe. Unabhängig davon fehle der
Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Vertragsablehnung habe die Antragstellerin selbst und
ohne Not überhaupt die Nichtteilnahme geschaffen.
II.
Der Rechtsstreit ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 VwGO an das Landgericht
Frankenthalzu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO
vorliegend nicht eröffnet ist.
Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Bei der Unterscheidung, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist auf die wirkliche Natur des geltend gemachten Anspruchs
abzustellen (BVerwG, NVwZ 2007, 820). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten
zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger
hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen.
Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden
Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger
öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG,
NVwZ 2007, 820).
Nach diesen Grundsätzen ist hier der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der von der
Antragstellerin behauptete Anspruch stützt sich auf § 70GewO,daessichbeideminRedestehenden
Wurstmarktumeinenach§ 69GewO festgesetzte Veranstaltung handelt. Aus § 70 GewO folgt entgegen der
Ansicht der Antragstellerin aber nicht zwingend, dass die Rechtsnatur des Zulassungsanspruchs deshalb
öffentlich-rechtlich ist, weil es sich bei der vorgenannten Bestimmung um eine öffentlich-rechtliche
Sondernorm handeln soll, bei der es eines Rückgriffs auf die rechtliche Qualität der
Teilnahmebestimmungen nicht bedarf (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1986, 374 = NVwZ 1987,
519; OLG Frankfurt, GewArch 2007, 87; Hessischer VGH GewArch 1994, 287; BGHZ 41, 264, 268;
Schönleiter in: Landmann-Rohmer, GewO, Stand November 2007, § 70 Rdnr. 27). Diese Auffassung wird
der wahren Natur des Anspruchs nicht gerecht. § 70 GewO richtet sich sowohl an öffentlich-rechtliche als
auch an private Veranstalter der in den §§ 64 ff. GewO genannten Messen. Zuordnungssubjekt dieser
Vorschrift ist daher nicht notwendig ein Träger hoheitlicher Gewalt. Die Beurteilung der Rechtsnatur des
Anspruchs muss sich daher aus dem Zusammenhang ergeben, in dem er im Einzelfall steht. Bei dieser
Bewertung spielen insbesondere die Teilnahmebestimmungen und die Ausgestaltung des Verhältnisses
zwischen Veranstalter und Teilnehmer eine Rolle. § 70 GewO berechtigt jedermann zur Teilnahme an
einer festgesetzten Veranstaltung nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen. Diese
Bestimmungen können entweder zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein.
Das OVG Rheinland-Pfalz ist in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 9. September 1986 - 12 B 95/86
– (GewArch 1986, 374) in Bezug auf den von der Antragsgegnerin veranstalteten Wurstmarkt zu dem
Ergebnis gekommen, dass in dem damals zugrunde liegenden Fall eine privatrechtliche Ausgestaltung
der Veranstaltung und der diesbezüglichen Zulassung vorliege. Diese ergebe sich zum einen daraus,
dass weder eine kommunale Satzung noch eine Marktordnung oder sonstige öffentlichrechtliche
Benutzungsordnung für die hier in Rede stehende Veranstaltung exisitiere. Zum anderen entscheide die
Antragsgegnerin über die Zulassung zum Markt nicht durch hoheitliche Maßnahme in Form eines
Bescheides, sondern durch Annahme eines von den Teilnehmer-Interessenten gemachten
Vertragsangebots. Diese Beurteilung finde ihre Bestätigung darin, dass keine hoheitlichen
Zulassungsakte ergingen, sondern den Bewerbern im Falle der Annahme des Vertragsangebotes
entsprechende Vertragsformulare zugeschickt würden. Auch die sonstigen Betriebs- und
Zulassungsvorschriften würden nur über den privatrechtlichen Vertrag zwischen Teilnehmer und
Veranstalter zum Gegenstand der Rechtsbeziehungen bezüglich der Ausgestaltung des
Teilnahmeverhältnisses. Aufgrund der gesamten Umstände sei der Zulassungsanspruch im Privatrecht
angesiedelt (vgl. zum Wurstmarkt auch OLG Koblenz, GewArch 1989, 346 sowie OVG Rheinland-Pfalz,
NVwZ 1982, 379 zum Rechtsweg bei einem nicht festgesetzten gemeindlichen Volksfest).
An dem geschilderten Zulassungsverfahren hat sich auf Seiten der Antragsgegnerin bis heute nichts
geändert. So hat diese den Wurstmarkt 2008 in der Fachzeitschrift „Der Komet“ ausgeschrieben. In der
Anzeige heißt es, dass der Wurstmarkt nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts durchgeführt
werde. Zulassungen ergingen ausschließlich schriftlich in Vertragsform. Bewerber, die bis zu den
angegebenen Zeitpunkten keinen Vertrag erhalten hätten, müssten mit davon ausgehen, dass sie nicht
berücksichtigt werden könnten. Nach diesen Festlegungen hat die Antragsgegnerin die Zulassung zum
Wurstmarkt weiterhin zivilrechtlich geregelt.
Auch unter Berücksichtigung der in der Literatur verschiedentlich geäußerter Kritik an der genannten
Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz (s. Schönleiter in: Landmann-Rohmer, GewO, Stand
November 2007, § 70 Rdnr. 27 unter Bezugnahme auf Lässig, NVwZ 1983, 13) schließt sich die Kammer
dieser Rechtsprechung an (so auch schon die früher für das Gewerberecht zuständige 7. Kammer im
Beschluss vom 26. August 1996 - 7 L 2482/96.NW -). Es ist unbestritten, dass ein Hoheitsträger sich zur
Erledigung von Verwaltungsaufgaben sowohl der Rechtsformen des öffentlichen Rechts als auch der
Rechtsformen des Privatrechts bedienen darf. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Hoheitsträger
und dem Bürger kein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, und dass dem Hoheitsträger nicht das
Handeln in den Formen des öffentlichen Rechts verbindlich vorgeschrieben ist. Da § 70 Abs. 1 GewO, wie
bereits ausgeführt, weder zwingend ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem
Teilnehmer begründet noch ein Handeln in den Formen des öffentlichen Rechts verbindlich vorschreibt,
muss ein Hoheitsträger, der die festgesetzte Veranstaltung zur Erledigung einer Verwaltungsaufgabe
durchführt, die Wahlfreiheit haben, die Zulassung sowohl in den Formen des öffentlichen Rechts als auch
in den Formen des Privatrechts zu erteilen. Soweit die hM (s. aus der Literatur z.B. Tettinger/Wank, GewO,
6. Auflage 1999, § 70 Rdnr. 62; aus der Rechtsprechung zuletzt etwa VG Ansbach, Urteil vom 16. Mai
2007 – AN 4 K 06.00054 –, juris) in diesen Fällen die Zweistufentheorie anwendet, die besagt, dass die
Entscheidung über das „Ob“ der Zulassung stets in den Formen des öffentlichen Rechts zu erfolgen hat,
während die Entscheidung über das „Wie“ der Teilnahme, nämlich der weiteren Regelungen über die
Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung, in den Formen des Privatrechts erfolgen kann, hält die
Kammer diese in der vorliegenden Konstellation nicht für einschlägig.
Denn die Antragsgegnerin trifft gerade keine Zulassungsentscheidungen in Form von Verwaltungsakten;
sie schließt als Hoheitsträger mit den Teilnehmern des Wurstmarktes ausschließlich privatrechtliche
Verträge, die sämtliche Regelungen bezüglich ihrer Teilnahme enthalten. Den privatrechtlichen Verträgen
gehen, weil nicht erforderlich, weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Zulassungsverwaltungsakt
voraus (vgl. auch Hilderscheid, GewArch 2008, 54, 59; Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der
Fallbearbeitung, 13. Auflage 2008, Rdnr. 372 f.). Für den Rückgriff auf die Zweistufentheorie im
vorliegenden Fall sieht die Kammer ebenso wenig einen Anknüpfungspunkt wie bei der Vergabe von
öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeordnung genannten
Schwellenwerte. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Mai
2007 (NVwZ 2007, 820) ausgeführt, die Vergabe öffentlicher Aufträge sei als einheitlicher Vorgang
insgesamt dem Privatrecht zuzuordnen. Für die Bestimmung des Rechtswegs sei es unerheblich, dass die
öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch - zumindest mittelbar - öffentliche Aufgaben
wahrnehme. Maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum
Privatrecht sei nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns; sei diese privatrechtlich, so
sei es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit. Für den Rechtsweg ebenfalls nicht entscheidend sei
der Umstand, dass die öffentliche Hand im Vergabeverfahren öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliege,
die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten würden. Ob und in welchem Umfang bei der
Auswahl eines Vertragspartners durch die öffentliche Hand eine derartige Bindung bestehe, sei keine
Frage des Rechtswegs, sondern der zu treffenden Sachentscheidung. Das Zivilrecht werde insoweit als
„Basisrecht“ von den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bindungen überlagert. Dort, wo sich der Staat
zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Gestaltungsformen bediene, werde die Privatrechtsordnung
lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert und überlagert,
ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog.
Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen hätten über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des
privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit zu
entscheiden.
Insbesondere die Bindung der im Vergabeverfahren vorzunehmenden Auswahl an das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem
öffentlichen Auftraggeber und den Bietern als öffentlich-rechtlich anzusehen sei. Denn jede staatliche
Stelle habe unabhängig von der Handlungsform den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (s.
auch BVerfG, NJW 2006, 3701, 3703). Eine öffentlich-rechtliche Einordnung der Beziehungen zwischen
dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern lasse sich schließlich auch nicht durch Heranziehung der
Zweistufentheorie erreichen. Die Zweistufentheorie sei nur dann zur rechtlichen Bewertung eines
Vorgangs angemessen, wenn dieser durch eine Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung
gekennzeichnet sei. Das sei typischerweise dann der Fall, wenn die Entscheidung über das „Ob“ einer
öffentlichen Leistung - etwa die Gewährung einer Subvention - durch Verwaltungsakt erfolge, während
deren Abwicklung - das „Wie“ - mittels eines privatrechtlichen Vertrages durchgeführt werde. Das
Vergabeverfahren sei seiner Struktur nach gerade aber nicht zweistufig; vielmehr erfolge die
Entscheidung über die Auswahl zwischen mehreren Bietern im Regelfall unmittelbar durch den Abschluss
eines privatrechtlichen Vertrages mit einem der Bieter durch Zuschlag. Hiernach fehle es an einem
Anknüpfungspunkt für eine „erste Stufe“, auf der eine - nach öffentlichem Recht zu beurteilende -
selbstständige „Vergabeentscheidung“ fallen könnte. Durch die Anwendung der Zweistufentheorie auf die
Vergabe öffentlicher Aufträge würde vielmehr ein einheitlicher Vorgang künstlich in zwei Teile
aufgespalten.
Nach Auffassung der Kammer sind diese Ausführungen auf die hier streitgegenständliche Vergabe von
Standplätzen bei Volksfesten wie dem Bad Dürkheimer Wurstmarkt übertragbar, sofern - wie hier -
hierüber ausschließlich durch privatrechtliche Verträge entschieden wird. Da Art. 3 Abs. 1 GG neben
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse begründen kann,
muss das Gleiche auch für jede andere Norm des öffentlichen Rechts gelten, die dem Hoheitsträger die
Wahlfreiheit lässt, die betreffende Verwaltungsaufgabe in den Formen des öffentlichen Rechts oder des
Privatrechts zu erledigen (ebenso Hilderscheid, GewArch 2008, 54, 60). Führt ein Hoheitsträger - wie hier
- eine festgesetzte Veranstaltung zur Erledigung einer Verwaltungsaufgabe durch und erteilt die
Zulassung in den Formen des Privatrechts, so ist das Rechtsverhältnis, das den Zulassungsanspruch
nach § 70 Abs. 1 GewO begründet, insgesamt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis (s. auch Hilderscheid,
GewArch 2008, 54, 61). Dem stehen auch keine berechtigten Interessen des anspruchsberechtigten
Bewerbers entgegen. Denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und der Verwaltungsrechtsweg
sind, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG
ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (BVerwG, NVwZ
1991, 59).
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ungeachtet des oben Gesagten auch vieles dafür
spricht, dass der Verwaltungsrechtsweg vorliegend auch unter Anwendung der Zweistufentheorie nicht
eröffnet ist. Denn durch die Übersendung der beiden vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 16. April
2008 unterschriebenen Vertragsangebote an die Antragstellerin dürfte diese öffentlich-rechtlich
zugelassen worden sein. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit einigen Bestimmungen der beiden
Vertragsangebote nicht einverstanden ist, dürfte allein die Auslegung des Vertrages betreffen und damit
zivilrechtlich zu klären sein.
Ist nach allem der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben, so ist das vorliegende
Eilverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht Frankenthal zu verweisen.
Die §§ 17 ff. GVG sind entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Kopp/Schenke, VwGO
Kommentar, 15. Auflage 2007, § 41 Rdnr. 2a) auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren analog
anwendbar (s. z.B. BVerwG Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286; OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 2005, 988;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2007 - 13 S 2355/07 – (juris); Koehl, BayVBl.
2007, 540, 541).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (s. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Kintz gez. Bender gez. Pirrung
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