Urteil des VG Neustadt vom 11.01.2007

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VG
Neustadt/Wstr.
11.01.2007
4 K 1250/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 11.01.07 - 4 K 1250/06.NW
Abfallgebührenrecht
Verkündet am: 11.01.2007
gez. …
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn
..
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Weber, Seckenheimer Str.24, 68165 Mannheim,
gegen
den
Rhein-Pfalz-Krei
, vertreten durch den Landra
, Europaplatz
,
6706
Ludwigshafen am Rhein
,
- Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsgebühren
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
11. Januar 2007
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtlicher Richter Industriemeister Hilzensauer
ehrenamtlicher Richter Werkzeugmacher Lahmers
für Recht erkannt:
Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 9. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom
27. Juni 2006 werden aufgehoben, soweit ein Haftungsbetrag von mehr als 106,59 € festgesetzt
worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren.
Er war vom 1. August 1998 bis zum 28. Mai 2005 Mieter des Objekts ...straße … in A…. Für die Entsorgung
der dort anfallenden Abfälle benutzte er ein 90 l Restabfallbehältnis. Der Beklagte zog den Vermieter des
Klägers, Herrn XY, zu den Abfallentsorgungsgebühren für dieses Anwesen heran, die dieser jedoch nicht
vollständig beglich. In einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen XY wurden die offenen
Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2004 durch die Zuweisungen im Teilungsplan vom
23. Juni 2005 getilgt. Abfallgebühren in Höhe von 261,10 € blieben jedoch offen, die durch folgende
Bescheide festgesetzt worden waren:
Bescheid vom 12. Mai 1999:
Zeitraum 01. September 1998 bis 31. Dezember 1998 22,07 €
Bescheid vom 02. Februar 2000:
Zeitraum 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 132,44 €
Bescheid vom 29. Januar 2001:
Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31.Dezember 2000 84,29 €
Bescheid vom 18. März 2005:
Zeitraum 01. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 22,30 €
Nach entsprechender Anhörung nahm der Beklagte den Kläger mit Haftungsbescheid vom 9. September
2005 für diese Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 261,10 € in Anspruch. Zur Begründung führte der
Beklagte aus, dass der Kläger als Mieter des Objekts ...straße … in A... gemäß § 3 Abs. 3 der
Abfallgebührensatzung hafte. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der
Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 27. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen
vorträgt:
Seine Heranziehung als Haftungsschuldner sei nicht mehr zulässig, da die Abfallgebühren verjährt seien.
§ 3 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung formuliere keinen eigenständigen Haftungstatbestand, sondern
drücke lediglich die anteilige Haftung einer bereits bestehenden Schuldnerschaft aus. Eine
Sekundärhaftung des Mieters, wie sie der Beklagte annehme, sei aus dieser Vorschrift nicht herzuleiten.
Der Beklagte könne innerhalb kurzer Zeit nach Erlass des Gebührenbescheides gegen den Eigentümer
ersehen, ob dieser die Gebühr zahle. Im Hinblick auf die Sekundärhaftung des Mieters sei die Behörde
deshalb gehalten, den Mieter als anteilig mithaftenden Gebührenschuldner sobald wie möglich auf seine
anstehende Inanspruchnahme hinzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen,
obwohl der Eigentümer des Anwesens bereits ab dem Jahr 1998 säumig geworden sei. Hätte er als
Mieter gewusst, dass von seinem Vermieter keine Gebühren an den Beklagten gezahlt worden seien,
hätte er die auf ihn entfallenden Gebühren direkt an den Beklagten zahlen können. Insoweit habe der
Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt. Deshalb habe der Beklagte einen etwaigen Anspruch gegen ihn
verwirkt.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid des Beklagten vom 9. September 2005 und den hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert:
Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Er habe seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 der
Abfallgebührensatzung i. V. m. den §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 191 Abs. 1 AO. Danach hafte der Kläger als
Mieter für den von ihm verursachten Anteil der angefallenen Abfallbeseitigungsgebühren. Diese
Haftungsschuld sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 191 Abs. 3 AO auch nicht verjährt, da insoweit
auf den Eintritt des Haftungstatbestandes abzustellen sei. Dieser liege aber erst dann vor, wenn die
Vollstreckung gegenüber dem Grundstückseigentümer als primärem Gebührenschuldner erfolglos
geblieben sei. Dies sei vorliegend frühestens mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am
16. November 2004 der Fall gewesen. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist sei damit bei Erlass
des Haftungsbescheides nicht abgelaufen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der
Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit der Beklagte mit
Bescheid vom 9. September 2005 den Kläger zu einer Müllgebühr von mehr als 106,59 € in Anspruch
genommen hat, denn die darüber hinausgehende Gebührenfestsetzung in Höhe von 154,51 € ist
rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
Zwar durfte der Beklagten den Kläger grundsätzlich für die fraglichen Abfallgebühren als
Haftungsschuldner in Anspruch nehmen (1.). Soweit in dem angefochtenen Haftungsbescheid jedoch
Abfallgebühren für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 in Höhe von 154,51 € festgesetzt wurden, sind
diese Ansprüche verjährt (2.).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ihn
als Haftungsschuldner für die Abfallgebühren in Anspruch genommen hat, die gegenüber dem früheren
Vermieter des Klägers festgesetzt, von diesem aber nicht beglichen wurden.
Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 3 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz
1 Abgabenordnung - AO -.
Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz - KAG – hier
entsprechend Anwendung findet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft
Gesetzes für eine Steuer haftet. Eine solche Haftungsregelung stellt § 3 Abs. 3 AGS dar, wonach Mieter
und Pächter für den von ihnen verursachten Anteil der Abfallgebühren (neben dem Eigentümer als
Primärschuldner) haften.
Die Einwände des Klägers gegen diese Regelung greifen nicht durch. Insbesondere ist es nicht
zutreffend, dass er als Mieter nicht Haftungs-, sondern (anteiliger) Primärschuldner der für das Mietobjekt
angefallenen Müllgebühren war. Zwar ist nach § 3 Abs. 1 AGS Gebührenschuldner derjenige, der die
Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung nutzt. Für die grundstücksbezogene Abfallentsorgung
legt jedoch § 3 Abs. 2 Satz 1 AGS fest, dass insoweit (nur) die Eigentümer und dinglich
Nutzungsberechtigten Nutzer dieser Einrichtungen und damit Schuldner nach Abs. 1 sind, während nach
§ 3 Abs. 3 AGS die Pächter und Mieter für den von ihnen verursachten Anteil lediglich haften.
2. Ist der Kläger mithin grundsätzlich zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden, so
ist der Haftungsbescheid gleichwohl teilweise rechtswidrig, weil die Forderungen verjährt sind, soweit in
dem angefochtenen Haftungsbescheid Abfallgebühren für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 in Höhe
von 154,51 € festgesetzt wurden.
Gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden die Vorschriften über die
Festsetzungsverjährung entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre (§ 191
Abs. 3 Satz 2 AO) und beginnt gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Tatbestand verwirklicht wurde, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Die Festsetzungsverjährung
beginnt mithin mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Primärschuldner die haftungsbegründende
Pflichtverletzung verwirklichte (vgl. Klein, AO, 9. Auflage, § 191 Rdnr. 95). Dies war entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht erst der Zeitpunkt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit des Vermieters.
Die haftungsbegründende Pflichtverletzung verwirklichte der Vermieter nämlich wesentlich früher, nämlich
in dem Zeitpunkt, in dem er die jeweilige Gebührenforderung trotz Fälligkeit pflichtwidrig nicht beglich.
§ 219 Satz 1 AO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf zwar ein Haftungsschuldner - wenn
nichts anderes bestimmt ist - erst in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das
bewegliche Vermögen des (primären) Gebührenschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen
ist, dass die Vollsteckung aussichtslos ist. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die Inanspruchnahme des
Haftungsschuldners auf Zahlung, also durch Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO, nicht aber den
(gleichzeitigen oder
vorausgehenden
Haftungsbescheides selbst (vgl. Klein, a. a. O., § 219 Rdnr. 1).
Begann damit die Festsetzungsverjährung jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermieter
des Klägers trotz Fälligkeit der Abfallgebührenforderung säumig wurde, so waren bei Erlass des
Haftungsbescheides am 9. September 2005 die Haftungsforderungen gemäß § 191 Abs. 3 AO bereits
teilweise, nämlich in Höhe von 154,51 €, verjährt.
Diese Gebührenforderungen setzte der Beklagte gegenüber dem Vermieter des Klägers mit Bescheid
vom 12. Mai 1999 in Höhe von 22,07 € und mit Bescheid vom 2. Februar 2000 in Höhe von 132,44 € fest.
Der Vermieter verwirklichte daher hinsichtlich dieser Forderungen die haftungsbegründende
Pflichtverletzung im Verlauf der Jahre 1999 bzw. 2000, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß §
191 Abs. 3 Satz 3 AO mit dem Ablauf dieser Jahre begann und Ende 2003 bzw. Ende 2004 ablief. Soweit
die Säumnis des Vermieters in Höhe von 84,29 € hingegen erst im Verlauf des Jahres 2001 und in Höhe
von 22,30 € erst im Verlauf des Jahres 2005 eintrat, war bei Erlass des Haftungsbescheides am 9.
September 2005 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Auch eine Verwirkung kommt insoweit nicht
in Betracht, denn bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist muss der Mieter mit einer
Inanspruchnahme als Haftungsschuldner rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Streitwert wird auf 261,10 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Bender
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