Urteil des VG Neustadt vom 28.08.2007

VG Neustadt: feuerwehr, schutz der gewässer, gefahr, polizei, fahrbahn, behörde, lwg, verzug, stadt, ausstattung

VG
Neustadt/Wstr.
28.08.2007
5 K 5/07.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 28.08.2007 berichtigt am 12.09.2007 - 5 K 5/07.NW
Feuerwehrrecht
Berichtigt durch Beschluss am:
12. September 2007
gez. …
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der
Frau …
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Neuberger & Partner, Ringstraße 44, 66953 Pirmasens,
gegen
die
Stadt Pirmasen
, vertreten durch den Oberbürgermeiste
, Rathaus am Exerzierplatz
,
6695
Pirmasens
,
- Beklagte -
wegen Feuerwehrkosten
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
28. August 2007
Richter am Verwaltungsgericht Wingerter als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. November 2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids der Feuerwehr der Beklagten.
Die Klägerin ist Halterin eines Pkws, der am 27. Juni 2006 von ihrem Sohn gefahren wurde. Um 8.36 Uhr
wurde die Feuerwehr über Notruf davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ölwanne dieses Pkws beim
Befahren der B...gasse in Pirmasens beschädigt worden sei und dass auslaufendes Öl die Fahrbahn
verunreinige. Die Polizei war verständigt und an der Unfallstelle anwesend.
Um 8.38 und 8.50 Uhr rückte die Feuerwehr mit einem Dekontaminations- und Transportfahrzeug und
einem Tanklöschfahrzeug sowie neun Feuerwehrkräften aus. An der Unfallstelle wurde das ausgelaufene
Motoröl mit Bindemittel aufgenommen. Anschließend reinigte die Feuerwehr mit Wasser und einem
Spülmittel die Fahrbahn und entsorgte später das verunreinigte Öl-Bindemittel. Um 9.52 Uhr war der
Einsatz beendet.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für den Einsatz der Feuerwehr am
27. Juni 2006 Kosten in Höhe von 512,-- € zu bezahlen. Die Einsatzkosten seien nach dem LBKG vom
Halter des Fahrzeugs zu erstatten.
Gegen den Kostenbescheid legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch mit der Begründung ein, der
Schaden an der Ölwanne des Fahrzeugs sei durch einen unvorschriftsmäßig hervorstehenden
Gullydeckel sowie durch eine Aufwölbung der Fahrbahn verursacht worden. Hierfür sei die Beklagte als
Trägerin der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den
Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage
für die Gebührenforderung sei § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG i. V. m. der Feuerwehrsatzung der Stadt Pirmasens.
Danach könne die Beklagte Ersatz der ihr durch die Einsatzmaßnahmen ihrer Feuerwehr entstandenen
Kosten vom Fahrzeughalter fordern, wenn – wie hier – die Gefahr beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
entstanden sei. Die Ersatzpflicht sei vom Gesetzgeber verschuldensunabhängig angelegt. Die Annahme
der Klägerin, der Ölunfall sei durch den unvorschriftsmäßigen Zustand eines Gullydeckels verursacht
worden, sei unbegründet. Denn die nur wenige Zentimeter hervorstehende Kanalschachtabdeckung
könne nicht Ursache für das Aufsetzen des Fahrzeugs gewesen sein.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. Dezember 2006 hat die Klägerin am 2. Januar 2007
Klage erhoben. Zu deren Begründung lässt sie vortragen:
Die Klägerin sei nicht verpflichtet, der Beklagten Feuerwehrkosten zu ersetzen, weil die Beklagte selbst es
gewesen sei, die die Ursache für den Schaden gesetzt habe. Die Beklagte habe für die betreffende
Straße, die B...gasse, die Verkehrssicherungspflicht. Der Gullydeckel, der in der Mitte der Straße sitze, sei
viel zu hoch. Zwar rage er nur einige Zentimeter über den Belag hinaus, dies genüge jedoch, da die
Straße sich zu den Seiten hin wölbe und im Längsverlauf einen starken Knick mache. Bei dem Fahrzeug
der Klägerin handele es sich um ein Fahrzeug mit serienmäßiger Ausstattung. Es sei in keiner Weise
verändert. Beim ganz normalen Fahren auf diesem Straßenstück bleibe die Ölwanne an dem Gullydeckel
hängen. An dieser Stelle sei es auch nicht das erste Mal gewesen, dass Fahrzeuge zu Schaden
gekommen seien.
Dem Verlangen der Beklagten nach Übernahme der Feuerwehrkosten stehe die Arglisteneinrede
entgegen, und zwar der Grundsatz dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est. Die Klägerin hätte, wenn
sie tatsächlich auf Zahlung der Feuerwehrkosten in Anspruch genommen werden könnte, einen Anspruch
gegen die Beklagte auf Erstattung, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Würde
die Beklagte die Feuerwehrkosten erhalten, dann müsste sie im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht den
erhaltenen Betrag sofort wieder an die Klägerin zurückerstatten. Hinzu komme, dass die Klägerin einen
Schaden an dem Fahrzeug erlitten habe, dessen Beseitigung sich auf 250,-- € beliefe.
Die Forderung begegne aber auch der Höhe nach erheblichen Bedenken. Die Beklagte berechne hier
Kosten für neun Feuerwehrleute, und zwar für fünf Personen jeweils für eine Stunde und für vier Personen
für eine halbe Stunde. Es sei aber absolut nicht erkennbar, was eine solche Vielzahl von Personen beim
Abstreuen einer Öllache tun sollten.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Zunächst sei der Fall hausintern an die Schadensabteilung weitergeleitet worden zur
Prüfung, ob gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 wurde deshalb zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit
Schriftsatz vom 12. Juni 2007 hat die Beklagte dann mitgeteilt, dass sie als Trägerin der Straßenbaulast
den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz endgültig ablehnen werde. Am 12. Juli 2007 wurde
deshalb die beschlossene Anordnung des Ruhens des Verfahrens aufgehoben.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und vertritt die Ansicht, die Feuerwehr sei hier auch zuständig für die
Beseitigung der Ölspur gewesen. Es habe eine „andere Gefahr“ i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG abgewendet
werden müssen. Die B...gasse sei eine steile gepflasterte Straße, die bei Ölverunreinigungen in
besonders hohem Maße glatt werde. Zudem sei aufgrund des Pflasterbelages bei auslaufendem Öl in
kurzer Zeit mit Bodenverunreinigungen zu rechnen. Die untere Wasserbehörde verfüge nicht über eigene
Einsatzmittel. Aufgrund der Eilbedürftigkeit sei nur ein Einschreiten der Feuerwehr möglich gewesen. Mit
dem Tiefbauamt sei Kontakt aufgenommen worden. Es sei jedoch nicht in der Lage, die Gefahr kurzfristig
zu beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2006 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat – als Aufgabenträgerin der gemeindlichen Feuerwehr (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Brand- und
Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz – LBKG –) die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung der durch
den Feuerwehreinsatz am 27. Juni 2006 entstandenen Kosten in Höhe von 512,-- € herangezogen. Sie
hat ihren Kostenersatzanspruch sowohl in dem Leistungs- als auch im Widerspruchsbescheid auf § 36
Abs. 1 Nr. 2 LBKG i. V. m. der Feuerwehrentgeltsatzung der Stadt Pirmasens gestützt. Nach dieser
Vorschrift des LBKG kann die Feuerwehr Ersatz der ihr durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten
vom Halter eines Kraftfahrzeugs aber nur verlangen, wenn sie zur Abwehr einer beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs entstandenen Brand- oder „anderen Gefahr“ tätig geworden ist.
Hier liegen die Voraussetzungen des von der Beklagten als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid
herangezogenen § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG aber deshalb nicht vor, weil die Feuerwehr der Beklagten mit
ihren Einsatzmaßnahmen am 27. Juni 2006 keinen ihr übertragenen eigenen Aufgabenbereich
wahrgenommen hat und die Beklagte deshalb bei Erlass des Kostenbescheids in Verkennung der
Rechtslage von einer originären Zuständigkeit der Feuerwehr ausgegangen ist. Nach dem LBKG obliegt
den Gemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für ausreichenden Brandschutz und „Allgemeine
Hilfe“ zu sorgen (vgl. §§ 8 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBKG). Nur für diese ihr gesetzlich
übertragenen Aufgaben können daher die Gemeinden als Aufgabenträger auch gemäß § 36 Abs. 1 bis 4
LBKG aufgrund einer Satzung Kostenersatz der ihr beim Einsatz ihrer Feuerwehren entstandenen
Aufwendungen verlangen. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Unzweifelhaft ist die Feuerwehr am 27. Juni 2006 nicht zum Brandschutz ausgerückt. Entgegen der
Auffassung der Beklagten hat sie aber auch bei der Beseitigung des auf die B...straße ausgelaufenen
Motoröls keine Allgemeine Hilfe i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG geleistet. Darunter ist die Abwehr aller
„anderer Gefahren“ i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG, d. h. von Gefahren, die nicht Brandgefahren sind, zu
verstehen, die infolge von Not- oder Unglücksfällen (keine Katastrophen) drohen (vgl. VG Göttingen, Urteil
vom 28.11.96, NdsVBl. 97, 139) und zu der die Feuerwehr aufgrund ihrer technischen und personellen
Ausstattung besonders berufen ist (VG Neustadt, Urteil vom 12. Dezember 2003, 7 K 1687/03.NW).
Weitere Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach dem LBKG ist, dass die Abwehr der „anderen Gefahr“
nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist (Eisinger/Gräff/Imo, Brand- und
Katastrophenschutzrecht in Rheinland-Pfalz, Kommentar zu § 8 1.2.1). Bereits aus der Aufzählung der in
§ 3 Abs. 1 LBKG gesetzlich beschriebenen Aufgaben der Feuerwehr wird ersichtlich, dass die Aufgaben
der Feuerwehr grundsätzlich im Zusammenhang mit Gefahrensituationen im Rahmen des LBKG zu sehen
sind und sich die Pflichtaufgaben der die Feuerwehr nicht auf jede denkbare Art der Hilfeleistung und
Gefahrenabwehr bezieht. Die Subsidiarität des LBKG bei der Abwehr „anderer Gefahren“ ist aber auch
ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 LBKG normiert worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war im vorliegenden Fall die Gefahrenabwehr aufgrund anderer
Rechtsvorschriften gewährleistet. Sowohl im Bereich des Gewässerschutzes als auch in dem der
Verkehrssicherungspflicht ist die Gefahrenabwehr nicht der Feuerwehr übertragen. Im Bereich des
Gewässerschutzes haben die zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers erforderlichen
Anordnungen grundsätzlich die Wasserbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. § 93
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz – LWG –). Auch für die Verkehrssicherheit der Straßen und
damit verbundener Maßnahmen, wie das Absichern der Unfallstelle und das Abräumen und Säubern der
Fahrbahn, sind die Feuerwehren grundsätzlich nicht zuständig. Dies ist zunächst Aufgabe des
Verursachers (vgl. § 40 Landesstraßengesetz – LStrG –) und, wenn dieser nicht greifbar oder dazu nicht
willens oder in der Lage ist, (auf dessen Kosten) des Straßenbaulastträgers nach § 11 LStrG bzw. der
straßenreinigungspflichtigen Gemeinde nach § 17 LStrG (vgl. Eisinger LBKG Kommentar zu § 1
Rdnr. 2.5.2.1).
Auch unter dem Aspekt, dass auf der Straße ausgelaufenes Öl eine Gefährdung des nachfolgenden
Verkehrs darstellen kann (so: VGH Baden-Württemberg, DÖV 92, 267) ergibt sich keine originäre
Zuständigkeit der Feuerwehr für die Verkehrssicherheit von Straßen. Diese Verantwortung bleibt vielmehr
beim Straßenbaulastträger, der vor Gefahren zu warnen (durch Verkehrsschilder) und die Straße zu
reinigen hat, und über die Befahrbarkeit der Straße und die Freigabe für den Verkehr zu entscheiden hat
(vgl. Ralf Fischer, Deutsche Feuerwehrzeitung 4/2002, S. 394). Besteht keine akute Gefahrenlage ist die
zuständige Stelle zu unterrichten und sind deren Anordnungen abzuwarten. Mit der Durchführung der
angeordneten Abwehrmaßnahmen kann dann auch ein Dritter (ggfs. auch die Feuerwehr) beauftragt
werden. Bei Erlass des Kostenbescheids ist die Beklagte allerdings nicht von einer Beauftragung, sondern
von einer eigenen Aufgabenwahrnehmung nach dem LBKG ausgegangen.
Auch wenn man § 1 Abs. 2 LBKG dahingehend auslegt, dass die Gefahrenabwehr nicht schon allein
dadurch gewährleistet ist, dass der Gesetzgeber den jeweiligen Gefahrenbereich bestimmten Behörden
zugewiesen hat, sondern bei
akuten
keinem anderen Ergebnis. Ist nämlich die originär zuständige Behörde nicht rechtzeitig erreichbar und
besteht Gefahr in Verzug, können die unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr
von einer dafür nicht originär zuständigen Stelle angeordnet und durchgeführt werden. Diese ist dann
allerdings nicht für die umfassende Gefahrenabwehr verantwortlich, insbesondere nicht für die
Durchführung erforderlicher Folgemaßnahmen. Schon deshalb kann es sich bei den
Reinigungsmaßnahmen an der Fahrbahn, wie sie hier von der Feuerwehr – nach Beseitigung der akuten
Gefahr – vorgenommen worden sind, nicht um Gefahrenabwehrmaßnahmen im Pflichtaufgabenbereich
der Feuerwehr handeln.
Kann demnach im Falle der akuten Gefahrenabwehr zwar grundsätzlich auch ein Eingreifen der
Feuerwehr, wenn auch nur zur Durchführung unaufschiebbarer Sofortmaßnahmen, erforderlich sein, ist
gleichwohl zu berücksichtigen, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auch für den Fall der Abwehr
akuter Gefahren spezielle Zuständigkeitsvorschriften erlassen hat. So sind bei Gefahr in Verzug die
notwendigen unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen bei Gefahren, die von wassergefährdenden Stoffen
ausgehen, anstelle der unteren Wasserbehörde von der allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei
anzuordnen (vgl. § 108 Abs. 2 Satz 2 LWG). Anstelle des Straßenbaulastträgers hat die unaufschiebbaren
Sofortmaßnahmen (nur) die Polizei zu treffen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO). Weil es dabei nicht um die
Durchführung, sondern nur um die verantwortliche
Anordnung
sich die Polizei, wenn sie personell oder ausrüstungsmäßig nicht in der Lage ist, und die originär
zuständige Behörde (noch nicht) erreicht worden ist, zur Aufgabenerfüllung auch der Hilfe Dritter
bedienen. Dies kann sowohl durch die Beauftragung eines verfügbaren Unternehmers, als auch der
Feuerwehr geschehen (vgl. § 6 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –).
Selbstverständlich kann die Feuerwehr auch der in Eilfällen zuständigen Polizei auf deren Ersuchen bei
deren Aufgabenerfüllung Amtshilfe gem. § 4 VwVfG leisten. Die Durchführung von Amtshilfe ist allerdings
für den Bürger kostenfrei. War aber – wie hier – die bei Gefahr in Verzug für die spezielle Gefahrenabwehr
nach dem Gesetz zuständige Polizei an der Unfallstelle anwesend, so schließt dies jedenfalls eine
Zuständigkeit der Feuerwehr - auch für sofort notwendig gewesene Gefahrenabwehrmaßnahmen - in
eigener Zuständigkeit aus (vgl. § 1 Abs. 2 LBKG).
Davon abgesehen hat das Gericht aber auch schon erhebliche Zweifel, ob am 27. Juni 2006 durch das
auf die Fahrbahn eines verkehrsberuhigten Bereichs gelaufene Motoröl überhaupt eine akute Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer oder das Grundwasser bestand, die – abgesehen von der Sicherung der
Unfallstelle durch die Polizei – weitere unaufschiebbare Sofortmaßnahmen erforderlich gemacht hätte.
Die Zweifel sind nämlich dadurch begründet, dass bei der Gefahrenprognose auf die Sicht des die
Maßnahme veranlassenden Beamten (ex ante) abzustellen ist und in dem Einsatzbericht der Feuerwehr
vom 30. Juni 2006 eine akute Wassergefährdung oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
überhaupt nicht erwähnt wird. Eilbedürftigkeit wird erstmals mit Schriftsatz vom 24. August 2007 geltend
gemacht.
Es trifft auch nicht zu, dass die Feuerwehr hier deshalb in eigener Zuständigkeit nach dem LBKG handeln
konnte, weil die zuständige untere Wasserbehörde nicht über eigene Einsatzmittel verfügt. Bei einer
rechtzeitigen Unterrichtung hätte nämlich die Beseitigung der Öllache und das Säubern der Fahrbahn von
der an sich zuständigen, und deshalb sofort zu alarmierenden (siehe z. B. LVO über den Meldedienst bei
Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen und die einschlägige Verwaltungsvorschrift hierzu)
Behörde zumindest veranlasst werden können. Die Wasserbehörden haben nämlich nur die zum
Gewässerschutz erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 93 LWG) und nicht diese (mit eigenen Mitteln)
auch selbst durchzuführen. Deshalb ist es auch zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der
Wasserbehörden erforderlich, dass diese Alarmpläne erstellen und durch Rufbereitschaft oder in anderer
geeigneter Weise die ständige Erreichbarkeit eines sachkundigen Bediensteten sicherstellen. Auch
kommt es hier nicht darauf an, wie die Beklagte meint, dass das von ihr als Straßenbaulastträger
informierte Tiefbauamt nicht ohne zeitliche Verzögerung zu der verschmutzten Fahrbahn kommen konnte,
sondern darauf, welche Anordnungen und Aufträge (gegebenenfalls auch telefonisch) von der zur
Gefahrenabwehr zuständigen Stelle hätten getroffen werden sollen.
Schließlich lässt es sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber speziell geregelten Zuständigkeitszuweisung
für bestimmte Gefahrenbereiche und der damit verbundenen geteilten Verantwortlichkeit vereinbaren,
dass die Feuerwehren für die Beseitigung von Ölspuren nur deshalb in Anspruch genommen werden, weil
die zuständigen Behörden – im Gegensatz zu den Feuerwehren – nicht rund um die Uhr einsatzbereit
sind oder keinen Bereitschaftsdienst haben (vgl. Eisinger, LBKG Kommentar zu § 1 2.5.2.2).
Hat damit die Beklagte aber mit dem Leistungsbescheid Kosten für Einsatzmaßnahmen ihrer Feuerwehr
geltend gemacht, die nicht in deren gesetzlich übertragenen Aufgabenbereich entstanden sind, war dieser
als rechtswidrig aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 512,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Wingerter
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