Urteil des VG Neustadt vom 28.06.2007

VG Neustadt: grundstück, lwg, ableitung, unternehmer, durchleitung, bach, eigentümer, strasse, bodenschutz, zustand

VG
Neustadt/Wstr.
28.06.2007
4 K 1710/06.NW
Verwaltunsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 28.06.07 - 4 K 1710/06.NW
Waserrecht
Verkündet am: 28. Juni 2007
gez. …
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der
Verbandsgemeinde Lauterecke
, vertreten durch den Bürgermeiste
, Schulstraße 6
,
6774
Lauterecke
,
- Klägerin -
gegen
den
Landkreis Kusel
, vertreten durch den Landra
, Trierer Straße 49-5
,
6686
Kuse
,
- Beklagter -
beigeladen:
Herr
Zustellungsbevollmächtigter: Herr …
wegen Zwangsrecht nach § 98 LWG
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
28. Juni 2007
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtlicher Richter Qualitätsingenieur Leimbach
ehrenamtlicher Richter Schreinermeister Metz
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2005 und des
Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 verpflichtet, der Klägerin das beantragte
Zwangsrecht zur Durchleitung von Niederschlagswasser durch das Grundstück des Beigeladenen in
der Gemarkung Lauterecken, Plan-Nr. ..., zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt
der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Einräumung eines Zwangsrechts zur Durchleitung von Niederschlagswasser
durch das Grundstück des Beigeladenen.
Sie erhielt mit Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 25. Juni 2003 eine gehobene
Erlaubnis zur Einleitung des in dem Baugebiet „... Weg“ in Lauterecken anfallenden
Niederschlagswassers in den ...bach und plante eine geschlossene Rohrleitung, die von einem
Regenüberlaufbecken auf weitgehend direktem Wege schließlich durch das am Bachufer liegende
Grundstück des Beigeladenen mit der Plan-Nr. ... im Außenbereich der Gemarkung Lauterecken führt.
Dieses mit Bäumen bestandene Wiesengrundstück wird von den Pächtern des Beigeladenen
landwirtschaftlich, insbesondere als Schafweide genutzt.
Nachdem Verhandlungen mit dem Beigeladenen wegen einer Zustimmung zur Inanspruchnahme seines
Grundstücks im April 2004 gescheitert waren, errichtete die Klägerin trotzdem im Sommer 2004 die
geplante, durch das Grundstück des Beigeladenen führende Abwasserleitung. Erst nach einer
Beschwerde des Beigeladenen stellte die Klägerin am 28. Juni 2005 einen Antrag auf Einräumung eines
entsprechenden Zwangsrechts für die schon vorhandene Abwasserleitung.
Mit Bescheid vom 23. November 2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.
Nach Zustellung am 13. Februar 2006 legte die Klägerin am 16. Februar 2006 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung sie sich auf nun erstellte Planunterlagen und Kostenberechnungen für mehrere
Alternativtrassen bezog. Bei vier Alternativtrassen, die jeweils einen westlich des klägerischen
Grundstücks führenden Verlauf nehmen, sollen danach - ausgehend von einer mittleren Mehrlänge dieser
Varianten von 38 m - die zusätzlich Baukosten durchschnittlich 15.700,-- € betragen. Eine andere, weiter
westlich führende Variante bringe danach Mehrkosten in Höhe von 35.000,-- € mit sich. Eine Variante, bei
der eine Ableitung über östlich gelegene öffentliche Verkehrsflächen in der bebauten Ortslage erfolgen
würde, hätte demnach sogar Mehrkosten von über 80.000,-- € verursacht. Diese alternative Leitungstrasse
sah die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 als Fachbehörde
insbesondere wegen der erheblichen Mehrlänge als keine sinnvolle Variante an (Bl. 75 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch mit der Begründung zurück, dass anhand der vorgelegten, aber weitgehend nicht
nachzuvollziehenden Kostenberechnungen für die Alternativtrassen nicht festgestellt werden könne, ob
eine Verlegung der Abwasserleitung auf einer möglichen Alternativtrasse, die das Grundstück des
Beigeladenen nicht in Anspruch nehme, erhebliche Mehrkosten verursacht hätte.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 6. Oktober 2006 hat die Klägerin am 26. Oktober 2006
Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie trägt vor, eine Verlegung auf einer technisch überhaupt möglichen Alternativtrasse hätte zu
erheblichen Mehrkosten geführt, weshalb die Einräumung eines Zwangsrechts auch nachträglich noch
verlangt werden könne. So wären bei einer Herstellung der Abwasserleitung auf der kürzesten
Alternativtrasse (Variante 3a) Mehrkosten in Höhe von 13.989,56 € entstanden. Hätte man eine
Leitungsverlegung auf der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als günstigste Alternative
eingeschätzten Variante 4 gewählt, wäre neben den Mehrkosten für eine sogar um 43 m längeren
Leitungstrasse hinzugekommen, dass hier die letzten 69 m der Kanalleitung ebenerdig hätten verlegt
werden müssen, weil die Einleitestelle sich weiter bachaufwärts verschoben hätte. Das fehlende Gefälle
auf dem letzten Leitungsstück hätte dann aber dazu geführt, dass sich Feststoffe in der Ableitung
abgesetzt und eine Einengung des Leitungsquerschnitts verursacht hätten. Aus diesem Grunde seien bei
einer Betriebsdauer der Leitung von 40 Jahren zusätzliche Mehraufwendungen für die erforderliche
regelmäßige Spülung der Leitung in einer Höhe von 48.000,-- bis 60.000,-- € zu erwarten. Hinzu kämen
auch Kosten von mindestens 1.200,-- € pro Jahr für eine erhöhte Kontrolltätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides
vom 7. September 2006 zu verpflichten, entsprechend ihrem Antrag ein Zwangsrecht gemäß § 98
Landeswassergesetz zur Durchleitung von Niederschlagswasser durch das Grundstück des
Beigeladenen, Plannummer ..., in der Gemarkung Lauterecken zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, wendet sich aber gegen die Inanspruchnahme seines
Grundstücks ohne seine Einwilligung, die rechtswidrig sei und auch nicht nachträglich legitimiert werden
dürfte.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz – Kaiserslautern vom 20. März 2007 zu Fragen des
Mehraufwands bei einer Verlegung auf einer der vorgestellten Alternativtrassen eingeholt. Zum Inhalt der
Stellungnahme wird auf Bl. 43 und 44 der Gerichtsakte verwiesen.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die
Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch nach § 98 Abs. 1 Landeswassergesetz
– LWG – auf Erteilung des von ihr beantragten Zwangsrechts zur Durchleitung von Niederschlagswasser
durch das Grundstück des Beigeladenen in Lauterecken, Plan-Nr. .... Nach § 98 Abs. 1 LWG kann die
Beklagte als nach § 106 Abs. 1 Satz 1 LWG zuständige untere Wasserbehörde zugunsten eines
Unternehmens der Entwässerung von Grundstücken einen Eigentümer eines zur Durchführung des
Unternehmens erforderlichen Grundstückes verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten von
Abwasser und die Unterhaltung der Leitung und der damit in Zusammenhang stehenden Anlagenteile zu
dulden. In der Regel dient dieses Zwangsrecht dazu, vor der erstmaligen Herstellung einer Wasserleitung
die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Inanspruchnahme von Grund und Boden zu schaffen.
Allerdings bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch einen bereits geschaffenen Zustand
nachträglich durch ein wasserrechtliches Zwangsrecht abzusichern. Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Zwangsrechtsbestellung gemäß § 98 LWG ist dann aber
darauf abzustellen, ob bei einer fiktiven Neuverlegung auf der bisherigen Trasse zum gegenwärtigen
Zeitpunkt die Anordnung eines Zwangsrechtes statthaft wäre. Die nachträgliche Zwangsrechtsbestellung
darf nicht unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, sondern ist nur dann zulässig, wenn eine
entsprechende Maßnahme auch ohne den faktischen Zustand zulässig wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 22. Dezember 1987 – 1 A 9/86.OVG –, ESOVGRP).
Mithin müssen auch in Fällen der nachträglichen Zwangsrechtsbestellung die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 Abs. 3 LWG vorliegen. Dagegen ist nicht erforderlich, wie der
Beklagte es noch im Ausgangsbescheid vertreten hat, dass bereits vor Durchführung der Maßnahme alle
zur Begründung des Zwangsrechts erforderlichen Ermittlungen und Berechnungen, insbesondere in
Bezug auf den nach § 98 Abs. 3 LWG festzustellenden Mehraufwand durchgeführt worden sind. Es
erscheint nicht sinnvoll, zunächst eine nachträgliche Bestellung eines Zwangsrechts aus solch formalem
Grund zu verweigern und dadurch den Weg zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu eröffnen,
um dann bei einer neuerlichen Antragstellung aufgrund des nachträglich ermittelten Mehraufwands ein
Zwangsrecht zu erteilen und eine neuerliche Verlegung der Leitung zu legitimieren.
Die für die Einräumung eines Zwangsrechts erforderliche wasserrechtliche Zulassung der Benutzung
eines Gewässers liegt mit der von der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit
Bescheid vom 25. Juni 2003 erteilten gehobene Erlaubnis zur Einleitung des in dem Baugebiet „... Weg“ in
Lauterecken anfallenden Niederschlagswassers in den ...bach vor.
Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 LWG liegen ebenfalls vor. Danach ist die Einräumung eines
solchen Zwangsrechts nur möglich, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit
erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmer zu erwartende Nutzen
erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmer zu erwartende Nutzen
den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Ableitung des Niederschlagswassers von dem
Regenüberlaufbecken in den ...bach auch auf anderen Wegen, in deren Verlauf das Grundstück des
Beigeladenen nicht in Anspruch genommen würde, zweckmäßig hätte erfolgen können. Denn eine
Zweckmäßigkeit ist dann gegeben, wenn die technisch-funktionale Durchführbarkeit der Maßnahme auf
Dauer gesichert ist (vgl. hierzu Jeromin, Kommentar zum LWG Rh.-Pf. und WHG, Stand Oktober 2006,
§ 28 LWG Rdnr. 11). Vorliegend kann allein schon auf der Grundlage der Stellungnahmen der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz –
Kaiserslautern vom 10. Oktober 2005 (Blatt 75 VA) und vom 20. März 2007 (Blatt 43 f. GA) davon
ausgegangen werden, dass alle in der von der Klägerin vorgelegten Planzeichnung dargestellten
Varianten technisch-funktional durchführbar sind und ebenso wie die gewählte Trasse geeignet sind, dem
Zweck der Niederschlagswasserbeseitigung aus dem betreffenden Baugebiet zu dienen.
Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass jede der technisch möglichen Alternativtrassen einen
erheblichen Mehraufwand mit sich brächte, der die Verlegung auf der nun gewählten Trasse durch das
Grundstück des Beigeladenen rechtfertigt. Bei einer nachträglichen Einräumung eines Zwangsrechts ist
von einer Erheblichkeit der Mehrkosten dann auszugehen, wenn die Kosten der Neuverlegung auf einer
Alternativtrasse diejenigen Kosten, die bei einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt fiktiv vorzunehmenden
Verlegung auf der bestehenden Trasse entstehen würden, erheblich übersteigen (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, a. a. O.). Aus diesem Grund dürfen Kosten, die dadurch anfallen, dass zunächst einmal die bereits
verlegte Leitung auf einem in Anspruch genommenen Privatgrundstück wieder entfernt werden müsste,
nicht in die Berechnung der Mehrkosten einbezogen werden, weil sich sonst der Unternehmer des
Vorhabens einen unzulässigen Vorteil durch die bereits ohne Einräumung eines Zwangsrechts erfolgte
Verlegung einer solchen Leitung verschaffen würde.
Ausgehend von diesen Prämissen stellt die in den Planunterlagen der Klägerin dargestellte Variante 1,
die als einzige ausschließlich nur in öffentlicher Hand liegende Grundstücke, nämlich Verkehrswege, in
Anspruch nimmt, keine vorzugswürdige Alternative dar, da hier aufgrund des offensichtlich erheblichen
Mehrwegs von 340 m ein ganz beträchtlicher Mehraufwand zu erwarten ist. Die von der Klägerin insoweit
veranschlagten Mehrkosten von ca. 80.000,-- € erscheinen der erkennenden Kammer daher plausibel,
nachdem auch die zuständige Fachbehörde der SGD Süd auf entsprechende Anfrage diese Variante als
wirtschaftlich nicht sinnvoll angesehen hat, zumal hier auch ein besonderer Aufwand durch die Öffnung
der Verkehrswege und daraus folgenden Verkehrsbehinderungen zu befürchten ist (vgl. hierzu Blatt 43
und 44 GA).
Auch die westlich der gewählten Trasse verlaufende Variante 2 weist eine ganz beträchtliche Mehrlänge
von 55 m auf, die naturgemäß einen dementsprechenden Mehraufwand mit sich gebracht hätte. Zudem ist
auch von einem weiteren Mehraufwand durch eine erforderliche tiefere Verlegung einer Abwasserleitung
auf dieser Trasse auszugehen (vgl. die Ausführungen der Klägerin insoweit bestätigende Stellungnahme
der SGD Süd vom 20. März 2007, Blatt 43, 44 GA). Schon angesichts dieser objektiven Umstände ist
unzweifelhaft von Mehrkosten in einem Umfang auszugehen, die sowohl absolut, als auch relativ im
Verhältnis zu den Gesamtkosten des Unternehmens in Höhe von ca. 209.000,-- € wirtschaftlich nicht
vertretbar sind (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2006
– 1 A 11266/05.OVG –, ESOVGRP, in Bezug auf eine Mehrlänge von 50 m bei einer Alternativtrasse).
Die von der Klägerin insoweit veranschlagten Mehrkosten von 35.000,-- € erscheinen der Kammer daher
auch durchaus plausibel, zumal weder der Beklagte noch der Beigeladene hiergegen substantiierte
Einwände erhoben haben und insoweit auch die genannte Fachbehörde keine Zweifel gehegt hat. Der
Beigeladene zog zwar pauschal die Richtigkeit der klägerischen Berechnungen wegen mangelnder
Objektivität in Zweifel. Damit hat er aber keine sachbezogenen Einwände erhoben. Insoweit hätte es ihm
vielmehr oblegen, die ihm frühzeitig bekannt gemachten Berechnungen selbst einer Überprüfung,
gegebenenfalls durch Inanspruchnahme sachkundiger Hilfspersonen zu unterziehen. Dies hat er jedoch
nicht getan. Angesichts dessen musste die Kammer gerade auch wegen der Offensichtlichkeit des
erheblichen Mehraufwandes wegen der beträchtlichen Mehrlänge bei der Verlegung auf diese
Alternativtrasse nach der Variante 2 nicht durch einen Sachverständigen aufklären, ob die klägerische
Kostenveranschlagung nun zutreffend ist.
Auch die Varianten 3a bis c und 4 können nicht als vorzugswürdige Alternativen gegenüber der
gewählten Trasse durch das Grundstück des Beigeladenen in Betracht gezogen werden. Diese Varianten
weisen im Vergleich zur gewählten Trasse zwar eine deutlich geringere Mehrlänge auf, als es bei den
beiden Varianten 1 und 2 der Fall ist. Die hier erforderlichen Mehrlängen bewegen sich zwischen 33 m
(Variante 3a) und 43 m (Variante 4). Insoweit hat die Klägerin einen finanziellen Mehraufwand für die
Verlegung auf der Variante 3a allein im Hinblick auf die erforderliche Mehrlänge der Leitung in Höhe von
ca. 14.000,-- € berechnet (vgl. Blatt 45, 62 GA). In Relation zum maßgeblichen Gesamtaufwand für die
Durchführung des Unternehmens in Höhe von ca. 209.000,-- € (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
17. August 2006, UPR 2006, 464) stellt dies eine Kostensteigerung von 6,7 % dar.
Insoweit lässt sich zwar nicht in gleicher Weise wie bei dem beträchtlichen Mehraufwand für die
Durchführung der Varianten 1 und 2 schon wegen der erheblichen Mehrlänge feststellen, dass eine
Kostensteigerung von 6,7 % bzw. 14.000,-- € offenkundig erheblich ist. Die Inanspruchnahme privater
Grundstücke bei der Verlegung einer Wasserleitung darf nämlich nicht die Regel sein, sondern muss eine
Ausnahme darstellen und kommt nach dem Sinn und Zweck des § 98 LWG nur als ultima ratio gegenüber
der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes in Betracht. Demgemäß ist es nicht gerechtfertigt, private
Grundstücke in Anspruch zu nehmen, wenn eine technisch sinnvolle, aber wirtschaftlich nur unwesentlich
teurere Verlegung auf Grundstücken, die der öffentlichen Hand gehören, möglich ist (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 17. August 2006, a. a. O.).
Allerdings greift diese auf der ultima-ratio-Gedanken beruhende Argumentation naturgemäß dann nicht
durch, wenn bei einer gleichwertigen Verlegung auf einer Alternativtrasse nicht nur in öffentlicher Hand
stehende Grundstücke, sondern andere private Grundstücke genutzt werden müssen. So kann der
Eigentümer gegen die Inanspruchnahme seines privaten Grundstücks keine gleichwertige Alternative
durch Verlegung auf einem anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Grundstück als vorzugswürdig
geltend machen, weil sich sonst der Unternehmer letztlich von einem Privateigentümer zum anderen
verweisen lassen müsste (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Februar 2006 – 1 A 11266/05.OVG –, ESOVGRP;
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 1991 – 3 A 291/88 –, NJW 1991, 3233, dort fehlerhaft als
„OVG Münster“ zitiert).
Dies gilt hier umso mehr, als die Verlegung auf der Varianten 3a und erst recht auf den Varianten 3b und c
einen längeren Leitungsweg und damit verbundenen Mehraufwand mit sich brächten und deswegen auch
nicht als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sind. Darüber hinaus erfordert aber auch die Verlegung
einer Leitung nach diesen Varianten jeweils in einem größeren Umfang als bei der gewählten Trasse die
Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum (vgl. Bl. 6 VA: Grundstücke mit den Plan-Nrn. .../3, .../25,
.../26, .../35). Eine fremdes Eigentum stärker belastende Maßnahme kann aber keine aus Gründen des
Eigentumsschutzes vorzugswürdige Alternative darstellen.
Die erkennende Kammer kann daher insoweit letztlich offen lassen, ob sich die objektiv, allein schon
aufgrund der Mehrlänge erforderlichen Mehrkosten bei einer Verlegung der Abwasserleitung auf den
Alternativtrassen der Varianten 3a bis c tatsächlich in der von der Klägerin berechneten Höhe bewegen.
Insoweit erscheint der erkennenden Kammer allerdings die Höhe des Mehraufwandes plausibel dargelegt
(vgl. auch die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde vom 20. März 2007, Blatt 43, 44 GA). Zweifel
an der Richtigkeit der veranschlagten Mehrkosten sind nicht schon deswegen begründet, weil die
Berechnungen von der Klägerin angestellt wurden und insoweit eine Neutralität nach Auffassung des
Beigeladenen nicht gegeben sei. Seine insoweit erhobenen Einwände sind aus den bereits dargestellten
Gründen nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Berechnungen substantiiert in Zweifel zu ziehen, so dass
auch deswegen die Kammer seinem Beweisantrag hinsichtlich der Überprüfung der zu berechnenden
Mehrkosten nicht nachgehen musste.
Auch die Variante 4 stellt auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz,
der die erkennende Kammer folgt, keine vorzugswürdige Alternative gegenüber der gewählten
Leitungsführung dar. Zwar würde bei dieser Variante ein privates Grundstück von vergleichbarer
Wertigkeit anstelle des Grundstücks des Beigeladenen in Anspruch genommen (vgl. Bl. 6 VA, Plan-Nr.
...7). Im Übrigen führt die Leitungstrasse aber im Wesentlichen über dieselben Grundstücke wie bei der
bereits verlegten Abwasserleitung.
Aber auch bei der Verlegung der Trasse nach der Variante 4 wird anderer privater Grund, der nicht im
Eigentum des Unternehmers steht, letztlich in Anspruch genommen. Zudem fallen auch hier gegenüber
der gewählten Trasse Mehrkosten durch eine zu veranschlagende Mehrlänge von 43 m sowie im Hinblick
auf das nahezu fehlende Gefälle auf dem 69 m langen Schlussabschnitt der Variante 4 ab der
Abzweigung der Leitung vor dem Grundstück des Beigeladenen an. Hier besteht nachvollziehbar die
Gefahr der Ablagerung von im Abwasser transportierten Feststoffen, die naturgemäß eine häufigere
Spülung der Leitung mit sich bringen dürfte, als dies bei der mit einem Gefälle von ca. 1 % verlegten
Leitung auf der gewählten Trasse der Fall ist. Insoweit hält die Kammer auch die von dem Beklagten und
dem Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Klägerin anhand der vorgelegten
Zeichnungen und Daten (Blatt 115, 125 bis 127 GA) für plausibel. Es besteht daher kein Anlass, wegen
der pauschalen Zweifel des Beigeladenen hinsichtlich der Objektivität der Kostenberechnungen in eine
Beweisaufnahme zu treten, wenn letztlich ein tatsächlicher Mehraufwand doch nicht in Zweifel gezogen
werden kann und eine genauere Bezifferung im Hinblick auf die gleichfalls erforderliche
Inanspruchnahme eines anderen privaten Grundstückseigentümers nicht geboten ist.
Dies gilt letztlich auch, soweit der Beigeladene in den Raum stellt, dass der andere betroffene
Grundstückseigentümer vielleicht mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks einverstanden sein
könnte. Ein derartiges Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks mit der Plan-Nr. ...7 ist bisher
nicht erklärt worden. Selbst wenn aber eine solche Zustimmung möglich sein sollte, ist dieses Grundstück
nicht vorrangig vor dem Grundstück des Beigeladenen in Anspruch zu nehmen. Denn aus den oben
genannten Gründen besteht eine Nachrangigkeit der Inanspruchnahme privater Grundstücke nur bei der
technisch und wirtschaftlich sinnvollen Alternativtrasse, die über Grundstücke führt, die im Eigentum des
Unternehmers stehen, nicht aber dann, wenn ein anderes Privateigentum ebenfalls belastet werden
müsste. So kann keine Pflicht des Unternehmers bestehen, die Zustimmung eines anderen
Privateigentümers einzuholen, dessen Inanspruchnahme nur bei einer im Vergleich zur gewählten Trasse
aufwändigeren Verlegung einer Wasserleitung in Betracht kommt. Wenn nämlich das Unternehmen
ohnehin nur unter Inanspruchnahme von Privateigentum wirtschaftlich sinnvoll ausgeführt werden kann,
dann muss auch aus Gründen der Rechtssicherheit letztlich die Trasse gewählt werden, die den
geringsten Aufwand mit sich bringt, weil nur gegenüber einem solchen Eigentümer erforderlichenfalls
auch ein Zwangsrecht nach § 98 Abs. 3 LWG durchgesetzt werden könnte. Andernfalls droht letztlich
sogar die Undurchführbarkeit eines so geplanten Unternehmens bei einem zulässigen Widerruf einer
zunächst erteilten Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers (vgl. OVG Nds., NJW 1991,
3233).
Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung letztlich noch unter Beantragung eines
entsprechenden Sachverständigenbeweises die Möglichkeit anderer, bisher nicht genannter Varianten,
die kostengünstiger sein könnten, in den Raum gestellt hat, sind solche weiteren Alternativen für eine
Leitungsverlegung weder substantiiert vorgetragen worden noch für die erkennende Kammer
festzustellen. Der Beigeladene selbst vermochte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung nicht darzulegen, an welcher Stelle es noch andere, kostengünstigere Alternativen als die
hier geprüften Varianten 1 bis 4 geben könnte und inwieweit hier privates Grundstückseigentum in
Anspruch zu nehmen ist. Insoweit beantragte er vielmehr die Einholung eines
Sachverständigengutachtens darüber, ob es solche Alternativen überhaupt gibt. Sein Antrag erweist sich
daher als auf die Suche nach möglichen Alternativen gerichteter Ausforschungsbeweisantrag, dem die
Kammer nicht nachgehen muss, weil es nicht ihre Aufgabe im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht ist,
mittels der Beweisaufnahme dem Vortrag des Beigeladenen die erforderliche Substanz zu verleihen.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 LWG sind gegeben.
Die Vorteile, die die Durchführung des Unternehmens mit sich bringen, überwiegen ganz deutlich die sich
für den Beigeladenen ergebenden Nachteile durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks. So gab der
Beigeladene in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Wiesengrundstück von seinen Pächtern als
Schafweide, im Übrigen nach deren Gutdünken landwirtschaftlich genutzt werde. Dass diese Nutzung
durch die unterirdisch verlegte Abwasserleitung nunmehr eine nachhaltige Einschränkung erfahren hat,
hat er aber damit nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Mithin dürften sich die
Nutzungseinschränkungen allein auf den zeitlich begrenzten Vorgang der Baumaßnahme bei der
Verlegung dieser Leitung in seinem Grundstück beschränken. Demgegenüber dient die Abwasserleitung
dem im öffentlichen Interesse stehenden Zweck der Abwasserbeseitigung aus dem neu erschlossenen
Wohnbaugebiet, die auf dem vorgesehenen Wege durch das Grundstück des Beigeladenen letztlich in
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht am sinnvollsten durchgeführt wird (Blatt 43 f GA).
Das Wohl der Allgemeinheit steht einer Verlegung dieser Abwasserleitung unstreitig und offensichtlich
nicht entgegen. Im Gegenteil: Es dient gerade dem Allgemeinwohl, die im öffentlichen Interesse liegende
Beseitigung von Oberflächenabwasser sicherzustellen, weshalb für eine derartige Benutzung eines
Gewässers auch nach § 27 Abs. 2 LWG eine gehobene Erlaubnis erteilt wird.
Sind damit die Voraussetzungen für die Bestellung des beantragten Zwangsrechts gegeben, so verdichtet
sich das dem Beklagten nach § 98 Abs. 1 LWG eingeräumte Ermessen vorliegend zu einem
Rechtsanspruch auf Erteilung des Zwangsrechts, weil eine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung
nicht ergehen kann, nachdem auch die zuständige Fachbehörde der SGD Süd, Regionalstelle für
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodennutzung in Kaiserslautern davon ausgeht, dass es sich bei
der verlegten Trasse um die wirtschaftlich und technisch sinnvollste Ableitung des Niederschlagswassers
handelt, die den wasserwirtschaftlichen Interessen damit auch am meisten entgegenkommt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Der
Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keinen eigenen Sachantrag
gestellt und damit auch kein Prozessrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Bender
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