Urteil des VG Neustadt vom 27.04.2010

VG Neustadt: aufschiebende wirkung, wiederkehrende leistung, subjektives recht, vorläufiger rechtsschutz, verwaltungsakt, vollziehung, zukunft, form, geldleistung, auflage

VG
Neustadt/Wstr.
27.04.2010
4 L 357/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 27.04.2010 - 4 L 357/10.NW
Jugendhilferecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau …
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..
gegen
den Landkreis Kaiserslautern, vertreten durch den Landrat, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern,
- Antragsgegner -
wegen Jugendhilferechts (Gewährung von Tagespflegeleistungen)
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
27. April 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. Juli 2009 gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 23. Juni 2009 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt B …. gewährt.
G r ü n d e
Der von der Antragstellerin am 06. April 2010 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2009
zu verpflichten, rückwirkend ab dem 01. Juli 2009 Leistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe der jeweils
geltenden Tagespflegesätze für die Kinder A und B L zu gewähren, ist gemäß § 88 VwGO analog
sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
„Einstellungsbescheid“ des Antragsgegners vom 23. Juni 2009 auszulegen.
Ein derartiges Feststellungsbegehren ist statthaft. In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs ignoriert und die Vollziehung des Verwaltungsaktes betreibt (sog. faktische
Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, wobei die Meinungen darüber
auseinander gehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 1 analog oder § 80 Abs. 5
Satz 3VwGOentsprechendanzuwendenist (näher dazu s. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Stand Juli 2009, § 80 Rdnr. 241 mit einer Zusammenstellung aller zu diesem Problem vertretenen
Auffassungen).
Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ergibt sich bereits aus dem
Umstand, dass der Bescheid vom 23. Juni 2009 - wie noch auszuführen sein wird - ein die Antragstellerin
als Adressatin belastender Verwaltungsakt ist. Ungeachtet dessen begründet § 23 SGB VIII in der seit dem
01. Januar 2009 geltenden Fassung ein subjektives Recht für Tagespflegepersonen (ausführlich dazu s.
VG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2010 - 15 A 162/09 -, juris). § 23 Abs. 1 SGB VIII sieht im Falle der
Förderung der Tagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung „...an die Tagespflegeperson"
vor. Damit ist geregelt, wer bezüglich der laufenden Geldleistung in den Fällen Leistungsempfänger sein
soll, in denen der Jugendhilfeträger - wie hier - die Kindertagespflege bei einer vermittelten oder von den
Eltern selbst ausgesuchten Tagespflegeperson fördert.
Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn die Antragstellerin hat gegen
den „Einstellungsbescheid“ vom 23. Juni 2009 rechtzeitig Widerspruch eingelegt und kann sich somit auf
die Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, nämlich eine - vorläufige –
„Weitergewährung“ auf Grund des letzten ergangenen Leistungsbescheids des Antragsgegners vom 16.
Juli 2007 berufen.
Der Antrag ist auch begründet. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen
Aussetzungsinteresses findet im Falle des faktischen Vollzuges nicht statt. Das Gericht prüft allein, ob der
eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat (Schochin: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O. § 80 Rdnr. 273; Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2007, Rdnr. 1051). Dies ist hier der Fall. Der
Widerspruch der Antragstellerin vom 06. Juli 2009 gegen die Einstellung der Übernahme der Kosten für
die Pflege der beiden Kinder A und B L mit Bescheid vom 23. Juni 2009 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO
aufschiebende Wirkung, da diese nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, insbesondere keine sofortige
Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden ist.
Die aufschiebende Wirkung bewirkt - unabhängig davon, ob sie nach § 80 Abs. 1 VwGO die Wirksamkeit
des Verwaltungsaktes oder dessen Vollziehbarkeit hemmt (vgl. dazu Gersdorf in: Posser/Wolff, BeckOK
VwGO, Stand Februar 2010, § 80 Rdnr. 24 ff.) - im Falle der Einstellung einer Leistung bzw. Aufhebung
eines Leistungsbescheides, dass der Leistungsbescheid einstweilen in Kraft bleibt und die eingestellte
Leistung vorläufig weiter zu gewähren ist, soweit damit in eine bestehende Rechtsposition des
Betroffenen eingegriffen wird (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 22).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Bewilligung von Leistungen nach § 23 SGB VIII an die
Antragstellerin in Form eines sog. Verwaltungsakts mit Dauerwirkung erfolgt ist und die Einstellung dieser
Leistungen mit Bescheid vom 23. Juni 2009 eine Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X darstellt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wann ein
Verwaltungsakt Dauerwirkung hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach der Vorgabe des
Gesetzgebers liegt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann vor, wenn die Regelung sich nicht in einem
einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft,
sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges
Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dann zu
bejahen, wenn der Bescheid über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung entfaltet.
Dies ist der Fall, wenn durch den Bescheid eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt
wird (vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, § 48 Rdnr. 9). Kein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X liegt vor, wenn die Bewilligung der Sozialleistung ausschließlich
für den nächstliegenden Zahlungszeitraum, also in der Regel den aktuellen oder kommenden Monat
erfolgt. Nur in einem solchen Fall stellt sich die „Einstellung der Leistungen“ als schlichte Nichterneuerung
der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen (VG Göttingen, Urteil vom 28.
Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den bisher ergangenen Bewilligungsbescheiden des
Antragsgegners vom 02. April 2001, 18. Dezember 2001, 16. Dezember 2002, 26. Januar 2004 und
zuletzt vom 16. Juli 2007 um Dauerverwaltungsakte im Sinne von § 48 SGB X, da sie die Übernahme der
Kosten für die Pflege der beiden Kinder A und B L für die Zukunft regelten. Die Bescheide legten keinen
bestimmten Zeitabschnitt als Bewilligungszeitraum fest, sondern galten für einen nicht genau
bezeichneten Dauerzeitraum. Neue Bewilligungsbescheide ergingen jeweils erst, nachdem sich die
Tagespflegesätze des Antragsgegners geändert hatten.
Der Antragsgegner war als Jugendhilfeträger aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, den Fall für einen
längeren Zeitraum zu regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 1996,
446) zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe (s. §§ 53 ff. SGB XII) sind Änderungen der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zu beurteilen, wenn die Eingliederungshilfe nicht
zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in Zukunft und damit auf eine gewisse Dauer gewährt
wird. Es gibt nach Auffassung der Kammer keinen Anlass, diesen für das Sozialhilferecht aufgestellten
Rechtsgrundsatz nicht auch im Jugendhilferecht anzuwenden (s. auch VG Aachen, Beschluss vom 21.
September 2006 - 2 L 449/06 -, juris zur Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII), zumal
die hier streitbefangene Bewilligung nicht zwingend nur zeitabschnittsweise erfolgen muss. Im
Unterschied zur Sozialhilfe ist Jugendhilfe keine nachrangige Hilfe, die lediglich in einer gegenwärtigen
Notlage im notwendigen Umfang gewährt wird (VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -,
juris).
Ob eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids vom 23. Juni 2009 gemäß § 43 SGB X in einen
Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die
zuletzt mit Bescheid vom 16. Juli 2007 bewilligte Förderung in Kindertagespflege in Form der Übernahme
der Kosten für die Pflege der beiden Kinder A und B L- vorläufig für die Zeit Dauer der aufschiebenden
Wirkung - weiter zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt als unterliegende Partei die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154
Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO).
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war ebenfalls
stattzugeben, da das Begehren – wie die obigen Ausführungen zeigen – hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ff. ZPO).
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Bender