Urteil des VG Neustadt vom 23.03.2006

VG Neustadt: ausschluss, bebauungsplan, öffentliche bekanntmachung, grundstück, rechtfertigung, verbraucher, befreiung, versorgung, gewerbe, gemeinderat

VG
Neustadt/Wstr.
23.03.2006
4 K 1762/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 23.03.06 - 4 K 1762/05.NW
Baurecht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Fa. S.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Prof. Versteyl, Langensalzastr.1, 30169 Hannover,
gegen
den Landkreis Bad Dürkheim, vertreten durch die Landrätin, Philipp-Fauth-Str.11, 67098 Bad Dürkheim,
- Beklagter -
beigeladen:
Gemeinde Haßloch, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1, 67454 Haßloch,
wegen Baugenehmigung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
23. März 2006
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Peters
ehrenamtlicher Richter Rentner Geib
ehrenamtlicher Richter Industriemeister Hilzensauer
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2005 sowie des
Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 26. September 2005 verpflichtet, die am
7. August 2004 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem
Grundstück Flurnummer ..../.. in Haßloch zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die
Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Vorverfahrens trägt der Beklagte. Im Übrigen trägt
jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer ..../.. in Haßloch, A-Straße .... . Das Grundstück
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A..“, 1. Änderung“ der Beigeladenen und zwar in dem
eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 2, für das Ziffer I. 1.2 der textlichen Festsetzungen u.a. festsetzt,
dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher nicht
zulässig sind. Diese textliche Festsetzung gilt ebenso für das östlich angrenzende eingeschränkte
Gewerbegebiet GEe 1, in dem sich u.a. ein Autohaus und zahlreiche Betriebe des produzierenden
Gewerbes sowie Handwerksbetriebe befinden. Das neun Grundstücke umfassende Gewerbegebiet GEe
2, in dem sich ein Textilgeschäft und mehrere Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden
Gewerbes angesiedelt haben, grenzt im Westen an einen außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans liegenden Sportplatz sowie einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb an. In Ziffer 7.1
der Begründung zum Bebauungsplan heißt es zur Art der baulichen Nutzung im eingeschränkten
Gewerbegebiet GEe 1 u.a.:
„Aus der Gruppe der Einzelhandelsbetriebe (die als Gewerbebetriebe aller Art in einem Gewerbegebiet
allgemein zulässig sind) werden nach § 1 Abs. 9 BauNVO alle Einzelhandelsbetriebe und sonstigen
Handelsbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen. Das entspricht dem Willen der
Gemeinde Haßloch, die notwendigen Flächen für den bestehenden Bedarf an gewerblichen
Baugrundstücken ausschließlich zur Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von
Handwerksbetrieben bereitzustellen. Ferner soll gewährleistet werden, dass die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käuferschichten, mit Gütern des
täglichen Bedarfes in der Ortsmitte und an Wohnstandorten nicht gefährdet wird.
Gewerbegebiete/Sondergebiete mit Verbraucher- und Fachmärkten sind in Haßloch – auch in
Nachbarschaften des Plangebiets – schon ausreichend vorhanden.“
Zum eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 2 heißt es in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer
7.1: „Das Gewerbegebiet 2 unterscheidet sich vom Gewerbegebiet 1 hinsichtlich des niedrigeren
Störgrades der dort zulässigen Betriebe.“
Der Aufstellungsbeschluss für den genannten Bebauungsplan war am 28. Juni 1990 ergangen. Die
Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Gemeinderat der Beigeladenen erfolgte am
21. Februar 2001. Unter dem 26. März 2001 fertigte der Bürgermeister der Beigeladenen den
Bebauungsplan aus, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 5. April 2001.
Die Klägerin, die ihren Sitz in M....... hat, hatte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hiergegen keine
Einwendungen erhoben; nach eigenen Angaben hatte sie keine Kenntnis von der vorgesehenen
Änderung des Bebauungsplans. Der Beklagte hatte der Klägerin bereits im Jahre 1993 eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flurnummer ..../.. erteilt.
Diese Baugenehmigung war mehrfach verlängert worden und zwar mit Bescheid vom 16. Februar 1995
bis zum 12. Februar 1997, mit Bescheid vom 31. Oktober 1997 bis zum 12. Februar 1999 und mit
Bescheid vom 25. Februar 1999 bis zum 12. Februar 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin von
der Baugenehmigung jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Am 7. August 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flurnummer ..../.. in
Haßloch. Ausweislich der eingereichten Bauunterlagen soll der eingeschossige Lebensmittelmarkt eine
Verkaufsfläche von knapp 465 qm betragen und 41 Stellplätze bereithalten.
In seiner Sitzung vom 23. September 2004 verweigerte der Gemeinderat der Beigeladenen das
gemeindliche Einvernehmen zu einem vermeintlich von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt gestellten
Befreiungsantrag. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2005 die Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flurnummer ..../.. in
Haßloch ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Januar 2005 Widerspruch und begehrte, die beantragte
Baugenehmigung hilfsweise im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch der Klägerin u.a. mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die
beantragte Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes. Denn dem
Bauvorhaben stehe der am 6. April 2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „A...“, 1. Änderung, der
Beigeladenen entgegen. Dieser Bebauungsplan enthalte die Festsetzung, dass Einzelhandelsbetriebe
nicht zulässig seien. Der von der Klägerin geplante Lebensmittelmarkt widerspreche zweifelsfrei dieser
Festsetzung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht
vorlägen.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem 6. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u.a. vor,
sie habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung, da die textliche
Festsetzung Ziffer I 1.2 des Bebauungsplans, die Einzelhandelsbetriebe ausschließe, unwirksam sei.
Zunächst liege für den Ausschluss keine städtebauliche Begründung vor. Die Beigeladene habe offenbar
auch den rechtlichen Umfang des von ihr festgesetzten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben
verkannt. Dieser sei nämlich nach § 1 Abs. 9 BauNVO erfolgt, hätte aber nach § 1 Abs. 5 BauNVO erfolgen
müssen. Hieraus ergebe sich, dass die Gemeinde nicht Einzelhandelsbetriebe generell, sondern nur eine
ausdifferenzierte Teilgruppe aus dem Einzelhandel habe ausschließen wollen. Die textliche Festsetzung
Ziffer I 1.2 stehe dazu im Widerspruch. Selbst wenn die Gemeinde den generellen Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben ausdrücklich gewollt hätte, wäre dies abwägungsfehlerhaft. Zwar sei ein
genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet nicht per se unzulässig.
Unabdingbare Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass er gemäß § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich
gerechtfertigt sei. Die Begründung zum Bebauungsplan lasse eine derartige Rechtfertigung aber
vermissen. Aus der Planbegründung ergebe sich nicht, dass in irgendeiner Weise ein Bedarf,
möglicherweise ein sich erst in der Zukunft abzeichnender, für Flächen des produzierenden Gewerbes
vorhanden sei. Nicht ausreichend sei der bloße Wille der Gemeinde, das produzierende Gewerbe zu
fördern. Auch schlichte Behauptungen zum Bedarf, die durch nichts belegt seien, genügten nicht den
Anforderungen an eine städtebauliche Rechtfertigung. Selbst wenn ein solcher Bedarf sich begründen
ließe, sei der uneingeschränkte Ausschluss des gesamten Einzelhandels gegenüber den
Grundstückseigentümern im Plangebiet unverhältnismäßig. Die Nichtberücksichtigung von Ausnahmen
stelle sich als abwägungsfehlerhaft im Hinblick auf den damit verbundenen beachtlichen Eingriff in das
private Grundeigentum dar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit es zur Erreichung des Ziels einer
verbrauchernahen Versorgung der in der textlichen Festsetzung Ziffer I 1.2 getroffenen
Ausschlussregelung konkret bedürfe. Es hätte in der Begründung des Bebauungsplans zumindest
konkreter Angaben dazu bedurft, weshalb jegliche Form von Einzelhandel – würde er im betroffenen
Baugebiet angesiedelt – den angestrebten Schutz der Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in
der Ortsmitte und an Wohnstandorten unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen
Warenangebots beeinträchtigen würde.
Für die Fehlerhaftigkeit der Planung spreche schließlich, dass der Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben auch dem Konkurrenzschutz des in der Nachbarschaft bestehenden
Verbrauchermarktes „real“ diene. Hier gebe die Beigeladene zu erkennen, dass sie dem gewerblichen
Konkurrenzschutz eine städtebauliche Bedeutung beimesse. Die Rechtsprechung habe jedoch mehrfach
entschieden, dass der Wettbewerbsschutz kein städtebaulicher Aspekt sei. Im Übrigen erscheine die von
der Beigeladenen vorgenommene Abwägung im Hinblick auf den fraglichen Ausschluss auch deshalb
fehlerhaft, weil zum Zeitpunkt der Planänderung sie, die Klägerin, eine bestandskräftige Baugenehmigung
für die Nutzung ihres Grundstücks zum Neubau eines Lebensmittelmarktes besessen habe.
Hilfsweise habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Entgegen der
Auffassung des Beklagten würden die Grundzüge der Planung durch die begehrte Baugenehmigung nicht
berührt. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, dass ein
Lebensmittelmarkt nicht außerordentlich sinnvoll in dem fraglichen Planbereich wäre.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2005 sowie des Widerspruchsbescheids
des Kreisrechtausschusses vom 26. September 2005 zu verpflichten, die am 7. August 2004 beantragte
Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flurnummer ..../.. in
Haßloch zu erteilen,
hilfsweise
den Beklagten zu verpflichten, für das Bauvorhaben eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Bebauungsplanakten der Beigeladenen
verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der
beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 465 qm Verkaufsfläche und
41 Stellplätzen auf dem Grundstück Flurnummer ..../.. in der Gemarkung Haßloch. Der Bescheid des
Beklagten vom 13. Januar 2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtausschusses vom 26.
September 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung folgt aus § 70 Abs. 1 der
Landesbauordnung - LBauO - . Denn dem Vorhaben stehen weder baurechtliche noch sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften entgegen.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich nicht nach § 30 BauGB
i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes „A....“, 1. Änderung“ der Beigeladenen, sondern nach §
34 BauGB, weil der vorgenannte am 5. April 2001 formell rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan
an Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen, und das Baugrundstück innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile von Haßloch liegt.
Für den von der Beigeladenen in Ziffer I. 1.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
angeordneten Ausschluss von Einzelhandels- und sonstigen Handelsbetrieben mit Verkauf an letzte
Verbraucher im - hier maßgeblichen - eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 2 fehlt es an der
erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Zwar kann gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan
festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO
allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise umfassend
ausgeschlossen werden können, gehören nach der Rechtsprechung auch im Gewerbegebiet sonst
allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe(s. z.B. BVerwG, NVwZ 1999, 1338; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 30. Januar 2006 - 3 S 1259/05 -). Ein solcher Ausschluss steht allerdings nicht im planerischen
Belieben der Gemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn er für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung i.S.d § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002
– 4 BN 20/02 – m.w.N.; BVerwG, NVwZ 2005, 324). Daran fehlt es etwa dann, wenn der
Nutzungsausschluss nicht geeignet ist, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen, oder wenn eine
positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit allein private Interessen zu
befriedigen oder eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (VGH Baden-
Württemberg, NVwZ-RR 2006, 11 m.w.N.). Ferner fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch
dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das
eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit
erlaubt (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2006, 11).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beigeladene für den - nachträglich im Rahmen einer Änderung des
Bebauungsplans grundsätzlich zulässigen (s. BVerwG, NVwZ 1999, 1338) - Einzelhandelsausschluss in
dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 2 ebenso wie in der Ziffer I 1.1 der textlichen Festsetzungen für
das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 1 keine ausreichende städtebauliche Begründung angegeben.
In Ziffer 7.1. der Begründung zum Bebauungsplan heißt es u.a., die notwendigen Flächen für den
ausschließlich
Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben bereitzustellen. Zur Erreichung
dieses Ziels ist die konkrete Festsetzung jedoch ungeeignet. Zwar kann es unter städtebaulichen
Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses
gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken (vgl. BVerwG, Buchholz
406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Dabei muss die Gemeinde mit Festsetzungen, die ihr nach den Vorschriften
der BauNVO zu Gebote stehen, nicht zuwarten, bis planerische Aktivitäten zur Bewältigung einer
Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten erscheinen (vgl. BVerwGE 92, 8). Vielmehr kann
es das mit einem Nutzungsausschluss zulässigerweise verfolgte Planungsziel sein, im Vorgriff auf künftige
Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber
bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG,
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106). Das Planungsziel, das produzierende Gewerbe zu schützen, ist
aber ungeeignet, wenn - wie hier - lediglich Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe
ausgeschlossen werden. Da sämtliche anderen Betriebe des - nicht großflächigen - Großhandels ebenso
wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke
nach Ziffer I. 1.2. unberührt bleiben, vermag die streitgegenständliche Festsetzung das Vorhalten von
Flächen für Handwerksbetriebe und produzierendes Gewerbe nicht zu sichern (s. auch OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 - ).
Auch aus den weiteren Ausführungen in Ziffer 7.1 der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich keine
städtebauliche Rechtfertigung für den umfassenden Einzelhandelsausschluss. Darin heißt es unter
Bezugnahme auf § 1 Abs. 9
BauNVO, aus der Gruppe der Einzelhandelsbetriebe sollten sämtliche Einzelhandelsbetriebe und
sonstigen Handelsbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen werden, um zu
gewährleisten, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht
motorisierten Käuferschichten, mit Gütern des täglichen Bedarfes in der Ortsmitte und an Wohnstandorten
nicht gefährdet werde.
Diese Begründung trägt den vollständigen Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe ebenfalls nicht.
Nach dem ausdrücklich in Bezug genommenen § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei
Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den
Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende
Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in
den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen
festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten zu typisieren
(vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 1072). Zu diesen Unterarten, die Gegenstand einer Festsetzung nach § 1 Abs.
9 BauNVO sein können, zählt z.B. der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten (s. OVG
Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2001, 221; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2006 - 3 S
1259/05 -; zu dem Ganzen s. auch Kopf,
DVP 2005, 315, 327). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nachweisliche Gefährdung
verbrauchernaher Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käuferschichten, mit
Gütern des täglichen Bedarfs in Wohnstandorten ein besonderer städtebaulicher Grund im Sinne von § 1
Abs. 9 BauNVO ist, der den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für Güter des täglichen Bedarfs in
Gewerbegebieten rechtfertigen kann (s. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1989, 679; OVG Mecklenburg-
Vorpommern, BRS 66 Nr. 41). Das BVerwG (NVwZ-RR 1999, 9) hält für eine solche Festsetzung die
städtebauliche Begründung für ausreichend, dass hiermit eine negative Beeinflussung des bisherigen
Charakters eines Stadtteilkerns verhindert wird.
Die Kammer braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Beigeladene vorliegend ausreichende
städtebauliche Gründe für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Gütern des täglichen Bedarfs
nach § 1 Abs. 9 BauNVO angegeben hat. Jedenfalls rechtfertigt diese Begründung nicht den - nicht auf
Güter des täglichen Bedarfs beschränkten und nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO möglichen
- Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe in der maßgeblichen Festsetzung in Ziffer I 1.2. Zwar
besteht zwischen den beiden genannten Vorschriften kein qualitativer, sondern lediglich ein gradueller
Unterschied (s. die Rechtsprechungsnachweise bei Kopf, DVP 2005, 315, 330). Bei § 1 Abs. 9 BauNVO
müssen nicht erschwerende, sondern lediglich speziellere Gründe als bei den Festsetzungen nach § 1
Abs. 5 BauNVO gegeben sein. § 1 Abs. 9 BauNVO erübrigt sozusagen als schonendes
Planungsinstrument den „groben Klotz“ des Nutzungsausschlusses gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO (VGH
Baden-Württemberg, BRS 49 Nr. 73). Eine den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende
Ausschluss bestimmter Nutzungen
Ausschluss dieser Nutzungen
BauNVO (s. BVerwG, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr.16). Entscheidet sich der Plangeber aber - wie hier
Ausschluss aller Einzelhandelsbetriebe
Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO tragende Begründung beschränken. Er muss vielmehr darlegen,
warum er nicht nur Einzelhandelsbetriebe, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten wie die Branchen
Lebensmittel, Textilien, Schuh- und Lederwaren, sondern auch sonstige sich üblicherweise nicht in
Zentren ansiedelnde Einzelhandelsbetriebe, die langlebige Verbrauchsgüter verkaufen, wie Bau- und
Hobbymärkte, Teppichmärkte, Auto- oder Gartencenter, ausschließt. Fehlt die erforderliche städtebauliche
Rechtfertigung, so ist die betreffende Festsetzung des Bebauungsplans unwirksam.
Soweit die Beigeladene zur Begründung des Ausschlusses schließlich noch angeführt hat,
Gewerbegebiete sowie Sondergebiete mit Verbraucher- und Fachmärkten seien in Haßloch - auch in
Nachbarschaften des Plangebiets – schon ausreichend vorhanden, stellt dies ebenfalls keine
ausreichende städtebauliche Begründung dar. Denn hierbei handelt es sich um einen sachfremden
unmittelbar dem Wettbewerbsschutz des ortsansässigen Handels dienenden Grund (BVerwG, NJW 1984,
1768; Kopf, DVP 2005, 315, 330).
Fehlt vorliegend somit die städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss sämtlicher
Einzelhandelsbetriebe, braucht die Kammer nicht mehr darauf eingehen, ob der Bebauungsplan aus
weiteren, von der Klägerin angeführten Gründen unwirksam ist, insbesondere darauf, ob die Abwägung
deshalb fehlerhaft gewesen ist, weil die Beigeladene möglicherweise nicht die bestandskräftige
Baugenehmigung vom 25. Februar 1999 ausreichend gewürdigt hat.
Der festgestellte Mangel hinsichtlich der textlichen Festsetzung Ziffer I 1.2. - und damit auch der
Festsetzung in Ziffer I. 1.1. - führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit
einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die
übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht
werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach
ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses
eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A
3413/03 - m.w.N.).
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Ziffern I 1.1. und 1.2 der textlichen Festsetzungen stellt
einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans „A....“, 1. Änderung“ dar. Es kann
auch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beigeladenen nach seinem im
Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan ohne den
Einzelhandelsausschluss beschlossen hätte. Dem Rat der Beigeladenen kam es darauf an, den
Einzelhandel im Plangebiet vollständig auszuschließen, um die Nahversorgung zu sichern und die
Gewerbeflächen der Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes
vorzubehalten. Würde die betreffende Festsetzung isoliert aufgehoben, wäre aus der Sicht des
Plangebers ein wesentliches Planungsziel verfehlt und es würde für den Planbereich eine
planungsrechtliche Situation entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.
Steht dem Bauvorhaben der Klägerin somit nicht die Vorschrift des § 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen
des Bebauungsplans entgegen, so ist es nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Das Grundstück,
auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt im unbeplanten Innenbereich, da nahezu sämtliche
Grundstücke in der näheren Umgebung des Grundstücks FlurNr. ..../.. mit Gebäuden bebaut sind. Die
nähere Umgebung eines beabsichtigten Vorhabens ist der Bereich, auf den sich die Ausführung des
Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks
prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, BRS 60 Nr. 176; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2002
- 8 A 10915/02.OVG -). Als derartiger Bereich ist für das Vorhaben der Klägerin die Bebauung zu beiden
Seiten der A-Straße bis zur Einmündung in die B-Straße und in die C-Straße anzusehen. In diesem
Bereich befinden sich ausschließlich Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes
(z.B. Werkzeugbauunternehmen, Schreinerei, Gerüstbauunternehmen) sowie Einzelhandelsgeschäfte
(Textilgeschäft und Autohaus).
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung auf Grund der genannten Gewerbebetriebe faktisch einem
uneingeschränkten Gewerbegebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, so sind in einem solchen
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Dem
steht auch nicht die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entgegen, denn ein
Lebensmittelgeschäft mit 465 qm Verkaufsfläche ist noch kein - nur in einem Kern- oder Sondergebiet
zulässiger - großflächiger Einzelhandelsbetrieb (s. BVerwG, NVwZ 2006, 452, wonach
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche mit nicht mehr als 800 qm nicht großflächig i.S.d. § 11 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind).
Die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB, wie die Sicherung der
Erschließung, Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, keine
Beeinträchtigung des Ortsbildes, werden durch das Vorhaben der Klägerin ebenfalls erfüllt.
Dem Vorhaben der Klägerin steht schließlich auch nicht die vor Stellung des Bauantrages am 20. Juli
2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Danach dürfen von Vorhaben
nach Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde
oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zwar werden von dieser Vorschrift auch
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm erfasst. Von einem dermaßen kleinen
Einzelhandelsbetrieb wie dem der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von nur 465 qm gehen jedoch
offensichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet
aus, so dass nicht der grundsätzlich vom Bauherrn zu führende Nachweis zu fordern ist (s. auch Gatawis,
NVwZ 2006, 273 und 277).
Da das Vorhaben auch nicht gegen andere baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstößt, war dem Hauptantrag stattzugeben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es daher
nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO . Dem Antrag, die Hinzuziehung des
Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, war zu
entsprechen, da angesichts der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens die Klägerin ohne
anwaltlichen Rat ihre Rechte nur unvollkommen hätte geltend machen können.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167
VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung ...
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Peters
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 69.750 € (465 qm x 150 €) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG
i.V.m. Ziffer 9.1.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Peters