Urteil des VG Neustadt vom 19.10.2004

VG Neustadt: öffentliche bekanntmachung, unverletzlichkeit der wohnung, grundstück, gebäude, bekämpfung des terrorismus, rechtliches gehör, öffentliche sicherheit, amtsblatt, daten, kataster

VG
Neustadt/Wstr.
19.10.2004
5 K 2983/03.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 19.10.2004 - 5 K 2983/03.NW
Kataster- und Vermessungsrecht, Gebührenrecht, Verfassungsrecht
Verkündet am: 19.10.2004
gez. ...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Kataster- und Vermessungsrechts (Kostenbescheid)
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. Oktober 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ...
Richterin am Verwaltungsgericht ...
Richterin am Verwaltungsgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:
1. Der Kostenbescheid vom 28. Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2003
werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Betreten des eingefriedeten Teils des Grundstücks des Klägers
Flurstück Nr. ... in H... b.L., wie es zum Zweck der Gebäudeeinmessung durch Bedienstete des
Vermessungs- und Katasteramts Landau erfolgt ist, rechtswidrig gewesen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... der Gemarkung H... .
Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das von einem Garten umgeben wird. Es liegt in
einem Neubaugebiet, für das ein Bebauungsplan besteht. Im November 2001 führte das Vermessungs-
und Katasteramt Landau im Gebiet dieses Bebauungsplans Gebäudeeinmessungen durch. Die Gebäude
(Wohnhaus und Garage) auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau wurden nach den Angaben
des Beklagten am 26. November 2001, nach Auffassung des Klägers erst im November 2002, von Amts
wegen eingemessen. Der dabei erstellte Fortführungsriss Nr. ... gibt zeichnerisch die Ergebnisse der
Gebäudeeinmessung auf diesem Grundstück und weiteren benachbarten Grundstücken wieder. Diese
Ergebnisse wurden dann in die Liegenschaftsbeschreibung der Vermessungs- und Katasterverwaltung
und in die mit dem Datum 27.11.2003 gekennzeichnete Liegenschaftskarte (Blatt 16 VA) übernommen. Mit
der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen sog. Kostenentscheidung vom 28.02.2003, adressiert an
den Kläger und seine Ehefrau, forderte das Vermessungs- und Katasteramt einen Betrag von insgesamt
431,64 € (342,57 € Gebühren für die Gebäudeeinmessung, 34,26 € für Prüfung und Übernahme und
Umsatzsteuer auf die erstgenannte Position).
Hiergegen erhob der Kläger am 10. März 2003 Widerspruch, beantragte Akteneinsicht und verlangte
nähere Auskunft über die Umstände der Einmessung. Das Vermessungs- und Katasteramt Landau
antwortete am 18. März 2003, dass im vorliegenden Fall den Eigentümerinnen und Eigentümern die
Absicht des Betretens zum Zwecke der von Amts wegen durchgeführten Gebäudeeinmessung durch
öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H... „vom 2. November 2002“ mitgeteilt
worden sei. Der mit der Einmessung beauftragte Bedienstete habe am Tag der Einmessung, dem
worden sei. Der mit der Einmessung beauftragte Bedienstete habe am Tag der Einmessung, dem
26. November „2002“ ohne Erfolg versucht, sich an der Haustür anzumelden. Da das Grundstück frei
zugänglich gewesen sei (kein Tor straßenseitig) habe er dann das Gebäude eingemessen, im
Wesentlichen mit modernen Vermessungsgeräten reflektorlos von der Straße aus; um die Spannmaße
am Gebäude zu ermitteln, sei das Grundstück für ca. 0,25 Stunden vom Außendienstbeamten und einem
Mitarbeiter betreten worden. Ausschlaggebend für die Entscheidung zur Einmessung auch ohne
Anwesenheit des Eigentümers seien die vorherige Ankündigung im Amtsblatt und die freie Zugänglichkeit
des Grundstücks gewesen.
Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht und begründete mit Schreiben vom 25. März 2003 seine
Auffassung, dass der Kostenbescheid und die ihm zugrunde liegende Einmessung in vielerlei Hinsicht
rechtswidrig seien, im Wesentlichen wie folgt:
Sein Grundstück sei keineswegs frei zugänglich, sondern vielmehr an drei Seiten durch ca. drei Meter
hohe undurchdringliche Hecken eingefriedet und an der Straßenseite durch das Wohnhaus, die
Doppelgarage, die beide Gebäude verbindende, mit einer geschlossenen Tür versehene hohe Mauer und
im Übrigen wiederum durch eine Hecke der beschriebenen Art abgeschlossen. Frei zugänglich seien nur
die Zufahrt zur Garage und der Hauseingangsbereich. Die Mitarbeiter des Vermessungs- und
Katasteramtes seien also in den dahinter liegenden völlig abgeschlossenen Garten- und
Terrassenbereich eingedrungen. Damit sei § 5 Abs. 1 Satz 3 Landesvermessungsgesetz – LGVerm -
verletzt und es bestehe der Verdacht des Hausfriedensbruchs.
Die Durchführung der Einmessung stelle eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Form der
Ersatzvornahme dar. Diese sei nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch zuzustellenden
förmlichen Verwaltungsakt anzudrohen. Auch die Anordnung der Einmessung selbst habe als
Verwaltungsakt zu ergehen, vor dessen Erlass rechtliches Gehör zu gewähren sei. Die Veröffentlichung
im Amtsblatt genüge nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 LGVerm, weil in dieser kein konkretes
Datum für die Einmessung genannt worden sei. Bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken sei es
aufgrund des hohen Rangs der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG erforderlich, den
Grundstückseigentümer rechtzeitig schriftlich unter genauer Angabe des Einmessungstermins zu
benachrichtigen. Die Einmessung habe gegen § 5 Abs. 1 Satz 4 LGVerm und Art. 13 GG verstoßen. Es
sei rechtlich unstreitig, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG umfassend zu verstehen sei
und dass hierzu auch Gärten und Terrassen zählten.
Die Einmessung und der Kostenbescheid seien auch materiell rechtswidrig. Es habe keine
Einmessungspflicht bestanden. § 18 LGVerm sei nicht anwendbar, weil das Haus bereits 1994 errichtet
worden sei. Die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 20 LGVerm sehe keinerlei Frist vor,
innerhalb derer eine Einmessung vorzunehmen sei. Deshalb habe keine entsprechende Verpflichtung auf
seiner Seite bestanden. Die Einmessung sei nicht erforderlich gewesen und widerspreche dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Die auf seinem Grundstück befindlichen Gebäude seien bereits vor Jahren in die
Flurkarte eingezeichnet worden und diese Eintragungen lägen dem zuständigen Bauamt vor. Bauliche
Veränderungen seien inzwischen nicht mehr eingetreten.
Einer Einmessung habe auch Art. 2 Abs. 2 GG entgegengestanden. Aufgrund seiner, des
Widerspruchsführers, Tätigkeit in einer mit der Bekämpfung des Terrorismus befassten Behörde sei es
völlig unvertretbar, potentiellen Straftätern durch die Einmessung seines Wohnhauses und deren
Aufnahme in öffentlich einsehbare Liegenschaftskarten Material für Anschlagsvorbereitungen zugänglich
zu machen. Er beantrage daher, die Eintragung in die Liegenschaftskarte sofort zu löschen.
Der Bescheid setze ferner eine rechtlich nicht zulässige Gebühr fest. Da die Gebührenerhebung hier
keine dem Gebührenpflichtigen nützliche Leistung betreffe, handele es sich um eine Art
verfassungswidrige, gesetzlich nicht vorgesehene neue Grundsteuer. Der Bescheid verstoße zudem
gegen das Äquivalenzprinzip. Die verlangte Gebühr sei zu hoch, denn der Aufwand für Einmessung und
Eintragung liege bei allenfalls 90 Minuten. Die Zugrundelegung des Gebäudewerts als
Bemessungsmaßstab verstoße gegen die Grundsätze des Gebührenrechts sowie gegen Art. 3 GG. Dies
werde auch dadurch belegt, dass die Einmessung alter Häuser wegen deren geringerem Wert zu
wesentlich geringeren Gebühren erfolge, obwohl dort wegen der Bauweise regelmäßig ein höherer
Einmessungsaufwand erforderlich sei als bei Neubauten. Außerdem sei ein übersetzter Gebäudewert
zugrunde gelegt worden. Für eine öffentlich-rechtliche Gebühr dürfe außerdem keine Umsatzsteuer
erhoben werden. Schließlich seien die Einmessung und die Eintragung in die Liegenschaftskarte
fehlerhaft und entsprächen nicht der Realität.
Die Kostenforderung wurde in der Folge zunächst ausgesetzt; der Widerspruch wurde dem Landesamt für
Vermessung und Geobasisinformation, Außenstelle Neustadt, vorgelegt. Dieses setzte sich mit den
Einwendungen in einem Schreiben vom 5. Mai 2003 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni
2003 auseinander und stellte zusammenfassend fest, dass in der Handlungsweise des Vermessungs-
und Katasteramts Landau dem Grunde nach keine Rechtsfehler zu erkennen seien. Zwar zählten auch
Hausgärten und Hofräume zum Schutzbereich der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das
Grundrecht sei jedoch aufgrund der hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage in § 5 LGVerm
zulässig. Nur Wohnungen im engeren Sinne seien von diesem Betretungsrecht ausdrücklich
ausgenommen.
Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom
8. Oktober 2003 „die Widersprüche“ zurück. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 295,62 € festgesetzt. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Damit der gesetzliche Auftrag des
Liegenschaftskatasters erfüllt werden könne, sei die Gebäudeeinmessung erforderlich. Von der
Gebäudeeinmessungspflicht gebe es keine Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestände. Es genüge auch
nicht, wenn in Bauplänen die geplanten Gebäude eingetragen seien, denn im Liegenschaftskataster sei
die tatsächliche geometrische Lage des hergestellten Gebäudes nachzuweisen. Dies dürfe nur durch eine
dazu befugte öffentliche Vermessungsstelle geschehen. Wenn der Eigentümer der in § 18 Abs. 1 LGVerm
geregelten Verpflichtung, bei neu errichteten Gebäuden deren Einmessung zu beantragen, nicht
nachkomme, sei das Vermessungs- und Katasteramt berechtigt und verpflichtet, die Gebäudeeinmessung
von Amts wegen auf Kosten des Grundstücksberechtigten vorzunehmen. Für die Gebäudeeinmessung
von Amts wegen gebe es keine zeitliche Vorgabe des Verordnungsgebers. Auch längere Zeitspannen
zwischen Baufertigstellung und Gebäudeeinmessung führten nicht zur Unzulässigkeit der nachträglichen
Gebäudeeinmessung nach Art einer Verjährung oder Verwirkung.
Die Gebäudeeinmessung von Amts wegen sei keine Ersatzvornahme im Sinne des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Sie müsse daher auch nicht angedroht werden. Die
Gebäudeeinmessung und die damit verbundene beabsichtigte Ausübung des Betretungsrechts würden
jedoch angekündigt. Die Art und Weise der Mitteilung sei im LGVerm nicht geregelt. Neben individueller
Bekanntgabe könne nach Nr. 4.1.1. der Verwaltungsvorschrift zur Erhebung von Geobasisinformationen
den Berechtigten die Absicht des Betretens auch durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt werden.
Dies sei vorliegend durch die öffentliche Bekanntmachung am 2. November 2001 im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde H... mit den notwendigen Informationen geschehen. Die Grundeigentümer müssten
sich über amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde auch generell auf dem Laufenden halten.
Die Gebäudeeinmessung sei vor Ort durchgeführt worden. Ihre Ergebnisse seien im Vermessungsriss
dokumentiert. Sie entsprächen den fachlichen Vorgaben zur Erhebung der Daten des amtlichen
Vermessungswesens. Das Liegenschaftskataster sei dadurch fortgeführt worden, und die
Liegenschaftskarte sei auf der Grundlage dieser Daten aktualisiert worden. Bei der Gebäudeeinmessung
sei das in § 5 LGVerm normierte Betretungsrecht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Kläger habe sich
nach der öffentlichen Bekanntgabe nicht geäußert, so dass kein Anlass bestanden habe, seine
Duldungspflicht zu überprüfen. Da außerdem die Einschätzung berechtigt gewesen sei, dass
schutzwürdige Interessen des Grundstückseigentümers nicht beeinträchtigt würden, sei das Betreten des
Flurstücks des Klägers auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 LGVerm durch die Bediensteten des
Vermessungs- und Katasteramts rechtmäßig gewesen.
Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des § 5 Abs. 1 LGVerm.
In das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG werde dadurch nicht in
unzulässiger Weise eingegriffen. Es handele sich nicht um eine Durchsuchung. Das Betreten des
Grundstücks stelle auch kein Eindringen in die Wohnung im engeren Sinne dar, deren Schutz in
besonderer Weise verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Ein Betretungsrecht wie im vorliegenden Fall
stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Das im LGVerm normierte
Betretungsrecht sei den Besichtigungs- und Betretungsrechten anderer Überwachungsbehörden
vergleichbar. Es gehe von einem gestuften Betretungsrecht aus, indem es zwischen dem Betreten der
eigentlichen Wohnung und dem des Grundstücks bzw. von Bauwerken, die dem Schutzbereich des Art. 13
GG nicht uneingeschränkt unterworfen seien, unterscheide. Die Ausübung behördlicher Betretungs- und
Besichtigungsrechte bedeute auch keine Störung des Hausfriedens. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1
GG greife hier nicht ein. Der Zweck des Landesvermessungsgesetzes könne auch nicht vollständig
erreicht werden, wenn das Betreten der Flurstücke und Bauwerke zur Einmessung von Gebäuden
ausnahmslos von der Zustimmung der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten abhinge.
Die Kostenpflichtigkeit der Gebäudeeinmessung sei unabhängig von der Frage, ob sie auf Antrag des
Eigentümers oder von Amts wegen erfolge. Dies habe auch auf die Kostenhöhe keinen Einfluss. Die
Berechnung stimme im vorliegenden Fall mit den Vorgaben der Landesverordnung über die Gebühren
der Vermessungs- und Katasterbehörden vom 7. März 1991, zuletzt geändert durch LVO vom
der Vermessungs- und Katasterbehörden vom 7. März 1991, zuletzt geändert durch LVO vom
20. Juni 1996, und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften überein. Auch bei der Einmessung von
Rohbauten, wie sie jetzt als Regelfall vorgesehen sei, sei der Wert der fertigen baulichen Anlage der
Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Eine Ungleichbehandlung bestehe insofern nicht. Die
Gebührenerhebung verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, weil dabei eine typisierende
Betrachtungsweise erlaubt sei. Auch das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt. Schließlich unterlägen
die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden, soweit sie im Wettbewerb zu öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren erbracht würden, als Spezialregelung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
Umsatzsteuergesetz im Sinne einer Fiktion der Umsatzbesteuerung.
Des weiteren wurde der „Widerspruch gegen die Eintragung des Gebäudenachweises in die
Liegenschaftskarte“ – als solchen wertete die Widerspruchsbehörde den im Schreiben des Klägers an
das Vermessungs- und Katasteramt Landau vom 25.03.2003 enthaltenen Antrag, die Eintragung seiner
Gebäude in der Liegenschaftskarte zu löschen – zurückgewiesen mit der Begründung, es gebe von der in
§ 10 LGVerm geregelten gesetzlichen Verpflichtung, im Liegenschaftskataster über alle Liegenschaften
Daten tatsächlicher und rechtlicher Art nachzuweisen, keine Befreiungsmöglichkeit. Es sei aber aus der
Eintragung in die Liegenschaftskarte auch kein Rückschluss auf die Person des Widerspruchsführers
möglich.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 6. November 2003 Klage erhoben.
Zur Begründung werden mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Oktober 2004 im Wesentlichen die Einwendungen
gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids, die schon im Vorverfahren vorgebracht worden sind,
wiederholt und vertieft, namentlich hinsichtlich der Mängel der öffentlichen Bekanntgabe, des späten
Zeitpunkts der Einmessung und des unbefugten Betretens des umfriedeten und nach Auffassung des
Klägers zur Wohnung gehörenden Garten- und Terrassenbereichs. Auch die grundsätzliche Berechtigung
zur Einmessung und zur Eintragung der Ergebnisse in die Liegenschaftskarte wird weiterhin in Abrede
gestellt, einerseits wegen des Zeitablaufs, andererseits wegen der besonderen beruflichen Situation des
Klägers, aufgrund derer er in erhöhtem Maß gefährdet sei. Aufrechterhalten werden auch die Bedenken
gegen Art und Bemessung der geltend gemachten Kosten.
Ferner wird geltend gemacht, der Kläger sei durch den Widerspruchsbescheid zusätzlich beschwert. So
sei dort zu Unrecht ein angeblicher weiterer Widerspruch zurückgewiesen worden, den er jedoch nicht
erhoben habe. Sein Widerspruch richte sich nur gegen den Kostenbescheid. Im Übrigen habe er beim
Vermessungs- und Katasteramt Landau beantragt, die Eintragung in die Liegenschaftskarte sofort zu
löschen. Über diesen Antrag sei bis heute nicht entschieden. Diese Frage sei jedoch nicht Gegenstand
seines Widerspruchs gewesen. Außerdem sei die Widerspruchsgebühr übersetzt.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) bestehe ein Feststellungsinteresse, und zwar schon unmittelbar
wegen der Verletzung von Art. 13 GG. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr, denn der Kläger plane
konkret, die Gebäude auf seinem Grundstück in den Grundriss verändernder Weise zu erweitern.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch seine Auffassung begründet, dass die Einmessung
nicht im November 2001, sondern 2002 stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt:
Der Kostenbescheid des Vermessungs- und Katasteramts Landau vom 28. Februar 2003 und der hierzu
ergangene Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2003 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Betreten des eingefriedeten Teils des Grundstück des Klägers, Flurstück Nr.
..., in H... b.L. zum Zweck der Gebäudeeinmessung durch Bedienstete des Vermessungs- und
Katasteramts Landau rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift vom
19. Oktober 2004, Bezug genommen, außerdem auf die vorgelegten Verwaltungs- und
Widerspruchsakten des Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene sog. Kostenentscheidung vom 28.
Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2003 sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, so dass sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
aufzuheben sind. Auch dem Feststellungsantrag ist stattzugeben.
Der Kostenbescheid, mit dem der Beklagte Gebühren für die auf dem Grundstück des Klägers
durchgeführte Gebäudeeinmessung verlangt, kann keinen Bestand haben, weil die Einmessung nicht
ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Dabei steht für das Gericht zunächst fest, dass die Einmessung in
der Örtlichkeit tatsächlich im November 2001 – und nicht, wie der Kläger u.a. wegen des späten Ergehens
des Kostenbescheids vermutet, im November 2002 - stattgefunden hat. Dies ergibt sich vor allem aus
dem Fortführungsriss Nr. ... (Blatt 15 der Verwaltungsakte des Vermessungs- und Katasteramts Landau),
in dem zeichnerisch die Messungsergebnisse verschiedener Flurstücke in dem betroffenen
Neubaugebiet, darunter auch desjenigen des Klägers, dokumentiert sind und der den Vermerk
„gemessen durch“ – es folgt eine Unterschrift – „am 22., 26.11.2001“ trägt. Außerdem findet sich auf Blatt
18 dieser Akte ein Ausdruck eines Computerbildschirms, der die Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der
Gebäudeeinmessung GE 4957/2001 – dieses Aktenzeichen trägt auch der Vorgang betreffend das
Grundstück des Klägers - in zeitlicher Reihenfolge auflistet und unter „Außendienst, örtliche Erledigung“
als Anfangsdatum den 22.11.2001, als Enddatum den 14.12.2001 ausweist. Soweit später im Laufe des
Widerspruchsverfahrens in behördlichen Schreiben der 26.11.2002 genannt wurde, handelte es sich
dabei offensichtlich um Versehen. Da diese Frage letztlich nicht entscheidungserheblich war, weil die
Vermessung, auch wenn sie im Jahre 2001 stattgefunden hat, rechtlich nicht einwandfrei war, waren die
hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzulehnen.
Das Gericht vermag auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Einmessung seines
Wohnhauses schon deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil seit dessen Errichtung bereits mehrere Jahre
vergangen waren, ohne dass eine Einmessung von Amts wegen stattgefunden hatte. Für diese Annahme
bietet das Regelungsgefüge des Vermessungs- und Katasterrechts in Rheinland-Pfalz nach früherer
ebenso wie nach aktueller Rechtslage keine Grundlage. Weder war die Gebäudeeinmessung selbst
deswegen rechtswidrig, weil sie nicht alsbald nach Errichtung des Gebäudes durchgeführt wurde, noch ist
deshalb ein Gebührenanspruch des Beklagten verwirkt. Seit In-Kraft-Treten des
Gebäudeeinmessungsgesetzes vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 60), der ersten einschlägigen Rechtsnorm im
Lande Rheinland-Pfalz nach dem 2. Weltkrieg, bestand nach dessen § 2 das Gebot, jedes damals
bestehende, bisher in den amtlichen Katasterkarten nicht oder nur unvollständig nachgewiesene
Gebäude in einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Frist aufzumessen und in die amtlichen
Katasterkarten einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes, das bis zu seiner Ablösung durch
das Landesvermessungsgesetz vom 20. Dezember 2000 in Geltung war, galt dies auch für jeden Neubau.
Aufgrund der zum Gebäudeeinmessungsgesetz vom 12. Mai 1953 ergangenen Landesverordnung vom
29. Juni 1953 (GVBl. S. 69) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. November 1975 (GVBl. S.
417) hatten die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten nach § 5 Abs. 3 für Neubauten
innerhalb eines halben Jahres nach Bezugsfertigkeit den Antrag auf Gebäudeeinmessung zu stellen.
Andernfalls hatte das zuständige Katasteramt ohne nochmalige Aufforderung die Gebäudeeinmessung
auf dessen Kosten vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung). Eine eigene Frist für die
Einmessung von Amts wegen setzte die Landesverordnung nicht fest.
Nach § 18 des Landesvermessungsgesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572) – LGVerm -, das
gemäß § 26 mit Ausnahme von § 19 am 1. Mai 2001 in Kraft getreten ist, besteht eine ähnliche Regelung.
Demgemäß haben dann, wenn Gebäude errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert
werden, die Eigentümer oder Erbbauberechtigten die Einmessung zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster bis spätestens einen Monat nach der Fertigstellung des Rohbaus auf ihre Kosten zu
beantragen. Danach kann die Gebäudeeinmessung von der zuständigen Vermessungs- und
Katasterbehörde auf Kosten derjenigen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das
Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben. Diese Vorschrift gilt nach der Übergangsbestimmung in § 20
LGVerm auch für Gebäude, die vor dem 1. Mai 2001 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden
und noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, also auch für die Gebäude auf
dem Grundstück des Klägers. Bedenken gegen diese Übergangsvorschrift bestehen nicht, zumal sie
materiell keine Belastung gegenüber den Eigentümern im Verhältnis zum bisherigen Recht darstellen.
Eine Frist, innerhalb deren die Kataster- und Vermessungsbehörden die Gebäudeeinmessung von Amts
wegen vorzunehmen haben, ist in diesen gesetzlichen Regelungen und in den Vorschriften der
Durchführungsverordnung zum LGVerm vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97) – LGVerm DVO - nicht
vorgesehen. Der Zeitpunkt der Einmessung ist in diesen Fällen den Katasterämtern überlassen. Wenn die
Einmessung erst nach längerer Zeit erfolgt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (so schon VG Neustadt,
Urteil vom 7. April 2003, 5 K 2044/02.NW zu einer Einmessung nach 40 Jahren).
Ein Grundstückseigentümer, dessen Gebäude innerhalb einer gewissen Zeit noch nicht eingemessen
worden ist, kann angesichts dieser Sach- und Rechtslage weder schützenswert darauf vertrauen, eine
Einmessung werde auch in Zukunft nicht mehr stattfinden, noch darauf, dass bei einer zukünftigen
Einmessung keine Gebühren anfallen. Seit der Geltung des Gebäudeeinmessungsgesetzes 1953 sind
Gebäudeeinmessungen gebührenpflichtig. In neuerer Zeit werden die Grundstückseigentümer im
Zusammenhang mit erteilten Baugenehmigungen durch entsprechende Merkblätter auf die
Einmessungspflicht und die dafür anfallenden Gebühren hingewiesen. Eine unzumutbare Belastung
durch die Gebührenerhebung für eine späte Einmessung könnte allenfalls darin bestehen, dass die
Gebührenregelungen das Alter der eingemessenen Gebäude und damit auch den Zeitablauf zwischen
Errichtung und Einmessung nicht angemessen gebührenmindernd berücksichtigten. Dies hängt von den
konkreten gebührenrechtlichen Regelungen ab, auf die vorliegend jedoch nicht eingegangen werden
muss. Die Einmessung der Gebäude auf dem Grundstück des Klägers ist nämlich bereits aus anderen
Gründen rechtswidrig, wie im folgenden auszuführen ist.
Bei der Einmessung, auf die sich der angefochtene Kostenbescheid bezieht, haben sich die Bediensteten
des zuständigen Vermessungs- und Katasteramtes, die die Gebäudeeinmessung nach § 18 Abs. 1 Satz 2
LGVerm durchgeführt haben, nicht innerhalb der rechtlichen Grenzen gehalten, nach denen das Betreten
von Flurstücken nach § 5 Abs. 1 LGVerm unter Berücksichtigung des Grundrechts der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 und 7 Grundgesetz – GG – zulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 LGVerm
dürfen Bedienstete der Vermessungs- und Katasterbehörden und der sonstigen öffentlichen
Vermessungsstellen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz Flurstücke und Bauwerke
betreten. Sie können die an der Aufgabenwahrnehmung rechtlich Interessierten hinzuziehen. Das
Betreten ist den Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen, wenn die Flurstücke oder Bauwerke
nicht frei zugänglich sind. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaber betreten werden.
Im vorliegenden Fall haben die Bediensteten des Vermessungs- und Katasteramtes den Gartenbereich
des klägerischen Grundstücks, der durch Hecken und eine Mauer eingefriedet war, betreten, um die
Außenmaße des Wohnhauses mit Terrasse und der Garage auf diesem Grundstück zum Zwecke der
Übernahme ins Liegenschaftskataster (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 LGVerm)
vermessungstechnisch aufzunehmen. Dies geschah nicht nur in Abwesenheit des Klägers bzw. seiner
Ehefrau, sondern auch, ohne dass diesen das Betreten vorher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 LGVerm
ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.
Zwar hat das Kataster- und Vermessungsamt Landau im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H... vom 2.
November 2001 eine Mitteilung veröffentlicht, die die Überschrift „Gebäudeeinmessungen des
Vermessungs- und Katasteramtes Landau in der Gemeinde H... – Bekanntmachung über das Betreten von
Flurstücken und Bauwerken“ trägt und in der mitgeteilt wird, dass in der 46. bis 51. Kalenderwoche
Mitarbeiter dieses Amtes im Gebiet des Bebauungsplans „...“ auf den Flurstücken Nr. 13185 bis 13202,
13204 bis 13228 und 13232 bis 13260 die noch nicht oder unvollständig in den amtlichen Flurkarten
nachgewiesenen Gebäude bzw. Gebäudeteile von Amts wegen einmessen würden. Die Mitteilung enthält
außerdem Ausführungen zum Nutzen und Zweck der amtlichen Gebäudeeinmessung und der
Einmessungspflicht der Grundstückseigentümer. Im Abschnitt „Betretungsrecht“ wird dargelegt, dass
Bedienstete der Katasterbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Flurstücke und Bauwerke betreten
dürften und das Betreten den Eigentümern usw. vorher mitzuteilen sei, wenn die Grundstücke nicht frei
zugänglich seien. Anschließend heißt es wörtlich: „Die Absicht des Betretens oben genannter Flurstücke
wird durch diese öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der
Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden ...“
Diese öffentliche Bekanntmachung genügt aber nicht den Anforderungen, die an die vorherige Mitteilung
nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LGVerm zu stellen sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht aus dem
Landesvermessungsgesetz selbst. Auch in der Durchführungsverordnung zum LGVerm vom 30. April
2001 ist das Verfahren zur Mitteilung der Betretensabsicht nicht geregelt. Hingegen enthält Ziffer 4.1.1 der
Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Daten des amtlichen Vermessungswesens - VV-
ErhebungGeoBasis - vom 7. Juni 2002 (MinBl. S. 459) unter der Überschrift „Betreten von Flurstücken
und Bauwerken (§ 5 LGVerm)“ die Bestimmung, dass den Eigentümerinnen usw. die Absicht des
Betretens von Flurstücken und Bauwerken (Gebäude und sonstige aus Baustoffen hergestellte Objekte)
auch durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt werden könne.
Auf die in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Erlaubnis, die Betretensabsicht auch durch öffentliche
Bekanntmachung mitzuteilen, kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall jedoch nicht mit Erfolg berufen.
Bei den Regelungen in einer Verwaltungsvorschrift handelt es sich bekanntlich nicht um Rechtsnormen.
Verwaltungsvorschriften können daher insbesondere im Rahmen belastender Maßnahmen keine für die
betroffenen Bürger ungünstigeren Maßnahmen vorsehen, als es die zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften tun. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um ein Betretungsrecht der
öffentlichen Behörden zur Durchführung ihrer dienstlichen Aufgaben geht, gilt dies in besonderer Weise,
weil solche Betretungsrechte den Schutzbereich des Artikel 13 Grundgesetz tangieren und nur unter
bestimmten Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der
Oberverwaltungsgerichte im Einzelnen näher definiert hat, verfassungsrechtlich unbedenklich sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 13 Grundgesetz, insbesondere der
grundlegenden Entscheidung vom 13. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 54 ff.), ist zunächst der Begriff der
Wohnung, deren Unverletzlichkeit durch Artikel 13 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, vom
Verfassungsgeber in einem weiten Sinne verstanden worden und dementsprechend auch jetzt
entsprechend auszulegen, und zwar im Sinn der „räumlichen Privatsphäre“. Hiermit sind nicht nur die
Wohnräume im engeren Sinn, also das Innere eines Wohnhauses oder einer abgetrennten Wohnung
innerhalb eines Hauses gemeint, sondern auch Arbeits-, Betriebs-, und Geschäftsräume (BVerfG, Urteil
vom 13. Oktober 1971, a. a. O.). Darüber hinaus ist Wohnung im Sinne des Artikels 13 GG jeder Raum,
den ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zur Stätte seines Lebens und Arbeitens
bestimmt. Nach weit überwiegender Auffassung in der Rechtslehre gehören dazu neben den
Hauptwohnräumen und den Nebenräumen, zu denen auch Veranden zu zählen sind, auch unmittelbar an
die Wohnräume angrenzende befriedete Räume wie Hof, Garten oder Spielplätze. Auch die unbebauten
Teile eines bebauten Grundstückes, soweit diese zu Wohnzwecken bestimmt sind und diese
Zweckbestimmung durch äußere Anzeichen erkennbar ist (z. B. durch Mauern, Zäune oder sonstige
Zeichen), unterliegen diesem Schutz (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15. Dezember 1992, NVwZ
1993, 388 f. mit Nachweisen zur Kommentarliteratur; ebenso BGH, Beschluss vom 14. März 1997, NJW
1997, 2189 f.; Bayr. VGH, Urteil vom 20. Mai 1999 – 23 B 98.3295 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 11. Mai 1995 – 2 S 2568/92 – ESVGH 45, 277 ff.).
Dementsprechend unterfällt auch der Terrassen- und der Gartenbereich am Wohnhaus des Klägers dem
Schutzbereich des Artikel 13 GG, denn aufgrund der vorhandenen Einfriedung durch dichte hohe Hecken
sowie durch bauliche Anlagen (Garage, Mauer mit Tor) ist damit für jedermann deutlich, dass der dahinter
liegende Bereich der Allgemeinheit nicht zugänglich ist, sondern als „Rückzugsbereich der individuellen
Lebensgestaltung zur grundrechtlich geschützten räumlichen Privatsphäre zu rechnen ist“ (ebenso – zu
einem durch eine niedrige Hecke abgegrenzten Vorgarten – BGH, Beschluss vom 14. März 1997 a.a.O.).
Der aufgrund des weiten Wohnungsbegriffs des Artikel 13 GG ebenfalls weite Schutzbereich dieser
Vorschrift schließt es allerdings nicht aus, dass Dritte auch ohne ausdrückliche Zustimmung den
geschützten Bereich betreten dürfen. Besondere Eingriffs- und Beschränkungsmöglichkeiten sind
zunächst in Artikel 13 Abs. 2 bis 7 GG geregelt. Deren Voraussetzungen liegen in Fällen wie hier, in
denen es um behördliche Betretungsrechte im Rahmen der der jeweiligen behördlichen Aufgaben geht,
unstreitig nicht vor. Insbesondere geht es dabei regelmäßig – und so auch im Zusammenhang mit § 5
LGVerm – nicht um Eingriffe und Beschränkungen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr
oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher, die nach Artikel 13 Abs. 7 2. Halbsatz GG aufgrund eines
Gesetzes vorgenommen werden dürften.
Rechtsprechung und Rechtslehre sind sich jedoch darüber einig, dass Befugnisse zum Betreten und
Besichtigen von Räumen bzw. umfriedeten (Wohn-) Grundstücken im Rahmen behördlicher Aufsichts-
und Kontrollmaßnahmen sowie sonstiger rechtmäßiger Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung dennoch,
sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, mit Artikel 13 GG vereinbar sind. So hat bereits das
Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung von 1971 - dort ging es um Kontrollen im
Rahmen der Wirtschaftsaufsicht - ausgeführt, dass solche Betretungs- und Besichtigungsrechte vielfach
unentbehrlich seien. Unabhängig davon, ob der Verfassungsgeber die bereits existierenden Betretungs-
und Besichtigungsrechte bei der Formulierung des Artikel 13 Abs. 3 GG in seiner ursprünglichen Fassung
möglicherweise nicht bedacht habe, könne man aber von einer gewohnheitsrechtlichen Beschränkung
grundgesetzlicher Freiheitsrechte nicht ausgehen. Bei dieser Sachlage sei, so das
Bundesverfassungsgericht, eine Auslegung geboten und zulässig, die bereits bei dem Begriff „Eingriffe
und Beschränkungen“ – seinerzeit in Artikel 13 Abs. 3 GG, seit dem Gesetz vom 26. März 1998 (BGBl. I S.
610) jetzt in Absatz 7 enthalten – ansetze und ihn in einer Weise interpretiere, die dem Schutzzweck des
Grundrechts gerecht werde, dem erkennbaren Willen des Verfassungsgebers entspreche, aber auch auf
die sachlichen Notwendigkeiten der Verwaltung des modernen Staates angemessen Bedacht nehme.
Danach sei innerhalb des Schutzbereichs des Artikels 13 GG das Schutzbedürfnis der insgesamt der
„räumlichen Privatsphäre“ zuzuordnenden Räume verschieden groß. Den Geschäfts- und Betriebsräumen
eigne nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit nach außen. Sie seien zur Aufnahme sozialer
Kontakte bestimmt und deshalb vom Inhaber in gewissem Umfange aus der privaten Intimsphäre
entlassen, zu der die Wohnung im engeren Sinne gehöre. Während bei Wohnräumen im engeren Sinne
der Schutzzweck des Grundrechts voll durchgreife, dem Einzelnen sein Recht „in Ruhe gelassen zu
werden“, zu sichern, könne das Schutzbedürfnis in anderen Räumen gemindert sein. Deshalb könnten
Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht als „Eingriffe und
Beschränkungen“ in die Unverletzlichkeit der Wohnung betrachtet werden, sofern bestimmte
Voraussetzungen erfüllt seien. Es bedürfe insbesondere einer gesetzlichen Ermächtigungsvorschrift, die
den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung
erkennen lasse. Zu fordern sei außerdem eine zweckentsprechenden und verhältnismäßige Durchführung
des Betretungsrechts innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bedarf es außerdem grundsätzlich einer vorherigen Unterrichtung des
Geschäftsinhabers von Betriebsräumen (BVerwG, Urteil vom 5. November 1987, BVerwGE 78, 251 ff.).
In ähnlicher Weise stellen andere Betretungsrechte, die nicht der Kontrolle von Betriebs- und
Geschäftsräumen dienen, sondern zur Durchführung sonstiger legitimer Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung erforderlich sind, keine Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Artikel 13 Abs. 7 GG dar,
sofern auch bei ihnen sichergestellt ist, dass die Störung des privaten Lebensraumes möglichst gering
und dem Zweck der Aufgabe angemessen gehalten wird und die betroffenen Personen sich entsprechend
darauf einstellen können.
So ist auch das hier in Rede stehende Betretungsrecht der Kataster- und Vermessungsbehörde des § 5
LGVerm grundsätzlich mit Artikel 13 GG vereinbar. Es handelt sich zunächst um ein gesetzlich geregeltes
Betretungsrecht. Die Regelungen selbst sind ferner abgestuft nach dem Grad der Schutzwürdigkeit der zu
betretenden Bereiche, indem zwischen frei zugänglichen Grundstücken, nicht frei zugänglichen
Grundstücken und Wohnungen im engeren Sinne unterschieden wird und der Zweck des Betretens
ebenfalls klar definiert ist. Dabei ist der Begriff der „Wohnung“ in § 5 Abs. 1 Satz 4 LGVerm nicht so weit
zu verstehen wie der Begriff der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG. Aus der gerade zitierten abgestuften
Differenzierung in § 5 Abs. 1 LGVerm ergibt sich vielmehr, dass unter einer Wohnung hier im
Wesentlichen Räume innerhalb eines zum Wohnen bestimmten Gebäudes zu verstehen sind, während
beim Betreten der Außenanlagen zwischen frei zugänglichen und nicht frei zugänglichen Grundstücken
unterschieden wird.
Danach darf ein umfriedeter Hausgarten wie der des Klägers als nicht frei zugängliches Grundstück
grundsätzlich auch ohne die für das Betreten von Wohnungen im engeren Sinne notwendige Einwilligung
der Eigentümer betreten werden. Allerdings haben die Bediensteten des Katasters- und
Vermessungsamtes Landau bei der Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück des Klägers die in § 5
Abs. 1 Satz 3 LGVerm vorgeschriebene Pflicht, den Eigentümern das Betreten mitzuteilen, wenn die
Flurstücke oder Bauwerke nicht frei zugänglich sind, in einer Weise ausgeübt, die mit den vorher
dargestellten Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung insbesondere des
Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte insoweit
aufgestellt worden sind, nicht vereinbar sind. Aus den dort herausgearbeiteten Kriterien zur abgestuften
Schutzwürdigkeit des Anspruchs, in ihrer Privatsphäre in Ruhe gelassen zu werden, folgt, dass die
Grundstückseigentümer bzw. andere Nutzungsberechtigte nicht frei zugänglicher Grundstücke von der
Betretensabsicht der Vermessungsbehörde konkret und individuell Mitteilung erhalten müssen, damit sie
sich auf die – wenn auch meist nicht gravierende – Störung ihrer privaten Lebensführung vorher einstellen
können. Dabei geht es nicht nur darum, dass den Behördenbediensteten durch die
Grundstückseigentümer der Zutritt erst ermöglicht werden muss, wenn das Grundstück ringsum
umschlossen ist. Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten müssen auch davor geschützt
werden, sich plötzlich und überraschend einer fremden Person auf ihrem Grundstück gegenüber zu
sehen. Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei in gewissem
Umfang der Öffentlichkeit zugänglichen Betriebs- und Geschäftsräumen der Betriebsinhaber vor einem
Betreten zu Kontrollzwecken oder einer ähnlichen Tätigkeit grundsätzlich unterrichtet werden muss, dann
besteht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um reine Privatgrundstücke geht, erst recht eine
solche Verpflichtung der Katasterbehörde, den Grundstückseigentümer rechtzeitig unter Angabe eines
konkreten Tages von der Betretensabsicht zu unterrichten, und zwar in einer Weise, die sicherstellt, dass
er von dieser Ankündigung auch zuverlässig Kenntnis erhält und darauf reagieren kann.
Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H... vom 2. November 2001 hat
diesen Anforderungen nicht genügt. Dabei bestehen schon erhebliche Bedenken, ob eine öffentliche
Bekanntmachung in einem solchen Fall überhaupt zulässig sein kann, da die zuverlässige
Kenntnisnahme hier weniger wahrscheinlich ist als bei einer Bekanntgabe durch individuelle Schreiben.
Zumindest würde die Zulässigkeit einer solchen Mitteilung jedoch voraussetzen, dass der betroffene
Bürger mit dieser Art der Mitteilung rechnen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Mitteilung in Form
der öffentlichen Bekanntmachung in einer Rechtsvorschrift normiert ist, also entweder im
Landesvermessungsgesetz selbst oder zumindest in einer Durchführungsvorschrift, sofern das Gesetz
dazu ermächtigt Wie bereits erwähnt, fehlt es an einer solchen Regelung. Dass diese Möglichkeit in der
Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, genügt nicht (vgl. zur Problematik auch OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 8. November 2000, 8 K 5 /00, - juris – und OLG Zweibrücken, Urteils vom 19. Januar 1989,
BRS 53 Nr. 162).
Abgesehen von der hier schon unzulässigen Form der öffentlichen Bekanntmachung wäre auch deren
Inhalt nicht geeignet, der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LGVerm im Lichte des Artikel 13 GG zu
genügen, weil dort als Zeitraum für die geplanten Gebäudeeinmessungsarbeiten pauschal die 46. bis 51.
Kalenderwoche genannt ist. Es liegt auf der Hand, dass es damit den Grundstückseigentümern unmöglich
gemacht wird, sich zeitlich hinreichend konkret auf die Gebäudeeinmessungsarbeiten an ihrem
Grundstück einzustellen.
Nach alledem sind die Gebäudeeinmessungsarbeiten auf dem Grundstück des Klägers und seiner
Ehefrau im November 2001 nicht im Einklang mit § 5 Abs. 1 LGVerm und Artikel 13 GG durchgeführt
worden. Dies macht die Amtshandlung als solche rechtswidrig, so dass dafür auch nicht in rechtmäßiger
Weise Gebühren erhoben werden konnten. Der angefochtene Kostenbescheid und der
Widerspruchsbescheid, soweit er hierzu ergangen ist, waren also gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
aufzuheben.
Auf die übrigen im vorliegenden Verfahren seitens des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen,
insbesondere zum Charakter der erhobenen Gebühren, dem angewandten Gebührenmaßstab und der
Gebührenhöhe, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an. Für den Fall, dass der Beklagte
in Ausführung seiner Aufgaben nach §§ 1, 10 und 18 LGVerm die Gebäudeeinmessung auf dem
Grundstück des Klägers erneut durchführen will, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass im Falle einer
ordnungsgemäßen Mitteilung der Betretensabsicht das Recht der Bediensteten des Beklagten, das
Grundstück zum Zwecke der Einmessung zu betreten, erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kann,
wenn die Eigentümer des Grundstücks damit nicht einverstanden sind. In diesem Falle müsste die sich
aus § 5 Abs. 1 Satz 1 LGVerm ergebende Duldungspflicht zunächst durch eine – mit einer
Zwangsmittelandrohung versehene – Duldungsverfügung gegen alle Eigentümer ausgesprochen werden,
aus der dann auch vollstreckt werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 25. Januar 1996 – 1 A 11305/95.OVG -; ebenso Ziffer 4.2. der bereits genannten
Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Daten des amtlichen Vermessungswesens vom 7. Juni 2002).
Der Widerspruchsbescheid ist des Weiteren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch in dem Umfang
aufzuheben, in dem er für den Kläger eine gegenüber dem Kostenbescheid zusätzliche selbständige
Beschwer enthält. Dies ist der Fall, soweit der Widerspruchsbescheid gleichzeitig einen vermeintlichen
weiteren Widerspruch des Klägers zurückgewiesen hat. Das Gericht vermag sich nicht der Auffassung der
Widerspruchsbehörde anzuschließen, wonach der im Schreiben des Klägers vom 25. März 2003 an das
Vermessungs- und Katasteramt Landau enthaltene Satz, er beantrage, die Eintragung seiner Gebäude in
der Liegenschaftskarte zu löschen, als Widerspruch gegen die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters
zu verstehen sei. Der Widerspruch des Klägers hat sich von Anfang an eindeutig gegen den
Kostenbescheid als solchen gerichtet. Dem Schreiben des Klägers vom 25. März 2003, mit dem er auf das
Schreiben des Vermessungs- und Katasteramtes vom 18. März 2003 reagierte, lässt sich nicht
entnehmen, dass er neben dem Kostenbescheid einen weiteren Verwaltungsakt anfechten wollte. Sein
Begehren, die Eintragung seiner Gebäude in der Liegenschaftskarte zu löschen, ist vielmehr eindeutig als
Antrag auf Vornahme einer Rechtshandlung formuliert, über den die Ausgangsbehörde nicht entschieden
hat. Damit ist dieses Begehren nicht Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. In
dem Umstand, dass es im angefochtenen Widerspruchsbescheid dennoch behandelt und abschlägig
beschieden worden ist, liegt daher eine nicht gerechtfertigte zusätzliche Beschwer des Klägers. Dies gilt
auch hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Widerspruchsgebühr, soweit sie sich – was
im Einzelnen nicht ausgewiesen ist – auf diesen angeblichen zweiten Widerspruch bezieht.
Die Klage hat auch mit dem zu 2) gestellten Feststellungsantrag Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 43 VwGO
zulässig. Er hat ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zum Gegenstand, denn es
geht um die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts
– hier der §§ 5 und 18 LGVerm – ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen der beklagten Behörde
und dem Kläger als Grundstückseigentümer, die die Reichweite des Betretungsrechts nach § 5 LGVerm in
Abgrenzung zum Grundrecht des Klägers aus Artikel 13 GG zum Gegenstand haben. Es besteht auch ein
berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, da er unwidersprochen geltend
gemacht hat, er beabsichtige, sein Wohnhaus in den Grundriss verändernder Weise baulich zu erweitern,
so dass mit einer erneuten Gebäudeeinmessung in Zukunft zu rechnen sei. Außerdem ist die Rechtslage
unklar, weil die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist (vgl. hierzu Kopp,
Kommentar zum VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 11 und 23 f.).
Der Zulässigkeit steht auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach die
Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit sich Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen lassen. Zwar ist die dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegende Anfechtungsklage im Ergebnis
gerade aufgrund der Umstände begründet, die der Kläger zum Gegenstand seines Feststellungsantrags
gemacht hat. Da er aber die Anfechtung des Kostenbescheides auf eine Reihe von Gründen gestützt hat,
die je für sich zur Aufhebung dieses Bescheides hätten führen können, war bei Klageerhebung völlig
offen, ob das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen zur Frage des Betretensrechts machen
würde.
Die Feststellungsklage ist auch sachlich begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte
Feststellung, weil die Bediensteten des Vermessungs- und Katasteramtes Landau bei der
Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück des Klägers das Grundstück tatsächlich in einer durch ihr
Betretungsrecht nach § 5 LGVerm nicht gedeckten Weise betreten haben. Dies ergibt sich aus den
vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid, auf die hier in
vollem Umfang Bezug genommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 711, 708 Nr.11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung ...
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.931,64 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 und 3 GKG a. F.).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG a. F. mit der
Beschwerde
angefochten werden.
RVG ... kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.
gez. ... gez. ... gez. ...