Urteil des VG Neustadt vom 01.12.2005

VG Neustadt: bemessung der beiträge, familie, satzung, existenzminimum, entlastung, umlageverfahren, gleichbehandlungsgebot, verfassung, gestaltung, versorgung

VG
Neustadt/Wstr.
01.12.2005
4 K 1281/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 01.12.05 - 4 K 1281/05.NW
Rechtsanwaltsversorgung
Verkündet am: 01.12.2005
gez. ...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rechtsanwalt A.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.
gegen
das Versorgungswerk der rheinland-pfälz. Rechtsanwaltskammern, vertreten durch den Vorsitzenden,
Bahnhofstr.12, 56068 Koblenz,
- Beklagter -
wegen Beitrags zur Rechtsanwaltsversorgung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
1. Dezember 2005
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ...
Richterin am Verwaltungsgericht ..
Richter am Verwaltungsgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Reduzierung seines Beitrages zum beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerk
ohne entsprechende Kürzung der erworbenen Rentenanwartschaften.
Der Kläger ist Anwalt, ist verheiratet und hat drei Kinder. Laut Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar
2005 hatte der Kläger im Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 46.001 €. Auf dieser
Grundlage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2005 für den Kläger den Beitrag zum
Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern für den Zeitraum vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2003 auf monatlich 747,52 €, insgesamt mithin auf 8.970,24 € fest. Außerdem wurde der
Beitrag ab dem 1. Januar 2005 vorläufig auf monatlich 747,52 € abgeändert.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend
machte: Da seine Ehefrau nicht berufstätig sei, sondern die drei gemeinsamen Kinder versorge, müsse
sein Beitrag in anderer Weise als in der Satzung des Beklagten vorgesehen berechnet werden. Im
Hinblick auf seine familiäre Situation hätte sein monatliches beitragspflichtiges Einkommen auf 1.533,37 €
verringert werden müssen, woraus sich ein monatlicher Beitrag von 299,01 € ergebe.
Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 zurück, woraufhin
der Kläger am 21. Juli 2005 Klage erhoben hat. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Staat
sei seiner Verpflichtung zur Förderung der Familien, die aus Artikel 6 Grundgesetz – GG – folge, in allen
Belangen bisher nur unzureichend nachgekommen. Das derzeit gewährte Kindergeld sei in
verfassungswidriger Weise zu niedrig. Er habe als Vater von drei Kindern Anspruch auf weitere finanzielle
staatliche Unterstützung. Wegen der Gleichwertigkeit der Lebensentwürfe „Familie“ und „Kinderlosigkeit“
seien er und seine Ehefrau staatlicherseits ähnlich gut zu stellen wie Kinderlose. Durch die festgesetzten
Beiträge zum beklagten Versorgungswerk werde in das grundrechtlich abgesicherte Existenzminimum
seiner Familie eingegriffen. Aus alledem folge, dass im vorliegenden Verfahren seine Beitragsschuld auf
monatlich 299,01 €, mithin für das Jahr 2003 auf insgesamt 3.588,12 € festzusetzen sei, ohne dass sich
dadurch seine Rentenanwartschaften verringern dürften. Mit Beschluss vom 5. April 2005 habe das
Bundesverfassungsgericht § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt. Neben Art 3
GG sei vorliegend auch Art 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG verletzt, weil die Betreuung der Kinder als Leistung
entsprechend honoriert werden müsse.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2005 zu verpflichten, für das Jahr 2003 einen monatlichen Beitrag
zum Versorgungswerk von nur 299,01 € festzusetzen
und
den Beklagten zu verpflichten, für das Jahr 2003 die Rentenanwartschaften des Klägers so zu berechnen,
als ob er einen Beitrag von monatlich 747,52 €, d. h. einen Jahresbeitrag von 8.970,24 € entrichtet hätte.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger entsprechend der Satzung des Versorgungswerkes zutreffend
zu Beiträgen herangezogen worden sei. Bei dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen
Rechtsanwaltskammern handele es sich nicht um einen Teil der Sozialversicherung, sondern um eine
berufsständige Versorgungseinrichtung, die sich ausschließlich aus eigenen Mitteln finanziere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der
Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Mai 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 23.
Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in
seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reduzierung seines monatlichen Beitrags auf
299,01 € für das Jahr 2003 bei gleichzeitiger Berechnung seiner Rentenanwartschaften für diesen
Zeitraum aus einem Monatsbeitrag von 747,53 €.
Die vom Kläger angegriffene Festsetzung von Beiträgen zum beklagten Versorgungswerk für das Jahr
2003 entspricht den Vorgaben in § 6 Rechtsanwaltversorgungsgesetz - RAVG - i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2
der Satzung des Versorgungswerkes der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern. Dies wird auch
vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Er ist jedoch der Ansicht, dass er wegen seiner familiären Situation
einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Besserstellung habe. Dem vermag die Kammer
nicht zu folgen. Die angegriffene Beitragserhebung verstößt nicht gegen Art. 6 GG i.V.m. Art. 3 GG und ist
auch im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber war zur Einführung einer berufsständischen
Pflichtversorgung für Rechtsanwälte befugt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 1988, 6 A
96/87, AS 22, 153; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000, 1 C 11/00, NJW 2001, 1590). Die
Pflichtmitgliedschaft und die Anordnung eines einkommensabhängigen Beitrages bezwecken die
Pflichtversorgung der Rechtsanwälte und dienen durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung
eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglichen es zugleich, dass die Rechtsanwälte bei
Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der
nachfolgenden Generation Platz machen. Damit verfolgt die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke und ihre
Anordnung hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein Gemeinwohlbelang von
hoher Bedeutung ist auch die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen
bestimmt sind, können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren
Einschränkungen führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u.a. -
BVerfGE 70, 1
).
Die mithin grundsätzlich zulässige Pflichtmitgliedschaft des Klägers und die Anordnung eines
Pflichtbeitrages von 19,5 v.H. seines Einkommens verstoßen auch nicht gegen den aus Art. 6 Abs. 1 GG
folgenden staatlichen Auftrag zum Schutz von Ehe und Familie i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot des
Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Beiträge im
Falle des Klägers keine Berücksichtigung findet.
Als wertentscheidende Grundsatznorm enthält
Art. 6 Abs. 1 GG
eine Verpflichtung des Staates zum
besonderen Schutz und der Förderung der Familie. In dieser Funktion und in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip fordert
Art. 6 Abs. 1 GG
Regelungen zu einem "Familienlastenausgleich", gibt
allerdings nicht vor, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich zu erfolgen
hat. Neben dem Verfassungsauftrag zur Schaffung eines wirksamen Familienlastenausgleichs hat der
Gesetzgeber die allgemeine Haushaltslage sowie andere Belange des Gemeinwohls zu beachten;
insoweit besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen
Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete
und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (BVerfG, Urteile
vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1). Bei Beitragsregelungen muss der zuständige
Normgeber jedoch den besonderen Schutz beachten, den der Staat nach
Art. 6 Abs. 1 GG
der Familie
schuldet (
BVerfG, Urteile vom 3. April 2001- 1 BvR 1629/94 - NJW 2001, 1712).
Bei umlagefinanzierten
Alterssicherungssystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Pflegeversicherung werden
bei Gleichheit von Beitragslast und Leistungsansprüchen Versicherte mit Kindern gegenüber kinderlosen
Mitgliedern in spezifischer Weise benachteiligt. Der Nachteil, den erziehende Versicherte erleiden, liegt in
dem um die Kostenlast der Kindererziehung erhöhten Gesamtbeitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit
des Versicherungssystems. Während alle Mitglieder im Umlageverfahren durch die Beitragszahlungen die
aktuellen Versorgungsleistungen finanzieren, wird von Versicherten mit Kindern durch die Aufziehung der
künftigen Beitragszahler zusätzlich ein "generativer Beitrag" erbracht (BVerfG, Urteile vom 7. Juli 1992 und
vom 3. April 2001 - a.a.O.). In einem Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den
Kindererziehende in die Versicherung einbringen, und dem Geldbeitrag der Kinderlosen kann eine mit
Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbare Benachteiligung liegen, die durch Entlastung bereits
bei der Bemessung der Beiträge auszugleichen ist (
BVerfG, Urteil vom 3. April 2001
, a.a.O.).
Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Beitragsbemessung im
Falle des Klägers keine Entlastung vorzusehen, obwohl er als Alleinverdiener seine Ehefrau und die drei
minderjährigen Kinder mit zu versorgen hat, nicht zu beanstanden. Das ergibt sich nicht nur aus der
Entscheidungsfreiheit bei der Gestaltung des erforderlichen Familienlastenausgleichs, die dem
zuständigen Normgeber selbst im Falle eines reinen Umlageverfahrens zusteht, sondern vorliegend auch
aus dem hauptsächlich durch das Ziel der Kapitalansammlung geprägten Finanzierungssystem des
Beklagten.
Im Finanzierungssystem des Beklagten hat die Beitragsleistung der Mitglieder ein höheres Gewicht als bei
einem Umlageverfahren. Eine Verpflichtung, mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art 6 Abs. 1 GG
Nachteile von Beitragszahlern durch die Versorgung und Erziehung von Kindern auszugleichen, besteht
daher für den Satzungsgeber im Bereich eines berufständischen Versorgungswerkes grundsätzlich nicht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002, 6 C 9/01, NJW 2002, 2193; Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
Urteil vom 30. September 2003, 11 UE 1716; NJW 2004, 3649). Anders als bei einem auf dem
Generationenvertrag beruhenden umlagefinanzierten Altersversorgungssystem erfolgt die Alterssicherung
der Mitglieder des Versorgungswerkes nämlich weitgehend aus den von den Mitgliedern selbst
geleisteten Beiträgen. Obwohl daneben in geringem Umfang auch umlagefinanzierte Leistungselemente
das Finanzierungssystem des Beklagten mitprägen, liegt ein dem Umlagesystem vergleichbarer
„generativer Beitrag“, der die vom Kläger geforderte Entlastung von Familien mit Kindern im Rahmen des
vorliegenden Finanzierungssystems von Verfassung wegen gebieten könnte, nicht vor (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23. Januar 2002, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2003, a.a.O.
und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2001, 9 S 902/00). Das gilt umso mehr, als im
vorliegenden Fall nicht etwa (nur) die Beitragsfreiheit für Zeiten, in denen Mitglieder des
Versorgungswerkes wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaubs keiner Beschäftigung nachgehen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005, 1 BvR 774/02, NJW 2005, 2443), bei einem gleichzeitig
fortgesetzten Erwerb von Rentenanwartschaft im Sinne von Kinderbetreuungserziehungszeiten (vgl.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. August 1997, 1 BvL 1/94, NJW-RR 1998, 627) in Rede steht. Das
Begehren des Klägers geht vielmehr weit darüber hinaus, indem er trotz eines Jahreseinkommens von
46.001 € eine Beitragsermäßigung bei ungekürzter Rentenanwartschaft verlangt. Ein solcher Anspruch
lässt sich aus dem Verfassungsauftrag zur Schaffung eines wirksamen Familienlastenausgleichs nicht
herleiten, zumal die hierfür benötigten Mittel nur durch Verringerung der Versorgungsleistungen oder
durch Erhöhung der Beiträge aufgebracht werden könnten. Eine solche Umverteilung zu Lasten der
übrigen Beitragszahler wäre im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach
Art.
3 Abs. 1 GG
ihrerseits verfassungsrechtlich nicht unbedenklich.
Auch der Einwand des Klägers, durch die festgesetzten Beiträge zum beklagten Versorgungswerk werde
in das grundrechtlich abgesicherte Existenzminimum seiner Familie eingegriffen, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass der Kläger im maßgeblichen Jahr 2003 durch
Steuerbescheid vom 21. Februar 2005 bei einem Jahreseinkommen von 46.001 € zu Einkommens- und
Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 5.361,04 € herangezogen wurde. Da nämlich
Art 6 Abs 1 GG
gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei
zu belassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvL 42/93, NJW 1999, 561-564), läge ein
solcher verfassungswidriger Eingriff in das Existenzminimum - den das Gericht im Übrigen nicht zu
erkennen vermag - primär in der Steuerveranlagung des Klägers und nicht in seiner Heranziehung zu
einem Beitrag durch den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung ...
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5382,12 € festgesetzt.
gez. ... gez. ... gez. ...