Urteil des VG Neustadt vom 27.08.2007

VG Neustadt: republik, verordnung, regierung, botschaft, grundbuch, verfügung, bereinigung, gebietshoheit, waldbewirtschaftung, eigentum

VG
Neustadt/Wstr.
27.08.2007
4 K 596/07.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 27.08.2007 - 4 K 596/07.NW
Jagdrecht
Verkündet am: 27.08.2007
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn …
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Mahr, Weinstraße 42, 76887 Bad Bergzabern,
gegen
den
Landkreis Südliche Weinstraß
, vertreten durch die Landrätin
, An der Kreuzmühle 2
,
7682
Landau
,
- Beklagter -
wegen Jagdrechts (Kirrung)
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
27. August 2007
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hoffmann
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Koch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine jagdrechtliche Verfügung.
Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger und Jagdausübungsberechtigter für den Jagdbezirk
...wald. Der obere ...wald, in dem der Jagdbezirk des Klägers liegt, gehörte ab 1815 bis 1945 zu Bayern.
Nach dem 2. Weltkrieg beschlossen die drei Westmächte und die Benelux-Staaten, „an der Westgrenze
Deutschlands mit vorläufiger Wirkung gewisse Berichtigungen geringen Umfanges“ vorzunehmen.
Darüber unterzeichneten sie am 22. März 1949 in Paris ein Protokoll, wonach die betreffenden Gebiete
der Verwaltung des jeweils angrenzenden Staates unterstellt werden. Eine endgültige Grenzregelung
sollte einem Friedensvertrag vorbehalten bleiben. Diese Grenzberichtigungen wurden am 23. April 1949
durch getrennte Verordnungen der Militärbefehlshaber der englischen und französischen
Besatzungszonen in Kraft gesetzt. Zu den auf diese Weise – nämlich aufgrund des Artikel 1 Nr. 4 der
Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland – abgetrennten Gebieten
gehörte auch der ...wald (vgl. hierzu Fastenrath, NJW 1986, S. 1039; Jutzi, NJW 1986, S. 2998; jeweils
m. w. N.).
In einem 1962 unterzeichneten „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik zur Regelung verschiedener Grenzfragen“ wurde die endgültige Abtretung des
...waldes an Frankreich vereinbart. Das von der Französischen Nationalversammlung bereits gebilligte
Abkommen wurde jedoch von der Bundesrepublik Deutschland nie ratifiziert. Am 10. Mai 1984 wurde
schließlich im Auswärtigen Amt in Bonn zur Lösung des Problems ein deutsch-französischer
Notenwechsel vollzogen. Die deutsche Verbalnote hatte dabei den folgenden Inhalt:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Französischen Botschaft vom heutigen
Tag zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Französische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt Folgendes mitzuteilen:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gegenüber der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ihre verbindliche Zustimmung zur Aufhebung des Artikels 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des
französischen Oberkommandierenden in Deutschland vom 23. April 1949 (Amtsblatt des Französischen
Oberkommandos in Deutschland Nr. 262 vom 23. April 1949, Seite 1967/1968). Artikel 1 Nr. 4 dieser
Verordnung wird durch die zuständigen Organe aufgehoben, die in Artikel 1 Abs. 1 des 1. Teils des
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Liste IV zu dem am
23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der
Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung genannt sind.
(Schlussformel).“
Das Auswärtige Amt hat die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Britischen und Amerikanischen
Regierung inzwischen beantragt und bittet die Botschaft, der Regierung der Französischen Republik
folgende Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sich bei Aufhebung von Artikel 1 Nr. 4 der
Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland durch die zuständigen
Behörden zu verpflichten, der Französischen Republik das Eigentum an dem darin bezeichneten Gebiet
des ...walds mit der Maßgabe zuzuerkennen, dass die am 23. April 1949 deutschen Privateigentümern
(entsprechend der als Anlage beigefügten Liste) gehörenden Parzellen mit einer Fläche von etwa 15 ha
diesen Eigentümern und ihren Rechtsnachfolgern verbleiben. Die Französische Republik erhält indessen
anstelle des Geländes, auf dem sich die Ruine ... befindet, sowie des ...bergs ein gleichwertiges an den
...wald angrenzendes Gebiet von 6,72 ha. Die diesbezüglichen Einzelheiten werden noch geregelt.
Beide Seiten werden dahin zusammenwirken, dass die Französische Republik nach deutschem Recht als
Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. Das auf diese Weise der Französischen Republik
zuerkannte Eigentum verleiht dieser sowie ihren Rechtsnachfolgern im Rahmen der geltenden Gesetze
das Nutzungsrecht an Forst, Wasserquellen und Jagd, wobei berücksichtigt werden
A) das ständige Recht auf Fassung, Transport und Nutzung des Wassers im oben bezeichneten Teil des
...walds sowie auf Unterhaltung der entsprechenden Anlagen zugunsten der französischen Grenzregion,
insbesondere der Gemeinde Weißenburg,
B) der freie Zugang zum Wald und zu den Quellen für das Unterhaltungs- und Nutzungspersonal mit den
entsprechenden Gerätschaften.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Französische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, 10. Mai 1984
Nachdem auch die Britische und die US-Amerikanische Regierung der Aufhebung zugestimmt hatten,
wurde Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland
durch Artikel 14 des 1. Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrens (BGBl. I Seite 268) mit
Wirkung zum 1. Mai 1986 aufgehoben. In der Folgezeit wurde die Französische Republik nach deutschem
Recht als Eigentümerin der in der Verbalnote genannten Bereiche des ...walds ins Grundbuch
eingetragen.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2006 auf, einen Futterautomaten Marke
„Compo Feed“ und mehrere nicht genehmigte Kirrungen in seinem Jagdbezirk zu beseitigen. Außerdem
wurde für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers angedroht. Gestützt
wurde diese Verfügung auf § 4 der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild
vom 4. August 2005 (GVBl. S. 362), wonach ungenehmigte Fütterungen oder Kirrungen umgehend zu
beseitigen sind.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 15. Mai 2007 fristgerecht Klage erhoben, zu
deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Es bestünden aus staatsrechtlicher Sicht Bedenken, ob
die Bundesrepublik Deutschland und damit der Beklagte berechtigt seien, hoheitlich auf dem fraglichen
Gebiet tätig zu werden. Die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränke
sich auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes. Dazu zähle nicht der ...wald. Dieses
Territorium habe nämlich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht zu den drei westlichen
Besatzungszonen gezählt, da es bereits am 23. April 1949 durch die Verordnung Nr. 212 aus der
französischen Besatzungszone in Deutschland ausgegliedert worden sei. Durch die bloße Aufhebung der
Verordnung Nr. 212 sei der ...wald nicht deutsches Hoheitsgebiet geworden. Dazu hätte es vielmehr
neben der Aufhebung des Besatzungsrechts eines weiteren legislativen Erstreckungsaktes bedurft. Ein
solcher Erstreckungsakt fehle jedoch für dieses Territorium. Im Notenwechsel zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Jahr 1984 sei nicht nur die Eintragung
der Französischen Republik als Eigentümer ins Grundbuch vereinbart worden, sondern dass darüber
hinaus weitere „gehabte Rechte“ übertragen würden, nämlich das Recht der Waldbewirtschaftung, der
Wasserquellen sowie der Jagd. Dies wäre überflüssig gewesen, wenn dadurch der Französische Staat
bezüglich der genannten drei Komplexe nicht auch das Recht zur Gesetzgebung erhalten hätte. Das
damit u. a. auch das Recht zur Erhebung von Steuern bzw. das Recht der Polizeigewalt übertragen
worden sei, folge daraus, dass sowohl die Waldbewirtschaftung und die Entstehung der dortigen
Erzeugnisse als auch die Wassergewinnung aus dem ...wald der französischen Umsatzsteuer unterlägen.
Dementsprechend seien auch die Befugnisse im Hinblick auf die Jagd der Französischen Republik
übertragen worden. Hiervon mache die Französische Republik auch regelmäßigen Gebrauch. Der Kläger
zahle nämlich nicht nur die Pacht an den französischen Staat, vertreten durch die französische
Forstbehörde Office National de Forets, sondern diese Pachtzahlung erfolge auch einschließlich der
„Taxes“, d. h. der Steuern. Das fragliche Gebiet werde seit über 40 Jahren im Rahmen eines
französischen Pachtvertrages bejaht. Dieser Pachtvertrag regle die Rechte und Pflichten zwischen der
Jagdgesellschaft, der der Kläger angehöre, und dem französischen Staat. Wenn nunmehr auch deutsche
Behörden mitregeln wollten, trage dies nur zur Verwirrung bei. Von Seiten der französischen Forstbehörde
sei die Empfehlung ausgesprochen worden, intensiv zu kirren bzw. zu füttern, um Wildschäden rechtzeitig
vorzubeugen. Der Kläger sei ausdrücklich schriftlich angewiesen worden, diese und andere Vorgaben der
französischen Forstbehörde in seinem Revier umzusetzen. Er sei sich durchaus im Klaren, dass die
beanstandete Art und Weise der Kirrung mit den deutschen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sei. Zu
dem Zeitpunkt, als die fraglichen Kirrungen vorgenommen worden seien, seien ihm diese Regelungen
jedoch nicht bekannt gewesen. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass für ihn die Anweisungen
der französischen Forstbehörde Gültigkeit hätten. Wäre er rechtzeitig über die neue Verordnung informiert
worden, hätte er sich im Vorfeld dagegen zur Wehr setzen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Verfügung für rechtmäßig, weil deutsches Recht Anwendung finde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der
Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der angefochtene Bescheid des
Beklagten vom 8. September 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2006, mit dem dem Kläger die Beseitigung eines
Futterautomaten und nicht genehmigter Kirrungen im Jagdbezirk ...wald aufgegeben wurden, hat seine
Rechtsgrundlage in den §§ 34, 28 Abs. 2 Satz 2 Landesjagdgesetz – LJagdG – i. V. m. § 4 der
Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 4. August 2005 (GVBl. S. 362) – im
Folgenden: Landesverordnung –. Danach durfte der Beklagte als nach §§ 35 LJagdG, 1 Abs. 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz, 3 Abs. 1 Ziffer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zuständige untere
Jagdbehörde den Kläger zur Beseitigung der nicht genehmigten Fütterungsanlage und Kirrungen
verpflichten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte zu Recht auf der Grundlage des
Bundesjagdgesetzes, des Landesjagdgesetzes für Rheinland-Pfalz sowie der Landesverordnung gegen
die Missstände im Jagdbezirk ...wald eingeschritten, denn es handelt sich bei diesem Jagdbezirk um
deutsches Hoheitsgebiet, in dem deutsches Recht uneingeschränkt Anwendung findet.
Zwar war der ...wald durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 der Französischen Militärregierung vom
23. April 1949 vorläufig der französischen Gebietshoheit unterstellt. Auf der Grundlage des deutsch-
französischen Notenwechsels vom 10. Mai 1984 und mit Zustimmung der britischen und amerikanischen
Regierung wurde jedoch diese besatzungsrechtliche Regelung durch Artikel 14 des 1. Gesetzes zur
Bereinigung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1. Mai 1986
aufgehoben. Seither unterliegt der ...wald der uneingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt.
Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
Eines weiteren Erstreckungsaktes des Gesetzgebers hat es nach der Aufhebung des Artikel 1 Nr. 4 der
Verordnung Nr. 212 nicht bedurft, um dem Grundgesetz und der deutschen Rechtsordnung im ...wald
Geltung zu verschaffen. Der ...wald gehörte mit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz am 30. August
1946 zu diesem Bundesland. Durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 der Französischen
Militärregierung vom 23. April 1949 wurde der ...wald dann vorläufig unter französische Gebietshoheit
gestellt, ohne dass dadurch Frankreich dort der territoriale Souverän geworden wäre. Diese
Verwaltungszession führte zwar zu einer Beschränkung der Hoheitsgewalt des Landes Rheinland-Pfalz
und Deutschlands mit der Folge, dass eine hoheitliche Betätigung deutscher Behörden im ...wald auf
Grund der französischen Verwaltung nicht mehr in Betracht kam. Völkerrechtlich war das Gebiet jedoch
weiter ein Teil Deutschlands und des Landes Rheinland-Pfalz. Gehörte somit der ...wald auch bei
Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 noch zum Staatsgebiet des Landes Rheinland-Pfalz und
bestimmte Art. 23 Satz 1 GG in seiner damaligen Fassung, dass das Grundgesetz auch in Rheinland-Pfalz
gilt, so trat es selbstverständlich am 24. Mai 1949 auch im ...wald in Kraft. (vgl. Fastenrath, NJW 1986,
S. 1039, 1040; Jutzi, NJW 1986, S. 2998, 2999; Staatssekretär Waffenschmidt, Antwort der
Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Czaja zur Geltung des
Grundgesetzes im Gebiet des ...waldes, BT-Drs. 11/2925, S. 2).
Die Rückgabe solcher Gebiete, die wie der ...wald durch Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden
abgetrennt worden sind, ist im Überleitungsvertrag (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
und der Französischen Republik vom 26.5.1952/23.10.1954 zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen, BGBl. 1955 II S. 405) eigens vorgesehen. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 Satz 4 dürfen
besatzungsrechtliche Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik
festgelegt wurden, durch die Organe der Bundesrepublik und der Länder gemäß ihrer im Grundgesetz
festgelegten Zuständigkeit (nur) mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden. Auf
dieser Grundlage konnte Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 der Französischen Militärregierung durch
Artikel 14 des 1. Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Zustimmung der
Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland mit Wirkung zum 1. Mai 1986 aufgehoben werden. Dadurch unterfällt
seither der ...wald wieder der uneingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt, ohne dass dazu ein weiterer
Gesetzgebungsakt notwendig gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt auch der Inhalt des deutsch-französischen
Notenwechsels vom 10. Mai 1984 kein anderes Ergebnis. Schon der Inhalt der ausgetauschten Noten gibt
keinen Hinweis darauf, dass für den Bereich der Jagd Hoheitsrechte beim französischen Staat verbleiben
sollten. Maßgeblich ist jedoch die konkrete Umsetzung dieses zwischenstaatlichen Abkommens. Im Zuge
dieser Umsetzung wurde Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 mit Zustimmung Frankreichs ohne
Vorbehalt aufgehoben und dadurch die deutsche Gebietshoheit uneingeschränkt wiederhergestellt,
woraufhin im Gegenzug die Französische Republik vereinbarungsgemäß nach deutschem Recht als
Eigentümerin der in der Verbalnote genannten Bereiche des ...walds ins Grundbuch eingetragen wurde.
Diese Vorgehensweise, die sich zu Gunsten des französischen Staates auf die Einräumung
zivilrechtlichen Eigentums beschränkte, lässt keinen Raum für die Annahme einer französischen (Rest-)
Hoheitsgewalt am ...wald. Dass die Verpachtung des Jagdreviers ...wald nach den Angaben des Klägers
von der französischen Seite zum Anlass für die Erhebung von Steuern genommen wird, vermag daran
nichts zu ändern.
Sonstige Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind nicht ersichtlich.
Insbesondere konnte der Beklagte dem Kläger die Beseitigung der unerlaubten Fütterungsanlage und
Kirrungen unabhängig davon aufgeben, ob dem Kläger die insoweit einschlägigen deutschen
jagdrechtlichen Bestimmungen bekannt waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
RVG Bender ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen
Butzinger Kintz Butzinger
1, Artikel
1, Vorname
1, Nachname
1, Strasse
1, Plz
1, Ort
2, Artikel
2, Nachname
2, Name2
2, Strasse
2, Plz
2, Ort