Urteil des VG Neustadt vom 10.02.2009

VG Neustadt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, bordellähnlicher betrieb, verfügung, subjektives recht, eigentümer, firma, prostituierte, prostitution, wohnung, verwirkung

VG
Neustadt/Wstr.
10.02.2009
3 L 1448/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 10.02.09 - 3 L 1448/08.NW
Baurecht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. der
Wohnungseigentümergemeinschaft A…,
2. der
Firma B…,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg, Mozartstraße 13,
76133 Karlsruhe,
gegen
die
Stadt Ludwigshafen am Rhein
, vertreten durch die Oberbürgermeisteri
,
Rathausplatz 2
, 67059
Ludwigshafe
,
- Antragsgegnerin -
wegen bauaufsichtlicher Verfügung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
10. Februar 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seiler-Dürr
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richterin Dr. Emmenegger
beschlossen:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung
der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2008 haben keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin zu 1), die Wohnungseigentümergemeinschaft A..., Wohnungen 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17
und 18, ist nicht antragsbefugt, da sie nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung ist.
Nicht die Gemeinschaft der Eigentümer der benannten Wohnungen werden durch diese Verfügung in
Anspruch genommen, sondern allein die Firma B... Verwaltungs- und Immobilien GmbH. Letzterer werden
nicht als Vertreterin der Eigentümer, sondern aufgrund der von ihr mit diesen Wohnungseigentümern
abgeschlossenen Mietverwaltungsverträgen und der damit übertragenen Rechte Pflichten auferlegt. Der
Bescheid vom 8. Dezember 2008 ist an die „Firma B... Verwaltungs- und Immobilien GmbH“ als Pflichtige
nach § 54 Abs. 2 LBauO adressiert. Denn in dem verfügenden Teil heißt es:
„Außer den unter Ziffer II. aufgegebenen, auch zukunftsbezogenen Unterlassungspflichten wird Ihnen
auferlegt, Ihre als Hausverwaltung durch die jeweiligen Eigentümer übertragenen mietvertraglichen
Einflussmöglichkeiten wahrzunehmen und dadurch die aktuelle Prostitutionsausübung in den unter Ziffer
I. aufgeführten acht Wohnungen bzw. Appartements zu unterbinden.“
Unter Ziffer I. der Begründung wird ausgeführt:
„Die Namen und Anschriften der Mieter haben Sie uns dann per email vom 28.11.2008 übermittelt und
zugleich mitgeteilt, dass die Ihnen von den Eigentümern übertragenen Vollmachten auch die
baurechtlichen Verantwortlichkeiten einschließen.“
Demzufolge heißt es in der angefochtenen Verfügung weiter:
„Als von den Eigentümern der Wohnungen bzw. Appartements entsprechend bevollmächtigte
Hausverwaltung sind Sie für diese und neben den Mietern baurechtlich für die rechtmäßige Nutzung bzw.
Vermietung der jeweiligen Objekte verantwortlich (§ 54 Absatz 2 LBauO).“
Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass die B... Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH
nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Wohnungseigentümer, sondern aufgrund der ihr in den
Mietverwaltungsverträgen eingeräumten Rechte und Befugnisse im Hinblick auf die entsprechenden
Wohnungen unmittelbar in Anspruch genommen wird. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der
Wohnungseigentümer durch die Antragsgegnerin ist dem Verfügungstext nicht zu entnehmen. Vielmehr
kommt es der Antragsgegnerin derzeit darauf an, nur einen Verfügungsadressaten zu haben. Die Firma
B... Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH soll die ihr in den Mietverwaltungsverträgen eingeräumten
Rechte gegenüber den jeweiligen Wohnungsmietern ausüben. Dies belegt auch der Vorbehalt auf Seite
4, 5. Absatz der Verfügung. Denn dort heißt es, die „in gleicher Angelegenheit und parallel gegen die
jeweiligen Eigentümer/Vermieter/Mieter/Untervermieter, die neben Ihnen als Vertreter der Eigentümer für
die Nutzung der Räume mitverantwortlich sind, möglicherweise noch einzuleitenden
ordnungsbehördlichen Verfahren bleiben hiervon unberührt.“
Im Übrigen wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungen 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17 und 18, A...,
Ludwigshafen, auch nicht beteiligungsfähig (§ 61 VwGO). Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 2.
Juni 2005
– V ZB 32/05 – (veröffentlicht in NJW 2005, 2061 ff) die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft aller
Wohnungseigentümer bejaht, aber nur soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
am Rechtsverkehr teilnimmt, auch hat er die Sammelbezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft X.-
Straße“ nur als für die Bezeichnung der Aktivseite genügend angesehen. Diese Rechtsprechung ist hier
aber nicht einschlägig, da nicht das Gemeinschafts-, sondern das Sondereigentum an einzelnen
Wohnungen, nämlich der Nrn. 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17 und 18, in Rede steht. Insoweit könnten nur die
einzelnen Wohnungseigentümer beteiligungsfähig sein. Hier wurde der Antrag jedoch für die
„Wohnungseigentümergemeinschaft A..., Ludwigshafen“ und insoweit auch nur für einzelne
Wohnungseigentümer, also gerade nicht für die Gemeinschaft insgesamt gestellt.
Der Antrag der „Wohnungseigentümergemeinschaft A..., Ludwigshafen“ ist damit unzulässig.
2. Der zulässige Antrag der Firma B... Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH ist unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im
öffentlichen Interesse dringend geboten sei, die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in den
Wohnräumen sofort zu unterbinden, da im Falle der Fortführung der jetzigen Nutzung unter anderem die
konkrete Gefahr der erheblichen Störung des Wohnfriedens bestehe und bereits negative städtebauliche
Folgen für das unmittelbare Umfeld und Wohngebiet absehbar seien (sog. Trading-Down-Effekt), ist nicht
zu beanstanden. Diese Begründung hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt
erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
ausreichend.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche und gebotene überschlägige Prüfung der Sach-
und Rechtslage ergibt auch, dass die ergangene Verfügung sich im gegenwärtigen Zeitpunkt der gericht-
lichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, so dass insoweit dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung der Vorrang vor dem Wunsch der Antragstellerin zu 2)
gebührt, einstweilen noch vom Vollzug verschont zu bleiben.
Die Antragsgegnerin hat die Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu Recht auf § 81 Satz 1
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die
Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Nutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen, untersagen, wenn nicht
auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen für eine
Nutzungsuntersagung liegen hier vor.
Wird die beanstandete Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, so ist die
Bauaufsichtsbehörde unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigt werden kann, gemäß § 81 Satz 1
LBauO zur Untersagung berechtigt (OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –,
ESOVGRP und DVBl. 2007, 453).
Vorliegend liegt keine Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung der Wohnungen Nrn. 1, 2, 3, 12, 14,
16, 17 und 18 in dem Anwesen A... in Ludwigshafen/Rh. vor. Die erstmalige Nutzung dieser Wohnungen
zu Prostitutionszwecken stellt gegenüber der bisherigen Wohnnutzung eine nach
§ 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil für eine derartige Nutzung andere
bauplanungsrechtlichen Vorgaben als für eine reine Wohnnutzung gelten. Die für eine
Nutzungsuntersagung ausreichende formelle Illegalität ist damit gegeben.
Es bestand auch Anlass zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung, weil die Ausübung der
Prostitution in dem Gebäude mit verschiedenen Prostituierten festgestellt worden ist, was von der
Antragstellerin zu 2) nicht bestritten wird.
Die angefochtene Verfügung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
Genehmigungsfähigkeit der beanstandeten Nutzung ist nämlich nicht offensichtlich. Die Annahme der
Antragsgegnerin, die vorliegende Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, ist nach den derzeitigen
Erkenntnissen nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Einstufung der näheren Umgebung des Anwesens A... in Ludwigshafen/Rh. als Mischgebiet
gemäß § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO –, wogegen die Antragstellerin zu 2) keine Einwände
erhebt, ist die in Rede stehende Nutzung unzulässig.
Bei einer Einordnung der Nutzung von Räumen zum Zwecke der Prostitutionsausübung als
Vergnügungsstätte (vgl. zum Meinungsstand: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a
BauNVO, Rn. 58a [S.27, 27a]) würde die ausgeübte Nutzung dem Charakter eines Mischgebietes (vgl. § 6
Abs. 2 Nr. 8a BauNVO) widersprechen. Das Vorhaben wäre danach nicht genehmigungsfähig.
Soweit Nutzungen von Räumen zu Prostitutionszwecken bauplanungsrechtlich als gewerbliche
Nutzungen bewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 4 B 137/95 –, juris; VGH BW, Urteil
vom 13. Februar 1998 – 5 S 2570/96 –, juris und NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage ihrer Zulässigkeit
in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn
sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Während Bordelle und bordellartige
Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft („milieubedingte Unruhe“) eine
wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher nicht als mischgebietsverträglich anzusehen
sind, muss bei der Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung
typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig wäre (so OVG RP, a.a.O.).
Ein Fall der Wohnungsprostitution liegt allerdings nur dann vor, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in
der sie ihrem Gewerbe nachgehen, auch wohnen (VGH BW, a.a.O). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben. Weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2)
lässt sich eine Nutzung der fraglichen Wohnungen durch die Prostituierten zu Wohnzwecken entnehmen.
Im vorliegenden Fall ist von einer bordellähnlichen Nutzung auszugehen.
Entscheidend ist insoweit allein, ob die Prostitutionsausübung in einem Gebäude einen solchen Umfang
hat, dass die Prostitutionsausübung diesem sein Gepräge gibt. Im vorliegenden Fall besteht daran für die
Kammer kein ernsthafter Zweifel angesichts des Umstandes, dass acht von 60 Wohnungen unstreitig
Prostituierten überlassen werden und das Anwesen A... in Ludwigshafen/Rh. seit Jahren unter anderem
durch Anzeigen im Internet (
www. …
) als Ort der Prostitutionsausübung bekannt ist. Das Anwesen tritt
deshalb offenkundig jedenfalls als bordellähnlicher Betrieb nach außen in Erscheinung und stellt sich als
Anlaufstelle dar, die Freier in größerer Zahl anzieht.
Wenn auch der Anteil der Prostituierten in dem Anwesen nach Personenzahl und Wohnungsfläche nicht
überwiegt, so bedeutet dies nicht, dass keine bordellähnliche Prostitution vorliegt. Denn auch ein nur
teilweise zur Prostitutionsausübung genutztes Gebäude kann als solcher Betrieb angesehen werden,
wenn ihm die Prostitutionstätigkeit sein Gepräge gibt. Ein solches Gepräge kann ein Gebäude
insbesondere durch nach außen wahrnehmbare Hinweise auf den Verwendungszweck (z. B. Rotlicht)
erhalten. Dieses Gepräge kann aber auch durch die innere Struktur oder die Organisationsformen der
Prostitutionsausübung entstehen. Das Vorhandensein mehrerer Prostituierter zur Anbahnung von
Kontakten mit Kunden oder zu ihrer Betreuung zur Verfügung stehender Räume kann für einen
bordellähnlichen Charakter eines Hauses ebenso sprechen wie die gemeinschaftliche Werbung mehrerer
im Hause tätiger Prostituierter in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet. Einem außenstehenden
Beobachter kann dadurch der Eindruck vermittelt werden, es handele sich um einen unter gemeinsamer
Leitung stehenden Betrieb oder dort finde eine aufeinander abgestimmte Tätigkeit mehrerer Prostituierter
statt (siehe HessVGH, Urteil vom 22. September 1992 –
11 UE 2954/86 –, juris, Rn. 36).
Diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewandt lässt sich feststellen, dass in dem Anwesen A... in
Ludwigshafen/Rh. die Prostitution in bordellähnlicher Form betrieben wird. Acht der 60 Wohnungen,
mithin 13 % der Wohnungen, werden unstreitig zu Prostitutionszwecken genutzt. Drei Wohnungen,
nämlich die von ein und derselben Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) C... D... und E... F...
angemieteten Wohnungen mit den Nrn. 1-3, sind mittels Durchgänge miteinander verbunden und dort
bieten nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin vier Prostituierte, organisiert von ein und derselben
Person (Frau G...), ihren Körper zu Prostitutionszwecken an. Die dargebotenen Dienste werden auf einer
einschlägigen Internetseite unter „...“ seit längerer Zeit beworben, wie die Antragsgegnerin festgestellt hat.
Bei diesen Wohnungen kann es somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass in ihnen ein
bordellähnlicher Betrieb existiert.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 14 „...“, von derselben GbR wie die Nrn. 1-3 angemietet, findet die gleiche
Bewerbung statt. Für diese Wohnung haben laut in den Akten befindlichen Internetausdrucken fünf
wechselnde Prostituierte ihre Dienste angeboten.
Schließlich bieten sich in den Wohnungen Nrn. 16-18, die denselben Mieter H... haben, wechselnde
Prostituierte an. Auch für die Wohnung Nr. 12 lässt sich die Nutzung durch verschiedene Prostituierte fest-
stellen, die auf derselben Internetseite unter A... „...“ für sich werben.
Außerdem ergibt sich aus den Anzeigen für die Etablissements ein ständiger Wechsel der beworbenen
Prostituierten, auf den durch den Zusatz „News“ speziell hingewiesen wird. So stellt sich nicht nur das
Angebot hinsichtlich der angebotenen Dienste als vielfältig dar, sondern es ist auch für Abwechslung
hinsichtlich der Prostituierten gesorgt.
Eine Gesamtschau aller dieser Umstände vermittelt einem außenstehenden Beobachter damit den
Eindruck, dass in dem Gebäude A... der Prostitution in bordellähnlicher Weise nachgegangen wird. Eine
Differenzierung nach den einzelnen Wohnungen wird ein Außenstehender angesichts dieser
Gegebenheiten dabei nicht vornehmen.
Diese bordellähnliche Nutzung der Wohnungen wäre angesichts des Mischgebietscharakters der
näheren Umgebung nicht genehmigungsfähig, da die mit einer solchen Nutzung typischerweise
verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) zu einer das Wohnen im Sinne von § 6 Abs. 1
BauNVO wesentlich störenden Nutzung führen (OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2007
– 8 B 10019/07.OVG –, juris, Rn. 10 m. w. Nachw.). Erfahrungen der Bauaufsicht in vergleichbaren Fällen
belegen zudem, dass es nicht selten zu Belästigungen (wie Lärm im Treppenhaus durch unzufriedene
oder alkoholisierte Freier, Klingeln an der falschen Wohnungstür, usw.) kommt, die das Wohnumfeld
erheblich beeinträchtigen und zu Spannungen führen. Hierzu dürften im vorliegenden Fall auch die immer
wieder durchgeführten Besichtigungen, Erhebungen, Durchsuchungen und anderes durch die Polizei, die
Feuerwehr, das Finanzamt, das Ordnungsamt und das Bauamt (siehe insoweit Schriftsatz der
Antragstellerin zu 2) vom 26. Januar 2009) zählen.
Die Beschwerden von Nachbarn an die Bauaufsichtsbehörde und den Ortsvorsteher über von den hier in
Rede stehenden Etablissements verursachte Störungen bestätigen diese Erfahrungen für den konkreten
Fall. Die Kammer hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass es tatsächlich zu den von der
Antragsgegnerin geschilderten Beschwerden bei den genannten Stellen gekommen ist. Der Umstand,
dass sich keine Wohnungseigentümer bei der Antragstellerin zu 2) oder der
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wegen der Prostitutionsausübung im Wohngebäude
beschwert haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsgegnerin nicht.
Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in
Baugebieten regelt, werden auch nicht durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) ausgehebelt.
Dieses Gesetz verfolgt nach seinem Wortlaut, seiner Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Entste-
hungsgeschichte allein bestimmte zivil-, sozialversicherungs- sowie strafrechtliche Ziele, ohne bisher
bestehende gesetzgeberische Wertungen zu verändern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2004 –
8 B 11983/03.OVG –, ESOVGRP und BauR 2004, 644; Armbrüster, Zivilrechtliche Folgen des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, NJW 2002, S. 2763 ff.).
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen, gegen die Nutzung der Wohnungen zu Prostitutionszwecken
vorzugehen, zudem in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu
erkennen, insbesondere dürfte sie ihr Recht zum Einschreiten nicht verwirkt haben.
Gemäß § 59 Abs. 1 LBauO hat die Bauaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die baurechtlichen
Bestimmungen eingehalten werden. Sie handelt daher grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie
diesem gesetzlichen Auftrag folgt und gemäß § 81 LBauO die Nutzung einer formell baurechtswidrigen
Anlage untersagt. Es liegen auch keine Gründe vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz
rechtfertigen.
Zunächst ist bereits fraglich, ob (bau)polizeiliche und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse verwirkt
werden können. Diesen Befugnissen kommt nämlich im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht
zu, das deren Verwirkung nicht zulassen dürfte. So führt der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 1. April
2008 –
10 S 1388/06 –, juris, Rn. 50) aus:
„Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den
verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen
kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage
gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das
Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den
zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur
pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen
Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren
Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl.
etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12.
Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116;
B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr.
2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-
Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).“
Selbst wenn man sich dieser Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht anschließt, so
entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, dass selbst die längere Duldung einer illegalen Nutzung
einer baulichen Anlage keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Betroffenen begründet. Etwas
anderes könnte nur dann gelten, wenn die zuständige Behörde über das bloße Untätigbleiben hinaus
durch besonderes Verhalten dem Eigentümer oder Nutzer der baulichen Anlage Veranlassung zu der
Annahme gegeben hätte, sie wolle von einer Nutzungsuntersagung absehen und dieser im Vertrauen
darauf Vermögensdispositionen getroffen hätte, die nur mit unzumutbarem Aufwand rückgängig zu
machen wären (ständige Rechtsprechung des OVG RP seit dem Urteil vom 13. Dezember 1979 –
1 A 68/77.OVG –, ESOVGRP = AS 15, 324). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar trägt die Antragstellerin zu 2) vor, es habe 1995 und 2000 Polizei-Razzien und Woh-
nungsdurchsuchungen anderer Behörden wegen der hier seit Anfang der 1990er Jahre stattfindenden
Wohnungsnutzung zu Prostitutionszwecken gegeben und die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der
Fakten bis zu der streitgegenständlichen Verfügung nichts gegen diese Art der Wohnungsnutzungen
unternommen. Bereits das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. November 2008 an die Antragstellerin
zu 2) belegt aber ein Tätigwerden der Antragsgegnerin im Jahre 1995, das dazu geführt hatte, dass die
Antragstellerin zu 2) durch Kündigung der für die Wohnungen Nrn.1-3 geschlossenen Mietverträge eine –
vorübergehende – Aufgabe der Prostitutionsausübung erreichte. Selbst wenn man den Zeitraum von 1995
bis heute für ausreichend lang erachtete, so wäre dennoch kein Vertrauenstatbestand zugunsten der
Antragstellerin begründet. Denn sie hat nicht vorgetragen, welche Vermögensdispositionen sie im
Vertrauen auf das behauptete Untätigbleiben der Antragsgegnerin getroffen habe und welche
Vermögensnachteile sie als Haus- und Mietverwalterin durch das nunmehrige Tätigwerden der
Antragsgegnerin treffen würden. Solche Vermögensdispositionen und Vermögensnachteile sind bezogen
auf die Antragstellerin zu 2) auch für das Gericht nicht ersichtlich.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste die Kammer auch keine weiteren Behördenakten, nämlich
diejenigen aus dem Jahr 1995 (Az. 10082-95) anfordern. Weitere Bauakten, die ein Untätiggewesensein
der Antragsgegnerin im Übrigen belegen sollen, soweit solche überhaupt existieren können, mussten
danach ebenfalls nicht angefordert werden.
Die vorliegenden Verwaltungsakten, in die der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) Einsicht
genommen hat, sowie die weiteren seitens der Antragsgegnerin vorgelegten und der Antragstellerin zu 2)
überlassenen Unterlagen waren für eine effektive Wahrnehmung ihrer Interessen ausreichend. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil sich die Antragstellerin zu 2) hinsichtlich eines aus Verwirkung oder einer
Duldung herzuleitenden Vertrauensschutzes nur auf ein Verhalten der Antragsgegnerin ihr gegenüber
berufen kann. Dieses müsste sie jedoch aus eigener Kenntnis vortragen können. Denn sie war, wie der
Vorgang aus dem Jahre 1995 zeigt, bereits damals in ihrer heutigen Funktion für das Anwesen A... in
Ludwigshafen/Rh. tätig.
Da gegen das angedrohte Zwangsgeld keine Einwände erhoben werden und insoweit kein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gestellt wurde, erübrigen sich hierzu
Ausführungen.
Die Anträge waren somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Das Gericht hat hierbei zunächst
achtmal die Hälfte des Regelstreitwerts (siehe Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 – NVwZ 2004, 1327 –) in Ansatz gebracht,
da die Nutzung von acht Wohnungen in Rede steht. Da die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin
zu 2) den Bescheid der Antragsgegnerin nicht als Rechtsgemeinschaft bekämpfen (vgl. Nr. 1.1.3 des
Streitwertkatalogs), war dieser Wert dann zweimal zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung ...
gez. Seiler-Dürr gez. Meyer gez. Dr. Emmenegger
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