Urteil des VG Neustadt vom 21.09.2006

VG Neustadt: befreiung, öffentliches interesse, berg, militärische einrichtung, härte, verfügung, base, versorgung, mobilfunk, genehmigungsverfahren

VG
Neustadt/Wstr.
21.09.2006
4 K 181/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 21.09.06 - 4 K 181/06.NW
Naturschutzrecht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der
Firma … GmbH
- Klägerin -
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den
Präsidenten der
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Sü
, Friedrich-Ebert-Straße 1
, 6743
Neustad
,
- Beklagter -
wegen naturschutzrechtlicher Befreiung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. September 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtliche Richterin Hoffmann
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Koch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Errichtung einer Mobilfunkanlage die Befreiung von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 der
Landesverordnung über den „Naturpark ...“.
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Dieses Netz besteht aus einer Vielzahl von Funkzellen, in denen
sog. Basisstationen (BTS; Base-Transceiver-Stations) die Funkverbindung zu den Mobilstationen
(Handys) der Nutzer der Funkdienste in den Funkzellen herstellen und aufrechterhalten. Jede Basisstation
ist mit einem Base-Station-Controller (BSC) verbunden, der den Daten- und Sprachverkehr aller seiner
Basisstationen zusammenfasst und übergeordnete Steuerungsaufgaben übernimmt. Ein solcher BSC
befindet sich u. a. auch in Kaiserslautern. Jeder BSC ist über mindestens eine Verbindung mit einer
Vermittlungszentrale (MSC; Mobile-Switching-Center) verbunden. Diese Vermittlungszentralen, die sich u.
a. in Frankfurt, Mainz, Mannheim und Saarbrücken befinden, bilden die höchste Ebene des
Mobilfunknetzes. In diesen Vermittlungszentralen wird der gesamte von den Mobilstationen (Handys)
erzeugte Sprach- und Datenverkehr vermittelt und im bundesweiten Netz der Klägerin weitergeleitet.
Die Verbindungen zwischen den einzelnen Netzelementen des Mobilfunknetzes der Klägerin werden fast
ausschließlich mit Richtfunksystemen realisiert. Dementsprechend wird auch der Base-Station-Controller
(BSC) in Kaiserslautern über Richtfunk an eine Vermittlungszentrale (MSC) angebunden. Zur Erfüllung
dieser und anderer überregionaler Funktionen bedient sich die Klägerin seit dem Jahr 1998 des
Funkmastes „US-Tower ...“, der sich auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung ... befindet und
im Eigentum der US Air Force steht.
Der Mitnutzung des Funkmastes „US-Tower ...“ durch die Richtfunkanlagen der Klägerin liegt ein
Nutzungsvertrag mit den United States Air Forces Europe (USAFE) aus dem Jahre 1998 zugrunde, der am
06. Dezember 2004 um 5 Jahre bis Ende 2009 verlängert wurde. Gemäß Art. 3 Satz 1 dieses Vertrages
haben die Kommunikationsansprüche der USAFE zu jeder Zeit Priorität. In Satz 2 wird von beiden
Parteien anerkannt, dass das Gelände mit seinen Anlagen eine militärische Einrichtung zur Verteidigung
von Deutschland und den europäischen Nachbarstaaten darstellt. Nach Art. 3 Satz 3 können die Anlagen
der Klägerin, um eine solche Verteidigung zu unterstützen, wenn immer nötig, abgeschaltet oder
übernommen werden. Die USAFE kann den Vertrag gemäß Art. 13 Ziffer 1 mit einer Frist von einem Jahr
kündigen.
Die Klägerin sucht Ersatz für ihre Einrichtungen auf dem Mast „US-Tower ...“, weil sie den zivilen Betrieb
ihrer Richtfunkanlagen neben der militärischen Nutzung des Mastes, insbesondere im Hinblick auf die
Priorität der militärischen Belange, für problematisch hält. Um die bisherigen Funktionen gleichwertig
erfüllen zu können, müsste der neue Funkmast in der Nähe der bisherigen Anlage eine Höhe von über
460,00 m über N.N. aufweisen, so dass nach Einschätzung der Klägerin nur der ...berg in der Gemarkung
... als Standort in Frage kommt.
Für diesen Standort, der im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark ...“ vom 26.
November 1984 (GVBl. S. 228) - Naturparkverordnung - liegt, beantragte die Klägerin am 19. August 2002
die Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkfeststation für Mobilfunk auf den Grundstücken Flurstück-
Nrn. .../2, .../3, .../4, bestehend aus einem Betriebsgebäude und einem 78 m hohen Stahlgittermast. Mit
Bescheid vom 09. Oktober 2003 lehnte die Kreisverwaltung Kaiserslautern diesen Bauantrag ab und
versagte die naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Naturparkverordnung, weil der
78 m hohe Turm zu einer erheblichen, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigung des Schutzzweckes der
Naturparkverordnung führe. Der gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegte Widerspruch ist
noch anhängig.
Mit Schreiben vom 29. November 2004 beantragte die Klägerin für die Errichtung einer Mobilfunkstation
auf dem ...berg zusätzlich eine Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Naturparkverordnung
auf dem ...berg zusätzlich eine Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Naturparkverordnung
gemäß § 38 Abs. 1 Ziffern 1a und 2 Landespflegegesetz - LPflG -, jetzt § 48 Abs. 1 Ziffern 1a und 2
Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2005 ab, weil § 5
Naturparkverordnung einen Genehmigungsvorbehalt enthalte, der einer Befreiungsmöglichkeit nach § 38
LPflG vorgehe. Außerdem seien aber auch die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 38 LPflG nicht
gegeben. Die Ablehnung der Befreiung führe weder zu einer nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin,
noch sei ein Abweichen von den Bestimmungen der Naturschutzverordnung aus überwiegenden
Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Der Neubau eines Turms im Naturparkgebiet sei nicht
geboten, weil der bisher genutzte Turm weiterhin zur Verfügung stehe.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im
Wesentlichen vortrug: Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten könne ein Befreiungsverfahren
parallel zum Genehmigungsverfahren betrieben werden. Die Befreiung sei auch erforderlich, weil der
gegenwärtig von ihr genutzte „US-Tower ...“ nicht als ausreichend gesichert anzusehen sei. Der zugrunde
liegende Nutzungsvertrag sehe nämlich eine strikte militärische Priorität und eine jederzeitige
Kündigungsmöglichkeit für den Fall vor, dass die Anlage militärisch genutzt werden müsse. Da keine
sonstigen Alternativstandorte zur Verfügung stünden, sei ihrem Bauvorhaben, das einer flächendeckend
angemessenen und ausreichenden Dienstleistung auf dem Gebiet der Telekommunikation diene, Vorrang
einzuräumen vor den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006, der Klägerin zugestellt am
09. Januar 2006, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei ein Verfahren auf Befreiung nach § 38 Abs. 1 LPflG, jetzt § 48 Abs. 1
LNatSchG, neben dem Baugenehmigungsverfahren zulässig. Eine Befreiung komme jedoch nicht in
Betracht, weil für die Klägerin zumutbare Alternativen außerhalb des Naturparks bestünden, um eine
flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. So könne der
bisher mitbenutzte Turm der US Air Force weiterhin bis mindestens zum Jahr 2009 genutzt werden.
Lediglich im Verteidigungsfall oder bei Störung der militärischen Funkübertragungen durch die Klägerin
könnte es insoweit zu Ausfallzeiten kommen. Dies sei der Klägerin ebenso zumutbar wie die vertraglich
festgelegten Sicherheitsvorschriften hinsichtlich Unterhaltung und Zugänglichkeit in Krisenzeiten.
Schließlich seien aber auch sonstige alternative Standorte für die geplante Mobilfunkanlage außerhalb
des Naturparks ... nicht auszuschließen.
Die Klägerin hat daraufhin am 08. Februar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im
Wesentlichen vorträgt:
Es bestehe für sie ein Anspruch auf Befreiung von den Bestimmungen der Naturparkverordnung, da
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG dies
erforderten. Als Betreiberin eines Mobilfunknetzes müsse sie ausreichende
Telekommunikationsleistungen auch in Krisenzeiten gewährleisten. Dies ergebe sich bereits aus der
Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von
Vorrechten bei deren Inanspruchnahme (TKSiV). Außerdem streite für sie der Versorgungsauftrag aus
Artikel 87f GG. Im Hinblick darauf sei die Errichtung der geplanten Mobilfunkstation auf dem ...berg als
Ersatz für die gegenwärtig benutzte Station aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich.
US-amerikanische Militäroperationen, namentlich Einsätze im Nahen Osten, nähmen häufig ihren
Ausgangspunkt von Deutschland und hier insbesondere von der Militärbasis .... Aus diesem Grunde sei zu
befürchten, dass die in dem Vertrag über die Mitnutzung des „US-Towers ...“ festgeschriebene militärische
Priorität künftig durchaus von der US Air Force in Anspruch genommen werde. Deshalb erweise sich auf
Dauer eine zivile Nutzung dieses Sendemastes neben der militärischen Nutzung als kein für sie
gangbarer Weg, zumal sie nach der TKSiV auch in Krisenzeiten eine sichere Mobilfunkinfrastruktur zu
gewährleisten habe. Andere Alternativstandorte stünden nicht zur Verfügung. Die Errichtung eines
solchen Mastes im militärischen Schutzbereich der Polygone ... sei von Seiten der Bundeswehr
kategorisch abgelehnt worden. Gegenüber ihren Interessen an der Sicherung ihres
Telekommunikationsnetzes könnten sich die naturschutzrechtlichen Belange, die durchaus nicht als
gering erachtet werden sollten, nicht durchsetzen. Negative Auswirkungen auf den „abwechslungsreichen
und harmonischen Landschaftseindruck“ seien mit der streitgegenständlichen Anlage nicht zu befürchten,
weil bereits aus geringer Entfernung die transparente und „luftige“ Wirkung des Stahlgittermastes
hervortrete. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der untere, breitere Teil des Mastes durch örtlichen
Bewuchs verdeckt werde, so dass sichtbar lediglich der schlanke Mastteil bleibe. Schließlich befänden
sich im Umfeld des geplanten Standortes zahlreiche Windkraftanlagen und der Funksendemast „US-
Tower ...“.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2006 zu verpflichten, ihr eine Befreiung nach § 48 Abs. 1 Ziffern
1a und 2 Landesnaturschutzgesetz von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 der Landesverordnung über
den „Naturpark ...“ vom 26. November 1984 für die Errichtung einer Funkfeststation für Mobilfunk auf den
Flurstücken Nrn. .../2, .../3 und .../4 in der Gemarkung ..., …berg, in Gestalt des Antrages vom 29. November
2004 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert:
Bei den Bestimmungen in Art. 3 des Nutzungsvertrages zwischen der Klägerin und der US Air Force über
die Mitnutzung des „US-Towers ...“ handele es sich nur um die üblichen militärischen
Sicherheitsvorschriften, die eine weitere Nutzung dieser Fernmeldeeinrichtung durch die Klägerin nicht
unzumutbar machten. In den vergangenen 5 Jahren habe die Klägerin keine erheblichen
Beschränkungen ihres Funkverkehrs hinnehmen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der
Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die Versagung der von der
Klägerin begehrten Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Naturparkverordnung für die
Errichtung einer Funkfeststation für Mobilfunk auf dem ...berg durch den Bescheid des Beklagten vom
13. September 2005 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zwar scheitert das Begehren der Klägerin nicht bereits daran, dass sie neben der Befreiung einen Antrag
auf Baugenehmigung und auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Naturparkverordnung gestellt hat und dieses Verfahren noch anhängig ist (1.). Der Beklagte hat jedoch
den Antrag der Klägerin auf Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28.
September 2005 (GVBl. Seite 387) - LNatSchG - zu Recht abgelehnt (2.).
1. Die in dem Bescheid vom 13. September 2005 geäußerte Rechtsauffassung, dass ein Nebeneinander
von naturschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren und einem Verfahren auf Befreiung rechtlich nicht
möglich sei, trifft nicht zu. Die Kammer teilt vielmehr die Auffassung der Klägerin, der sich der Beklagte im
Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 angeschlossen hat, dass es der Klägerin freisteht, beide
Verfahren – auch zeitgleich – zu betreiben. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, die im noch
anhängigen Genehmigungsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen im vorliegenden
Befreiungsverfahren inzident mit zu entscheiden. Zwar besteht an der Durchführung des vorliegenden
Verfahrens auf Erteilung einer Befreiung nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn es einer solchen
Befreiung auch wirklich bedarf. Die vorliegende Verpflichtungsklage kann deshalb im Ergebnis nur dann
Erfolg haben, wenn die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Naturparkverordnung erforderliche Genehmigung zur
Errichtung der Mobilfunkeinrichtungen der Klägerin auf dem ...berg gemäß § 5 Abs. 3
Naturparkverordnung zu versagen ist, weil eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Verordnung
vorliegt und diese Beeinträchtigung nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden können. Dies kann im vorliegenden Verfahren aber ohne weitere Prüfung unterstellt werden, weil
die Verpflichtungsklage schon aus den nachfolgenden anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
2. Gemäß § 48 Abs. 1 LNatSchG, der nach § 55 Abs. 1 LNatSchG hier Anwendung findet, weil das
Verfahren auf Erteilung einer Befreiung bei In-Kraft-Treten des LNatSchG bereits anhängig war, kann von
den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen von der zuständigen Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden,
wenn
1. die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Diese Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Ziffer 1
Naturparkverordnung für die Errichtung einer Funkfeststation auf dem ...berg erteilt werden könnte, sind
vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen der hier in Betracht kommenden
Ziffer 1 Buchstabe a) und Ziffer 2.
Das Tatbestandsmerkmal der „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte“ in § 48 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a)
LNatSchG, das sich in ähnlicher Weise in zahlreichen Regelungsbereichen, etwa in § 42 Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes findet, verlangt u. a. das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes, in dem
zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach
ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer
nicht beabsichtigten Härte kann daher vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur dann herangezogen
werden, wenn die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das
dem Normzweck, das heißt, der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht
mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1987 – 6
C 3.97 – NuR 1998, 541, 543 und Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 – NVwZ 1993, 538;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2001 – 8 A 2049/99 – NVwZ 2001, 1179, 1180 und
Beschluss vom 21. Juli 1999 – 10 A 1699/99 – NVwZ-RR 2000, 210). In Anwendung dieser Kriterien führt
vorliegend das Verbot des § 5 Naturparkverordnung bei der Klägerin nicht zu einer unbeabsichtigten
Härte. Das Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage, die dem Schutzzweck der Naturparkverordnung
zuwider läuft, entspricht vielmehr dem Willen des Verordnungsgebers, eine solche bauliche Nutzung im
Schutzgebiet generell auszuschließen.
Auch die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 48 Abs. 1 Ziffer 2 LNatSchG liegen nicht vor. Anders
als es diese Vorschrift verlangt, ist die begehrte Befreiung nämlich nicht aus überwiegenden Gründen des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich.
Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches
Interesse besteht. Liegt ein solches öffentliches Interesse vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob
Erforderlich
Sinne ist eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise
als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung
des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben
an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich
oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2003 – 1 A
10196/03.OVG -). Ist die Befreiung in diesem Sinne erforderlich, ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob
diese Gründe des Wohls der Allgemeinheit die jeweils geschützten Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, von denen zu befreien ist, in der konkreten Wertung überwiegen, wobei stets zu
berücksichtigten ist, dass das Vorhaben in einem Bereich geplant ist, für den der Verordnungsgeber
gerade Natur und Landschaft den Vorrang eingeräumt hat. Diese naturschutzrechtliche Abwägung der
Landesnaturschutzbehörde unterliegt nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2000 – 8 A 10321/99.OVG – m. w. N.).
An diesen Grundsätzen gemessen hält die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die beantragte
Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 Ziffer 2 LNatSchG zu versagen, einer rechtlichen Überprüfung stand. Für das
Vorhaben der Klägerin streiten zwar Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Die begehrte Befreiung ist
jedoch nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich.
Der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kommt, wie auch aus Art. 87f GG ersichtlich ist,
besondere Bedeutung zu. An einer flächendeckenden und kapazitätsgerechten Versorgung durch die
jeweiligen Mobilfunknetze der verschiedenen Anbieter besteht angesichts der Entwicklung des Mobilfunks
in den vergangenen Jahren und des hohen Verbreitungsgrades von Handys inzwischen unzweifelhaft ein
gesteigertes öffentliches Interesse. Die Schließung von diesbezüglichen Versorgungslücken ist daher als
eine Maßnahme einzuordnen, die dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03.OVG - ). Dies gilt auch für die Sicherstellung der dazu erforderlichen
überregionalen Richtfunkverbindungen.
Die Kammer ist jedoch mit dem Beklagten der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der erkennbare
Gemeinwohlbelang nicht die Verwirklichung des Vorhabens an dem geplanten Standort auf dem ...berg
im Naturpark ... erfordert.
Die Klägerin will mit einer Funkfeststation für Mobilfunk auf dem ...berg überregionale
Richtfunkverbindungen, darunter auch die Anbindung des Base-Station-Controllers (BSC) in
Kaiserslautern, sicherstellen und hält deshalb diese Anlage für erforderlich im Sinne von § 48 Abs. 1 Ziffer
2 LNatSchG. Dem vermag die Kammer aus zwei Gründen nicht zu folgen: Die Verwirklichung der
Richtfunkanlage an der vorgesehenen Stelle mit Hilfe der Befreiung ist schon deshalb nicht
„vernünftigerweise geboten“, weil die mit der Klägerin konkurrierenden Betreiber von Mobilfunknetzen im
fraglichen Bereich eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
einschließlich der überregionalen Anbindung der Region gewährleisten, ohne dass dazu eine
Richtfunkanlage auf dem ...berg (oder auf dem „US-Tower ...“) zwingend erforderlich wäre (a). Außerdem
teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass die überregionalen Richtfunkverbindungen der
Klägerin durch die Nutzung des „US-Towers ...“ gegenwärtig hinreichend sichergestellt sind (b).
a) Die auf dem ...berg geplante Richtfunkanlage soll die Anbindung des Base-Station-Controllers (BSC) in
Kaiserslautern an die übergeordnete Vermittlungszentrale (MSC) und andere überregionale Funktionen
übernehmen, die gegenwärtig von den entsprechenden Einrichtungen auf dem Funkmast „US-Tower ...“
wahrgenommen werden. Die derzeitige überregionale Anbindung des Mobilfunknetzes der Klägerin ist
wahrgenommen werden. Die derzeitige überregionale Anbindung des Mobilfunknetzes der Klägerin ist
mithin im fraglichen Bereich auf diesen mehr als 460,00 m über N.N. hohen Funkmast ausgerichtet, den
die Klägerin seit 1998 mitnutzen kann. Den mit der Klägerin konkurrierenden Mobilnetzbetreibern
X, Y und Z steht dieser Standort hingegen nicht zur Verfügung. Gleichwohl gewährleisten diese Betreiber
im fraglichen Bereich eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
einschließlich der überregionalen Anbindung der Region, ohne dass dazu eine Richtfunkanlage auf dem
...berg oder auf dem „US-Tower ...“ zwingend erforderlich wäre. Die Vertreter der Klägerin haben auf eine
entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die anderen
Mobilfunkbetreiber im fraglichen Bereich eine andere Netzstruktur gewählt hätten, so dass sie - im
Gegensatz zur Klägerin - für die erforderliche überregionale Richtfunkanbindung Funkmasten mit einer
Höhe von weniger als 460,00 m über N.N nutzen könnten. Demnach hat die Klägerin ihre eigene
Netzstruktur an der Nutzungsmöglichkeit des günstigen, weil mehr als 460,00 m hohen Funkmastes „US-
Tower ...“ ausgerichtet, obwohl die vorrangige militärische Zweckbestimmung dieses Funkmastes von
Anfang an bestanden hatte und - wie die Mobilfunknetze der Mitanbieter zeigen - auch Alternativen
funktechnisch möglich gewesen wären. Solange der Funkmast „US-Tower ...“ wie bisher zur Verfügung
steht, kann bei dieser Sachlage die Erforderlichkeit eines Ersatzstandortes im Sinne von § 48 Abs. 1 Ziffer
2 LNatSchG nicht bejaht werden.
b) Außerdem ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Erforderlichkeit eines Ersatzstandortes auf
dem ...berg im Sinne von § 48 Abs. 1 Ziffer 2 LNatSchG deshalb abgelehnt hat, weil die überregionalen
Richtfunkverbindungen durch die Nutzung des „US-Towers ...“ gegenwärtig hinreichend sichergestellt
sind. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die militärische Zweckbestimmung des „US-Towers ...“ für die
Klägerin Beeinträchtigungen bei der Nutzung mit sich bringt, dass darüber hinaus gemäß Art. 3 des
Nutzungsvertrages die militärischen Kommunikationsansprüche der USAFE Priorität besitzen und
außerdem ein eigener Funkmast auf dem ...berg der Klägerin noch weitere wirtschaftliche Vorteile
eröffnen würde. Gleichwohl ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - anders als die
anderen Mobilfunkanbieter - 1998 für die Nutzung des Funkmastes „US-Tower ...“ trotz seiner vorrangigen
militärischen Zweckbestimmung entschieden hat und diese Nutzungsmöglichkeit durch die
Vertragsverlängerung vom 6. Dezember 2004 bis Ende 2009 fortbesteht. Erhebliche Beeinträchtigungen
des Richtfunkverkehrs der Klägerin auf Grund der militärischen Priorität dieses Funkmastes sind in der
Vergangenheit - soweit ersichtlich - nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind solche
Beeinträchtigungen auch nicht künftig in Folge von US-amerikanischen Militäroperationen, namentlich im
Nahen Osten, mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Sätze 2 und 3 des Art. 3 des
Nutzungsvertrages zeigen nämlich, dass die militärische Priorität des Funkmastes der Verteidigung von
Deutschland und den europäischen Nachbarstaaten dient und die Fernmeldeanlagen der Klägerin
grundsätzlich nur in einem solchen Verteidigungsfall abgeschaltet oder übernommen werden dürfen.
Dementsprechend blieb die zivile Nutzung des Mastes durch die Klägerin von den Militäreinsätzen, die
die USA in den zurückliegenden Jahren im Nahen und Mittleren Osten durchgeführt haben, auch
unberührt. Der Eintritt eines Verteidigungsfalles im Sinne von Art. 3 des Nutzungsvertrages ist hingegen
derzeit mehr als unwahrscheinlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 13, Abs. 1 GKG).
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Bender
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