Urteil des VG Münster vom 26.09.2006

VG Münster: waffen und munition, aufschiebende wirkung, jagd, strafverfahren, einziehung, gewaltanwendung, gewalttätigkeit, wohnung, schusswaffe, brief

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 972/04
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 972/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Am 19. April 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger einen bis zum 31. März 2003
befristeten Jagdschein (Nr. 0000/0000 ).
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Mit Bescheid vom 13. August 2001 erklärte der Beklagte den Jagdschein für ungültig,
zog ihn ein und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung
gab er im Wesentlichen an: Verschiedene, dem Kläger in einem Strafverfahren von
seiner Ehefrau vorgeworfene Tätlichkeiten und Bedrohungen sowie ein dokumentierter
Vorfall vom 14. Juli 2001 sei anzunehmen, dass der Kläger nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitze, um Inhaber eines Jagdscheins zu sein. Auf Grund der ihm
vorgeworfenen Tätlichkeiten, die auch unter Alkoholeinfluss vorgenommen worden
seien, und des dadurch deutlich gewordenen Mangels an Selbstkontrolle bestehe die
Gefahr, dass er sich in äußerst gereiztem Zustand zu unüberlegten Handlungen
hinreißen lasse seine Waffen missbräuchlich verwende.
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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22. August 2001 Widerspruch. Mit Beschluss
vom 21. März 2002 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ab (1 L 72/02).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers
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zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da der Jagdschein nur bis zum
31. März 2003 gültig gewesen sei, habe sich das Widerspruchsverfahren durch
Zeitablauf erledigt. Es liege jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers
vor. Die Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein für ungültig zu erklären und
einzuziehen, sei jedoch rechtmäßig gewesen. Dies ergebe sich aus einer
Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers, das Schlüsse auf eine
Unzuverlässigkeit im Sinne des Jagdrechts zulasse. Dabei seien nicht nur die zur
Anklage gebrachten Vorfälle zu bewerten, sondern das gesamte vom Kläger gegenüber
seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau, gezeigte Verhalten. Diese habe glaubhaft
angegeben, dass der Kläger sich ihr gegenüber insbesondere nach übermäßigem
Alkoholgenuss wiederholt gewalttätig gezeigt habe. Die untere Jagdbehörde habe
allerdings bei einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers zu
berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Zwischenzeit seiner Ehefrau gegenüber
völlig korrekt verhalten habe.
Der Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben.
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Er macht im Wesentlichen geltend: Ein Grund für die Einziehung seines Jagdscheins
sei nicht gegeben gewesen. Der Beklagte habe sich allein auf die Bekundungen der
Ehefrau und des Sohnes C. des Klägers gestützt, wobei er, der Kläger, jedoch die
Richtigkeit dieser Bekundungen substanziiert bestritten habe. Die Vorwürfe seien
unbewiesen geblieben. Für seine Zuverlässigkeit spreche, dass er lange vor der
Verschärfung waffenrechtlicher Bestimmungen trotz eines bereits vorhandenen, stark
gesicherten Waffenschranks für die Aufbewahrung seiner Waffen einen modernen
Tresor angeschafft habe. Außerdem spreche für seine Zuverlässigkeit, dass er sich
gegenüber seiner Ehefrau, was im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hervorgehoben
werde, unstreitig seit 2004 völlig korrekt verhalten habe. Ferner sei zu berücksichtigen,
dass er darauf verzichtet habe, gegen seine Ehefrau und seinen Sohn C. strafrechtlich
vorzugehen, obwohl sie ihm, im Wesentlichen getrieben durch den Sohn C. , übel
mitgespielt hätten. Festzuhalten sei auch, dass er nie verurteilt, eine Schuld nie
festgestellt worden sei. Eine Vernehmung seiner Ehefrau sei entbehrlich, da sie keinen
Beweiswert für seine Unzuverlässigkeit habe. Daher beantrage er, ohne
Zeugenvernehmung zu entscheiden.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Landesamts für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-
Westfalen vom 3. März 2004 rechtswidrig gewesen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend im
Wesentlichen geltend: Nach dem damaligen Erkenntnisstand sei davon auszugehen
gewesen, dass der Kläger in extremen Situationen unangemessen reagiere und zu
einer Bedrohung für andere werde. Der in der Vergangenheit mehrfach deutlich
gewordene Mangel an Selbstkontrolle habe befürchten lassen, dass der Kläger auch
Waffen und Munition missbräuchlich verwenden werde. An dieser Einschätzung
änderten seine Einwände sowie die Einstellung des Strafverfahrens nichts.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über das Verhalten des Klägers, insbesondere zu den
ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Vorfälle, durch die Vernehmung der
Frau E. L. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 26. September 2006 verwiesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von
den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakten 1 K 593/04 und 1 L
72/02 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft
Münster 38 Js 565/01 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid, durch
den der Beklagte den Jagdschein des Klägers für ungültig erklärt und eingezogen hat,
ist nicht rechtswidrig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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Die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins fanden ihre
Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Danach ist der
Jagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und
einzuziehen, wenn der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, nach dessen Erteilung
Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Jagdscheins begründen. Nach § 17
Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein u. a. Personen zu versagen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen. Das ist nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) des
Waffengesetzes (WaffG) der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
diese Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden.
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Derartige Tatsachen lagen und liegen im Fall des Klägers vor.
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§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG sind in einem weiten Sinne zu
verstehen und umfassen die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der
Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen zu
Schaden kommen können.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 94.76 -, DÖV 1979, 567 = NJW 1979,
1564, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG
NRW, Urteil vom 14. August 1997 - 20 A 1399/96 -, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 20 B
847/03 - (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.).
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Die damit geforderte individuelle - gerade den Waffenbesitzer treffende - allgemeine,
zukunftsorientierte Aussage (Prognose) muss sich auf Tatsachen stützen, die den
Schluss zulassen, der Waffeninhaber verdiene das nach dem Waffengesetz stets zu
fordernde Vertrauen nicht, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder
Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Zerstört wird dieses Vertrauen namentlich durch
festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem
sich auf Grund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
der Schluss auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffenbesitzers zu
schadenstiftendem Verhalten, wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit oder zur
Gewaltanwendung oder andere Charaktermängel, herleiten lässt. Mit dahingehenden
tatsächlichen Würdigungen bewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in
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Lebens- und Erkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom
Gesetz verlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von
Sachverständigen getroffen werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1998 - 6 B 94.98 -, und vom 9. Januar
1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1997,
a.a.O., Beschluss vom 2. Juni 2003, a.a.O.
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach Würdigung der im Verfahren
insgesamt gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass im Fall des Klägers nach
wie vor die ernste Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung besteht. Das
Ergebnis der Beweisaufnahme, der Inhalt der beigezogenen Akten sowie die eigenen
Einlassungen des Klägers vermitteln das Bild eines Menschen, der zumindest in
Konfliktsituationen, insbesondere in solchen, in denen er seine eigenen Positionen
angegriffen glaubt, unfähig ist, angemessen zu reagieren und zu jähzornigem,
unbeherrschtem Verhalten bis hin zur Gewaltanwendung neigt.
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Zu dem Schluss auf die Neigung des Klägers zu emotional unbeherrschter und
gewalttätiger Auseinandersetzung zwingt insbesondere die Aussage der Zeugin E. L. in
der mündlichen Verhandlung. Diese hat mehrere Vorfälle geschildert, bei denen der
Kläger im Rahmen ehelicher bzw. familiärer Auseinandersetzungen ihr und den
gemeinsamen Söhnen gegenüber in massiver Weise ausfällig und gewalttätig
geworden ist. Dabei ist es nicht erheblich, dass die geschilderten Vorfälle bereits
mehrere Jahre zurückliegen. Für die hier vorzunehmende Prognose sind nicht die
Vorfälle an sich ausschlaggebend. Die Angaben der Zeugin sind vielmehr in erster Linie
insofern aussagekräftig, als durch das von ihr beschriebene Verhalten des Klägers
dessen Charakterzüge zum Ausdruck kommen. Die Zeugin hat unter Angabe einer
Vielzahl von Einzelheiten u.a. bekundet: Am 14. Juli 1991 sei der Kläger „ausgerastet",
nachdem sie von einer Feier, auf der er sehr viel getrunken habe, nach Hause
gekommen seien und der Kläger sich durch „etwas Krach", den ihr jüngster Sohn und
einige Freunde während eines Brettspiels gemacht hätten, gestört gefühlt habe. Er sei
hinter ihrem jüngsten Sohn hergerannt, es habe eine „wilde Jagd" gegeben, bis ihr Sohn
über eine Balkonbrüstung gelaufen sei. Anschließend habe der Kläger den
hinzugekommenen ältesten Sohn beschimpft, sich mit ihr, der Zeugin, in das
Schlafzimmer einschließen wollen und, nachdem ihr Sohn dies verhindert habe, zu ihr
gesagt: „Ihr werdet etwas erleben", und sei in den Keller gegangen, wo sich seine
Waffen befunden hätten. Diese Situation habe sie als gefährlich empfunden. Da er die
Schlüssel zum Waffenschrank gehabt habe, hätten sie nicht gewusst, was er vorhabe
und seien deshalb nach draußen gegangen. Der Kläger sei dann von der
herbeigerufenen Polizei mitgenommen worden. Später hätten sie von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil sie gewusst hätten, dass die Jagd
das liebste Hobby des Klägers sei und deshalb eine Aussage für sie und ihre Söhne
„nicht so schön gewesen wäre". Es habe dann weitere Morddrohungen gegen sie, die
Zeugin, gegeben. Nachdem sie im Februar 2001 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen sei, habe der Kläger sie im März, April oder Juni 2001, nachdem sie für ihn
mehrere Tage gekocht und es abgelehnt habe, bei ihm zu bleiben, an den Haaren
gezogen und ihr gesagt: „Ich bring dich noch mal eigenhändig um." Im Juli 2001, etwa
kurz vor seinem Geburtstag, habe sie den Kläger auf der Straße getroffen. Nachdem sie
seine Frage, ob sie mit ihm zu seinem 70. Geburtstag verreisen wolle, verneint gehabt
habe, habe der Kläger sein Fahrrad am Lenker hochgehoben und es „runterknallen"
lassen, sodass sie habe zurückspringen müssen. Dann habe er zu ihr gesagt: „Ich bring
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dich noch mal um, das wird nicht mehr lange dauern."
Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellungen sprechen, liegen
nicht vor. Die Zeugin hat die Geschehnisse flüssig, anschaulich, gut nachvollziehbar
und unter erkennbarer emotionaler Beteiligung geschildert. Widersprüche zu früheren
Angaben traten nicht auf. Sie machte auch durchweg einen glaubwürdigen Eindruck.
Anhaltspunkte etwa für ein eigenes Interesse der Zeugin am Ausgang des Verfahrens
sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Darstellungen der Zeugin bestreitet,
überzeugt dies nicht. Sein Vorbringen insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
die Vorwürfe seien konstruiert, was damit zu erklären sei, dass seine Ehefrau und seine
Söhne sich hinter seinem Rücken Vorteile im Zusammenhang mit den
Eigentumsverhältnissen an einigen seiner Immobilien verschaffen wollten, auch sei das
Strafverfahren nur auf „feministische Bestrebungen" zurückzuführen, beschränkt sich auf
pauschale Behauptungen, die den Kern der gegen ihn gerichteten Vorwürfe nicht
treffen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin wird auch durch das übrige
Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere findet
sein Einwand, beim Vorfall vom 14. Juli 1991 sei niemand mit ihm im Keller gewesen,
um ihm eine Schusswaffe aus der Hand zu nehmen, seine Waffen seien verschlossen
gewesen, nach dem Inhalt der vorliegenden Akten keine Stütze. Nach dem
Polizeibericht vom 14. Juli 1991 (Bl. 15-18 der Beiakte Heft 1) seien vielmehr im
Kellerbüro des Klägers „2 Langwaffen offen aufgefunden" worden. Ebenso wenig
überzeugt der Einwand des Klägers, er sei zu den ihm vorgeworfenen Handlungen im
Juni und Juli 2001 wegen seiner gerade überstandenen Leistenoperation körperlich
nicht in der Lage gewesen. Dies erscheint schon deshalb nicht plausibel, weil der
Kläger nach seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren 38 Js 565/01 eingeräumt
hat, am 22. Juni 2001 „in den Haarschopf der Ehefrau gegriffen und sie leicht in
Richtung der Tür geschoben" zu haben (vgl. den Schriftsatz seines damaligen
Bevollmächtigten vom 25. März 2002).
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Dass der Kläger jedenfalls bei Konflikten, in denen er seine eigenen Interessen
verteidigt, zu unbeherrschtem, jähzornigen Verhalten bis hin zur Gewalttätigkeit neigt,
wird auch durch die Aussagen der Zeugin und des Herrn C. L. im Rahmen des
Strafverfahrens 38 Js 565/01 sowie durch den Brief des Herrn Peter L. vom 17. Juli 2001
bestätigt, die den Kläger im Wesentlichen übereinstimmend u.a. als „äußerst jähzornig,
sehr misstrauisch, Ich-bezogen, unberechenbar und gewalttätig" beschrieben haben
(vgl. Bl. 3, 84f, 31f der Strafakten 38 Js 565/01). Der Rückgriff auf diese Erkenntnisse ist
entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen
ausgeschlossen. Dabei kann es offen bleiben, ob etwa die Voraussetzungen des § 19
Abs. 2 a des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen - DSG NRW (in der Fassung
vom 9. Juni 2000, GV. NRW. S. 542) vorliegen, wonach personenbezogene Daten zu
sperren sind, wenn ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird und sich
weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Denn jedenfalls ist diese
Vorschrift hier nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gilt dieses Gesetz für
die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen; soweit die Behörden der Staatsanwaltschaften keine
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, gilt lediglich der Zweite Teil dieses Gesetzes.
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Die Neigung des Klägers zur Gewalttätigkeit in bestimmten Konfliktsituationen wird
letztlich auch bestätigt durch seine eigenen Äußerungen, etwa durch den in den
Strafakten befindlichen Brief an seine Ehefrau vom 11. Juli 2001 (Bl. 27 ff der Akten 38
Js 565/01). Soweit der Kläger darin seiner Ehefrau vorwirft, sie habe seine Bitte, zu
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seinem 70. Geburtstag mit ihm zu verreisen, „mit fadenscheinigem Verhalten abgelehnt",
und schreibt: „Eine Begleitung ist auf Reisen bei meiner Schwerbehinderung mit 90 %
vorgeschrieben und für mich unabwendbar. Was soll ich nun machen?", veranschaulicht
dies exemplarisch, dass der Kläger ein Maß an übersteigerter Selbstbezogenheit
aufweist, das jegliche Rücksichtnahme auf Interessen und Gefühle Dritter vermissen
und unkontrolliertes Verfolgen eigener Interessen auch mit Gewalt befürchten lässt.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die hier in Rede stehenden Vorfälle ausschließlich
im Zusammenhang mit familiären bzw. ehelichen Auseinandersetzungen standen, die
familiäre bzw. eheliche Situation des Klägers sich aber seit dem Auszug seiner Ehefrau
aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2001, spätestens seit dem Abschluss der von
der Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung geschilderten Unterhaltsstreitigkeiten,
grundlegend geändert hat. Dies steht indes der hier anzunehmenden ernsten Besorgnis
einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Kläger nicht entgegen.
Auf Grund der dargestellten Charakterzüge des Klägers lässt es sich zur Überzeugung
des Gerichts nicht ausschließen, dass er auch in vergleichbaren Konfliktsituationen
außerhalb ehelicher oder familiärer Zusammenhänge auf tatsächliche oder
vermeintliche Angriffe seiner Positionen extrem jähzornig und unkontrolliert reagiert,
wobei letztlich auch der Griff zur Schusswaffe nicht mit der erforderlichen Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
Angesichts dessen war der Beklagte nach § 18 Satz 1 BJagdG zur
Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers verpflichtet.
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Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er
unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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