Urteil des VG Münster vom 29.03.2017

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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1103/01
Datum:
03.03.205
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
7 K 1103/01
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird
gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der C. - W. - T. - T 1. in F. . Bei einem Ortstermin
am 00.00.0000 stellten Mitarbeiter der T2. F1. GmbH fest, dass eine direkte Verbindung
zwischen der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage in seiner Wohnung und einer
Eigenwasserversorgungsanlage bestand. Diese Verbindung wurde getrennt und ein
neuer Wasserzähler eingebaut.
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Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte den Kläger für aus der
Eigenwasserversorgungsanlage entnommene Wassermengen für die Jahre 1996 bis
2000 zu Schmutzwassergebühren heran. Da der Kläger keinen Nachweis über die
entnommenen und in die öffentliche Abwasseranlage gelangten Wassermengen
erbringen könne, werde nach der Regelung des § 11 Abs. 3 der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt F. (Satzung) die Menge
geschätzt. Insgesamt forderte er Schmutzwassergebühren in Höhe von 939,94 DM
nach. Hiergegen legte der Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Zur Begründung trug
er vor, er habe die Eigenwasserversorgungsanlage erst im Jahr 1997 erworben und nur
für die Gartenbewässerung benutzt. Seit dem Frühjahr 2000 sei diese defekt und werde
nicht mehr genutzt. Er habe dann eine Schlauchverbindung zur öffentlichen
Wasserversorgung gelegt, um damit den Garten bewässern zu können. Aus der
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Eigenversorgung entnommenes Wasser sei nicht in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit
ab, als Gebühren für das Jahr 1996 in Höhe von 86,94 DM festgesetzt waren. Diese
wurden abgesetzt. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die
Feststellung der für die Berechnung anzusetzenden Wassermengen sei nach § 11
Satzung erfolgt. Da der Kläger neben der aus der öffentlichen Wasserversorgung
entnommenen Wassermenge auch Wasser aus der Eigenversorgungsanlage bezogen
habe und er keinen Nachweis über die tatsächlich eingeleitete Wassermenge erbringen
könne, werde diese nach § 11 Abs. 3 Satzung geschätzt und zwar mit 48 m3 pro Jahr für
die auf dem Grundstück lebenden und/oder gemeldeten Personen. Damit ergäben sich
für die Jahre 1997 bis 2000 verbleibende Schmutzwassergebühren in Höhe von 853,00
DM.
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Zur Begründung der am 16. Mai 2001 erhobenen Klage wiederholt der Kläger, er habe
aus der Eigenwasserversorgungsanlage kein Wasser in die öffentliche Abwasseranlage
eingeleitet. Zudem sei er als Mieter nicht Gebührenpflichtiger nach § 16 Satzung.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Form des Widerspruchsbescheides
vom 00.00.0000 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Es sei davon
auszugehen, dass der Kläger aus der Eigenversorgungsanlage entnommenes Wasser
der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt habe. Dies lasse sich aus dem geringen
Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung schließen. Der Kläger sei
auch Abgabepflichtiger im Sinne des § 16 Abs. 1 Buchstabe d) Satzung. Zwar liege die
geforderte schriftliche Erklärung des Vermieters nicht vor, ein entsprechendes
Einverständnis könne jedoch unterstellt werden, da auch in den früheren Jahren die
Festsetzungsbescheide unmittelbar an den Kläger gerichtet worden seien und dieser
keine Einwände erhoben habe.
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Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch
Gerichtsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht entscheidet gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die
Sache im Zeitpunkt der Entscheidung keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist begründet. Der
Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
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vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Er findet keine Ermächtigungsgrundlage in der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt F1. (Satzung). Denn der Kläger
ist nicht gebühren- und abgabepflichtig im Sinne des § 16 Satzung. Danach ist
gebühren- bzw. abgabenpflichtig unter anderem der Mieter oder Pächter, sofern der
Vermieter durch schriftliche Erklärung bestimmt hat, dass die Kosten der
Abwasserentsorgung ganz oder teilweise nach dem erfassten unterschiedlichen
Wasserverbrauch der Mieter und Pächter umgelegt werden (§ 16 Abs. 1 d). Eine solche
Erklärung des Vermieters hat unstreitig nicht vorgelegen. Diese lässt sich auch nicht
durch die rügelose Bezahlung entsprechender Bescheide in der Vergangenheit
ersetzen. Der Verzicht auf eine entsprechende Erklärung des Vermieters und
Heranziehung des Abnehmers von Frischwasser ist allein unter dem Gesichtspunkt
„Arbeitserleichterung" der Verwaltung zu sehen, kann aber nicht die Regelungen der
Satzung aufheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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