Urteil des VG Münster vom 03.03.2010

VG Münster (antragsteller, land, mitbestimmung, antrag, mitbestimmungsrecht, wahlberechtigung, arbeitsleistung, verfügung, gestellungsvertrag, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Münster, 22 K 531/09.PVL
Datum:
03.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Fachkammer für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 531/09.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e
1
I.
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Der Antragsteller und die Beteiligten streiten über das Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bei der
Höhergruppierung von Beschäftigten, die der Beteiligte zu 2. auf Grund eines
Gestellungsvertrages dem Beteiligten zu 1. zur Arbeitsleistung Verfügung gestellt hat.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Im Rahmen einer Verwaltungsstrukturreform sind in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar
2008 sämtliche Versorgungsämter aufgelöst worden. Die bis dahin den
Versorgungsämtern obliegenden Aufgaben sind kommunalen Körperschaften
übertragen worden. Verschiedene Aufgaben der ehemaligen Versorgungsverwaltung
erhielt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL - Dienstellenleiter = Beteiligter zu
1.). Die Beschäftigten der ehemaligen Versorgungsämter blieben auch nach der
Aufgabenneuordnung Beschäftigte des Landes im Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS - Dienststellenleiter =
Beteiligter zu 2.). Auf Grund von Personalgestellungsverträgen wurden diese
Beschäftigten den jeweiligen Gebietskörperschaften zur Arbeitsleistung zur Verfügung
gestellt.
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In dem zwischen dem Land, vertreten durch das MAGS, und dem LWL geschlossenen
Personalgestellungsvertrag heißt es u.a.:
6
§ 1
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Das Land stellt dem Landschaftsverband gemäß § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) die in der Anlage namentlich aufgeführten
Tarifbeschäftigten auf der Grundlage des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit
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Wirkung vom 1. Januar 2008 zur Arbeitsleistung in den durch dieses Gesetz auf den
Landschaftsverband übertragenen Aufgabenbereichen des Sozialen
Entschädigungsrechts, der Kriegsopferversorgung und des Gesetzes über den
Bergmannsversorgungsschein zur Verfügung.
§ 2
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(1) Das Beschäftigungsverhältnis der nach § 1 im Wege der Personalgestellung zur
Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten zum Land Nordrhein-
Westfalen bleibt unberührt.
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(...)
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(3) Die statusrechtlichen Entscheidungen über die Personalangelegenheiten der
Beschäftigten trifft das Land. Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen über
Eingruppierung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubungen, Abordnungen, Versetzungen,
Abmahnungen und Kündigungen. Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen führt der
Landschaftsverband die notwendige Sachverhaltsaufklärung durch und informiert
umgehend das Land, das dann - ggfs. unter Beachtung gesetzlicher Fristen (z.B. § 626
Abs. 2 BGB) - die notwendigen Maßnahmen ergreift. (...)
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(4) Das Land überträgt das betriebliche und fachliche Direktionsrecht für die genannten
Beschäftigten auf den Landschaftsverband. Es finden insoweit ausschließlich die bei
dem Landschaftsverband geltenden Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen
Anwendung.
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(...)
14
§ 3
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(1) Für die personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der genannten
Beschäftigten gilt das Landespersonalvertretungsgesetz. In Fragen, in denen die
Entscheidung nach § 2 Abs. 2 dem Land vorbehalten ist, ist der Personalrat des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. In den übrigen Fällen ist der
Personalrat des Landschaftsverbandes zuständig.
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(2) Die Wahlberechtigung besteht gemäß § 10 Abs. 1 LPVG NRW ab dem 01.01.2008
beim neuen Aufgabenträger. Die Wählbarkeit richtet sich nach § 11 LPVG.
17
(...)
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Im Januar 2009 wurden für die an den LWL gestellten Beschäftigten der ehemaligen
Versorgungsverwaltung fünf Sachbearbeitungsdienstposten des gehobenen Dienstes
ausgeschrieben. Vier dieser Stellen sind zwischenzeitlich mit Bewerbern besetzt
worden, die im Zuge der Stellenübertragung durch den Beteiligten zu 2. eine tarifliche
Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 09 - gehobener Dienst - TV-L erhalten haben.
Bei dieser Maßnahme ist der beim Beteiligten zu 2. gebildete Personalrat beteiligt
worden.
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Der Antragsteller hat am 17. März 2009 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Er trägt vor, auch ihm - dem Personalrat bei der Hauptverwaltung des LWL - müsse ein
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Mitbestimmungsrecht bei der in Rede stehenden Höhergruppierung der vom Land an
den LWL gestellten Beschäftigten zustehen. Nach dem Gestellungsvertrag seien diese
Beschäftigten bei den Personalratswahlen in der Hauptverwaltung des LWL
wahlberechtigt. Der Antragsteller repräsentiere deshalb in
personalvertretungsrechtlicher Hinsicht die von der Höhergruppierung betroffenen
Beschäftigten. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Beschäftigten bei
statusrechtlichen Entscheidungen, wie insbesondere Eingruppierungen,
Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen, Abordnungen, Versetzungen, Abmahnungen
und Kündigungen von einem Gremium vertreten würden, auf dessen Zusammensetzung
sie keinen Einfluss nehmen könnten. Nach der Regelung im Gestellungsvertrag solle
bei den vorgenannten Maßnahmen der Personalrat beim MAGS zuständig sein. Es sei
sachwidrig, dass auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung der Personalgestellung für
die Beschäftigten auf Dauer in bestimmten Bereichen die zuständige Personalvertretung
und die Wahlmöglichkeit auseinanderfielen. Eine generelle Vertretung der gestellten
Beschäftigten durch den Antragsteller sei auch sinnvoll. Die gestellten Beschäftigten
seien aus dem Ministerium dauerhaft ausgegliedert, während sie beim LWL fest
eingegliedert seien. Der Antragsteller könne die ihm nach dem LPVG obliegenden
Aufgaben am ehesten sinnvoll zum Wohl der gestellten Beschäftigten wahrnehmen. Er
sei wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange
der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits
einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen
ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und des Beschäftigungsverhältnisses
hinzuwirken. Auf der anderen Seite repräsentiere der Personalrat beim MAGS die
betroffenen Beschäftigten nicht; diese hätten im übrigen auch keinen Einfluss auf die
Zusammensetzung dieses Personalrats genommen.
Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten C. N. , N1. N2. , D. B. ,
V. X. in der Folge der Stellenausschreibungen vom 22. Januar 2009 seiner
Mitbestimmung unterliegt.
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Der Beteiligte zu 2. beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus: Die gestellten Tarifbeschäftigten seien nach wie vor Arbeitnehmer des
Landes Nordrhein-Westfalen und nicht der Kommunalbehörde LWL. Die in Rede
stehende Maßnahme der Höhergruppierung sei allein vom Beteiligten zu 2. zu
verantworten. Zwar habe der Beteiligte zu 1. bei der Vorbereitung dieser
Personalmaßnahmen mitgewirkt, habe dabei aber in keiner Weise eine Entscheidung
über die tatsächliche Änderung der Arbeitsverhältnisse getroffen. Da es um
Haushaltsmittel des Landes gehe, müsse die Entscheidung über die Höhergruppierung
dem Beteiligten zu 2. vorbehalten bleiben. Aus diesem Grunde könne auch nur der
Personalrat im Hause des MAGS beteiligt werden. Dies sei auch sachgerecht um eine
Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der gestellten Beschäftigten zu wahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Personalakten Bezug
genommen.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Die
Höhergruppierung der im Antrag genannten Tarifbeschäftigten unterliegt nicht seiner
Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW.
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Zwar ist die vom Beteiligten zu 2. im Rahmen seiner Zuständigkeit vorgenommene
Maßnahme der Höhergruppierung grundsätzlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG
NRW mitbestimmungspflichtig. Zuständig für die danach gebotene Mitbestimmung ist
aber allein der beim Beteiligten zu 2. gebildete Personalrat, nicht hingegen der
Antragsteller. Letzterer ist nur bei beabsichtigten Maßnahmen des Beteiligten zu 1. zu
beteiligen. Denn insoweit ist der Grundsatz der partnerschaftlichen Zuordnung von
Dienststelle und Personalrat maßgeblich. Dieser besagt, dass sich die Beteiligung des
Personalrats auf die Maßnahmen erstreckt und beschränkt, die der Leiter der
Dienststelle, der er zugeordnet ist, zu treffen beabsichtigt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 1 A 4141/92.PVL -, juris Rdnr. 6 ff,
m.w.N.
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Grundsätzlich steht der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht nur bei
Maßnahmen der Dienststelle zu, bei der sie gebildet worden ist. Dies folgt aus dem
Wesen der Mitbestimmung, wonach in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die
Personalvertretung an der Willensbildung der Dienststelle beteiligt ist. Gegenüber
anderen Dienststellen ist der Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt,
da jedenfalls das LPVG NRW eine Abweichung von dem Grundsatz der
partnerschaftlichen Zuordnung von Dienststelle und Personalvertretung nicht kennt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 1 A 4141/92.PVL -, a.a.O. Rdnr. 8,
m.w.N.
33
Bei den in Rede stehenden Höhergruppierungen handelt es sich nicht um Maßnahmen
des Beteiligten zu 1. gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Als Maßnahme im Sinne der
Vorschrift wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der
Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der
Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines
einzelnen Beschäftigten berührt wird. An einer Regelung des Leiters der Dienststelle
fehlt es unter anderem dann, wenn er rechtlich oder tatsächlich lediglich in
Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen.
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Im Zusammenhang mit einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), wie sie in der vorliegenden Fallkonstellation
besteht, werden die Arbeitgeberbefugnisse gleichsam aufgeteilt; dies führt im Ergebnis
zu einer "doppelten Betriebszugehörigkeit" der gestellten Beschäftigten.
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Vgl. Trümner/Sparchholz, Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern und
Personalvertretungsrecht, Der Personalrat 2008, Seite 317, 320 ff; siehe ebenso die
Sichtweise der Landesregierung, in: Antwort auf die kleine Anfrage 3600 vom
28.10.2009, LT-Drs. 14/10042, Seite 3 (zu Frage 3.).
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Nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der vorliegend in den Blick zu nehmenden
Personalgestellung, insbesondere nach § 2 Abs. 3 des Gestellungsvertrages zwischen
dem MAGS und dem LWL, trifft die statusrechtlichen Entscheidungen in
Angelegenheiten der gestellten Beschäftigten das Land (hier durch den Beteiligten zu
2.). Durch die Personalgestellung sind die Arbeitgeberbefugnisse geteilt worden. Einen
weiteren Teil dieser Befugnisse - nämlich das fachliche und betriebliche Direktionsrecht
- übt gemäß § 2 Abs. 4 des Gestellungsvertrages der Beteiligte zu 1. aus.
Dementsprechend muss hinsichtlich etwaiger Mitbestimmungsrechte unterschieden
werden, welcher "Arbeitgeber" gegenüber den gestellten Beschäftigten tätig wird und
beteiligungspflichtige Entscheidungen trifft.
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Vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 23 L 850/06 -, juris; VG Münster,
Beschluss vom 13. Januar 2010 - 22 K 352/09.PVL -, juris; Trümner/Sparchholz,
Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern und Personalvertretungsrecht,
a.a.O., Seite 322 f.
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Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers und der Beteiligten erfolgten
die Höhergruppierungen der im Antrag genannten Beschäftigten durch den Beteiligten
zu 2.. Dies wird bestätigt durch den Inhalt der vom Beteiligten zu 2. vorgelegten
Personalakten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beteiligte zu 1. sich
die Höhergruppierungen als eigene Maßnahmen im Sinne von § 66 Abs. 1 LPVG NRW
zurechnen lassen müsste. Seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den
Höhergruppierungen betrafen allein mit dem Beteiligten zu 2. abgestimmte
Vorbereitungsmaßnahmen. Jedenfalls hat der Beteiligte zu 1. hinsichtlich des Kerns der
mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen (Höhergruppierung) keinerlei maßgebliche
Tätigkeiten aus eigener Entscheidungskompetenz durchgeführt.
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Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folgt auch nicht daraus, dass die von den
Höhergruppierungen betroffenen Beschäftigten nach § 3 Abs. 2 des
Gestellungsvertrages bei den Personalratswahlen in der Hauptverwaltung des LWL
wahlberechtigt sein sollen, mithin auch zu den Beschäftigten gehören sollen, die der
Antragsteller repräsentiert. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgenannte Regelung zur
Wahlberechtigung im Gestellungsvertrag überhaupt den gesetzlichen Vorgaben
entspricht.
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Vgl. zu dieser Problematik: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. September 2009 -
12c K 3354/08.PVL -, juris.
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Ein Auseinanderfallen von Wahlberechtigung und personalvertretungsrechtlicher
Beteiligungszuständigkeit - wie sie vorliegend bei Statusmaßnahmen eintritt - mag als
"Ungereimtheit" angesehen werden. Diese Friktion ist allerdings in der Rechtsfigur der
Gestellung (oder auch Arbeitnehmerüberlassung) angelegt. Es ist gegebenenfalls
Sache des Gesetzgebers, diese "Ungereimtheit" zu beseitigen, etwa durch Einführung
eines "doppelten Wahlrechts" der Beschäftigten oder aber durch Aufgabe des Prinzips
der partnerschaftlichen Zuordnung im Wege einer Mitbestimmung durch zwei
Personalräte. Da der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine Regelungen im zuletzt
genannten Sinne getroffen hat, scheidet die vom Antragsteller reklamierte
Mitbestimmung aus. Einen Verstoß gegen höherrangiges Recht kann die Kammer in der
daraus folgenden Aufspaltung der Beteiligungsrechte allerdings nicht erkennen.
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Unabhängig davon dürfte es ratsam sein, dass der Gesetzgeber sich im LPVG NRW mit
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klaren Regelungen den Folgen aus Personalgestellungen insbesondere hinsichtlich
des aktiven und passiven Wahlrechts der gestellten Beschäftigten annimmt.
Vgl. in diesem Zusammenhang etwa die gesetzliche Erweiterung des
Arbeitnehmerbegriffes in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zum 4. August 2009 und die dem zu
Grunde liegenden Erwägungen, dazu: Hayen, Die Erweiterung des
Arbeitnehmerbegriffs im BetrVG, Der Personalrat 2009, Seite 384 ff.
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Anderenfalls könnten Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit künftiger
Personalratswahlen entstehen.
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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. September 2009 - 12c K 3354/08.PVL -,
juris; sowie zur Problematik der Wahlberechtigung: Trümner/Sparchholz, Drittbezogener
Personaleinsatz von Arbeitnehmern und Personalvertretungsrecht, a.a.O., Seite 320 -
322.
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III.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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