Urteil des VG Münster vom 13.01.2010

VG Münster (antragsteller, arbeitnehmer, mitarbeiter, mitbestimmungsrecht, anordnung, verwaltungsgericht, antrag, arbeitsleistung, ort, veränderung)

Verwaltungsgericht Münster, 22 K 352/09.PVL
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 352/09.PVL
Schlagworte:
Personalgestellung, Maßnahme des Dienststellenleiters, doppelte
Betriebszugehörigkeit
Normen:
§ 4 Abs. 3 TV-L, § 6 Abs. 1 LPVG NRW
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e
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I.
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Antragsteller und Beteiligter streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts
gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bei der Anordnung geänderter
Schichtdienstzeiten für die im Pfortendienst an den Kliniken für Chirurgie und
Psychiatrie Beschäftigten am Universitätsklinikum Münster (UKM) soweit es Mitarbeiter
betrifft, die vom Klinikum an eine Gebäudemanagement GmbH (GM GmbH) gestellt
wurden.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Der Beteiligte hatte ab dem 1. Januar 2009 die GM GmbH mit der Einsatzplanung und
Betreuung sämtlicher Pfortendienste im Universitätsklinikum Münster betraut. Das UKM
war zu diesem Zeitpunkt mit einem 51 %-Anteil Gesellschafterin der GM GmbH.
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Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 stellte das UKM im Wege der Personalgestellung der
GM GmbH die im Pfortendienst Beschäftigten zur Arbeitsleistung zur Verfügung. In der
diesbezüglich zwischen dem UKM und der GM GmbH geschlossenen vertraglichen
Vereinbarung ist unter anderem folgendes geregelt:
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Präambel
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Am UKM werden seit einigen Jahren die Aufgaben des Pfortendienstes sowie
Reinigungstätigkeiten sowohl von Beschäftigten des UKM als auch der GM
durchgeführt.
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Um die Arbeitsabläufe zu vereinheitlichen und zu vereinfachen hat sich das
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UKM entschlossen, die Wahrnehmung des gesamten Pfortendienstes sowie die
Durchführung einfacher Reinigungs- und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten auf
die GM mit Wirkung vom 01.01.2009 zu übertragen.
Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB
liegen nicht vor, da weder ein Betrieb noch ein Betriebsteil auf die GM
übertragen werden.
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§ 1
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Personalgestellung
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1. Das UKM stellt der GM im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L
Beschäftigte des UKM zur Verfügung. Die Namen der gestellten Beschäftigten
ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesem Personalgestellungsvertrag.
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2. Die gestellten Beschäftigten werden bei der GM zur Durchführung der in der
Präambel beschriebenen Tätigkeiten eingesetzt. Das UKM tritt insoweit der GM
seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die gestellten Beschäftigten ab.
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3. Die rechtlichen Arbeitsbedingungen richten sich nach den arbeitsvertraglichen
Regelungen und den Vorschriften des TV-L und den diesen ändernden,
ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen.
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(4) Innerhalb des durch die Absätze 2 und 3 festgelegten Rahmens steht der GM
hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit das Weisungs- und
Organisationsrecht gegenüber den gestellten Beschäftigten zu.
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In einem Informationsschreiben des UKM an die von der Personalgestellung betroffenen
Mitarbeiter vom 16. Dezember 2008 heißt es:
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"... wie anlässlich des Informationstermins am 16.12.2008 vorgestellt werden die
Aufgaben des Pforten- und Reinigungsdienstes zum 01.01.2009 vollständig
vom UKM auf die Gebäudemanagement GmbH übertragen. Die bisherigen
Beschäftigten des Pforten- und Reinigungsdienstes werden im Wege der
Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L der Gebäudemanagement GmbH
überlassen.
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Dies bedeutet für Sie, dass Sie ab dem 01.01.2009 Ihre Arbeitsleistung bei der
Gebäudemanagement GmbH erbringen.
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Durch die Gestellung erfolgt keine Veränderung Ihres Arbeitsvertrages.
Arbeitgeber bleibt wie bisher das UKM; der TV-L sowie die anderen für die
Beschäftigten des UKM geltenden Tarifverträgen finden uneingeschränkt weiter
Anwendung. Eine Veränderung Ihrer Vergütung erfolgt nicht. Ebenso wird Ihre
betriebliche Altersversorgung mit der VBL fortgeführt.
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Ändern wird sich durch die Gestellung auf die Gebäudemanagement GmbH,
dass ab dem 01.01.2009 das "fachliche Weisungsrecht" auf die
Gebäudemanagement GmbH übergeht. Das bedeutet, dass insbesondere die
Bestimmung über Ort und Zeit der ab dem 01.01.2009 von Ihnen zu
erbringenden Arbeitsleistungen, die Urlaubsverwaltung usw. durch die
zuständigen Mitarbeiter der Gebäudemanagement GmbH erfolgt."
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Unter dem 14. Januar 2009 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass ab dem 1.
März 2009 eine Vereinheitlichung der Arbeitszeit der Beschäftigen der GM GmbH und
der vom UKM an die GmbH gestellten Beschäftigten erfolgen solle. Für die an die GM
GmbH gestellten Beschäftigten im Pfortendienst ergäben sich dadurch künftig neue
Schichtdienstzeiten. Die Anpassung der Dienstzeiten bei den gestellten Beschäftigten
stelle keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand zwischen Antragsteller und
Beteiligtem dar. Die Mitteilung an den Antragsteller erfolge zur Information.
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er sehe
in der geplanten Änderung der Schichtdienstzeiten einen mitbestimmungspflichtigen
Sachverhalt nach § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW. Zugleich forderte er den Beteiligten auf,
ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
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Der Beteiligte antwortete dem Antragsteller daraufhin unter dem 21. Januar 2009
schriftlich, er halte die Dienstzeitregelung für die an die GM GmbH gestellten
Beschäftigten nicht für einen dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers
unterliegenden Vorgang.
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Der Antragsteller leitete daraufhin das Beschlussverfahren ein und trägt vor: Ein
Mitbestimmungsrecht bestehe auch hinsichtlich der Änderung der Schichtdienstzeiten
bei den an die GM GmbH gestellten Arbeitnehmern. Diese hätten mit der GM GmbH
kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Sie seien weiterhin Arbeitnehmer des UKM.
Damit verblieben sie im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers. Die an die GM GmbH
gestellten Mitarbeiter blieben Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG NRW bei dem UKM.
Dem Antragsteller sehe ein Mitbestimmungsrecht in allen Angelegenheiten der
Beschäftigten der Dienststelle zu, unabhängig davon, ob diese gestellt seien oder nicht.
Bei einer Verneinung der Zuständigkeit des Antragstellers, wären die gestellten
Mitarbeiter ohne Interessenvertretung. Hierin läge ein Verstoß gegen Art. 26 der
Landesverfassung.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Änderung der Schichtdienstzeiten für den Pfortendienst
an den Kliniken für Chirurgie und Psychiatrie ab dem 1. März 2009 seiner
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Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt, soweit
davon Beschäftigte der Dienststelle betroffen sind, die zum 1. Januar 2009 an
die Gebäudemanagement GmbH gestellt wurden.
Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus: Die an die GM GmbH gestellten Beschäftigten des Pfortendienstes seien
dort eingegliedert worden, da ein Wechsel der Weisungsbefugnis stattgefunden habe.
Mit der Gestellung dieser Beschäftigten sei daher das Ausscheiden aus der bisherigen
Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne verbunden, soweit Maßnahmen
der neuen Dienststelle betroffen seien. Die geänderten Schichtdienstzeiten seien von
Vertretern der GM GmbH angeordnet worden. Ein Zustimmungsvorbehalt des
Beteiligten habe es insoweit nicht gegeben. Der GM GmbH sei vielmehr das Weisungs-
und Organisationsrecht gegenüber den gestellten Beschäftigten übertragen worden.
Dies beinhalte insbesondere die Festlegung der Dienstzeiten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3
des Betriebsverfassungsgesetzes seien auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes,
die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig seien, als Arbeitnehmer
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Die
Anordnung der geänderten Schichtdienstzeiten gegenüber den an die GM GmbH
gestellten Beschäftigten unterliegt nicht seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 LPVG NRW.
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Bei der in Rede stehenden Bestimmung der geänderten Schichtdienstzeiten handelt es
sich schon nicht um Maßnahme des Beteiligten gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Als
Maßnahme im Sinne der Vorschrift wird im Allgemeinen jede Handlung oder
Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener
Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der
Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. An
einer Regelung des Leiters der Dienststelle fehlt es unter anderem dann, wenn er
rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst
handelnd in sie einzugreifen.
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Im Zusammenhang mit einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) werden die Arbeitgeberbefugnisse gleichsam
aufgeteilt; dies führt im Ergebnis zu einer "doppelten Betriebszugehörigkeit" der
gestellten Beschäftigten.
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Vgl. Trümner/Sparchholz, Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern
und Personalvertretungsrecht, Der Personalrat 2008, Seite 317, 320 ff; siehe
ebenso die Sichtweise der Landesregierung, in: Antwort auf die kleine Anfrage
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3600 vom 28.10.2009, LT-Drs. 14/10042, Seite 3 (zu Frage 3.).
Nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der vorliegend in den Blick zu nehmenden
Personalgestellung, insbesondere nach § 1 des Gestellungsvertrages zwischen dem
UKM und der GM GmbH, steht das Weisungs- und Organisationsrecht hinsichtlich der
konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der gestellten Beschäftigten der GM GmbH zu.
Durch die Personalgestellung sind die Arbeitgeberbefugnisse geteilt worden. Einen Teil
dieser Befugnisse übt auf Grund des Personalgestellungsvertrages die GM GmbH aus.
Nur hinsichtlich des "Grundarbeitsverhältnisses" obliegen dem Beteiligten
Entscheidungen. Dementsprechend muss hinsichtlich etwaiger Mitbestimmungsrechte
unterschieden werden, welcher "Arbeitgeber" gegenüber den gestellten Beschäftigten
tätig wird und beteiligungspflichtige Entscheidungen trifft.
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Vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 23 L 850/06 -, Juris;
Trümner/Sparchholz, Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern und
Personalvertretungsrecht, a.a.O., Seite 322 f.
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Nach den unwidersprochenen Angaben des Beteiligten erfolgte die Anordnung der
geänderten Schichtdienstzeiten für die an die GM GmbH gestellten Beschäftigten durch
die zuständigen Vorgesetzten der GM GmbH. Dies wird bestätigt durch den Inhalt des
vom Beteiligten unter dem 16. Dezember 2008 an die gestellten Beschäftigten
gerichteten Schreibens. Darin hebt der Beteiligte ausdrücklich hervor, dass das
"fachliche Weisungsrecht" ab dem 1. Januar 2009 auf die GM GmbH übergehe; die
Bestimmung über Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistungen erfolge durch die
zuständigen Mitarbeiter der GM GmbH. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beteiligte sich die Anordnung der geänderten Schichtdienstzeiten seitens der
jeweiligen Vorgesetzten der GM GmbH gegenüber den gestellten Beschäftigten als
eigene Maßnahme zurechnen lassen müsste.
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Die von der Anordnung betroffenen Beschäftigten werden durch das fehlende
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch nicht etwa in
personalvertretungsrechtlicher Hinsicht schutzlos gestellt. Sie sind vielmehr gemäß § 5
Abs. 1 Satz 3 BetrVG (auch) Arbeitnehmer der GM GmbH. Nach der genannten
Vorschrift gelten unter anderem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in
Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Ihre Interessenvertretung obliegt bezüglich der
Maßnahmen der GM GmbH dem dort zuständigen Betriebsrat.
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