Urteil des VG Münster vom 19.05.2008

VG Münster: verordnung, zuwendung, kommission, zuschuss, irrtum, rechtsgrundlage, rückforderung, rücknahme, vermarktung, gemeinschaftsrecht

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 499/07
Datum:
19.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 499/07
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 wird aufgehoben, soweit
hierdurch die Bewilligung von 9.912,35 Euro (Zuschuss für
Organisationsausgaben) zurückgenommen und dieser Betrag nebst
Zinsen zurückgefordert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter
Inhaber zweier landwirtschaftlicher Betriebe sind. Sie beantragte am 24. April 2001 beim
Beklagten eine Beihilfe nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und
landwirtschaftsnahen Bereich - Richtlinien - (Runderlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 27. September 2000
- IIA 4/2570.01). In ihrem Antrag bezeichnete sie das zu fördernde Projekt als Ernte,
Aufbereitung, Verpackung und Vermarktung von Zuckermais. Der Zuckermais wird in
den landwirtschaftlichen Betrieben der zur GbR gehörenden Landwirte angebaut und ab
Feld an die GbR, die zur Realisierung der Vermarktung der Zuckermaiskolben als
Kooperationsgesellschaft gegründet wurde, verkauft. Der Mais wird mit speziell hierfür
entwickelten Maschinen geerntet. Nach seiner Aufbereitung sowie Verpackung durch
eine Spezialmaschine gelangen die abgepackten Zuckermaiskolben entweder sofort in
den Handel oder werden im betriebseigenen Kühlhaus zwischengelagert.
Zuwendungen wurden von der Klägerin zu sogenannten Organisationsausgaben und
zum Strategiekonzept im Rahmen der Errichtung der GbR beantragt.
2
Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2001 und Änderungsbescheid vom 22.
November 2001 wurde der Klägerin für die Dauer von 3 Jahren, nämlich für die Zeit vom
27. Juni 2001 bis 15. November 2003 eine Zuwendung i. H. v. insgesamt 96.240,98
Euro als Rahmenbewilligung in Form einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben als Zuschuss gewährt. 25 % dieser Summe entfielen auf die EU -
Förderung, 75 % auf die nationale Förderung. Mit dem Bewilligungsbescheid wurden
die Zuwendungen auf die Jahre 2001 bis 2003 verteilt. In dem Bescheid heißt es
weiterhin, die Auszahlung der jeweiligen - auf das Kalenderjahr bezogenen -
Zuwendung erfolge auf Antrag.
3
Mit Auszahlungsbescheid vom 7. Januar 2002, der auf die vorgenannten Bescheide
Bezug nahm und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wies der Beklagte
unter anderem für Organisationsausgaben einen Betrag für 2001 i. H. v. 53.723,48 Euro
an. Weitere Zahlungen - unter anderem ebenfalls für Organisationsausgaben - erhielt
die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr eingereichten Verwendungsnachweise
mit Auszahlungsbescheid vom 11. Oktober 2002 i. H. v. 17.525,58 Euro und mit
Auszahlungsbescheid vom 25. April 2003 i. H. v. von 5.006,44 Euro.
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Im Rahmen einer Prüfung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Münster wies
dieses den Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 darauf hin, ein Teil der als
Organisationskosten geltend gemachten Aufwendungen seien Fracht-
/Vermarktungskosten gewesen, die nach den Richtlinien nicht bezuschussungsfähig
seien. Insoweit seien Überzahlungen i. H. v. 9.912,35 Euro entstanden. Intern
(Schreiben vom 8. November 2005 an das Justitiariat) verwies der Beklagte darauf, die
jeweiligen Zwischennachweise seien in Zusammenarbeit mit der Kammerberatung
erstellt und die entsprechenden Belege beim Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter geprüft worden. Die Zuordnung (der
Fracht- bzw. Vermarktungskosten) zu den Organisationsausgaben sei dort und bei der
Zahlstelle nicht in Frage gestellt worden.
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Mit Schreiben vom 8. November 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zur teilweisen
Rückforderung der für Organisationsausgaben gezahlten Zuschüsse an. Dazu wies die
Klägerin mit Schreiben vom 15. November 2005 darauf hin, dass unter anderem zur
Vermarktung von Zuckermais Organisationsausgaben beantragt worden seien. Dazu
gehörten zwingend Fracht- und Transportkosten. In den Richtlinien - hier unter Ziff. 2.1 -
seien die Organisationsausgaben nicht näher definiert. Im übrigen seien die Ausgaben
bei Antragstellung auch erläutert worden.
6
Mit Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom 18. April 2006 nahm der
Beklagte (unter anderem) seinen - die Zuwendung bewilligenden - Änderungsbescheid
vom 22.11.2001 in Höhe von 9.912,35 Euro Zuschuss für Organisationsausgaben
zurück und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen zurück.
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Dem Bescheid war eine Aufstellung der von der Klägerin eingereichten - nach
Belegnummern benannten - Zwischennachweise beigefügt, bezüglich derer die dazu
ausgezahlten Zuschüsse zurückgefordert wurden. In den Gründen des Bescheides legte
der Beklagte dar: Nach Ziff. 2.1 der Richtlinien dürften als Organisationsausgaben nur
Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsausgaben geltend gemacht
werden, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung einer Kooperation
oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstünden. Dies sei hier
die Gründung bzw. der Aufbau der Kooperation L. -U. und W. GbR gewesen. Die für
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Transporte/Frachten sowie Vermarktung angefallenen und geltend gemachten
Organisationsausgaben i. H. eines Zuschussanteils von 9.912,35 Euro seien nicht im
Zusammenhang mit der Gründung oder dem Aufbau der GbR entstanden und daher
nicht zuwendungsfähig gewesen.
Rechtsgrundlage für die daher notwendige Teilrücknahme sei § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG). Gesichtspunkte, die unter den
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift einen Verzicht auf die
Teilrücknahme ermöglichten, lägen nicht vor. Insbesondere habe die Klägerin nicht auf
einen Behalt der Zuwendungen in der zurückgeforderten Höhe vertrauen dürfen. Dass
Fracht- bzw. Transport- und Vermarktungskosten nicht als Aufwendungen im Rahmen
der Gründung der GbR, sondern vielmehr des laufenden Betriebes dieser Kooperation
entstanden seien, sei der Klägerin erkennbar gewesen. Mit der Teilaufhebung entfalle
auch die Rechtsgrundlage für die darauf basierenden Auszahlungen, die nach § 49 a
Abs. 1 VwVfG zu erstatten seien. Über die Zinserhebung ergehe ein gesonderter
Bescheid.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. März
2007 unter Vertiefung der Ausführungen seines Ausgangsbescheides zurück.
Ergänzend legte er dar: Zwar habe die Klägerin in ihrem Förderantrag als
Organisationsausgaben auch Vermarktungskosten mit ihrer Antragserläuterung geltend
gemacht. Allerdings sei dort der Begriff der Vermarktungskosten nicht näher erläutert
worden. Angesichts dessen bestehe kein Anhalt dafür, eine Förderung dieser Position
sei mit dem Zuwendungsbescheid verbindlich zugesagt worden. Dass diese Kosten
nicht unter Ziff. 2.1 der Richtlinien zu fassen seien, liege im übrigen auf der Hand. Wenn
gleichwohl ein Zuschuss gewährt worden sei, sei dies irrtümlich geschehen. Der Irrtum
sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Daher bestehe kein geschütztes Vertrauen auf
das Behaltendürfen der in Rede stehenden Zuwendung. Mit der rückwirkenden
Aufhebung des Bewilligungsbescheides entfalle auch die Rechtsgrundlage für die
darauf diesem basierenden Auszahlungsbescheide, die - soweit sie die in Frage
stehenden Organisationskosten beträfen - ebenfalls nach § 48 VwVfG zurückzunehmen
gewesen seien.
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Nach Aufführung der Auszahlungsbescheide nach Datum und Höhe der zu erstattenden
Teilbeträge führte der Beklagte weiterhin aus: Die Teilaufhebung der Bescheide und die
Rückforderung der überzahlten Beträge entspreche seiner ständigen
Verwaltungspraxis, eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten. Komme
es irrtümlicherweise einmal zu einer Förderung tatsächlich nicht bezuschussungsfähiger
Posten, so sei er gehalten, im Interesse aller Zuwendungsempfänger die zu Unrecht
gezahlten Beträge zurückzufordern.
11
Mit ihrer am 29. März 2007 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die
Rückforderung i. H. v. 9.912,50 Euro. Zur Begründung legt sie unter Ergänzung ihres
Vortrags im Verwaltungsverfahren dar: Sowohl im Antrags- wie auch im
Nachweisverfahren, das von dem Beklagten beratend begleitet worden sei, unter
anderem von der Kreisstelle des Beklagten in Borken, sei uneingeschränkt offen gelegt
worden, dass im Rahmen der Organisationsausgaben auch Vermarktungskosten
angefallen seien. Der Beklagte sei selbst stets davon ausgegangen, dass diese
förderfähig seien. Aus den Richtlinien ergebe sich nicht Gegenteiliges. Angesichts
dessen bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf dem Bestand der
bewilligten Förderung.
12
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 insoweit aufzuheben, als 9.912.35 Euro als
Zuschuss für Organisationsausgaben zurückgefordert werden.
14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Er verweist zur Begründung seines Antrages auf die angegriffenen Bescheide.
17
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - erhobene Klage ist zulässig und begründet.
20
Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 ist im Umfang des Klagebegehrens,
nämlich soweit hierdurch die Bewilligung von 9.912,35 Euro als Zuschuss für
Organisationsausgaben zurückgenommen und dieser Betrag nebst Zinsen
zurückgefordert werden, rechtswidrig.
21
Als Rechtsgrundlage für die (Teil-) Aufhebung des Zuwendungsbescheides in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 22. November 2001 kommt § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) in Betracht.
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Nationales Recht ist hier ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass es sich um
Zuwendungen handelt, die auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurden
und für die das Gemeinschaftsrecht eine Beteiligung an der Finanzierung vorsieht. Die
Bewilligung einer Zuwendung nach den Richtlinien wird nach deren Ziffer 1.1 unter
anderem ausdrücklich auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999 des Rates vom 17.
Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - ABl. L
Nr. 160/80 - gewährt. Damit handelt es sich um eine Zuwendung, die auf der Grundlage
von Gemeinschaftsrecht gezahlt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert wurde. Das
Gemeinschaftsrecht enthält jedoch keine Rechtsvorschriften, die unmittelbar eine
Befugnis zur Rücknahme oder zum Widerruf von Bewilligungsbescheiden regeln. Daher
richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen zunächst
nach nationalem Recht, soweit nicht hinsichtlich einzelner Punkte doch
gemeinschaftsrechtliche Regelungen getroffen sind und insoweit vorgehen; die durch
das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind zu beachten. Denn die im nationalen
Recht vorgesehen Modalitäten dürfen nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der
Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird,
und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in
denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt
23
werden
Vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs C-336/00 -; Urt. v. 16.7.1998, Rs C - 298/96 -;
siehe ferner BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, RdL 2004, 132 =
NVwZ-RR 2004, 413 = AUR 2004, 263; ebenso BayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 - 19
B 03.1726 -, AUR 2005, 363 = BayVBl 2006, 283.
24
Diese Grundsätze gelten hier in gleicher Weise, weil auch die im vorliegenden Fall
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage für die
Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nicht enthalten.
25
Soweit die dem Kläger gewährte Förderung auf die VO (EG) Nr. 1257/1999 zurückgeht,
sieht diese keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden vor.
Gleiches gilt auch für die zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 ergangene VO
(EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999. Zwar verweist Art. 48 Abs. 1
Unterabs. 2 dieser Verordnung auf Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 der
Kommission vom 23. Dezember 1992. Danach ist der betreffende Einzelbegünstigte
einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht
gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 14
Abs. 1 der zuletzt genannten VO zurückzahlen. Die VO (EWG) Nr. 3887/1992 ist die
einschlägig anwendbare Verordnung, weil ihre Nachfolgeverordnung, die VO (EG) Nr.
2419/2001 der Kommission [vom 11. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 327/11)]
ausweislich ihrer Art. 53 Abs. 1 und 54 Abs. 2 erst für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab
dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre bzw. Prämienzeiträume beziehen, und
hier eine Beihilfe bereits ab dem Kalenderjahr 2001 in Rede steht. Allerdings
ermächtigen die genannten Bestimmungen der Durchführungsverordnungen der
Kommission die Behörden nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden.
26
Vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.
27
Die Regelungen des § 48 VwVfG treten nicht hinter § 10 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlung - MOG -
zurück. Diese Vorschrift ist nicht als speziellere Bestimmung anzuwenden, denn § 10
MOG regelt die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden (nur) in
den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil die
umstrittene Förderung nicht auf der Grundlage von Regelungen hinsichtlich
Marktordnungswaren erfolgt ist. Solche sind nur erzeugnis- oder produktbezogene
Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen, wie sie durch
die VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates getroffen wurden
28
Vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.
29
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann auch ein unanfechtbarer rechtswidriger
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein
begünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nur unter den Voraussetzungen der Absätze
2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
30
Rechtsgrundlage der Förderung und damit auch der streitgegenständlichen
Rückforderung sind neben den bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen
der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW vom 27. September 2000 -Richtlinien -.
31
Entgegen der Auffassung der Klägerin war in Anwendung dieser Richtlinien die
Gewährung einer Zuwendung, also ein begünstigender Verwaltungsakt, für die im
Rahmen der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Zuckermaiskolben
angefallenen Transport-, Fracht- und Vermarktungskosten in Höhe des
zurückgeforderten Betrages im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig.
32
Nach Ziff. 1.1 der Richtlinien werden die Zuwendungen zur Diversifizierung der
Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich gewährt. Ziff. 1.2
nennt als Zuwendungszweck die Verbesserung der Existenzfähigkeit
landwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher
Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die
Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von
Beschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum. Bereits die hier verwendeten Termini
„Entwicklung" sowie „Aufbau" machen deutlich, dass mit der beantragten Beihilfe nicht
der laufende Betrieb eines Unternehmens, sondern vielmehr dessen (erstmalige)
Einrichtung unterstützt und eine Zuwendung nur für insoweit angefallene Kosten gezahlt
werden soll.
33
Bestätigt wird dies durch die Bezeichnung des Gegenstands der Förderung in Ziff. 2.1
der Richtlinien bezüglich der hier in Rede stehenden Organisationsaufwendungen.
Absatz 1 benennt zum Zuwendungsgegenstand „Organisationsausgaben" auch hier
ausdrücklich die „Entwicklung" alternativer Einkommensquellen und Absatz 2
verdeutlicht, dass dazu auch die Aufwendungen für die Gründung einer Kooperation
und/oder den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes gehören, also
Ausgaben, wie sie eben nicht während des laufenden Betriebes anfallen. Abs. 3 der Ziff.
2.1 der Richtlinien konkretisiert diese Beurteilung mit der Erläuterung, dass (solche)
Organisationsausgaben (nur) Aufwendungen für Beratung, Konzeption und
Geschäftsausgaben sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Kooperationsgründung und/oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen
Nebenbetriebes entstehen. Insbesondere angesichts der zuletzt zitierten Bestimmung
der Richtlinien bestehen keine Zweifel, dass Gegenstand der Förderung von
Organisationsaufwendungen allein Ausgaben sein sollten, die in unmittelbarer
Abhängigkeit von der (erstmaligen) Einrichtung des maßgeblichen (landwirtschaftlichen)
Betriebes stehen, der zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. alternative
Einkommensquellen eröffnen soll. Nur ein solches Verständnis korrespondiert auch mit
der einschlägigen Regelung der in Ziff. 1.1 der Richtlinien zitierten VO (EG) Nr.
1257/1999. Denn die in deren Artikel 4 benannte und hier maßgebliche Beihilfe ist
ausdrücklich für „Investitionen" zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten des
(landwirtschaftlichen) Betriebs (Satz 1) bestimmt. Dieser Umstand macht - zumal die
Förderung nach den Richtlinien durch die EU kofinanziert worden ist - deutlich, dass
keinesfalls laufende Kosten eines Betriebes bezuschussungsfähig sein sollen. Dies
führt zur Rechtswidrigkeit der Gewährung des streitgegenständlichen Förderbetrages.
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Ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG (Vertrauensschutz) vorliegen oder
auszuschließen sind, kann allerdings offen bleiben, weil dieser Bestimmung zu Gunsten
des Klägers die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 14 Abs. 4 der VO (EWG) Nr.
3887/1992 der Kommission vom 23. Dezember 1992 vorgeht.
35
Ausweislich der Ziffer 1.1 der Richtlinien ist vorliegend die VO (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates anwendbar, deren hier noch geltende Durchführungsverordnung, die VO (EG) Nr.
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1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999, in ihrem Art. 48 Abs. 1 Unterabs. 2 auf
Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 der Kommission vom 23. Dezember 1992 verweist.
Zwar ist nach Art. 14 Abs.1 der vorgenannten Verordnung der betreffende
Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von
zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet. Während
Art. 14 Abs. 1 eine grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung statuiert, stellt jedoch
Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung die Voraussetzungen dafür auf, unter welchen
Voraussetzungen eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Nach dessen Unterabsatz 1
gilt die Verpflichtung gem. Art. 14 Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der
zuständigen Behörde selbst zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der
seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden
Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Auch die
Nachfolgeverordnung der vorgenannten Verordnung, die Verordnung (EG) Nr.
2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001, enthält in ihrem Art. 49 Abs. 4 eine
damit im wesentlichen wortgleiche und dem Inhalt nach vollständig vergleichbare
Vorschrift. Entsprechend dem Erwägungsgrund Nr. 46 dieser Verordnung soll die
Regelung eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der
gesamten Gemeinschaft bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
gewährleisten. Mit anderen Worten wurde hier ein zuvor nicht durch Gemeinschaftsrecht
harmonisierter Bereich einheitlich geregelt, dem nach allem nicht erst Art. 49 Abs. 4 der
VO (EG) Nr. 2419/2001, sondern schon die Vorgängerregelung des Art. 14 Abs. 4 der
VO (EWG) Nr. 3887/1992 Rechnung trägt. Danach ist § 48 Abs. 2 VwVfG wegen des
Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar, da der Grundsatz des
Vertrauensschutzes abschließend durch Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/1992 geregelt ist.
Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S 557/04 -, AUR 2005,
204 = DVBl. 2005, 259.
37
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die genannte gemeinschaftsrechtliche
Regelung systematisch im Rahmen des Erstattungsanspruchs der Behörde nach § 49 a
VwVfG zu prüfen wäre. Ebenfalls kommt es auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1
VwVfG nicht an, weil bereits zu Gunsten des Klägers Art. 14 Abs. 4 der VO (EWG) Nr.
3887/1992 eingreift, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind:
38
Soweit Art. 14 Abs. 4 UA 2 der genannten Verordnung zeitliche Voraussetzungen zur
Anwendung des Art. 14 Abs. 4 UA 1 aufstellt, liegen diese hier ohne weiteres vor.
Danach gilt Art. 14 Abs. 4 UA 1 für den Fall, dass der Irrtum auf sachliche Tatbestände
zurückgeht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, nur, wenn
der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung
übermittelt worden ist. Der letzte Auszahlungsbescheid datiert bereits vom 25. April
2003, der Rückforderungsbescheid jedoch erst vom 18. April 2006 und ist damit deutlich
nach der vorgenannten Jahresfrist ergangen.
39
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 UA 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 selbst sind
ebenfalls erfüllt. Der Beklagte als zuständige Behörde hatte sich über die
Förderfähigkeit der von der Klägerin im Wege des Nachweisungsverfahrens geltend
gemachten Transport- und Frachtkosten bzw. Vermarktungskosten, wie er selbst im
Widerspruchsbescheid dargelegt hat, geirrt. Dieser Irrtum konnte von der Klägerin
billigerweise nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - was
auch der Beklagte einräumt - ihre Anträge auf Auszahlung der mit dem
Rahmenbewilligungsbescheid grundsätzlich festgelegten Fördersumme in enger
40
Abstimmung mit dem Beklagten bzw. dessen Kreisstelle ausgearbeitet und gestellt
sowie dabei die notwendigen Belege zur Prüfung eingereicht hat. Angesichts dessen
konnte von ihr grundsätzlich keine bessere Erkenntnis verlangt werden als von der
Fachbehörde, wenn diese selbst davon spricht, einem Irrtum (hinsichtlich der rechtlichen
Beurteilung) über die Förderfähigkeit der streitigen Kosten unterlegen gewesen zu sein.
Es entspräche dann nicht der Billigkeit, von der Klägerin eine bessere Einsicht zu
fordern.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 - 19 B 03.1726 - a.a.O.
41
Die Klägerin handelte damit auch ihrerseits „in gutem Glauben" im Sinne des Art. 14
Abs. 4 UA 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992. Nach dem Kontext betrifft diese Formulierung
die Redlichkeit des Betriebsinhabers bei der Antragstellung und bezieht sich somit nicht
auf Umstände nach Erlass des Bewilligungsbescheides, also nicht auf ein Vertrauen in
den Bestand des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides oder darauf, sich auf
Entreicherung berufen zu können.
42
BayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 - 19 B 03.1726 - a.a.O.
43
Da die Klägerin auf derselben Tatsachengrundlage, wie sie auch dem Beklagten zur
Verfügung stand, davon ausging, dass ihr die zugewandte Förderung im Hinblick auf die
Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der Richtlinien zustand und daher
zutreffend ausgezahlt war, war sie in diesem Sinne redlich. Der Einwand des Beklagten,
die Klägerin hätte seinen Irrtum über die Förderfähigkeit der Kosten erkennen müssen,
kann hier hingegen nicht durchgreifen, zumal Anhaltspunkte dafür, woran die Klägerin
dann den Irrtum - um bösgläubig zu sein - festmachen sollte, weder ersichtlich noch vom
Beklagten vorgetragen sind.
44
Die Klägerin hat auch im Sinne des Art. 14 Abs. 4 UA 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992
„alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten". Geltende Verordnung ist
insoweit die VO (EG) Nr. 1257/1999 und hier Art. 4 Satz 2, Spiegelstrich 5 (Förderung
der Diversifizierung der Tätigkeiten eines Betriebes). Darauf, nämlich auf die mit der
GbR verfolgte Entwicklung alternativer Einkommensquellen durch den Aufbau eines
Betriebes zur Erntung und Vermarktung von Zuckermais, haben sich auch die hier
streitigen geförderten Kosten bezogen. Zwar ist einzuräumen, dass diese Kosten als
bereits laufende Kosten des Betriebes einzuordnen sind, während Art. 4 der VO (EG) Nr.
1257/1999 bestimmt, dass mit den Beihilfen „Investitionen" in einen landwirtschaftlichen
Betrieb „zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen sowie der Lebens-,
Arbeits- Produktionsbedingungen" gefördert werden sollten. Soweit die Voraussetzung
der „Investitionen" für die Förderung dieser - laufenden - Kosten gefehlt hat, kann dies
allerdings der Klägerin als eigentlicher Gegenstand des behördlichen Irrtums gerade
nicht entgegengehalten werden. Denn andernfalls käme Art. 14 Abs. 4 UA 1 der VO
(EWG) Nr. 3887/1992 nie zur Anwendung.
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So BayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 a.a.O.
46
Greift mithin zu Gunsten der Klägerin Art. 14 Abs. 4 UA 1 der vorgenannten Verordnung
ein, kommt die Ausübung des der Behörde nach § 48 Abs. 1 VwVfG bei der Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich eingeräumten Ermessens wegen
des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht. Dies ergibt sich schon aus
dem eindeutigen Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 („ist . . . zur
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Rückzahlung . . . verpflichtet"), zumal hier die Frage der Rechtswidrigkeit der gewährten
Zuwendung und der Rechtmäßigkeit ihrer Rückforderung im Übrigen nicht in Rede
steht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 a.a.O.
48
Ist die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Rücknahme der Bewilligung von
9.912,35 Euro als Zuschuss für Organisationsausgaben rechtswidrig, gilt dies ebenfalls
für die nach § 49 a Abs. 1 VwVfG dort vorgenommene Festsetzung des
Erstattungsbetrages in dieser Höhe nebst Zinsforderung.
49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung.
50
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO
durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.
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