Urteil des VG Münster vom 30.04.2009

VG Münster: aufschiebende wirkung, wohnung, unterbringung, heizung, bad, versicherung, zwangsmittel, datum

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 201/09
Datum:
30.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 201/09
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 771/09 wird angeordnet und
hinsichtlich der gleichzeitig angedrohten Zwangsmittel
wiederhergestellt. Nach der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
und allein möglichen summarischen Rechtsprüfung überwiegt das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieser hat durch
eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die ihm
zugewiesene Wohnung, B. -X. -Straße , Erdgeschoss, an der Südseite
(Wohnzimmer und Bad) feucht und verschimmelt ist. Die Umsetzung in
eine in Teilbereichen feuchte und verschimmelte Wohnung stellt aber
eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners dar, weil
sie gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 2 GG) verstößt, indem die
Unterbringung in eine solche Wohnung zu erheblichen
Gesundheitsgefahren führen kann. Der Antragsgegner hat dieses
Vorbringen in seiner Antragserwiderung nicht entkräftet. Zwar weist er in
seinem Schreiben vom 27. April 2009 darauf hin, dass die Wohnung mit
Isolierglas und Heizung ausgestattet sei und die Umsetzung mit einer
deutlichen Verbesserung der Wohnqualität verbunden sei. Hiermit der
vorgenannten Behauptung des Antragstellers aber nicht substantiiert
entgegengetreten, dass die Wohnung in den vom Antragsteller
behaupteten Teilbereichen feucht und verschimmelt ist und zu
Gesundheitsgefahren führen wird.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt E. aus M. bewilligt, weil die Rechtssache aus den
vorstehenden Gründen Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird mit 2.500 Euro festgesetzt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 771/09 wird angeordnet und hinsichtlich der
gleichzeitig angedrohten Zwangsmittel wiederhergestellt. Nach der nach § 80 Abs. 5
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VwGO vorzunehmenden und allein möglichen summarischen Rechtsprüfung überwiegt
das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieser hat durch eidesstattliche
Versicherung glaubhaft gemacht, dass die ihm zugewiesene Wohnung, B. -X. -Straße ,
Erdgeschoss, an der Südseite (Wohnzimmer und Bad) feucht und verschimmelt ist. Die
Umsetzung in eine in Teilbereichen feuchte und verschimmelte Wohnung stellt aber
eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners dar, weil sie gegen
höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 2 GG) verstößt, indem die Unterbringung in eine
solche Wohnung zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen kann. Der Antragsgegner
hat dieses Vorbringen in seiner Antragserwiderung nicht entkräftet. Zwar weist er in
seinem Schreiben vom 27. April 2009 darauf hin, dass die Wohnung mit Isolierglas und
Heizung ausgestattet sei und die Umsetzung mit einer deutlichen Verbesserung der
Wohnqualität verbunden sei. Hiermit der vorgenannten Behauptung des Antragstellers
aber nicht substantiiert entgegengetreten, dass die Wohnung in den vom Antragsteller
behaupteten Teilbereichen feucht und verschimmelt ist und zu Gesundheitsgefahren
führen wird.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus
M. bewilligt, weil die Rechtssache aus den vorstehenden Gründen Aussicht auf Erfolg
hat.
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Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird mit 2.500 Euro festgesetzt.
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