Urteil des VG Münster vom 22.12.2008

VG Münster: gleichstellung von mann und frau, zuwendung, familie, vertrauensschutz, eingriff, integration, staat, vorrang, dispositionen, subvention

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2008/06
Datum:
22.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2008/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der in N. und U. Frauenhäuser
sowie eine Frauenberatungsstelle in N. unterhält. Im Frauenhaus U. beschäftigt der
Kläger fünf Mitarbeiterinnen auf der Grundlage von vier Stellen.
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Seit dem 1. Juli 1980 erhält der Kläger vom Beklagten auf der Grundlage der
„Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für
misshandelte Frauen (Frauenhäuser)" des Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie Zuwendungen zu den Personalausgaben für die Beschäftigung
hauptamtlicher angestellter Kräfte in den Frauenhäusern aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen. Für das Jahr 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das
Frauenhaus in U. Zuwendungen „für die Grundausstattung (3 Stellen)" und „für die vierte
Personalstelle" in Höhe von insgesamt 123.684,- EUR. Der Zuwendungsbescheid vom
30. März 2005 enthielt u.a. den Hinweis: „Ich weise darauf hin, dass aus dieser
Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch in künftigen
Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen,
dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes Kürzungen von Zuwendungen im
Rahmen der Haushaltsplanung erfordert oder Zuwendungen deswegen ganz entfallen.
Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder
Verlängerung von Verträgen zu berücksichtigen."
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Unter dem 19. Dezember 2005 teilte das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen
und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen den Trägern der vom Land geförderten
Frauenhäuser unter Hinweis auf die aktuelle Lage des Landeshaushalts und das Ziel
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der Landesregierung, den Haushalt zu sanieren, u.a. mit: Der am 7. Dezember 2005
verabschiedete Haushaltsentwurf der Landesregierung für das Jahr 2006 enthalte auch
Kürzungen für zum Teil über Jahre gewährte Personalkostenzuschüsse. Nach dem
Gesamtansatz für die Förderung der 62 Frauenhäuser betrage die Förderpauschale für
2006 pro Frauenhaus 87.604,- EUR.
Unter dem 6. Januar 2006 teilte das Ministerium dem Beklagten die Höhe der
Förderpauschale für das Haushaltsjahr 2006 je Einrichtung mit und wies den Beklagten
u.a. an, zur Weiterförderung der bisher geförderten Frauenhäuser Abschlagsbescheide
zu erlassen und den jeweiligen Zuwendungsbetrag so zu bemessen, dass die zu
fördernde Maßnahme bis zum 30. Juni 2006 aufrechterhalten werden könne.
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Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen
Antrag vom 25. Oktober 2005 für das Frauenhaus in U. als erste Teilbewilligung für die
Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 eine Zuwendung in Höhe von 43.802,-
EUR und wies u.a. darauf hin, der voraussichtliche ganzjährige Pauschalbetrag „für die
Grundausstattung (3 Stellen)" betrage 87.604,- EUR.
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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch, soweit eine
Zuwendung von nicht mehr als 43.802,- EUR gewährt worden sei. Zur Begründung gab
er im Wesentlichen an: Bei der Ermessensentscheidung, die Landeszuschüsse für die
Förderung der Frauenhäuser zu kürzen, sei die bisherige Förderungspraxis zu
berücksichtigen. Der Kläger sei über viele Jahre insbesondere hinsichtlich der
Einstellung von Mitarbeitern gefördert worden. Da für diese die Geltung des
Bundesangestelltentarifvertrags vorgegeben gewesen sei, seien dessen Bestimmungen
für die Arbeitsverträge vereinbart worden. Angesichts der sich daraus ergebenden
Kündigungsfristen, habe er auf die unvermittelte Kürzung der Zuwendungen nicht
unmittelbar durch entsprechende Reduzierung der Personalkosten reagieren können.
Deshalb habe eine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen werden müssen,
um ihm die Änderung der Arbeitsverträge unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen zu ermöglichen.
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Nachdem der Beklagte die Auszahlung der gewährten Zuwendung mit dem Hinweis auf
die fehlende Bestandskraft des Zuwendungsbescheids verweigert hatte, gab ihm das
erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. Mai 2006 im Wege der einstweiligen
Anordnung auf, dem Kläger die gewährte Zuwendung in Höhe von 43.802,- EUR
auszuzahlen (5 L 242/06). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten wies
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5.
Juli 2006 zurück (3 B 797/06).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch
des Klägers vom 13. Februar 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus: Die Träger von Frauenhäusern seien mit Schreiben des zuständigen Ministeriums
vom 19. Dezember 2005 und 6. Januar 2006 über die Kürzung der Förderpauschale
informiert worden. Aus den Bewilligungen der vorangegangenen Jahre könne kein
Anspruch auf Weiterförderung abgeleitet werden, da diese lediglich auf ein Jahr und
unter Haushaltsvorbehalt geleistet würden und außerdem die Zuwendungsbescheide
seit 1998 den so genannten „Vertrauensschutzhinweis" enthielten. Im Fall des Klägers
sei es möglich gewesen, das Finanzierungsrisiko z.B. durch Änderungskündigungen zu
berücksichtigen. Durch das vorgegebene Verfahren der Haushaltsaufstellung sei es
nicht möglich gewesen, die Träger eher über die Kürzungen zu informieren. Der jetzt
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festgesetzte Pauschalbetrag sei auch ermessensfehlerfrei. Oberstes Ziel der
Sparvorhaben sei es gewesen, das Netz der Frauenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-
Westfalen zu bewahren. Dabei sei die Kürzung bei den Frauenhäusern erfolgt, weil die
Kürzung hier nicht zur Schließung von Einrichtungen führe. Trotz der Kürzung sei die
Fortführung der qualifizierten Frauenhausarbeit durch die Weiterförderung von drei
Personalstellen pro Zufluchtsstätte gesichert. Gründe, die zu einer abweichenden
Entscheidung gezwungen oder zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers
geführt hätten, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2006 Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt er die Begründung seines Widerspruchs und macht darüber
hinaus im Wesentlichen geltend: Seine Situation sei zu Beginn des Jahres 2006
dadurch gekennzeichnet gewesen, dass es allein in Frage gekommen wäre, auf die
Kürzung der Zuwendungen mit einer Kündigung bestehender Arbeitsverträge zu
reagieren. Auf Grund der nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vorgesehenen
Kündigungsfristen habe er jedoch keine Möglichkeit gehabt, Arbeitsverhältnisse seiner
Mitarbeiterinnen kurzfristig zu beenden. Nach deren Beschäftigungszeiten seien
Kündigungen frühestens zum 30. Juni 2006 möglich gewesen. Lediglich bei einer als
Ersatzkraft eingestellten Mitarbeiterin habe eine Kündigungsfrist von sechs Wochen
zum Schluss des Kalendervierteljahres gegolten. Die Beschäftigung der Ersatzkraft sei
jedoch erforderlich gewesen, um Ausfallzeiten der übrigen Mitarbeiterinnen
aufzufangen, und im Übrigen in den Förderrichtlinien und Zuwendungsbescheiden
vorgeschrieben. Er habe auch nicht über hinreichende Mittel verfügt, um die Gehälter
wenigstens übergangsweise in ungekürzter Höhe weiter zu zahlen. Die bisherigen
Landeszuwendungen hätten mehr als 50 % seiner Einnahmen ausgemacht. Seine
sonstigen Einnahmen setzten sich lediglich aus kommunalen Tagesgeldern von
Sozialhilfeträgern, geringfügigen Mieteinnahmen sowie minimalen Spenden und
Geldbeträgen aus strafrechtlichen Auflagen zusammen. Tatsächlich hätten seine
Mitarbeiterinnen im ersten Halbjahr 2006 nur reduzierte Gehälter ausgezahlt
bekommen. Ab dem 30. Juni 2006 sei die gekürzte Förderung durch die Vereinbarung
deutlich reduzierter Stundenzahlen aufgefangen worden. Im Übrigen handele der
Beklagte widersprüchlich, wenn er einerseits durch seine Zuwendungsbescheide die
Anwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrages zur Auflage mache, gleichzeitig
jedoch mit einer Freizeichnungsklausel jeden Vertrauensschutz ausschließen wolle.
Vielmehr hätte der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung der Situation des
Klägers durch Einräumung einer Übergangsfrist von sechs Monaten Rechnung tragen
müssen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis
zum 30. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden, soweit nicht bereits durch den Bescheid vom 13. Januar 2006
Zuwendungen gewährt worden sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger könne sich im Hinblick auf die von ihm
geforderte Übergangsregelung nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn er
habe auf Grund der ausdrücklichen Hinweise in den jeweiligen
Zuwendungsbescheiden mit Kürzungen oder gar der Einstellung der Zuwendungen
rechnen müssen. Außerdem sei ihm die Kürzung mit dem Schreiben des Ministeriums
vom 19. Dezember 2005 konkret angekündigt worden. Daher habe er auf die Kürzung
durch eine Anpassung oder Umstellung der Arbeitsverträge, Stundenanteile oder
Eingruppierungen reagieren können. Außerdem sei von einem Recht zur
außerordentlichen Kündigung auszugehen. Auch wenn dem Kläger eine rechtzeitige
Kündigung der bestehenden Arbeitsverträge nicht möglich gewesen sein sollte, sei er in
der Lage gewesen, mit anderen Lösungen wie etwa einvernehmlichen Aufhebungs-
oder Änderungsverträgen auf die Kürzung der Zuwendung zu reagieren. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschäftigten im ersten Halbjahr 2006 einen reduzierten Lohn
erhalten hätten, eine solche Vertragsänderung aber nicht bereits nach Mitteilung der
Subventionsstreichung möglich gewesen sein solle. Auch müssten dem Kläger weitere
Mittel zur Verfügung gestanden haben, um die Arbeitsverhältnisse ohne Kündigung
fortzusetzen. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Kläger im ersten Halbjahr
2006 Personalkosten in Höhe von rund 70.000,- EUR habe finanzieren können, obwohl
ihm die Zuwendung für dieses Halbjahr erst im Juli 2006 ausgezahlt worden sei. Im
Übrigen sei dem Kläger eine Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages und der
sich daraus ergebenden Kündigungsfristen nicht vorgeschrieben gewesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle
der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der Gerichtsakte 5 L 242/06 und
der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter
ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2
VwGO), ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat aber in der
Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 ist im angefochtenen Umfang
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den
Förderantrag vom 25. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni
2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der hier in Rede stehenden Fördermittel durch
den Beklagten ist das Haushaltsgesetz 2006 des Landes Nordrhein-Westfalen
(GV.NRW. 2006, S. 197) in Verbindung mit dem Haushaltsplan, in dessen Einzelplan 15
(Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration), Kapitel 15.035
(Aufgabengebiet Gleichstellung von Mann und Frau), Titelgruppe 61
(Beratungseinrichtungen für Frauen und Schutz vor Gewalt gegen Frauen), Titel 684 61
(Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale und ähnliche Einrichtungen) "Zuschüsse zu
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den Personalausgaben an Träger von Zufluchtstätten für misshandelte Frauen"
ausgewiesen sind. Nach Nr. 1.3 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Zufluchtstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser)" des
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (vom 18. November 2004
MBl. NRW 2004, 1241) besteht ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der
Zuwendung nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist
seine Entscheidung, dem Kläger eine Zuwendung für das von ihm betriebene
Frauenhaus in U. für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von
43.802,- EUR und damit ohne Übergangszeit nur noch eine Förderpauschale für die
„Grundausstattung (3 Stellen)" statt wie zuvor für vier Personalstellen zu bewilligen,
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die in Rede stehende Zuwendung
zu den Personalausgaben für das vom Kläger unterhaltene Frauenhaus in U. stellt eine
staatliche Subvention dar. Es handelt sich um eine freiwillige finanzielle Zuwendung
des Staates, mit deren Hilfe er ein bestimmtes Verhalten fördert, das ihm aus wirtschafts-
, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Im Rahmen dieser
Förderung kommt dem Staat eine große Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere kann er
bestimmen, welche Beträge er zur Durchführung der Maßnahme insgesamt bereitstellen
will.
24
Vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 (216).
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Ebenso ist es ihm grundsätzlich erlaubt, zuvor gewährte Subventionen für die Zukunft zu
kürzen oder ganz zu entziehen. Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ergeben sich
lediglich aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie den in Art. 20 GG
verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und der
Verhältnismäßigkeit.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 -, BVerfGE
72, 175, mit weiteren Nachweisen.
27
Diese Grenzen werden durch die vom Kläger angegriffene Kürzung der Zuwendungen
für das von ihm unterhaltene Frauenhaus in U. hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2006
bis zum 30. Juni 2006 nicht überschritten.
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Insbesondere verstößt die Kürzung nicht gegen das Prinzip der Rechtssicherheit.
Dieses Prinzip bedeutet in erster Linie Vertrauensschutz für den Betroffenen. Das
Vertrauen ist enttäuscht, wenn der Staat einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem
der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen
nicht berücksichtigen konnte. Geboten ist eine Abwägung des Interesses des Einzelnen
mit demjenigen der Allgemeinheit. Nur wenn diese Abwägung ergibt, dass das
Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die
Regelung unzulässig.
29
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1983 - 1 BvL 8/80 u.a., BVerfGE 63, 152 (175),
mit weiteren Nachweisen.
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Auf ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der
ihm gewährten Zuwendungen kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem Hinweis
des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom 19. Dezember 2005 auf die aktuelle Lage des
Landeshaushalts und das Ziel der Landesregierung, den Haushalt zu sanieren, ist die
hier in Rede stehende Subventionskürzung durch gewichtige öffentliche Interessen
gerechtfertigt, denen gegenüber das Vertrauen des Klägers in den ungekürzten
Fortbestand der Zuwendungen keinen Vorrang beanspruchen kann. Die Tatsache
allein, dass der Kläger für das Frauenhaus in U. jahrelang eine Förderpauschale für vier
Personalstellen erhalten hat, begründet auch unter Berücksichtigung seines
Vorbringens, er sei zum Zeitpunkt der Kürzung an die bestehenden Arbeitsverträge mit
seinen Beschäftigten gebunden gewesen, kein die genannten öffentlichen Interessen
überwiegendes, schutzwürdiges Vertrauen auf eine Weitergewährung dieser
Zuwendungen in unveränderter Höhe. Ein Subventionsempfänger, der im Hinblick auf
die Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann
nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten
Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass
bei Eintritt von grundlegenden Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen der
Förderung, insbesondere bei zunehmendem Finanzmangel, Subventionen gekürzt
werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249
(284); BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33 und vom 8.
April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220.
32
Dies gilt für den Kläger in besonderem Maße, weil der Beklagte ihn vor der in Rede
stehenden Kürzung wiederholt, zuletzt mit dem Zuwendungsbescheid vom 30. März
2005, darauf hingewiesen hatte, es sei nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der
Haushaltslage des Landes Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der
Haushaltsplanung erforderten oder Zuwendungen deswegen ganz entfielen, und ihn
gebeten hatte, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder
Verlängerung von Verträgen zu berücksichtigen. Demgegenüber ergeben sich keine
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand
ungekürzter Zuwendungen aus seinem Vorbringen, der Beklagte handele
widersprüchlich, wenn er einerseits durch seine Zuwendungsbescheide die
Anwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrages mit den dort vorgeschriebenen -
langen - Kündigungsfristen zur Auflage mache, gleichzeitig jedoch mit einer
Freizeichnungsklausel jeden Vertrauensschutz ausschließen wolle. So ist es schon
nicht erkennbar, dass es dem Kläger vorgeschrieben war, bei Abschluss der
Arbeitsverträge mit seinen Beschäftigten die Anwendbarkeit des
Bundesangestelltentarifvertrags zu vereinbaren. Der Beklagte weist zutreffend darauf
hin, dass Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) sowie die diesbezüglichen Nebenbestimmungen der
Zuwendungsbescheide lediglich die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger
vorsehen, mit ihren Beschäftigten keine günstigeren Arbeitsbedingungen zu
vereinbaren, als sie für Bedienstete des Landes vorgesehen sind, und den
Beschäftigten keine höheren Vergütungen zu gewähren, als sie nach dem BAT/Land
gewährt werden. Diesen Regelungen lässt sich eine Verpflichtung des Klägers, bei
Abschluss von Arbeitsverträgen die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrags
mit den dort vorgesehenen Kündigungsfristen zu vereinbaren, nicht entnehmen. Andere
Regelungen, denen eine solche Verpflichtung entnommen werden könnte, hat der
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Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ermessensentscheidung des
Beklagten, die Zuwendungen für das Frauenhaus des Klägers in U. für das erste
Halbjahr 2006 ohne Übergangsfrist zu kürzen, gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstößt.
34
Nach diesem Grundsatz kann in den Fällen einer Kürzung oder des Entzugs staatlicher
Subventionen der Staat auch dann, wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich
zulässig ist, verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Diese
Verpflichtung besteht, wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs
und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter
Berücksichtigung aller Umstände ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten
ist,
35
vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -,
36
BVerfGE 67, 1 (15 f.),
37
der ohne Übergangsfrist vorgenommene Eingriff also zu nahezu untragbaren
Verhältnissen für den Subventionsempfänger führt.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.
39
Ob danach der Subventionsempfänger davor geschützt ist, dass eine Förderung nicht
kurzfristig ohne Übergangsregelung gekürzt oder eingestellt wird, hängt insbesondere
von der Möglichkeit ab, sich auf die veränderte Bewilligungspraxis einzustellen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, Seite 50 f. des
Urteilsabdrucks.
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In Anbetracht dieser Maßstäbe war der Beklagte bei seiner Entscheidung über die
Bewilligung der gekürzten Fördermittel für das Jahr 2006 nicht verpflichtet, dem Kläger
für eine Übergangszeit weiterhin eine Förderpauschale unter Berücksichtigung von vier
Personalstellen zu gewähren.
42
Die in Rede stehende Kürzung der Zuwendungen stellt sich nicht als derart
schwerwiegend dar, dass etwa schon allein wegen des Umfangs des Eingriffs vom
Eintritt unzumutbarer Verhältnisse für den Kläger und damit von der Erforderlichkeit
einer Übergangsfrist auszugehen gewesen wäre. Mit der Kürzung ist die Förderung des
Frauenhauses des Klägers in U. nicht gänzlich entfallen. Vielmehr ist dem Kläger
lediglich statt der bisherigen Förderung von vier Personalstellen nur noch eine
Zuwendung „für die Grundausstattung" von drei Stellen (vgl. Nr. 4.1 der „Richtlinien für
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für misshandelte
Frauen") bewilligt worden. Damit blieb - wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid
vom 20. November 2006 dargelegt hat und der Kläger letztlich auch nicht bestreitet -
trotz der Kürzung die Fortführung der Frauenhausarbeit des Klägers gesichert.
43
Die Erforderlichkeit einer Übergangsregelung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen
des Klägers, er habe auf Grund der nach dem Bundesangestelltentarifvertrag
vorgesehenen Kündigungsfristen keine Möglichkeit gehabt, auf die unvermittelte
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Kürzung der Zuwendungen unmittelbar zu reagieren und Arbeitsverhältnisse seiner
Mitarbeiterinnen kurzfristig zu beenden.
Insoweit spricht bereits einiges dafür, dass die Disposition des Klägers, bei Abschluss
der Arbeitsverträge mit seinen Beschäftigten die Anwendbarkeit des
Bundesangestelltentarifvertrages und damit die dort vorgesehenen - relativ langen -
Kündigungsfristen zu vereinbaren, von vornherein nicht schutzwürdig ist. Wie bereits
oben dargelegt, ist es nicht zu erkennen, dass der Kläger verpflichtet war oder ist, bei
Abschluss von Arbeitsverträgen die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrags
mit den dort vorgesehenen Kündigungsfristen zu vereinbaren. Außerdem ist der Kläger -
wie ebenfalls bereits oben erwähnt - mit den Zuwendungsbescheiden seit Jahren
wiederholt gebeten worden, das sich aus der Möglichkeit von Zuwendungskürzungen
ergebende Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder
Verlängerung von Verträgen zu berücksichtigen. Angesichts dessen ist davon
auszugehen, dass der Kläger gehalten war und es auch selbst in der Hand gehabt hat,
die Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten von vornherein so zu gestalten, dass er
auch auf kurzfristige Veränderungen in der Zuwendungspraxis hätte rechtzeitig
reagieren können. Diese Frage kann letztlich jedoch offen bleiben. Denn auch unter
Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Bindungen an den
Bundesangestelltentarifvertrag lässt sich nicht feststellen, dass die ohne Übergangsfrist
vorgenommene Kürzung der Zuwendungen zu den Personalausgaben den Kläger
unzumutbar getroffen hat.
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Die Tatsache, dass Personalkosten bei einer im Vergleich mit der bisherigen Praxis
geringeren Bezuschussung regelmäßig nicht sogleich gesenkt werden können, erfordert
es grundsätzlich nicht, ihre Bezuschussung in Abstimmung mit den entsprechenden
arbeitsvertraglichen Möglichkeiten zu schmälern. Entscheidend kann allein die
Auswirkung der neuen (reduzierten) Förderung auf die wirtschaftliche Situation und
damit auf die Arbeitsfähigkeit des Subventionsempfängers sein, wobei sich die Frage
nach einer Reduzierung des Förderungsermessens etwa dann stellen kann, wenn
selbst eine nur teilweise Kürzung der Fördermittel die Arbeit des
Subventionsempfängers nachhaltig beeinträchtigen oder gar seine Existenz gefährden
würde.
46
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ- RR 1999, 127.
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Von einer solchen Situation kann im Fall des Klägers keine Rede sein. Eine
Existenzgefährdung ist durch die um die Förderung einer Personalstelle reduzierte
Zuwendung ersichtlich nicht eingetreten. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die
vorhanden Möglichkeiten des Klägers nicht ausreichten, um die Situation nach der ohne
Übergangsfrist vorgenommenen Kürzung zu bewältigen. So hätte der Kläger schon
seinen eigenen Angaben zufolge die Folgen der Kürzung trotz der Bindungen an den
Bundesangestelltentarifvertrag durch die Kündigung des Arbeitsvertrags einer
Ersatzkraft zum Ende des ersten Kalendervierteljahres 2006 zumindest mildern können.
Dass die Beschäftigung dieser Ersatzkraft, wie der Kläger behauptet, notwendig,
insbesondere durch die Förderrichtlinien und die Zuwendungsbescheide
vorgeschrieben war, ist nicht ersichtlich. Wie oben bereits dargestellt, sehen die
Richtlinien vielmehr lediglich eine „Grundausstattung" von drei hauptamtlichen Kräften
vor, ohne dass sich eine Regelung über die Notwendigkeit einer Ersatzkraft finden
ließe. Außerdem bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum
Zeitpunkt der Kürzung über hinreichende Mittel verfügte, um die Gehälter seiner
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Beschäftigten trotz des Wegfalls der Förderung einer vierten Personalstelle zumindest
übergangsweise in ungekürzter Höhe weiter zu zahlen. Der Beklagte weist zu Recht
darauf hin, dass der Kläger immerhin in der Lage gewesen ist, die Gehälter sämtlicher
Beschäftigten im ersten Halbjahr 2006 - wenn auch in reduzierter Höhe - zu zahlen,
obwohl ihm in diesem Zeitraum wegen des Rechtsstreits um die Auszahlung der
gekürzten Zuwendung (5 L 242/06) noch keinerlei Fördermittel zugeflossen waren.
Darüber hinaus ist von der Möglichkeit des Klägers auszugehen, die kurzfristige
Kürzung der Zuwendungen durch vorübergehende Maßnahmen wie etwa Erhöhungen
von Entgelten, verstärkte Einwerbung von Drittmitteln oder der Einschränkung des
Leistungsangebots aufzufangen. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird
vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die Verteilung der Fördermittel
gezwungen gewesen ist, dem Kläger die Zuwendungen für eine Übergangszeit in
ungekürzter Höhe zu bewilligen.
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Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er
unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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