Urteil des VG Münster vom 23.01.2008

VG Münster: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verfügung, überwiegendes interesse, wild, vollziehung, ernährung, erfüllung, hauptsache, landwirtschaft

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 726/07
Datum:
23.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 726/07
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2207/07 gegen die Verfügung
des Antragsgegners vom 27. November 2007 wird hinsichtlich der unter
den Nummern 1, 2 und 3 getroffenen Anordnungen wiederhergestellt
und hinsichtlich der hierzu verfügten Zwangsgeldandrohungen
angeordnet. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsteller trägt 1/5, der Antragsgegner 4/5 der Kosten des
Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt haben.
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Der - verbliebene - Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 2207/07 vom 27. Dezember 2007 gegen
die Verfügung des Antragsgegners vom 22. November 2007 hinsichtlich der unter den
Nummern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen und hinsichtlich der
hierzu erlassenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,
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hat Erfolg.
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Er ist hinsichtlich der unter den Nummern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen nach § 80
Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und hinsichtlich der hierzu erlassenen Zwangsgeldandrohungen nach §§ 80
Abs. 5, 1. Hs., 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW als Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
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Der auch im übrigen zulässige Antrag ist begründet.
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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem
privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung
im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des
Antragsgegners aus.
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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen
Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich zwar nicht feststellen, ob sich die
gegenüber dem Antragsteller verfügten Vorgaben zur Haltung seiner Schweine und die
hierzu erlassenen Zwangsgeldandrohungen im Verfahren zur Hauptsache als
rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen werden (I.). Die deshalb unabhängig von den
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung ergibt
indes ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung
der Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben (II.).
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I.
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Der Antragsgegner hat seine gegenüber dem Antragsteller getroffenen Anordnungen
zur Haltung der Schweine
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„1. Jedem erwachsenen Wildschwein ist eine Mindestfläche von 2000 m² zur Verfügung
zu stellen.
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2. Die Mindestgröße der Gruppe muss aus fünf adulten Schweinen (1 Eber und 4
Sauen) bestehen.
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3. Der Wildschweingruppe muss ein Wechselgehege verfügbar sein."
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auf § 16a in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG gestützt. Nach § 16a Satz 1 TierSchG
trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Satz 2
Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2
TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein
Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
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Die Anforderungen an eine artgerechte Haltung der von dem Antragsteller gehaltenen
Schweine sind ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den Tieren möglicherweise
um eine Kreuzung aus Haus- und Wildschweinen handelt, anhand der Bedürfnisse von
Wildschweinen zu bestimmen, weil die Tiere nach ihrem Phänotyp Wildschweine sind.
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Welche Anforderungen an die Haltung von Wildschweinen zu stellen sind, ist weder im
Tierschutzgesetz noch in einer auf der Grundlage von § 2a Abs. 1 TierSchG erlassenen
Rechtsverordnung spezifisch geregelt.
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Auch die von dem Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Leitlinien für
eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995, die vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
herausgegeben und von einem Sachverständigengremium entwickelt wurden, ergeben
hierüber keinen sicheren Aufschluss. Ihnen kommt, wie auch anderen
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generalisierenden sachverständigen Äußerungen über Wildtierhaltung, keine rechtliche
Verbindlichkeit zu.
Nach Nr. 4. A. 6 der vorgenannten Leitlinien, die nach Nr. 2. II. f auf private, der
Öffentlichkeit in der Regel nicht zugängliche Kleingehege wie das von dem
Antragsteller betriebene anwendbar sind, sind für jedes erwachsene Wildschwein 2.000
m² vorzuhalten. Als Mindestzahl sollten fünf Schweine (1,4; gemeint ist wohl: ein
männliches und vier weibliche Tiere) gehalten werden. Des weiteren seien
Wechselgehege unabdingbar.
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Wie sich aus den weiteren Erläuterungen der Leitlinien und der Begründung der
angefochtenen Verfügung ergibt, sollen die vorbezeichneten Anforderungen an die
Gehegegröße und das Erfordernis eines Wechselgeheges (wohl) dem natürlichen
Wühltrieb der Wildschweine Rechnung tragen. Dieser kann bei zu feuchter
Bodenbeschaffenheit, zu hohem Besatz und unzureichender Ernährung dazu führen,
dass sich das Gehege innerhalb kürzester Zeit zu einer Schlamm- und Morastfläche
entwickelt. Diese Bodenbeschaffenheit wäre dem Wohlbefinden der Tiere abträglich
und könnte zu Erkrankungen führen (vgl. Nr. 4. A. 6 der Leitlinien und Seite 4, 1. Absatz
der angefochtenen Verfügung). Die Vorgabe zur Gruppenzusammensetzung orientiert
sich nach Erläuterung von Kreiskommunaltierarzt Dr. G. -C. an wild lebenden Gruppen.
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Demgegenüber enthält das ebenfalls vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft herausgegebene und von einem
Sachverständigengremium entwickelte Gutachten über Mindestanforderungen an die
Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 abweichende Vorgaben. Das Gutachten
stellt nach dessen Einführung nach dem damaligen Wissens- und Erfahrungsstand
biologisch relevante Mindestanforderungen für Säugetiere dar. Es soll die
Anforderungen aus § 2 TierSchG u. a. für Tierhalter, die Tiere der Öffentlichkeit nicht
zugänglich aus Liebhaberei halten, konkretisieren (vgl. Seite 7 des Gutachtens).
Hiernach muss das Außengehege für eine Wildschweinrotte von fünf Tieren nur
mindestens 100 m² umfassen. Die Haltung soll paarweise oder in Gruppen erfolgen,
ohne dass zur Größe und Zusammensetzung der Gruppe nähere Vorgaben gemacht
werden. Der Vorhalt eines Wechselgeheges wird nicht verlangt (vgl. Seite 60 des
Gutachtens).
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Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist nicht offensichtlich, dass das Gutachten
über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zwar sollen nach dessen Überschrift die Leitlinien für
eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen nicht berührt werden und es soll
nach dessen Einführung (vgl. Seite 7 des Gutachtens) nicht auf einheimisches Wild
anwendbar sein, soweit dafür eigene Gutachten vorliegen. Im Gegensatz hierzu enthält
das Gutachten jedoch die vorgenannten Vorgaben für Wildschweine und verhält sich
ausdrücklich auch zu einheimischen Arten.
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Auch die im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin getroffenen
Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die in dem Gutachten über
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren festgelegten, von dem
Antragsteller eingehaltenen Vorgaben seien für eine artgerechte Haltung nicht
ausreichend, diese könne vielmehr nur durch Beachtung der Leitlinien für eine
tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen sichergestellt werden. Die
Inaugenscheinnahme des Geheges durch die Berichterstatterin hat ergeben, dass die
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nach Angaben des Antragstellers ca. 2.500 m² große Fläche lediglich im
Eingangsbereich von den acht Tieren (ein männliches Tier, ein weibliches Tier und
sechs weibliche Jungtiere) stark zerwühlt war. Die Schweine scheinen ihrem Wühltrieb
hauptsächlich in diesem Gehegeteil nachzugehen, da sich dort die Futterstelle befindet,
wo der Antragsteller die Tiere nach eigenen Angaben zweimal täglich füttert. Das übrige
Gelände, auf dem sich neben mehreren Bäumen ein kleiner Tümpel und ein kleiner
Stall befinden, befand sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Inaugenscheinnahme nicht in
einem morastigen Zustand. Es wurde von den Schweinen lebhaft ohne erkennbare -
bodenbedingte - Bewegungseinschränkungen durchquert. Beeinträchtigungen des
Wohlbefindens oder des Gesundheitszustands der Tiere waren bei der richterlichen
Inaugenscheinnahme nicht erkennbar. Sie sind auch - wie sich aus der tierärztlichen
Stellungnahme des Dr. med. vet. C1. vom 21. Januar 2008 ergibt - tierärztlicherseits
bislang nicht festgestellt worden.
Vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob auf Dauer eine verhaltensgerechte
Unterbringung der Wildschweine des Antragstellers nur durch die Erfüllung der
Anordnungen des Antragsgegners sichergestellt wird.
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Auch die auf der Grundlage von § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 5, 63 VwVG NRW verfügten
Zwangsgeldandrohungen erweisen sich daher weder als offensichtlich rechtmäßig noch
als offensichtlich rechtswidrig.
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II.
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Die mithin unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten
des Antragsgegners aus.
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Das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung
bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, überwiegt das
öffentliche Interesse, die in Rede stehenden Anordnungen sofort zu erfüllen. Der
Antragsteller müsste aufgrund der Anordnungen des Antragsgegners drei erwachsene
weibliche Tiere erwerben und den Tieren - bis zum Erwachsenwerden der Jungtiere -
eine Fläche von 10.000 m² zur Verfügung stellen. Da er über eine solche Fläche nicht
verfügt, müsste er die Schweine veräußern oder zum Schlachten geben.
Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des
Gesundheitszustandes der Schweine, die eine sofortige Vollziehung der Verfügung
rechtfertigen würde, nach dem Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme und der
vorgelegten tierärztlichen Stellungnahme von Dr. med. vet. C1. vom 21. Januar 2008
derzeit nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im übrigen auf § 154 Abs. 1
VwGO. Der Antragsteller hätte hinsichtlich der unter Nr. 5 der angefochtenen Verfügung
getroffenen Anordnung voraussichtlich obsiegt, da nach den Erläuterungen des
Kreiskommunaltierarztes Dr. G. -C. ein Quarantänegatter nicht ständig vorgehalten
werden muss, sondern im Bedarfsfall bei Erkrankung eines Tieres eingerichtet werden
kann. Demgegenüber hätten sich die unter den Nummern 4 und 6 der Verfügung
getroffenen Anordnungen, deren Bedeutung das Gericht mit einem Fünftel des
Gesamtstreitwerts bewertet, voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht
der Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts.
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