Urteil des VG Münster vom 25.02.2010

VG Münster (usg, kläger, abwesenheit, vertretung, gemeinschaftspraxis, gesellschafter, tagessatz, aufgaben, unbezahlter urlaub, höhe)

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1512/09
Datum:
25.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1512/09
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 6. Juli
2009 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner besonderen
Auslandsverwendung vom 7. Januar bis 31. März 2009 weitere
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 16.452
Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/4 und dem
Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für die Zeit einer besonderen Auslandsverwendung
in Afghanistan, zu der der Kläger als Oberstabsarzt einberufen worden war.
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Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin in Gemeinschaftspraxis mit den Ärzten E. .
T. und E. . E1. in N. niedergelassen. Der seit Januar 2006 bestehenden
Gemeinschaftspraxis liegt ein Gesellschaftsvertrag zugrunde, der in § 9 unter der
Überschrift "Urlaub, Fortbildung, Vertretung, Abwesenheit" u.a. folgende Regelung
enthält:
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"In sprechstundenfreien Zeiten, bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit
vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig. Ein zu zahlender Tagessatz an den/die
vertretenden Gesellschafter wird auf 300 Euro täglich festgelegt. Die Einteilung der
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Vertretung erfolgt einvernehmlich. Bei Heranziehung zum Notfalldienst sind die
Teilnehmer im gegenseitigen Wechsel nach vorheriger Absprache verpflichtet."
Der Kläger wurde im Jahre 2008 als Oberstabsarzt der Reserve zu insgesamt vier
mehrtägigen Wehrübungen herangezogen. Auf entsprechende Anträge gewährte der
Beklagte dem Kläger hierfür Leistungen nach § 13 a Abs. 2 USG - Leistungen für
Selbständige - mit einem Tagessatz von 300 Euro. Lediglich bei der letzten Wehrübung
vom 19. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2008 wurden für die Wochenendtage nur
eingeschränkte Leistungen gewährt. Diesbezüglich war ein Klageverfahren anhängig -
11 K 2622/08 -, welches durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 2010 beendet
wurde.
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Für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 wurde der Kläger erneut zum
Wehrdienst, nämlich zu einer besonderen Auslandsverwendung in Afghanistan beim
T1. 32 einberufen.
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Mit Antrag vom 17. April 2009 machte der Kläger Leistungen für Selbständige nach dem
USG für 84 Tage a' 300 Euro (25.200 Euro) geltend. Er gab an, dass für die Zeit des
Wehrdienstes seine Aufgaben auf Betriebsangehörige übertragen worden seien. Die
Vertretungstätigkeit umfasse folgende zusätzliche Aufgaben: Betreuung der Patienten,
die zu seinem Patientenstamm gehörten, Übernahme der Personalangelegenheiten,
wirtschaftliche Vertretung im Außenverhältnis sowie Vertretung gegenüber der
Standesvertretung und allen rechtlichen und natürlichen Personen. Er sei in allen
Angelegenheiten der Praxisführung vollständig vertreten worden. Die
Mehraufwendungen beliefen sich auf 300 Euro kalendertäglich. Der Kläger legte eine
Bescheinigung seiner Mitgesellschafter E. . T. und E. . E1. vom 7. April 2009 vor, in der
dem Kläger bestätigt wird, dass der Aufenthalt in Afghanistan als unbezahlter Urlaub
gewährt worden und der Kläger keine Leistungen seitens der Gemeinschaftspraxis
erhalten habe. Die Vertretung habe sich auch auf die Sprechstundenzeiten an
Samstagen und die Praxisnotdienste an Sonntagen erstreckt. Für den Zeitraum des
Wehrdienstes sei deshalb ein Gesamtbetrag von 25.200 Euro entstanden.
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Durch Bescheid vom 6. Juli 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.
April 2009 auf Gewährung von Leistungen für Selbständige nach § 13 a USG ab und
gewährte dem Kläger lediglich Mindestleistungen nach § 13 c Abs. 1 USG in Höhe von
3.906 Euro. Im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 2 USG
nicht erfüllt. Eine Ersatzkraft sei nicht eingestellt worden. Soweit die Partner des Klägers
für die Zeit des Wehrdienstes in Form von Überstunden einen Teil der ärztlichen
Tätigkeit des Einberufenen übernähmen, würden diese Überstunden als Vertreterkosten
im Sinne von § 13 a Abs. 2 USG behandelt und könnten - sofern sie angemessen seien
- im Rahmen der genannten Höchstgrenzen des § 13 a Abs. 2 USG erstattet werden.
Voraussetzung sei allerdings, dass eine Verpflichtung zum finanziellen Ausgleich der
durch die Vertretung entstandenen Mehrarbeit gegenüber anderen Ärzten der
Gemeinschaftspraxis bestehe. Könne die Unterhaltssicherungsbehörde nicht feststellen,
dass Überstunden geleistet worden seien, komme für den Wehrübenden nur die
Mindestleistung nach § 13 c USG in Betracht. Der Kläger habe zu seinem Antrag
angegeben, dass während der Vertretungszeit keine Überstunden angefallen seien.
Insofern könnten ihm keine Leistungen nach § 13 a USG gewährt werden.
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Der Ablehnung des Antrages und der damit einhergehenden Änderung der bisherigen
Bewilligungspraxis durch den Beklagten war eine interne Überprüfung von Akten
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betreffend Leistungen für Selbständige nach dem USG vorausgegangen, die vom
Prüfungsamt des Bundes Anfang 2009 durchgeführt worden war. Nach Abschluss der
Prüfung hatte das Prüfungsamt der Stadt N. Bearbeiterhinweise mit der Bitte um
Beachtung zukommen lassen, in denen es u.a. heißt: "Gehört die Vertretungskraft dem
Betrieb an, schließt dies einen Anspruch nach § 13 a Abs. 2 USG aus bzw. reduziert
den Leistungsanspruch, da keine bzw. geringere Vertreterkosten entstehen." Beigefügt
war ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1998, in dem u.a. ausgeführt
ist: "Übernimmt der andere, nicht einberufene Arzt für die Zeit der Wehrübung in Form
von Überstunden einen Teil der ärztlichen Tätigkeit des Einberufenen, werden diese
Überstunden als Vertreterkosten im Sinne von § 13 Abs. 2 USG behandelt und können -
sofern sie angemessen sind - im Rahmen der oben genannten Höchstgrenze
anteilmäßig erstattet werden. ... Kann die Unterhaltssicherungsbehörde nicht feststellen,
dass Überstunden geleistet worden sind, kommt für den Wehrübenden nur die
Mindestleistung nach § 13 c USG in Betracht."
Der Kläger hat am 7. August 2009 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt
begründet: Er sei aufgrund der vertraglichen Regelung in § 9 des Gesellschaftsvertrages
verpflichtet, bei Abwesenheit einen Betrag von 300 Euro an seinen Vertreter zu zahlen.
Bei diesem Betrag handele es sich um genau die Aufwendungen, die § 13 a USG
meine. Die Verpflichtung zu entsprechenden Leistungen hänge nicht davon ab, ob
entsprechende Überstunden geleistet worden seien. Entscheidend sei die
gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach für die Dauer der Abwesenheit eine
entsprechende Leistung an die Mitgesellschafter zu erfolgen habe. Mit dem Anspruch
des Mitgesellschafters korrespondiere die entsprechende Verpflichtung des Klägers, die
dieser in vollem Umfang zu erfüllen habe und inzwischen auch weitgehend erfüllt habe.
Die vertragliche Vereinbarung in § 9 des Gesellschaftervertrages bedeute, dass die
Gesellschafter die entsprechenden Zahlungen für Vertretung gerade nicht von einer
protokollmäßigen Erfassung geleisteter Überstunden abhängig machen wollten. Eine
protokollarische Erfassung sei im täglichen Praxisbetrieb schwierig, wenn nicht gar
unmöglich, weil zu der Vertretungstätigkeit der weiter tätigen Gesellschafter
selbstverständlich nicht nur die Betreuung der zu seinem Patientenstamm gehörenden
Patienten gehöre, sondern auch die Verwaltungs- und Personalangelegenheiten sowie
die wirtschaftliche Außenvertretung der Gesellschaft. Die im Vertrag vorgesehene
pauschale Regelung ziele darauf ab, die wirtschaftliche Grundlage aller Gesellschafter
auch in Zeiten einer längeren Abwesenheit eines Mitgesellschafters zu sichern, indem
dem abwesenden Gesellschafter die Aufgabe zukomme, die von ihm den übrigen
Gesellschaftern geschuldete Entschädigung aufzubringen. Die im Gesellschaftsvertrag
aufgeführten Zeiten von Abwesenheiten träfen die Gesellschafter in gleicher Weise. Hier
bestehe jedoch die Besonderheit, dass seine, des Klägers, Abwesenheit auf Gründen
beruhe, die bei den übrigen Gesellschaftern nicht einträten. Die Bundeswehr müsse
zunehmend auf zivile Vertragsärzte zurückgreifen, die derzeit mit einem Tagessatz von
250 bis 350 Euro vergütet würden. Diese Kosten seien also durchaus vergleichbar mit
dem im Vertrag vorgesehenen Tagessatz im Falle der Abwesenheit.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juli 2009 zu verpflichten, ihm,
dem Kläger, Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die
Zeit seiner besonderen Auslandsverwendung vom 7. Januar 2009 bis 31. März 2009 mit
einem Tagessatz von 300 Euro kalendertäglich zu gewähren. Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Begründung des angegriffenen Bescheides
Bezug und trägt ergänzend vor: Hinsichtlich der in die Wehrdienstzeit fallenden
Samstage könne der im Vertrag vereinbarte Tagessatz von 300 Euro ohnehin nicht
greifen, weil während der fraglichen Zeit samstags lediglich zwei Stunden Sprechzeit
gewesen seien. Die Erweiterung der Öffnungszeiten von 8.00 bis 12.00 an Samstagen
sei erst mit Schreiben der Praxis vom 8. April 2009 erfolgt. Für eventuelle
Vertreterkosten dürfte demnach § 13 a Abs. 2 Satz 2 USG einschlägig sein mit einem
Stundensatz bis zu 35 Euro je Stunde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, die Akten in dem Verfahren gleichen Rubrums 11 K 2622/08
und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat überwiegend Erfolg.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und teilweise begründet. Der Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner besonderen Auslandsverwendung vom 7.
Januar bis 31. März 2009 weitere Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in
Höhe von 16.452 Euro zu gewähren.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1 USG. In § 13 a Abs. 1 USG ist geregelt, dass Wehrpflichtigen, die Inhaber von
Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere
selbständige Tätigkeiten ausüben, Leistungen nach Abs. 2 oder 3 gewährt werden.
Nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 USG werden dem Wehrpflichtigen zur Fortführung der
selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes die angemessenen Aufwendungen
für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen
Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im
Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf
Betriebsangehörige überträgt, bis zu 307 Euro je Wehrdiensttag erstattet.
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Während der hier in Rede stehenden Wehrdienstzeit des Klägers ist für ihn keine
Ersatzkraft eingestellt worden. Vielmehr sind seine Aufgaben innerhalb der
Gemeinschaftspraxis auf die beiden anderen Gesellschafter in der Weise übertragen
worden, dass diese die Aufgaben des Klägers während seiner wehrdienstbedingten
Abwesenheit zusätzlich zu ihrem eigenen Aufgabenbereich mit übernommen haben.
Hierdurch sind dem Kläger Mehraufwendungen entstanden, weil er nach § 9 des
Gesellschaftsvertrages verpflichtet ist, an den vertretenden Gesellschafter 300 Euro
täglich zu zahlen.
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Wie sich schon aus der Formulierung "an den vertretenden Gesellschafter" ergibt, muss
tatsächlich eine Vertretung stattgefunden haben, um die Verpflichtung aus § 9 des
Vertrages zu begründen. Dagegen kann nicht der Nachweis geleisteter Überstunden
verlangt werden, wie ihn der Beklagte nunmehr - aufgrund der vom Prüfungsamt des
Bundes erteilten Hinweise - für die Gewährung von Leistungen nach der 2.
Tatbestandsalternative des § 13 a Abs. 2 USG fordert. Ein derartiges Erfordernis findet
keine Stütze im Gesetz. Dort ist allein von Mehraufwendungen die Rede, die durch die
Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige
entstehen. Diese Mehraufwendungen können dadurch entstehen, dass andere
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Betriebsangehörige die zusätzlichen Aufgaben in vergüteten Überstunden erledigen.
Denkbar ist aber auch, dass die zusätzliche Aufgabenerfüllung als solche einen
Anspruch auf Vergütung auslöst, ohne dass die Wahrnehmung der zusätzlichen
Aufgaben in nachweisbaren Überstunden ihren Niederschlag findet. Diese Alternative
liegt gerade in einer Arztpraxis näher als eine Vergütung nach Überstunden, weil die
Abrechnung ärztlicher Tätigkeit nicht nach einem Stundensatz, sondern grundsätzlich
nach den erbrachten ärztlichen Leistungen bzw. den Behandlungsfällen erfolgt. Sind -
wie hier - in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis drei Ärzte tätig, so führt die ganztägige
Abwesenheit eines Arztes zwangsläufig zu einer entsprechenden Mehrbelastung der
anderen beiden Gesellschafter. Der ärztliche Aufgabenbereich, der in der
Gemeinschaftspraxis täglich anfällt, muss nun von zwei statt von drei Ärzten bewältigt
werden, wobei gerade in einer Allgemeinarztpraxis davon ausgegangen werden kann,
dass die Zahl der um eine Behandlung nachsuchenden Patienten auch bei
Abwesenheit eines einzelnen Arztes relativ konstant bleibt. Insbesondere bei
mehrtätiger Abwesenheit eines Partners erscheint es mit Blick auf eine sonst drohende
Abwanderung von Patienten und die damit einhergehende Schmälerung der
wirtschaftlichen Grundlage der Gemeinschaftspraxis unausweichlich, dass die in der
Praxis anwesenden Mitgesellschafter die auf den abwesenden Arzt entfallenden
Patienten mitversorgen und auch hinsichtlich der übrigen anfallenden Aufgaben seinen
Anteil miterledigen. Diese Mehrarbeit kann nicht in nachzuweisenden Überstunden
abgebildet werden. Vielmehr spiegelt die von den Vertragsparteien in § 9 des
Gesellschaftvertrages vereinbarte pauschale Abgeltung des Arbeitspensums eines
Gesellschafters mit einem Tagessatz die Realität einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
wesentlich besser wider.
Allein die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Tagessatzes an die
vertretenden Mitgesellschafter vermag allerdings noch nicht den Anspruch nach § 13 a
USG zu begründen. Vielmehr besteht der Anspruch nur insoweit, als die vertraglich
geschuldeten Mehraufwendungen angemessen sind. Es handelt sich hierbei um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung
unterliegt.
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Der vereinbarte Tagessatz von 300 Euro für die Vertretung eines ganztägig
abwesenden Arztes in einer Gemeinschaftspraxis erscheint dem Gericht sowohl mit
Blick auf die Einkommensverhältnisse eines niedergelassenen Arztes für
Allgemeinmedizin sowie die üblichen Sätze für Praxisvertretungen durchaus
angemessen. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Als
unangemessen sieht das Gericht jedoch die Forderung eines Tagessatzes von 300
Euro für die Tage an, an denen die Praxis nur halbtägig geöffnet ist und auch im
Übrigen kein ganztägiger Praxisbetrieb stattfindet. Dies war hier an den Samstagen der
Fall. Im maßgeblichen Zeitraum hatte die Gemeinschaftspraxis an den Samstagen
Sprechstunde nur von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Allerdings hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung im Verfahren gleichen Rubrums - 11 K 2622/08 - glaubhaft
erklärt, dass an den Samstagen Vormittags normaler Praxisbetrieb stattfinde. Neben den
Sprechstunden fänden Samstags auch Hausbesuche statt, so dass alle drei Ärzte der
Praxis am Samstag-Vormittag ausgelastet seien. Vor diesem Hintergrund kann für die
Samstage die Hälfte des vertraglich vereinbarten Tagessatzes als angemessen
angesehen werden.
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Was die Sonntage angeht, fragt sich schon, worin hier überhaupt die Vertretung des
abwesenden Arztes bestanden haben soll. Da an diesen Tagen der Praxisbetrieb ruhte,
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kann eine Vertretung als anspruchsbegründender Umstand hinsichtlich der Leistung
nach § 13 a Abs. 2 USG nur dann angenommen werden, wenn der abwesende Arzt zum
Notdienst eingeteilt war, diesen aber wegen des Wehrdienstes nicht wahrnehmen
konnte und deshalb von den Mitgesellschaftern vertreten werden musste. In diesem
Sinne sind aber keine Vertretungsfälle nachgewiesen worden. Somit bleibt als
Gegenstand einer möglichen Vertretungstätigkeit an den Sonntagen allenfalls die
Bereitschaft zur Entgegennahme von gelegentlichen Patientenanrufen, wie sie nach der
Erklärung des Klägers in der Gemeinschaftspraxis nicht unüblich seien. Abgesehen
davon, dass am Sonntag ein allgemeiner ärztlicher Notdienst eingerichtet ist, der einen
Bereitschaftsdienst in der nicht zum Notdienst herangezogenen Praxis überflüssig
macht, kann schon wegen des fehlenden Nachweises einer den vorliegenden Zeitraum
betreffenden internen Bereitschaftsdienstregelung nicht festgestellt werden, dass die
wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers tatsächlich eine Mehrbelastung der
Mitgesellschafter zur Folge gehabt hat.
Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Zahlung eines Tagessatzes
von 300 Euro allein an die Abwesenheit eines Mitgesellschafters anknüpft, ohne dass
tatsächlich eine Vertretung im Sinne eines aktiven Tätigwerdens stattgefunden hat,
handelt es sich jedenfalls um unangemessene Mehraufwendungen im Sinne der
öffentlich-rechtlichen Leistungsbestimmung des § 13 a USG. Der Kläger hat selbst den
Blick darauf gelenkt, dass die im Vertrag geregelten Abwesenheitsfälle jeden der
Gesellschafter gleichermaßen treffen, so dass aufs ganze Jahr gesehen eine
gleichmäßige Belastung vorliege. Vor diesem Hintergrund mag eine stark
pauschalierende Regelung der für Abwesenheitstage zu zahlenden Beträge vertretbar
sein. Hierdurch kann jedoch ein Leistungsanspruch zu Lasten der Öffentlichen Hand
nicht begründet werden.
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Davon ausgehend kann der Kläger für die Tage, an denen normaler Praxisbetrieb
herrschte und ganztägig Sprechstunden abgehalten wurden, den nach § 9 des
Vertrages geschuldeten Tagessatz in Höhe von 300 Euro als Mehraufwendungen i.s.V.
§ 13 a Abs. 2 USG beanspruchen. Für die Samstage, an denen der Kläger
wehrdienstbedingt halbtägig durch seine beiden Mitgesellschafter vertreten worden ist,
beträgt der angemessene Mehraufwand 150 Euro täglich. Dagegen können mangels
nachgewiesener Vertretung für die Sonntage keine Leistungen nach § 13 a Abs. 2 USG
verlangt werden. Hier verbleibt es bei der bereits bewilligten Mindestleistung nach § 13
c Abs. 1 USG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Mindestleistung nach § 13 c
USG auch für einzelne Tage gewährt werden kann, für die der Wehrpflichtige keine
Leistungen nach §§ 13 bis 13 b USG erhält.
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Mithin beläuft sich der Anspruch des Klägers nach § 13 a Abs. 2 USG für die Zeit seiner
besonderen Auslandsverwendung auf 19.800 Euro (60 Tage a' 300 Euro + 12 Tage a'
150 Euro). Unter Anrechnung der für diese Tage bereits gewährten Mindestleistungen
(72 Tage a' 46,50 Euro = 3.348 Euro) verbleibt ein Anspruch auf weitere Leistungen in
Höhe von 16.452 Euro.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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