Urteil des VG Münster vom 30.11.2009
VG Münster (ursächlicher zusammenhang, land, dienstliche tätigkeit, tätigkeit, körperschaden, zecke, lehrer, schulklasse, schaden, verwaltungsgericht)
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 217/09
Datum:
30.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 217/09
Tenor:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.
November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009
verpflichtet, den am 26. September 2008 angezeigten Zeckenbiss als
Dienstunfall anzuerkennen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte
Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom
00.00.0000 bis 00.00.0000 begleitete sie als Leiterin eine Klasse bei einer genehmigten
Klassenfahrt nach N. im T. . Unter dem 26. September 2008 zeigte sie an, dass sie
während einer Wanderung im Waldgebiet von N. von einer Zecke gestochen worden
sei. Durch den Zeckenstich sei sie mit einer Borreliose infiziert worden. Die Angaben
der Klägerin wurden von den begleitenden Lehrerinnen bestätigt.
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Durch Bescheid vom 10. November 2008 lehnte die Bezirksregierung Münster den
Antrag auf Anerkennung des Zeckenstiches als Dienstunfall mit der Begründung ab, bei
einem Zeckenstich, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse
erleide, verwirkliche sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische
Zusammenhang mit dem Beamtenrecht fehle. Es handele sich hierbei rechtlich um eine
unbeachtliche Gelegenheitsursache.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch
Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 zurück.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe
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sich durch den Zeckenstich anlässlich einer Wanderung während der Klassenfahrt nach
N. mit einer Borreliose infiziert. Bei dem Zeckenstich im Rahmen des Waldspaziergangs
handele es sich um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Dienstunfall im Sinne der vorgenannten
Vorschrift sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetreten sei. Sie sei unstreitig im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit, zu der auch die Betreuung einer Klassenfahrt gehöre, von einer Zecke
gestochen worden. Die Schädigung sei kausal im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit
verursacht worden. Um eine Gelegenheitsursache, wie vom beklagten Land
angenommen, handele es sich nur, wenn zwischen dem Schaden und der dienstlichen
Tätigkeit eine rein zufällige Beziehung bestehe. Dies sei der Fall, wenn das
schädigende Ereignis alltäglich, insbesondere auch im privaten Bereich, hätte
vorkommen können. In ihrem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie an einer
Schule im städtischen Bereich tätig sei und auch in der Stadt wohne. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung könne daher ein Zeckenstich sowohl im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit im geschlossenen Klassenzimmer als auch im privaten
Lebensumfeld ausgeschlossen werden. Da es sich bei der Betreuung der Klassenfahrt
um eine dienstliche Verpflichtung gehandelt habe und es ohne die Teilnahme an der
Waldwanderung nicht zu einer entsprechenden Gefährdungssituation gekommen wäre,
sei die Schädigung kausal im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit verursacht worden.
Die Klägerin beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 und des
Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 zu verpflichten, den am 26. September
2008 angezeigten Zeckenbiss im Rahmen der durch die Klägerin geleiteten
Klassenfahrt als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG anzuerkennen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird vertiefend ausgeführt, die Anerkennung als Dienstunfall setze
einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des
Dienstes voraus. Die besondere Dienstbezogenheit könne nur angenommen werden,
wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten erfahrungsgemäß eine hohe
Wahrscheinlichkeit gerade einer bestimmten Erkrankung in sich berge. Bei einem
Zeckenbiss, den ein Lehrer während einer Wanderung mit einer Schulklasse erleide,
verwirkliche sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische
Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehle. Der amtsgemäße Aufgabenbereich einer
Lehrkraft sei nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung
des von ihr angezeigten Zeckenstiches als Dienstunfall; die angefochtenen Bescheide
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sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs.
5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 S. 1
BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Stich einer Zecke ist ein auf äußere
Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift, durch
das ein Körperschaden verursacht wird. Fallbezogen ist dieses Ereignis örtlich und
zeitlich bestimmbar und in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten.
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Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines
Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist, wobei es auf die
Schwere des Körperschadens grundsätzlich nicht ankommt und auch kleinere
Körperschäden rechtserheblich sind, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht
Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Gemessen
hieran bewirkt ein Zeckenstich einen Körperschaden. Neben der Hautverletzung ist hier
durch den Stich eine Infektion mit Borreliose erfolgt.
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Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG an die örtliche und zeitliche
Bestimmbarkeit des als Dienstunfall geltend gemachten Ereignisses sind ebenfalls
erfüllt. Ein Ereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn sich genau feststellen lässt,
wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Ist der genaue Zeitpunkt eines
plötzlichen Unfallereignisses später nicht mehr bestimmbar, weil es zunächst unbemerkt
geblieben ist und zeitlich keine unmittelbaren Folgen hatte, so muss es zumindest in
einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, der konkret bestimmbar ist.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 - 2 B 46.05 -, Schütz/Maiwald, BeamtR,
ES/C II 3.1, Nr. 88.
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Hiernach ist das Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar, weil, vom beklagten Land
insoweit auch nicht bestritten, die Klägerin am 00.00.0000 nachmittags von einer Zecke
gestochen worden ist. Dies ist im Übrigen auch so von den begleitenden Lehrerinnen
bestätigt worden. Die Klägerin hat den Zeckenstich im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1
BeamtVG auch in Ausübung bzw. infolge des Dienstes erlitten. Dieses
Tatbestandsmerkmal verlangt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts neben dem Kausalitätszusammenhang zwischen Ereignis
und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der
Ausübung des Dienstes. Insoweit genügt nicht jedweder ursächlicher Zusammenhang
mit der Ausübung des Dienstes, vielmehr bedarf es einer besonders engen ursächlichen
Verknüpfung mit dem Dienst, da der Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG nach
ihrem Sinn und Zweck das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der
Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherr zugrundeliegt. Der Beamte steht bei
Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs
ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Soweit
das beklagte Land hierzu die Auffassung vertreten hat, es fehle an der besonderen
Dienstbezogenheit, bei einem Zeckenbiss, den ein Lehrer während einer Wanderung
mit einer Schulklasse erleide, verwirkliche sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko,
dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehle, ist diese
Argumentation rechtlich nicht haltbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 26. Februar 2008 - 2
B 135/07 - und vom 3. Dezember 2008 - 2 B 72/08 -, jeweils juris, entschieden, dass ein
Unfall, den ein Lehrer während einer Klassenfahrt erleidet, jedenfalls dann in Ausübung
des Dienstes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG geschehe, wenn der Lehrer aus
dienstlichen Gründen gehalten war, die ihm anvertrauten Schüler auch im Freien zu
beaufsichtigen. Dies war hier bei der Klägerin - unbestritten - der Fall. Die danach
erforderliche besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst ist daher hier
ohne Weiteres gegeben.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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