Urteil des VG Münster vom 03.03.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 22 K 687/09.PVL
Datum:
03.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Fachkammer für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 687/09.PVL
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die bei ihm
computergestützt geführte Liste nach dem Schulinformations- und
Planungssystem (SchIPS) betreffend die Bedarfsdeckung an
Förderschulen der Vorsitzenden des Antragstellers - bzw. im
Verhinderungsfall deren Stellvertreter - wöchentlich als Ausdruck zur
Verfügung zu stellen.
G r ü n d e
1
I.
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Antragsteller und Beteiligter streiten über den Umfang der dem Personalrat zustehenden
Informationsrechte bezüglich des in NRW landesweit als elektronische Datenbank
geführten Schulinformations- und Planungssystems (SchIPS).
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Nach den Angaben des Beteiligten beruht die Entwicklung der Datenbank SchIPS auf
dem Bestreben des Landes, alle für die konkrete Unterrichtsversorgung notwendigen
Daten (insbesondere Personalhaushalt des Schulministeriums, Personaldaten der
Lehrkräfte, Organisationsdaten zu Schulen, Schullaufbahnen und Schülern,
Einstellungs- und Versetzungsdateien, Referendare, etc.) nach dem Prinzip von Data
Warehouse sinnvoll zu vernetzen. Mit diesem System solle die operative
Schulaufsichtsebene in die Lage versetzt werden, den Personaleinsatz an Schulen
sachgerecht zu steuern. Durch tägliche Buchungen von Einstellungen,
Pensionierungen, Teilzeitänderungen, Versetzungen etc. insbesondere in der
Quelldatei (Stellendatei) ändere sich der Stand der SchIPS-Daten an jedem Tag.
SchIPS unterstütze daher die für die Unterrichtsversorgung in NRW Verantwortlichen,
Personalentscheidungen vorzubereiten und zu treffen. Die über dieses System
zugänglichen und generierbaren Daten bildeten daher eine wesentliche Grundlage für
eine sinnvolle Personal- und Einsatzsteuerung.
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Im September 2008 bat der Antragsteller die zuständigen Mitarbeiter des Beteiligten
darum, ihm regelmäßig Auszüge aus dem Datensystem SchIPS betreffend die
Unterrichtsversorgung und den Unterrichtsbedarf an den in seinem
Zuständigkeitsbereich liegenden Förderschulen zur Verfügung zu stellen.
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Unter dem 22. September 2008 teilte der Beteiligte dem Vorsitzenden des Antragstellers
per E-Mail mit, die Frage von Zugangs- bzw. Leserechten in der Datenbank SchIPS
solle grundsätzlich mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung im Rahmen der
SchIPS-Arbeitsgruppe thematisiert werden. Die aktuell erbetene regelmäßige
Übermittlung von SchIPS-Daten übersteige nach Einschätzung des Beteiligten aber den
durch den Umfang der Mitbestimmung indizierten legitimen Informationsbedarf des
Personalrats. Deshalb sollten zunächst keine Ausdrucke aus der Datenbank mehr
herausgegeben werden.
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Unter dem 16. Oktober 2008 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers erneut an den Beteiligten und beantragten die Listen nach dem SchIPS
betreffend die Bedarfsdeckung bzw. den Überblick der Unterrichtsversorgung gemäß §
65 Abs. 3 LPVG NRW zur Verfügung zu stellen.
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In einem handschriftlichen Vermerk des zuständigen Mitarbeiters des Beteiligten auf
diesem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers heißt es:
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"1) Es bleibt bei der hiesigen Position.
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2) § 65 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz LPVG gewährt keinen Anspruch auf kontinuierliches Zur-
Verfügung-Stellen von Listen.
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3) Klärung auf MSW-Besprechung. (...)"
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass im
Ministerium für Schule und Weiterbildung derzeit geprüft werde, welche SchIPS-Daten
den Personalräten zur Verfügung gestellt werden könnten und dürften. Unabhängig
davon sei er aktuell bereit, die Bedarfsdeckung für sämtliche Förderschulen mitzuteilen.
Diese Übersicht gebe Informationen über die Stellenausstattung, den Stellenbedarf, die
Stellenbesetzung und die Personalausstattung. Weitere Übersichten werde er
voraussichtlich im Herbst 2009 zur Verfügung stellen, damit der Personalrat über den
jeweils aktuellen Stand verfüge. Unabhängig davon werde er bei geplanten
Abordnungen und Versetzungen die jeweils relevanten Daten der betroffenen Schulen
mitteilen.
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Der Antragsteller hatte bereits zeitlich vor dem vorgenannten Schreiben des Beteiligten
am 9. April 2009 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor: Gemäß § 65 Abs. 1
LPVG NRW stehe dem Personalrat ein Informationsrecht grundsätzlich zur Seite. § 65
Abs. 3 LPVG bestimme, dass das Zustimmungserfordernis bezogen auf die Sammlung
von Personaldaten von Beschäftigten nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten
gelte, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen
Angelegenheiten sind. Bei dem begehrten Inhalt aus der SchIPS-Datenbank handele es
sich um solche Daten. Die Datensammlung sei erforderlich um im Rahmen von
mitbestimmungspflichtigen Versetzungen oder Abordnungen entscheiden zu können, ob
tatsächlich ein entsprechender Bedarf an der jeweiligen Schule gegeben sei.
Darüberhinaus seien die begehrten Informationen erforderlich, damit der Antragsteller
ordnungsgemäß seine ihm gemäß § 64 LPVG NRW obliegenden Aufgaben erfüllen
könne. Der Antragsteller benötige diese Daten beispielsweise deswegen, weil er nur mit
ihnen auf einen ordnungsgemäßen Ausgleich der Besetzung der einzelnen Schulen
dringen könne. Mittlerweile fänden schulscharfe Stellenausschreibungen wöchentlich
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statt.
Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die bei ihm computergestützt geführte
Liste nach dem Schulinformations- und Planungssystem (SchIPS) betreffend die
Bedarfsdeckung an Förderschulen der Vorsitzenden des Antragstellers - bzw. im
Verhinderungsfall deren Stellvertreter - wöchentlich, hilfsweise 14-tägig, hilfsweise
monatlich als Ausdruck zur Verfügung zu stellen.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus: Das SchIPS-System befinde sich noch immer in einer Testphase. Es
würden auch aktuell noch weitere Module programmiert. Bislang habe das Ministerium
für Schule und Weiterbildung keine einheitliche Verfahrensweise festgelegt, unter
welchen Bedingungen die Personalräte Zugang zu der SchIPS-Datenbank erhalten
sollten. Derzeit werde so verfahren, dass zu einem bestimmten Stichtag die
Personalräte die Daten aller Schulen über Stellenbedarf, Stellenausstattung,
Personalausstattung und Personalausstattungsquote erhielten. Zuletzt seien dem
Antragsteller diese Daten am 15. Januar 2010 zur Verfügung gestellt worden. Es
bestehe keine Veranlassung, dem Antragsteller die begehrte Liste häufiger als 3- bis 4-
mal jährlich zur Verfügung zu stellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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II.
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Der Hauptantrag hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Die Fachkammer teilt nicht die Ansicht des Beteiligten in dessen
Schriftsatz vom 16. Juli 2009, wonach das Betreiben des Beschlussverfahrens durch
den Antragsteller "rechtsmissbräuchlich" sei und "nicht von dem Bemühen um eine
einvernehmliche Klärung geprägt" sei sowie im Übrigen "auch nicht dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit" entspreche. Auslöser des Beschlussverfahrens ist
vielmehr die vom Beteiligten in seiner E-Mail vom 22. September 2008 zunächst zum
Ausdruck gebrachte vollständige Verweigerungshaltung.
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Dem Antragsteller steht das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren zu. Der
Beteiligte ist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 3 LPVG NRW verpflichtet, die bei ihm
computergestützt geführte Liste nach dem Schulinformations- und Planungssystem
(SchIPS) betreffend die Bedarfsdeckung an Förderschulen der Vorsitzenden des
Antragstellers - bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertreter - wöchentlich als
Ausdruck zur Verfügung zu stellen.
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Bezüglich der Unterrichtungspflicht, die der Dienststelle gemäß § 65 LPVG NRW
gegenüber der Personalvertretung obliegt, gilt Folgendes: Die Pflicht der Dienststelle,
den Personalrat zu unterrichten, ist sehr weit, wenn auch nicht uneingeschränkt. Sie
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bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die die Dienststelle und ihre Beschäftigten
unmittelbar betreffen, soweit der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben der
Unterrichtung bedarf. Im Gesetz kommt dies im Tatbestandsmerkmal "umfassend" zum
Ausdruck.
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-
Westfalen, Loseblattkommentar, Stand August 2009, § 65 Rdnr. 5.
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Die Unterrichtungspflicht soll der Personalvertretung dazu dienen, die ihr obliegenden
Aufgaben effektiv zu bewältigen. Inhalt und Zeitpunkt der Pflicht zur Unterrichtung
knüpfen dementsprechend an die jeweiligen Aufgabenstellung an; sie sind generell
bestimmt durch dasjenige, was - nach einem objektiv vertretbaren Standpunkt - durch
die effektive Aufgabenbewältigung erforderlich ist. Der Anspruch auf rechtzeitige und
umfassende Information ist also nach seinem sachlichen und zeitlichen Umfang sowie
seiner näheren Ausgestaltung am Maßstab der Erforderlichkeit im jeweiligen Einzelfall
ausgerichtet.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 - 6 P 28.87 -, ZfPR 1990, 179 ff. (181).
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In diesem Zusammenhang stehen die verschiedenen Aufgaben, die das Gesetz der
Personalvertretung zugewiesen hat, prinzipiell gleichwertig nebeneinander.
Insbesondere beschränken sich die Rechte aus § 65 LPVG NRW - anders als der
Beteiligte in seiner E-Mail vom 22. September 2008 meint - nicht auf Informationen, die
der Personalrat im Zusammenhang mit der Behandlung beteiligungspflichtiger
Angelegenheiten benötigt. Vielmehr erstreckt sich der Unterrichtungsanspruch auch auf
sonstige Aufgaben wie etwa die Wahrnehmung der im LPVG NRW eingeräumten
Überwachungsrechte. Das Informationsrecht hat im letztgenannten Zusammenhang
auch nicht von vornherein ein geringeres Gewicht als in Fällen förmlicher Beteiligung.
Für den Umfang der Unterrichtung kommt es in qualitativer und quantitativer Hinsicht
danach letztlich auf das Maß des Erforderlichen an, das anhand der konkreten
Einzelfallumstände innerhalb des Rahmens zu bestimmen ist, welcher durch die
Verpflichtung der Dienststellenleitung und der Personalvertretung zur wechselseitig
vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 LPVG NRW vorgezeichnet ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 1 A 1061/01.PVB -, ZfPR 2003,
167; vgl. auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 65 Rdnr. 6.
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Gemessen an den vorstehend umschriebenen Grundsätzen obliegt dem Beteiligten
gegenüber dem Antragsteller die im Tenor genannte Unterrichtungspflicht.
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Hinsichtlich des Inhaltes der als Computer-Ausdruck begehrten Informationen dürfte
zwischen Antragsteller und Beteiligtem - nach Auffassung der Fachkammer aufgrund
der mündlichen Anhörung - kein Streit (mehr) bestehen. Der Antragsteller begehrt
insoweit den zahlenmäßig in Listen erfassten jeweils aktuellen Stand der
Bedarfsdeckung (Personal) für die einzelnen Förderschulen bzw. Schulen für Kranke im
Regierungsbezirk. Die ursprünglich in einer E-Mail vom 22. September 2008 vom
Beteiligten zum Ausdruck gebrachte komplette Verweigerungshaltung dürfte wohl nicht
mehr bestehen. Dies zeigt sich daran, dass der Beteiligte dem Antragsteller die
begehrte Liste nach eigenen Angaben zwischenzeitlich, allerdings gleichsam nach
eigenem Gutdünken, 3- bis 4-mal pro Jahr zur Verfügung stellt. Die in der Liste
enthaltenen Informationen benötigt der Antragsteller im Übrigen zweifellos zur effektiven
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Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Nur mit Kenntnis der in der Liste enthaltenen
Daten kann er sachgerecht auf einen etwaigen Ausgleich bei unterschiedlicher
Personalausstattung der Schulen hinwirken, also etwa zugunsten einzelner
unterbesetzter Schulen initiativ werden (vgl. § 64 Nr. 1 LPVG NRW). Die aktualisierte
Kenntnis der Liste ermöglicht es dem Antragsteller ferner, effektiv mögliche Anregungen
und Beschwerden von Lehrerinnen und Lehrern der einzelnen Schulen über die
Personalausstattung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen und gegebenenfalls auf
Abhilfe hinzuwirken (vgl. § 64 Nr. 5 LPVG NRW). Schließlich fördert die kontinuierliche
flächendeckende Information über die Bedarfsdeckung auch die sachgerechte
Beurteilung von mitbestimmungspflichtigen Einzelmaßnahmen (z.B. Versetzungen),
unbeschadet des Umstandes, dass dem Antragsteller dabei jeweils anlassbezogen
wohl auch die Bedarfszahlen bestimmter Schulen übermittelt werden.
Die Fachkammer hält es für geboten, dass der Beteiligte der Vorsitzenden des
Antragstellers (bzw. ihrem Stellvertreter) einen Ausdruck der begehrten Liste
wöchentlich zur Verfügung stellt. Dabei hat sich die Kammer von sämtlichen den
vorliegenden Einzelfall prägenden Tatsachen leiten lassen. Grundlegend war zu
beachten, dass dem Antragsteller mit der Vertretung von ca. 2600 Lehrerrinnen und
Lehrern an ca. 91 Förderschulen und Schulen für Kranke in quantitativer und qualitativer
Hinsicht ein erhebliches Aufgabengebiet obliegt. Nach den Angaben des Beteiligten
ändern sich die Daten in der in Rede stehenden Liste (Bedarfsdeckung) durch
"Buchungen" von Einstellungen, Pensionierungen, Teilzeitänderungen, Versetzungen
etc. täglich. Unstreitig ist auch, dass an einzelnen Schulen mittlerweile wöchentlich
Stellenausschreibungen stattfinden, also unter Umständen auch wöchentlich
Entscheidungen über Einstellungen getroffen werden. Die vor diesem Hintergrund
unbeanstandet vom Beteiligten stattfindenden wöchentlichen Personalratssitzungen
festigen das Bedürfnis des Antragstellers nach einer kontinuierlichen und
engmaschigen Informationsversorgung.
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Das wöchentliche Zurverfügungstellen der begehrten Liste steigert die Effektivität der
Arbeit des Antragstellers. Eine Arbeitserleichterung tritt schon deswegen ein, weil
weniger Einzelnachfragen bei den Mitarbeitern im Stellenbüro des Beteiligten nötig
werden. Ferner führt das Nachvollziehen der Personalentwicklung über längere
Zeiträume anhand der kontinuierlich zur Verfügung gestellten Liste zu einer
sachgerechteren und besseren Einschätzung der Bedarfsdeckung.
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Die Pflicht zur wöchentlichen Vorlage eines Ausdrucks der gegehrten Liste stellt sich für
den Beteiligten auch nicht als unverhältnismäßig dar. Nach den unbestrittenen Angaben
des Antragstellers in der Anhörung vor der Fachkammer handelt es sich bei
entsprechender Formatierung (nicht nach Kreisen sortiert), um etwa drei DIN A 4 Seiten.
Der Aufruf und Ausdruck der Liste dürfte nach Einschätzung der Kammer bei einem
Mitarbeiter des Beteiligten einen Zeitaufwand von weniger als zwei Minuten
verursachen. Es entsteht also ein verhältnismäßig geringer Aufwand, der geeignet ist,
die gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit zu stärken und unter Umständen zu
verbessern. Dabei bleibt es dem Antragsteller und dem Beteiligten unbenommen, etwa
während der Schulferien in größeren Abständen die Vorlage der Liste zu vereinbaren.
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Das Informationsrecht des Antragstellers wird nicht durch § 65 Abs. 3 Satz 1 erster
Halbsatz LPVG NRW eingeschränkt. Die Liste enthält keine individuellen
Personaldaten einzelner Beschäftigter. Vielmehr handelt es sich allein um listenmäßig
aufgeführte Stellenzahlen, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in
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beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind (§ 65 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
LPVG NRW). Im Übrigen gilt für die Mitglieder des Antragstellers die
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 LPVG NRW; sie haben zudem - wie auch
die Dienststelle - alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in
der Dienststelle zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW).
Schließlich steht der Informationspflicht durch Zurverfügungstellung des
Listenausdrucks nicht entgegen, dass die Datenbank SchIPS noch in der "Testphase"
ist bzw. noch weiter entwickelt wird. Nach den Angaben des Beteiligten nutzt dieser
selbst seit Jahren bei der Personalplanung die in der Liste (Bedarfsdeckung)
enthaltenen Daten. Nach Auffassung Kammer reicht es aus, dass gegebenenfalls die
Möglichkeit besteht, auf einzelne nicht durch die Liste zum Ausdruck kommende
Besonderheiten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
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III.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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