Urteil des VG Münster vom 12.02.2008

VG Münster: politische verfolgung, bundesamt für migration, persönliche freiheit, kosovo, staat, serbien, vollstreckung, anknüpfung, einheit, verfolgter

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1303/05.A
Datum:
12.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1303/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beiztreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die am 18. Juli 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist
Staatsangehörige Serbiens und gehört nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der
Roma. Ihre Eltern, die erfolglos um Asyl nachgesucht haben, waren zuletzt im Kosovo
wohnhaft.
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Mit Schreiben vom 16. März 2005 zeigte der Landrat des Kreises Steinfurt dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG die
Geburt der Klägerin an. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Asylverfahren ein. Im
Rahmen der gesetzten Anhörungsfrist wurden Asylgründe für die Klägerin nicht geltend
gemacht.
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Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als
offensichtlich unbegründet ab. Es stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und hierzu vorgetragen, als Angehörige der
Volksgruppe der Roma unterliege sie einem besonderen Schutzrecht im Hinblick auf die
noch bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 30. Juni 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen
und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 30. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere fehlt es nicht
an einem beachtlichen Asylantrag. Zwar hat die Klägerin selbst keinen Asylantrag im
Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Jedoch gilt der Asylantrag nach der Vorschrift des § 14
a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, die auch auf vor dem 01. Januar 2005 geborene Kinder
Anwendung findet,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 5.06 und 1 C 10.06 -
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und deren weitere Voraussetzungen vorliegend nicht in Streit stehen, mit dem Zugang
der Anzeige beim Bundesamt als gestellt. In der Sache selbst steht der Klägerin weder
ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AsylVfG zu, weil sie
nicht politisch Verfolgte im Sinne der genannten Vorschriften ist. Die Anforderungen, die
an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG
einerseits und an § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits zu stellen sind, sind in Bezug auf
die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter
der Verfolgung identisch. Hiernach ist politisch verfolgt derjenige, dessen Leib, Leben
oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse
Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein
prägen, in einer Weise gezielt gefährdet oder verletzt wird, die ihn ihrer Intensität nach
aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Ist der
Ausländer nur von regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen, ist
er erst dann politisch Verfolgter im vorstehenden Sinne, wenn er auch in anderen Teilen
seines Landes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische
Fluchtalternative) und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.
Lediglich hinsichtlich des Handelnden unterscheiden sich die genannten Normen.
Während es sich im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich um gezielte
staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln muss,
bietet § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c) darüber hinausgehend Schutz auch vor Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure - dies allerdings nur dann, wenn der Staat oder den Staat oder
wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen
erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu
bieten.
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Hiervon ausgehend ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Klägerin
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in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Gerichts und des dem Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts besteht
eine unmittelbare oder mittelbare individuelle oder gruppengerichtete politische
Verfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Roma unter keinem insoweit in Betracht
zu ziehenden Gesichtspunkt,
OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; Beschlüsse vom 28. Juli 2004 -
13 A 2870/04.A -, vom 23. Juni 2004 - 13 A 2037/04.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A
891/02.A - .
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Insbesondere kann auch von einer generellen mangelnden Schutzfähigkeit und -
bereitschaft von UNMIK, KFOR und den örtlichen Sicherheitskräften keine Rede sein,
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st. Rspr., vgl Urteile des Gerichts vom 24. Januar 2006 - 4 K 1562/03.A -, vom 2. Mai
2005 - 6 K 461/02.A - und vom 11. Mai 2005 - 6 K 2683/02.A -; OVG NRW, Beschluss
vom 5. Dezember 2005 - 14 A 4317/03.A -; VG Aachen, Urteile vom 10. Juni 2005 - 9 K
4171/04.A - und vom 17. Januar 2005 - 9 K 1126/02.A -; VG Regensburg, Urteil vom 1.
Februar 2005 - RN 6 K04.30878 -; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 Q
16/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 29. März 2005 - A 7 K 10406/04 -, VG Stade, Urteil
vom 22. Februar 2005 - 2 A 306/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2005 - 6
A 541/04 -.
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Hieran ist in Auswertung der aktuellen Erkenntnislage festzuhalten,
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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien
(Kosovo) vom 29. November 2007.
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Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung von
Abschiebungsverboten nach der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Regelung
des § 60 Abs. 7 AufenthG. Soweit sich die Klägerin auf solche Gefahren beruft, denen
die Angehörigen der Volksgruppe der Roma allgemein ausgesetzt sind,
Abschiebungsschutz insoweit wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
indes nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer
Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden kann, ist in
der Rechtsprechung des Gerichts und des dem Gericht übergeordneten
Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass Angehörige der Minderheiten im Kosovo bei
einer Rückkehr derartigen Gefahren nicht ausgesetzt sind,
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vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2005 - 6 K 2310/02.A -; OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. November 2004 - 14 A 4513/04.A - und vom 28. Juli 2004 - 13 A 2870/04.A.
Auch hieran ist in Auswertung der aktuellen Erkenntnislage festzuhalten,
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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien
(Kosovo) vom 29. November 2007.
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Individuelle Gründe, die einer Rückkehr in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S.
1 AufenthG entgegenstehen könnten, sind nicht geltend gemacht worden und auch
sonst nicht ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gemäß
§ 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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