Urteil des VG Münster vom 20.12.2007

VG Münster: universität, wwu, studienjahr, verfügung, zahl, verordnung, rektorat, verminderung, internet, diplom

Verwaltungsgericht Münster, 9 NC 164/07
Datum:
20.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 NC 164/07
Rechtskraft:
noch nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der
Kommunikationswissenschaft (Kernfach) und dem Ergänzungsfach
Politikwissenschaft (Abschluss: BA) im ersten Fachsemester zum
Wintersemester 2007/2008 zuzulassen, wenn diese binnen 2 Wochen,
nachdem ihr dieser Beschluss mittels Postzustellung bekannt gegeben
worden ist, die Immatrikulation beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1
I.
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Die Antragstellerin besitzt die Hochschulzugangsberechtigung. Sie hat sich zum
Wintersemester 2007/2008 bei der Antragsgegnerin um die Zulassung zum Studium der
Kommunikationswissenschaft mit dem Ergänzungsfach Politikwissenschaft - Abschluss:
Bachelor of Arts mit Kernfach und Ergänzungsfach - als Studienanfängerin sowohl
innerhalb wie auch außerhalb der festgesetzten Kapazität erfolglos beworben. Sie
begehrt nunmehr im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zu
diesem Studium an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster)
sowohl außerhalb wie innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Wintersemester 2007/2008 (ZulassungszahlenVO) vom 6. Juli 2007 (GV. NRW. 2007,
262) die Zahl der für das Fach Kommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach)
aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf 33 sowie die für das
Ergänzungsfach Politikwissenschaft auf 12 festgesetzt. Diesen Zahlen stehen nach
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Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 37 bzw. 10 Einschreibungen
gegenüber.
Ferner hat das MIWFT die Studienanfängerzahl für den der Lehreinheit
Kommunikationswissenschaft ebenfalls zugeordneten Studiengang
Kommunikationswissenschaft (Bachelor) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Ein-Fach
Bachelor) auf 48 festgesetzt, denen (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18./13.
Dezember 2007) 70 tatsächliche Einschreibungen gegenüberstehen. Ein Studiengang
mit dem Abschluss "Master of Arts" (MA; Master-Studiengang) ist für das Fach
Kommunikationswissenschaft noch nicht eingerichtet. Ein Magisterstudiengang
Kommunikationswissenschaften wird von der WWU Münster im WS 2007/2008 für
Studienanfänger nicht mehr angeboten. Im Fach Politikwissenschaft kann derzeit bereits
sowohl mit dem Abschluss Bachelor als auch mit dem Abschluss Master studiert
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum
Leitverfahren 9 Nc 164/07 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der dazu
abgegebenen Erläuterungen verwiesen.
6
II.
7
Der Antrag hat Erfolg.
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Die Antragstellerin hat, wie gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO erforderlich, einen Anspruch auf Zulassung zu dem von ihr begehrten Studium
zum ersten Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 (Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit der Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ergibt sich für die Antragsstellerin aus der Unwiederbringlichkeit
eines Zeitverlustes für die Aufnahme des Studiums. Das Recht auf Zulassung zum
Studium folgt aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Sozialstaatsgebot.
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Weder die festgesetzten Zulassungszahlen noch die Einschreibungen an
Studienanfängern im Studiengang Kommunikationswissenschaft (Kernfach) schöpfen
die an der WWU Münster vorhandene Kapazität vollständig aus. Nach dem Ergebnis
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der
von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es
überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Studienplätze
hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang Kommunikationswissenschaft (Bachelor-
Kernfach) mindestens noch zwei weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen,
die an die beiden einzigen sich im gerichtlichen Verfahren noch befindlichen
Studienbewerberinnen, zu denen die Antragstellerin gehört, zu vergeben sind. Im
Ergänzungsfach Politikwissenschaft, das von der Antragstellerin ebenfalls zur
Entscheidung gestellt worden ist, ist angesichts von 10 Einschreibungen und einer
Zulassungszahl von 12 ein Studienanfängerplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität
vorhanden, den die Antragstellerin demnach beanspruchen kann.
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Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittelung für das Studienjahr 2007/2008 und damit
für das Wintersemester 2007/2008 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
- KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte
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Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche
Aufnahmekapazität zu Grunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester
bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, wenn nicht - wie hier - bei Jahresbetrieb des
Studiengangs die Zulassung allein zum Wintersemester vorgenommen wird. Die
jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung auf Grund der zum 1. März
2007 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag vor Beginn
des Berechnungszeitraumes überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der
Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Berechnungszeitraum ist der Zeitraum,
für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (§ 5 Abs. 1 KapVO), vorliegend also
das Studienjahr 2007/2008. Das Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der
weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts
der KapVO zu überprüfen.
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1. Lehrangebot:
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Das Gericht kann mit der Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 15. August 2007) und
dem Ministerium (dieses zuletzt: Berechnungsmitteilung an die Hochschule vom 29.
Oktober 2007) und ohne nähere Prüfung der jeweils maßgeblichen Eingabefaktoren
davon ausgehen, dass der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft (zum Begriff vgl. §
7 KapVO) im Berechnungszeitraum insgesamt ein aus der Gesamtheit der
zugeordneten Personalstellen, etwaigen Verminderungen des Lehrdeputats, zu
berücksichtigenden Lehrauftragsstunden sowie der von der Lehreinheit zu erbringenden
Dienstleistungen an andere Studiengänge ein bereinigtes Lehrangebot je Semester
(Sb) in Höhe von 108,61 Deputatstunden (DS) und mithin ein bereinigtes Lehrangebot
je Jahr von (2 x Sb =) 217,22 DS zur Verfügung steht. Soweit die Antragsgegnerin
(Schriftsatz vom 18./13. Dezember 2007) darauf verweist, möglicherweise seien
Lehrauftragsstunden im Umfang von 10 DS zu Unrecht dem Lehrangebot hinzugefügt
worden, kommt es darauf - wie später dargelegt wird - nicht an.
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2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:
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Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht für den Studiengang
Kommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) ebenfalls ohne nähere Prüfung im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Übereinstimmung mit der
Antragsgegnerin sowie dem Ministerium auf der Lehrnachfrageseite einen Eigeneinteil
(CAp) an dem Curricularnormwert (CNW) von 1,60 gegenüber. Insoweit lässt es die
Frage offen, wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass weder allgemein für einen
Studiengang Kommunikationswissenschaft noch für einen der beiden an der Universität
Münster angebotenen Bachelor-Studiengänge im Studienfach
Kommunikationswissenschaft ein Curricularnormwert normativ festgesetzt ist. Zwar hat
das MIWFT NRW - unter anderem in dem Kapazitätserlass vom 15. Januar 2007 (Az.:
213 - 7.01.02.02.06.03) - angeführt, dass "bei Bachelor-Studiengängen grundsätzlich 80
% und bei Master-Studiengängen 40 % des Normwertes eines vergleichbaren Diplom-
Studiengangs anerkannt" werden. Das Gericht lässt für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes offen, ob eine solche Handhabung mit den Vorgaben der
Kapazitätsverordnung in Übereinstimmung zu bringen ist. Denn die Anwendung dieses
von der Antragsgegnerin und dem Ministerium zu Grunde gelegten
Curriculareigenanteils für das Kernfach und ebenso des Eigenanteils für den weiteren
der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zugeordneten Studiengangs
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Kommunikationswissenschaft (Bachelor), für den sie ebenfalls das Lehrangebot
bereitzustellen hat und der nach der Handhabung der Antragsgegnerin mit dem Cap
2,26 bewertet ist, führt gleichwohl dazu, dass hinreichend Kapazität in der Lehreinheit
für eine Zulassung der Antragstellerin besteht.
Da der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft einerseits der Studiengang
Kommunikationswissenschaft (Bachelor) und andererseits der Studiengang
Kommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) zugeordnet sind, ist gemäß § 12
Abs. 1 KapVO eine Anteilquote zu bilden. Diese ist nach der vorgenannten Regelung
das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten
Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheiten
zugeordneten Studiengänge. Sie berechnet sich nach Anlage 1, II Ziffern 4 und 5 der
KapVO.
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Der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zugeordnete Studiengänge sind
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin allein die beiden genannten
Studiengänge, nicht jedoch auch ein Studiengang Kommunikationswissenschaft mit
dem Abschluss Master. Einen solchen Studiengang hat die Antragsgegnerin allerdings
im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung mit einer Studienbewerberzahl von 1.451 und
einem CAp von 1,20 ebenfalls und damit zu Lasten der Studienanfängerzahl der beiden
zuerst genannten Studiengänge zugrunde gelegt. Eine Anteilquote unter
Berücksichtung auch dieses (Master)Studienganges kann jedoch nicht gebildet werden,
da er - wie die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 einräumt
und ferner aus dem Internet-Studienführer der Universität Münster ersichtlich ist - im
Studienjahr 2007/2008 an der WWU weder eingerichtet ist noch dort angeboten wird.
Die Annahme eines (eingerichteten) Studienganges und seiner kapazitätsrechtlichen
Zuordnung zu einer Lehreinheit setzt aber die tatsächliche Aufnahme des
Studienbetriebs im Berechnungszeitraum voraus. Nur dann kann die Erbringung von
Lehrleistungen durch die Lehreinheit an diesen Studiengang erfolgen und damit den
Ansatz einer entsprechenden Anteilquote auf der Lehrnachfrageseite nach § 12 Abs. 1
KapVO rechtfertigen.
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Vgl. zur ähnlich gelagerten Frage eines Dienstleistungsexports an einen nicht
eingerichteten Studiengang: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Mai 2006 -
4 Nc 35/05 -, in juris.
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Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 26. März 2007 an das
Ministerium (Seite 3) Folgendes dargelegt:
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"Über die Anteilquoten wurden Kapazitäten für die Masterstudiengänge, die im
nächsten Studienjahr eingerichtet werden, in Ansatz gebracht. Aufgrund der
Tatsache, dass für zwei völlig unterschiedliche Studiensysteme mit zudem
unterschiedlichen Regelstudienzeiten und Prüfungsabwicklungen und einer
nicht unbeträchtlichen Zahl von Studierenden in den alten Studiengängen
Lehrangebote vorgehalten werden müssen, wird dies vom Rektorat der
Universität Münster als zwingend erforderlich angesehen."
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Diese Begründung einer Lehrnachfrage für einen Master-Studiengang
Kommunikationswissenschaft geht jedoch von der rechtsirrtümlichen Annahme aus,
dass die für den in Zukunft einzurichtenden Masterstudiengang benötigte Lehrleistung
bereits im laufenden Berechnungszeitraum gleichsam erwirtschaftet und vorgehalten
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werden könne. Diese Auffassung stimmt mit der Systematik der KapVO allerdings nicht
überein, die - wie bereits mehrfach erwähnt - existente Studiengänge mit
entsprechender Lehrnachfrage im aktuellen Berechnungszeitraum durch die
Studierenden voraussetzt und (§ 1 Abs. 1 KapVO) eine erschöpfende Nutzung der
Ausbildungskapazität verlangt. Damit unterscheidet sich die Situation an der WWU auch
von derjenigen, wie sie sich etwa im Beschluss des OVG NRW vom 11. Mai 2004
13 C 1626/04 (Medizin, WS 2003/2004, Universität Bonn)
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darstellte. Dort war ein neuer Studiengang bereits eingerichtet; es hielten jedoch nicht
alle Fachsemester dieses Studiengangs im Berechnungsjahr Nachfrage. Hier stellte
sich allenfalls die Frage, in welcher Höhe sich demgemäß ein Dienstleistungsexport
verwirklichte, während vorliegend, im aktuellen Berechnungszeitraum, tatsächlich
Lehrleistungen an einen Master-Studiengang in der Lehreinheit
Kommunikationswissenschaft gar nicht erbracht werden können.
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Ebenso wenig kommt danach – wie allerdings die Antragsgegnerin argumentiert – in
Betracht, mit dem Ansatz einer Anteilquote für den noch nicht existierenden
(konsekutiven) Master-Studiengang die Studienanfängerzahl für die Bachelor-
Studiengänge in der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft gleichsam künstlich
abzusenken, um damit etwaige Kapazitätsprobleme bei der Zulassung zum Master-
Studiengang in späteren Berechnungszeiträumen zu vermeiden. Diese Überlegung
verstieße darüber hinaus gegen das in § 1 Abs. 1 KapVO festgehaltene
Kapazitätserschöpfungsgebot.
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Auch der Umstand, dass die Lehreinheit Kommunikationswissenschaft noch
Lehrleistungen für den ihr zugeordneten, aber auslaufenden Magisterstudiengang
Kommunikationswissenschaft zu erbringen hat, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Nach der Systematik der KapVO wird die jährliche
Aufnahmekapazität (zunächst) lediglich für das erste Fachsemester berechnet. Nach §
22 Abs. 2 KapVO gilt die KapVO - dann - entsprechend für die Festsetzung von
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Da die Universität Münster
Studienanfänger für den Magisterstudiengang Kommunikationswissenschaft nicht mehr
aufnimmt, können - systematisch gesehen - Lehrkapazitäten für das erste Fachsemester
dieses Studienganges und damit zum Nachteil der Studienanfänger des hier in Rede
stehenden Studienganges im WS 2007/2008 nicht aufgezehrt werden.
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Schließlich kommt auch nicht aus anderen Gesichtspunkten eine Einbeziehung des
projektierten Masterstudienganges bereits für den aktuellen Berechnungszeitraum bei
der Kapazitätsermittlung in Frage. Zwar können nach § 1 Abs. 2 KapVO
Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge und Methoden, bei der
Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der
Hochschulen abweichend von dem Gebot des Abs. 1 des § 1 KapVO, der eine
erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität verlangt, festgesetzt werden.
Ersichtlich liegt hier jedoch keine dieser Fallgestaltungen vor, da diese voraussetzten,
dass der Master-Studiengang im Fach Kommunikationswissenschaften an der WWU
Münster überhaupt eingerichtet worden wäre.
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Danach sind zur Ermittlung des gewichteten Curricular(eigen)anteils nach § 12 Abs. 1
KapVO lediglich die beiden Studiengänge Kommunikationswissenschaft (Bachelor) und
Kommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs.
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2 KapVO können zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten vom Ministerium
Vorgaben gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium in seinem
Erlass vom 25. Januar 2007 a. a. O. darauf verwiesen, dass die Kapazität für die
Erstausbildung auf keinen Fall gesenkt werden soll. In Übereinstimmung damit hat die
Antragsgegnerin mit ihrem Bericht vom 26. März 2007 an das Ministerium die Bildung
der Anteilquoten offengelegt. Unter Berücksichtigung der selbst von der
Antragsgegnerin angesetzten früheren Bewerberzahlen von Studienanfängern in Höhe
von 1.728 für den Bachelor-Studiengang und in Höhe von 1.175 für den Studiengang
Bachelor-Kernfach ergibt sich eine Summe von 2903 Studienbewerbern aus der
Vergangenheit für diese Studienfächer. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander
gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 59,52 %, für den
letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 40,48 %. Nach den Formeln der
Anlage 1, II Ziffer 4 zur KapVO errechnet sich unter Berücksichtigung eines Eigenanteils
von 2,26 für den Bachelor-Studiengang und 2,60 für den Studiengang Bachelor-
Kernfach ein gewichteter Curricularanteil von (2,26 x 0,5952) + (1,60 x 0,4048) = 1,345 +
0,648 =
1,99
Dieser gewichtete Curricularanteil bildet demnach das Verhältnis der beiden der
Lehreinheit derzeit zuzuordnenden Studiengänge unter Berücksichtigung der
Studienanfängerzahlen in der Vergangenheit ab.
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Ausgehend von dem bereits oben zu Grunde gelegten bereinigten Jahreslehrangebot in
Höhe von 217,22 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein
Studienplatzangebot in Höhe von (217,22: 1,99 =) 109,15 Studienplätzen, gerundet
109
Studienanfängerplätze.
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Entsprechend der oben benannten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-
Studiengang (109 x 59,52 % =) 64,87, mithin gerundet
65
den hier verfahrensbetroffenen Studiengang Kommunikationswissenschaft - Bachelor-
Kernfach - ergeben sich (109 x 40,48 % =)
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Einschreibungen gegenüberstehen. Angesichts der damit ermittelten 7 freien
Studienanfängerplätze und nur noch zwei im gerichtlichen Verfahren befindlichen
Studienbewerberinnen kommt es - wie oben dargelegt - auf die Frage der zutreffenden
Einstellung von 10 DS Lehrauftragsstunden in das Lehrangebot nicht mehr an. Denn
selbst ein Abzug dieser Lehrleistung würde - überschlägig berechnet - immer noch
jedenfalls zu zwei freien Studienplätzen führen.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 18./13. Dezember 2007)
kommt eine Verrechnung der Unterlast (7) aus dem Studiengang
Kommunikationswissenschaft - Bachelor-Kernfach - mit der Überlast von 5
Einschreibungen im Studiengang Bachelor bei 70 aufgenommenen Studienanfängern
angesichts einer errechneten Zulassungszahl von lediglich 65 nicht in Betracht. Eine
Saldierung von Über- und Unterlasten zwischen verschiedenen Studiengängen - auch
wenn sie derselben Lehreinheit zugeordnet sind - ist nach der Systematik der KapVO
nicht vorgesehen. Auch das Überprüfungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt der
KapVO - dem hier im Übrigen mangels sonstiger Umstände nicht nachzugehen ist -
bietet hierfür keine Handhabe. Insbesondere greift keiner der
Verminderungstatbestände nach § 14 Abs. 2 KapVO bezüglich der nach dem Zweiten
Abschnitt der KapVO festgestellten Kapazität ein. Denn nach dieser Vorschrift ist eine
Verminderung des Berechnungsergebnisses lediglich aufgrund von besonderen
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Verhältnissen im
selben
dass Überlastprobleme in einem anderen Studiengang ohne Auswirkung auf die
Kapazitätsermittlung bleiben.
Angesichts von jedenfalls zwei freien Studienplätzen im Studiengang
Kommunikationswissenschaft Bachelor-Kernfach hat die Antragstellerin Anspruch
darauf, unter den im Tenor des Beschlusses genannten Voraussetzungen
eingeschrieben zu werden.
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Die Antragstellerin ist ferner - ungeachtet einer Nachprüfung der Aufnahmekapazität -
auch zum Ergänzungsfach Politikwissenschaft als Studienanfängerin zuzulassen. Denn
in Anbetracht einer festgesetzten Zulassungszahl von 12, der lediglich 10
Einschreibungen gegenüberstehen, steht ein unbesetzter Studienplatz, für den sich die
Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hat, zur Verfügung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht
der ständigen Streitwertpraxis des OVG NRW und des beschließenden Gerichts in
Verfahren der vorliegenden Art.
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