Urteil des VG Münster vom 20.05.2009

VG Münster (industrie, verhältnis zu, handelskammer, körperschaft, aufgabenbereich, wirtschaft, unterlassen, umsetzung, kernenergie, inhalt)

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1076/07
Datum:
20.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1076/07
Rechtskraft:
noch nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist im Bereich der Windenergienutzung gewerblich tätig und deshalb
Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen (IHK NW). Die IHK
NW, die Beklagte, ist Mitglied beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag
(DIHK). Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der DIHK sich in Veröffentlichungen,
Presseerklärungen und auf seiner Homepage gegen bestimmte Maßnahmen der
Klimaschutz- und Umweltpolitik sowie auch zum Atomausstieg ausgesprochen hat.
Darüber hinaus habe sich auch der Präsident Braun in einem Zeitungsinterview
allgemeinpolitisch zur Regierungspolitik geäußert.
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Die Klägerin ist der Auffassung, diese Stellungnahmen seien einseitig und ohne
Zusammenhang zu den Aufgaben der IHK erfolgt. Diese sei gehalten "für alle die beste
Lösung zu suchen". Deshalb seien diese öffentlichen Meinungsäußerungen von der
Klägerin, als Pflichtmitglied der IHK, nicht hinzunehmen.
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Sie beantragt,
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I. die Beklagte zu verurteilen, ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und
Handelskammertag zu erklären und
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II. es zu unterlassen, sich 1.) gegen die Erhöhung des Marktanteils
erneuerbarer Energien, 2.) gegen den Ausstieg aus der Nutzung der
Kernenergie, 3.) gegen die aktuelle Klimaschutzpolitik der Bundesregierung
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3. a) und insbesondere gegen die Umsetzung des Kyoto-Protokolls
auszusprechen."
Die Beklagt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Weder habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die IHK NW aus dem DIHK
austritt, noch stehe ihr ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter Äußerungen
zu. Der DIHK habe entsprechend § 1 Abs. 1 seiner Satzung "in allen das
Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen
einen gemeinsamen Standpunkt der IHK zur Geltung zu bringen, insbesondere ihre
Interessen gegenüber Behörden und sonstigen Instanzen des Bundesgebietes zu
vertreten". Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen seien Ausdruck der
Meinungsbildung innerhalb der Kammer und des DIHK und beruhten auf Beschlüssen
der entsprechenden Gremien. Inhaltlich seien sie gedeckt von der Aufgabe der
Gesamtinteressenvertretung der gewerblichen Wirtschaft und stellten auch dann keine
Aufgabenüberschreitung dar, wenn durch die Mehrheitsvoten einzelne
Mitgliederinteressen überstimmt würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Soweit es den Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihren Austritt aus dem
Deutschen Industrie- und Handelskammertag zu erklären, betrifft, ist schon fraglich, ob
die Klage zulässig ist. Die Klägerin, als Pflichtmitglied bei der Beklagten, hat zwar einen
Anspruch darauf, dass die Körperschaft, der sie als Mitglied angehört, ihren
gesetzlichen Aufgabenbereich nicht überschreitet (dazu siehe unten zu 2.).
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Ein Anspruch darauf, dass diese Körperschaft keinem Dachverband beitritt, ist daraus
jedoch nicht herzuleiten. Über einen solchen Zusammenschluss entscheiden die
Körperschaften selbst. Falls dieser Dachverband seinerseits seinen gesetzlichen
Aufgabenbereich überschreitet, kann auch insoweit ein Unterlassungsanspruch
gegeben sein.
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Das kann jedoch dahinstehen, weil eine solche Überschreitung des der Industrie- und
Handelskammer zugewiesenen Aufgabenbereichs nicht vorliegt. Sie nimmt damit auch
kein unzulässiges allgemeinpolitisches Mandat wahr.
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2. Die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die mit dem
Klageantrag zu 2. bezeichneten Aussagen künftig zu unterlassen, ist als allgemeine
Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage zulässig, aber unbegründet, weil die
Beklagte ihren Aufgabenbereich nicht überschritten hat.
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Zwar kann das einzelne Kammermitglied grundsätzlich mit einer Unterlassungsklage
verhindern, dass die Industrie- und Handelskammern über die ihr zugewiesenen
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Aufgaben hinaus tätig werden.
Vgl. st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -,
BVerwGE 112, 69 m.w.N.; Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107,
169; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -.
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Der Anspruch ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, wonach das Recht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch davor schützt, durch Zwangsmitgliedschaft
von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Die Errichtung der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder setzt
voraus, dass dies zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet
und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, a. a. O.
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Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die
erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Ein
Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer hat daher grundsätzlich das Recht,
den öffentlich-rechtlichen Verband im Wege der Unterlassungsklage in Anspruch zu
nehmen, Handlungen zu unterlassen, die nicht mit dem gesetzlichen Aufgabenprofil
dieses Verbandes in Einklang stehen; denn ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf
sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen
darf. Äußerungen in Bereichen, die nicht zum Aufgabengebiet des Verbandes gehören
und insoweit als "allgemeinpolitisch" einzustufen wären, hätten zu unterbleiben.
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Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. November 2000 - 1 K 2473/99 - m.w.N.
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Der Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern ergibt sich aus § 1 Abs. 1
IHKG. Danach haben die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse der
ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung
der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen
einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu
berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und
Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von
Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können
sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder
einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen.
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Die Wahrnehmung des "Gesamtinteresses" der Gewerbetreibenden bringt es unter
Umständen mit sich, dass dies dem wirtschaftlichen Interesse eines einzelnen
Gewerbetreibenden nicht gerecht wird. Das ist allerdings unschädlich. Denn welche
Prioritäten eine Industrie- und Handelskammer bei ihrer Abwägung der widerstreitenden
Interessen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sieht, steht in ihrem Ermessen.
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Vgl. Frentzel, Jäckel, Junge, Kommentar zum Industrie- und
Handelskammergesetz, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 6 ff.
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Die Feststellung dieses Gesamtinteresses setzt nach einer Ermittlung der
Einzelinteressen deren Abwägung und Ausgleich voraus. Dabei können
wirtschaftspolitische Prioritäten gesetzt und in diesem Rahmen "optimale Lösungen"
gesucht werden, wobei die wirtschaftlich orientierte Hauptzwecksetzung verfolgt werden
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darf.
Diese Feststellung des "Gesamtinteresses" erfordert einen Meinungsbildungsprozess
innerhalb der Körperschaft, keineswegs aber immer eines formalen Beschlusses.
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Vgl. Frentzel, Jäckel, Junge, § 1 Rdnr. 11 a. a. O.
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Bei dieser Meinungsbildung innerhalb der Industrie- und Handelskammer kann es auf
Grund der wirtschaftlichen Grundausrichtung häufig zu divergierenden Auffassungen
kommen, und eine Stellungnahme auch im Widerspruch zu den Interessen eines
bestimmten Mitgliedes stehen und sich auch leicht mit den speziellen
Brancheninteressen decken.
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Die Äußerungen, deren Unterlassung die Klägerin mit ihrem Klageantrag begehrt, sind
nicht als allgemeinpolitisch zu werten, weil sie einen nachvollziehbaren und
unmittelbaren Bezug zu den von der Beklagten vertretenen Wirtschaftszweigen haben.
Die Aussagen stellen alle eine Bewertung dar, die sich gegen eine Bevorzugung
alternativer Energien, dem Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie und die daraus
folgenden Klimaschutzprogramme der Bundesregierung und den Folgen aus der
Umsetzung des Kyoto-Protokolls ergeben. Sie sind deshalb nicht als allgemeinpolitisch
zu werten, weil sie einen nachvollziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von der
Beklagten vertretenen Wirtschaftszweigen haben. Die Kehrseite der verstärkten
Nutzung erneuerbarer Energien ist zwangsläufig, die weniger umfassende
Berücksichtigung der traditionellen Energiebeschaffung. Dazu gehört auch die Nutzung
der Kernenergie. Folge dieser Bewertung durch die Industrie- und Handelskammer ist
es, Bedenken gegen den aktuellen Klimaschutz, der zu Einschränkungen in der
traditionellen Energiebeschaffungs- oder Verwertungspolitik führen wird, zu begrenzen.
Dieselbe Grundlage hat die Ablehnung der Umsetzung des Kyoto-Protokolls.
Grundsätzlich ist aber nicht auszuschließen, dass Stellungnahmen, die von
gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind auch einen allgemein politischen Bezug haben
können.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - NVWZ 2000, 323, OVG
NRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 A 2473/99 -.
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Der Inhalt dieser Stellungnahmen wurde in den Versammlungen der Industrie- und
Handelskammern sowie dem DIHK abgewogen und teilweise durch Beschlüsse
festgelegt. Dem Abwägungsgebot ist damit hinreichend Rechnung getragen.
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Die Äußerungen haben insgesamt keinen bloßen allgemeinpolitischen Inhalt, sondern
sind eine grundsätzliche Darstellung der Auffassung im Interesse der gesamten
Energiewirtschaft. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern - auch im Verhältnis zu
den von ihr ebenfalls vertretenen anderen Energielieferern - sogar verpflichtet, die
Interessen der anderen Branchen zu berücksichtigen. Eine unmittelbar auf die
vertretenen Branchen bezogene Interessenwahrnehmung der Beklagten ist
grundsätzlich nicht allgemeinpolitisch
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vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 4 A 5691/00 -, nachfolgend OVG
NRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 4 A 5691/00 -.
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Ob die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs abgegebene Stellungnahme der Beklagten
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inhaltlich zutreffend ist, ist mit Blick auf die allein maßgebende Frage nach einer
Aufgabenüberschreitung vom Gericht nicht zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt
aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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