Urteil des VG Münster vom 16.06.2006

VG Münster: schutz der familie, asylverfahren, eltern, die post, asylbewerber, geschwister, verwaltungsakt, rücknahme, beschränkung, abschiebung

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1106/04
Datum:
16.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1106/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Rücknahmeverfügung der Beklagten betreffend
zwei Bescheide über die Zuweisung von Kostenpauschalen nach § 4 FlüAG NRW a. F.
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Zwischen den Parteien entstand Ende des Jahres 2001 Streit über die Frage, ob den
Gemeinden auch für Eltern minderjähriger Kinder Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1
und 2 FlüAG NRW a. F. zuzuweisen seien, wenn nur noch das minderjährige Kind die
Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen erfülle. Auf Anfrage der Beklagten
teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dieser unter dem 27. Juni
2002 mit, die Zuweisung entsprechender Kostenpauschalen komme nicht in Betracht,
da § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG NRW a. F. in Verbindung mit § 2 Nr. 1 FlüAG NRW als
Familienangehörige nur den Ehegatten und die minderjährigen Kinder berücksichtige;
sonstige Familienangehörige wie z. B. die Eltern gehörten nicht zu dem von § 2 FlüAG
NRW definierten Personenkreis. Hiervon setzte die Beklagte die Klägerin unter dem 15.
Juli 2002 in Kenntnis. Gleichwohl meldete die Klägerin der Beklagten für die Zuweisung
der Kostenpauschalen unter dem 10. Januar und 2. April 2003 neben weiteren
Personen sechs Mitglieder der Familie N. / T. (ein Ehepaar mit vier minderjährigen
Kindern) als ausländische Flüchtlinge an, die von dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs.
3, 2 Nr. 1 FlüAG NRW a. F. nicht erfasst wurden, da ihr Asylverfahren bereits seit mehr
als vier Monaten rechtskräftig negativ abgeschlossen war. Das Asylverfahren von vier
weiteren minderjährigen Kindes des Ehepaares N. / T. war zu diesem Zeitpunkt
hingegen noch nicht abgeschlossen, worauf die Klägerin in ihren Meldungen
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ausdrücklich hinwies. Mit Bescheiden vom 26. Februar und 28. Mai 2003 wies die
Beklagte der Klägerin die entsprechenden Pauschalbeträge für die gemeldeten
ausländischen Flüchtlinge zu. Auf die vorbezeichnete Familie entfiel dabei jeweils ein
Betrag in Höhe von 6.216,00 Euro, insgesamt 12.432,00 Euro.
Mit am 16. Dezember 2003 zur Post gegebenem Bescheid vom 15. Dezember 2003
nahm die Beklagte ihre Bescheide vom 26. Februar und 28. Mai 2003 zurück, soweit der
Klägerin für die vorbezeichneten Personen Pauschalbeträge zugewiesen worden
waren, und verfügte die Erstattung des gezahlten Betrages in Höhe von 12.432,00 Euro.
Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung der Pauschalbeträge sei im Sinne von §
48 VwVfG NRW zu Unrecht erfolgt, da die Asylverfahren der gemeldeten Mitglieder der
Familie N. / T. zu den jeweiligen Stichtagen bereits abgeschlossen gewesen seien. Auf
ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW könne sich die
Klägerin nicht berufen, da sie die Zuweisungen durch Angaben erwirkt habe, die in
wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Beklagte habe
ihr Ermessen daher dahingehend ausgeübt, die Zuweisungsbescheide hinsichtlich der
sechs zu Unrecht gemeldeten Mitglieder der Familie N. / T. zurückzunehmen und die
gezahlten Pauschalbeträge zurückzufordern. Der Bescheid war mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen, ausweislich der gegen den Bescheid innerhalb
eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden könne.
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Die Klägerin erhob hiergegen am 22. Januar 2004 Widerspruch. Zu dessen Begründung
führte sie aus, ihr stehe auch für die sechs Mitglieder der Familie N. / T. , deren
Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen sei, die Zuweisung von Pauschalbeträgen
zu, da das Asylverfahren eines weiteren minderjährigen Kindes des Ehepaares noch
nicht abgeschlossen sei und die weiteren Familienmitglieder im Wege einer analogen,
dem Schutz der Familie gerecht werdenden Auslegung dem in § 2 Nr. 1 FlüAG NRW
aufgeführten Personenkreis zuzurechnen seien.
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Mit am 2. März 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004
wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als verfristet und damit unzulässig
zurück.
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Die Klägerin hat daraufhin am 5. April 2004 Klage erhoben.
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Zu deren Begründung macht die Klägerin geltend, ihr Widerspruch sei nicht verfristet, da
der Bescheid mit dem Hinweis auf den Beginn der Widerspruchsfrist mit Zustellung des
Bescheides eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung aufweise. Die Voraussetzungen
des § 48 VwVfG NRW lägen nicht vor, da die angemeldeten Mitglieder der Familie N. /
T. in analoger Anwendung zu dem in § 2 Nr. 1 FlüAG NRW aufgeführten Personenkreis
gehörten. Zwar würden sonstige Familienangehörige, wie z. B. Eltern und Geschwister
minderjähriger Kinder von dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst; diese
Regelungslücke sei jedoch planwidrig, da der Gesetzgeber mit der Aufnahme des
Ehegatten und der minderjährigen Kinder in den Wortlaut der Vorschrift im Rahmen des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. März 1993
den Schutzwirkungen des Art. 6 GG Rechnung tragen wollte. Zum damaligen Zeitpunkt
sei dem Gesetzgeber die Fallgestaltung, dass sich nur noch minderjährige Kinder im
Asylverfahren befinden, nicht bekannt gewesen. Um die Familienangehörigen nicht
voneinander zu trennen, hätte der Gesetzgeber bei Kenntnis der Problematik auch die
Eltern und Geschwister in den Wortlaut aufgenommen, zumal es von vielen
Unwägbarkeiten abhänge, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Asylverfahren der
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Familienmitglieder ihren Abschluss fänden. Ihr Vertrauen in den Bestand der
Zuweisungsbescheide sei im übrigen schutzwürdig, da sie die Beklagte auf den Status
der Familie N. / T. in ihren Meldungen aufmerksam gemacht habe.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine
Aufnahme sonstiger Familienangehöriger wie z. B. der Eltern minderjähriger Kinder in
den Wortlaut des § 2 Nr. 1 FlüAG verzichtet habe, um der Gefahr einer missbräuchlichen
Asylantragstellung für minderjährige Kinder zum Zwecke der Aufenthaltssicherung zu
begegnen. Die Klägerin habe in ihren Meldungen nicht darauf hingewiesen, dass sich
nur noch ein minderjähriges Kind der Familie N. / T. im Asylverfahren befand. Im übrigen
habe die Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten zu dieser Frage und mithin die
Rechtswidrigkeit der Zuweisungsbescheide gekannt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das nach § 68 Abs. 1 VwGO
erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die Widerspruchserhebung
am 22. Januar 2004 erfolgte fristgerecht. Der Widerspruch gegen die
Rücknahmeverfügung vom 15. Dezember 2003 war nicht innerhalb der Monatsfrist des
§ 70 Abs. 1 VwGO, sondern innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl.
§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO) zu erheben. Die ihr beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung
war fehlerhaft. Das ergibt sich daraus, dass die Rücknahmeverfügung der Klägerin
durch die Post übermittelt und nicht förmlich zugestellt worden ist, in der beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung jedoch der Hinweis enthalten war, der Widerspruch hiergegen
könne innerhalb eines Monats „nach Zustellung" erhoben werden. Durch diesen
Hinweis wurde der Klägerin der Zugang zu der für die Fristberechnung maßgeblichen
Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW erschwert.
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Vgl. zur Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Urteil vom 14. April 1987 -
14 A 1626/86 -, juris.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die Verfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen der §§ 48, 49a VwVfG NRW lagen vor.
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis
4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW).
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Die Zuweisung von Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 12.432,00 Euro durch
Bescheide der Beklagten vom 26. Februar und 28. Mai 2003 war rechtswidrig, weil die
Klägerin insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung von Kostenpauschalen auf der
Grundlage von § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG NRW a. F. hatte.
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Nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW a. F. gewährte das Land für jeden ausländischen
Flüchtling im Sinne des § 2 FlüAG NRW, der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhielt,
für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. eine
Vierteljahrespauschale in Höhe von 990 Euro. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlüAG NRW a. F.
gewährte das Land den Gemeinden des weiteren zur Abgeltung des besonderen
Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des § 4 Abs. 1
FlüAG NRW a. F. für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. eine
Vierteljahrespauschale in Höhe von 46 Euro. Nach § 2 Nr. 1 FlüAG NRW umfasst der
Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder
einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder.
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In unmittelbarer Anwendung des § 2 Nr. 1 FlüAG NRW in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1
und 2, 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. waren der Klägerin keine Kostenpauschalen für die
der Beklagten gemeldeten sechs Mitglieder der Familie N. / T. zu gewähren, da ihr
Asylantrag zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als vier Monaten unanfechtbar
abgelehnt worden war.
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Der Klägerin waren auch nicht in analoger Anwendung von § 2 Nr. 1 FlüAG NRW auf
Eltern und Geschwister der sich noch im Asylverfahren befindenden minderjährigen
Kinder Kostenpauschalen für die Eltern und Geschwister nach §§ 4 Abs. 1 und 2, 3 Abs.
3 FlüAG NRW a. F. zuzuweisen. Es fehlt insoweit an der für eine analoge Anwendung
erforderlichen Planwidrigkeit der vorhandenen Gesetzeslücke.
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Der Entstehungsgeschichte des am 27. März 1984 in Kraft getretenen Gesetzes über die
Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NRW) und dem
Regelungszusammenhang seiner im Zeitpunkt der Gewährung der zurückgeforderten
Kostenpauschalen geltenden Vorschriften lässt sich entnehmen, dass sich der
Gesetzgeber - anders als in den von der Klägerin unter Bezugnahme auf
obergerichtliche Rechtsprechung zum Vergleich herangezogenen Konstellationen - bei
Kenntnis der Gesetzeslücke deren Schließung selbst vorbehalten hätte.
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Der Landesgesetzgeber wollte mit dem Flüchtlingsaufnahmegesetz u. a. die Verteilung
und Unterbringung der von dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 22 AsylVfG a. F.
aufzunehmenden Asylbewerber auf die bzw. in den Gemeinden (vgl. LT- Drs. 9/2841, S.
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1, 7, 8) und die Frage der Erstattung der den Gemeinden in diesem Zusammenhang
entstehenden Kosten regeln. Asylbewerber wurden daher wie folgt in den
Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des FlüAG NRW aufgenommen
(vgl. § 2 Nr. 1 FlüAG NRW a. F.):
„Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst Ausländer, die einen Antrag
auf Anerkennung als Asylberechtigte (Asylantrag) gestellt haben (asylbegehrende
Ausländer)".
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Mit Blick darauf, dass der in Art. 6 GG verankerte Schutz von Ehe und Familie eine
Trennung des Asylbewerbers von seinem - nicht selbst Asyl begehrenden - Ehegatten
und seinen minderjährigen Kindern verbot und in der Praxis diesem
verfassungsrechtlichen Gebot entsprechend verfahren wurde (vgl. LT-Drs. 11/5143, S.
12), nahm der Gesetzgeber mit Gesetz vom 25. März 1993 den Ehegatten und die
minderjährigen Kinder des Asylbewerbers in den Wortlaut von § 2 Nr. 1 FlüAG NRW
auf:
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„Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst Ausländer, die um Asyl
nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet
sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre
minderjährigen Kinder".
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Ziel dieser Neuregelung war, eine Trennung der Familie zu verhindern. Eine solche
Trennung hätte sich daraus ergeben können, dass das Asylverfahrensgesetz stets nur
eine Zuweisung des Asylbewerbers selbst, hingegen nicht seiner nicht um Asyl
nachsuchenden Familienangehörigen vorgesehen hat. Eine bundesrechtliche
Regelung zur Verteilung von unerlaubt eingereisten und nicht um Asyl nachsuchenden
Personen auf die Länder ist erst mit § 15a AufenthG getroffen worden. Diese
bundesrechtliche Regelung hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 in § 2 Nr. 4 FlüAG NRW
umgesetzt.
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Da die Kostenerstattung an die Gemeinden an den Aufenthalt der in § 2 FlüAG NRW
aufgeführten Personen gesetzlich anknüpfte, waren den Gemeinden fortan auch Kosten
für die Leistungen an die - nicht selbst um Asyl nachsuchenden - Ehegatten und
minderjährigen Kindern von Asylbewerbern zu erstatten. Die Gewährung von
Kostenpauschalen an die Gemeinden Asylbewerber nach § 4 FlüAG NRW a. F. setzte
mithin sowohl eine vorherige Zuweisung der Asylbewerber als auch einen
Leistungsbezug - konkret nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem
Bundessozialhilfegesetz nach vorherigem Leistungsbezug nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG) - voraus. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass das Asylbewerberleistungsgesetz eine Leistungsberechtigung des
Ehegatten und der minderjährigen Kinder des Asylbewerbers, hingegen keine
Leistungsberechtigung der Eltern und Geschwister eines minderjährigen
Asylbewerbers, vorsieht. Diese sind gegebenenfalls nach anderen Regelungen des § 1
AsylbLG leistungsberechtigt.
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Dem Regelungszusammenhang von Asylverfahrensgesetz,
Asylbewerberleistungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW lässt sich
entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kostenerstattung für Asylbewerber in
Anknüpfung an die bundesrechtlichen Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und
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des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt hat. Dabei hat er die Kostenerstattung
nicht für die gesamte Dauer der Leistungsgewährung durch die Gemeinden vorgesehen,
sondern diese vielmehr zeitlich begrenzt, indem er in § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. die Kostenpauschalen für Asylbewerber nur bis zu vier
Monate nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages gewährt hat.
Diese zeitliche Beschränkung der Erstattung verfolgte das legitime Ziel, auf eine zügige
Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern hinzuwirken, um öffentliche Mittel zu
sparen. Dieses Ziel rechtfertigte es, in pauschalierender Form die Erstattung der von
den Gemeinden zu erbringenden Leistungen generell auf einen bestimmten Zeitraum
nach Ablehnung des Asylantrags zu begrenzen. Der Gesetzgeber war insbesondere
nicht verfassungsrechtlich gehalten, solche Fallgestaltungen von der zeitlichen
Beschränkung auszunehmen, in denen eine Verzögerung oder gar Unmöglichkeit der
Abschiebung nicht in der Macht oder dem Einflussbereich der Gemeinde lag. Die Frage,
aus welchen Gründen eine Abschiebung nicht oder verspätet möglich war, konnte im
Einzelfall nur schwer und mit nicht unerheblichem Aufklärungsaufwand zu beantworten
sein. Der pauschalierenden Beschränkung der Erstattung auf einen Zeitraum von bis zu
vier Monaten nach Ablehnung des Asylantrags lag allerdings die Prognose des
Gesetzgebers zugrunde, dass im Regelfall eine Abschiebung möglich war.
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Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95, VerfGH 12/95, VerfGH
15/95, VerfGH 34/95, VerfGH 37/95 -.
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Mit Blick auf die aufgezeigte zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung ist davon
auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in Kenntnis seines gesetzgeberischen
Spielraums sich vorbehalten hätte, selbst über die Normierung einer
Kostenerstattungsregelung für Eltern und Geschwister von minderjährigen Kindern, die
sich noch im Asylverfahren befinden, zu entscheiden. Der Landesgesetzgeber durfte
und darf für den Regelfall davon ausgehen, dass der Aufenthalt einer Familie beendet
werden kann, wenn der Asylantrag der Eltern unanfechtbar abgelehnt worden ist. Eine
Erstattung der für die gesamte Familie erbrachten Leistungen bis zur unanfechtbaren
Ablehnung des Asylantrages des minderjährigen Kindes wäre aus Sicht des
Landesgesetzgebers aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich
gewesen, da das Fehlen einer entsprechenden Regelung den weiteren gemeinsamen
Aufenthalt der Familie nicht in Frage gestellt hätte.
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Da es sich bei den Bescheiden der Beklagten vom 26. Februar und 28. Mai 2003 um
begünstigende Verwaltungsakte im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW
handelte, konnten sie nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48
VwVfG NRW zurückgenommen werden.
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Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine
einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf
Vertrauen kann sich der Begünstige nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht
berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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So liegt der Fall hier: Die Klägerin kannte die Rechtswidrigkeit der ihr für die sechs
Mitglieder der Familie N. / T. zugewiesenen Kostenpauschalen, da die Beklagte den
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gesetzlichen Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2002 über die
Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in Kenntnis
gesetzt hat. Dessen Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Rücknahme der Zuweisungsbescheide stand mithin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1
VwVfG NRW im Ermessen der Beklagten. Wie sich ihrer Verfügung vom 15. Dezember
2003 entnehmen lässt, war sich die Beklagte ihres Ermessens bewusst. Dass sie die für
und gegen eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte nicht im einzelnen schriftlich
niedergelegt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit ihrer Ermessensentscheidung, da
Gesichtspunkte die zugunsten der Klägerin gegen eine Rücknahme der Bescheide
sprechen könnten, nicht ersichtlich sind.
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Aufgrund der teilweisen Rücknahme der Zuweisungsbescheide waren die gezahlten
Pauschalen in Höhe von 12.432,00 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG NRW
zu erstatten und die Erstattung von der Beklagten gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG
NRW durch Verwaltungsakt festzusetzen. Ein Ermessen war der Beklagten insoweit
nicht eröffnet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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