Urteil des VG Münster vom 11.02.2003

VG Münster: eltern, verfügung, mietvertrag, heizung, eheähnliche gemeinschaft, wohnung, datum, lebensmittel, antwortschreiben, vermieter

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 723/99
Datum:
11.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 723/99
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai
1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des
Kreises Steinfurt vom 24. Februar 1999 verpflichtet, den Klägern für die
Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der Kosten der Unterkunft und
Heizung in Höhe von monatlich 478,75 DM zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/8 und der Beklagte
zu 1/2.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in entsprechender Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für die Zeit
von Juni 1998 bis Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher
Höhe zu bewilligen.
2
Die Klägerin zu 1. und ihre 1992 sowie 1994 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3.,
erhielten vom Beklagten auf ihren Antrag vom 5. Dezember 1996 laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt, weil die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr
über ausreichendes Einkommen verfügte. Der am 0 geborene Kläger zu 4., der nicht
vom Ehemann der Klägerin zu 1. abstammt, erhielt seit seiner Geburt ebenfalls laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klägerin zu 1. ist inzwischen geschieden.
3
Die Kläger zu 1. bis 3. wohnten zunächst in einem Anbau des im Eigentum der Eltern
der Klägerin zu 1. stehenden Wohnhauses und zahlten laut einer vom Vater der
Klägerin zu 1. unter dem Datum des 8. Dezember 1996 ausgestellten
Mietbescheinigung eine Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten in Höhe von
520 DM.
4
Die Klägerin zu 1. teilte dem Sozialamt des Beklagten am 10. April 1997 mit, dass sie im
Mai 1997 mit Herrn N (dem Vater des Klägers zu 4.) zusammenziehen wolle; ihren
Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ziehe sie mit Wirkung vom 1. Mai 1997 zurück;
daraufhin stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. Mai 1997 ein.
5
In einer Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 1997 teilte die Klägerin zu 1. dem
Sozialamt des Beklagten mit, dass sie sich zum 15. Juni 1997 von ihrem
Lebensgefährten trennen und wieder in die Wohnung im Haus ihrer Eltern zurückkehren
werde; die Miete betrage wie vorher 520 DM; als Einkommen stehe ihr lediglich
Kindergeld in Höhe von 440 DM und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
in Höhe von 478 DM zur Verfügung.
6
Daraufhin nahm der Beklagte durch Bescheid vom 16. Juni 1997 die Leistungen für die
Kläger zu 1. bis 3. wieder auf. Für Juli 1997 wurde ein Betrag in Höhe von 697,35 DM
zuzüglich pauschaliertem Wohngeld in Höhe von 210 DM bewilligt.
7
Am 26. Januar 1998 teilte die Klägerin zu 1. dem Sozialamt des Beklagten mit, dass ihr
Sohn, der Kläger zu 4., am 0 geboren worden sei; Kindergeld werde sie umgehend
beantragen; der Kindesvater komme seiner Unterhaltsverpflichtung in Höhe des
Regelunterhaltes von 239 DM nach.
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Auf Grund dieser Mitteilung bewilligte der Beklagte auch dem Kläger zu 4. laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe, im Februar 1998 einen Betrag von
534,57 DM zuzüglich 210 DM pauschaliertem Wohngeld.
9
Im Mai 1998 nahmen Bedienstete des Sozialamtes des Beklagten Ermittlungen darüber
auf, ob die Klägerin zu 1. mit dem Kindesvater des Klägers zu 4. in eheähnlicher
Gemeinschaft lebte.
10
Durch Bescheid vom 20. Mai 1998 stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für
die Kläger zum 1. Juni 1998 mit der Begründung ein, dass die Klägerin zu 1. mit ihren
Kindern, den Klägern zu 2. bis 4., und dem Kindesvater des Klägers zu 4. in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebte und deshalb nicht mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt
angewiesen sei.
11
Die Kläger ließen am 2. Juni 1998 Widerspruch einlegen und geltend machen, dass die
Klägerin zu 1. mit dem Kindesvater des Klägers zu 4. nicht in eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenlebe.
12
Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. auf, die
Kontoauszüge der letzten vier Monate und die Mietquittungen der letzten sechs Monate
vorzulegen.
13
Nachdem die Kläger zu 1. die angeforderten Unterlagen am 15. Juli 1998 vorgelegt
hatte, forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 1998
14
auf, zu einzelnen Positionen der vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen,
insbesondere im Einzelnen darzulegen, wie der Lebensunterhalt im Mai 1998
sichergestellt worden sei, obwohl lediglich ein Barbetrag in Höhe von 545 DM vom
Konto abgehoben und am 5. Mai 1998 eine Restmiete in Höhe von 300 DM in bar
gezahlt worden sei.
In dem Antwortschreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ließen diese
u. a. darauf hinweisen, dass ihnen monatlich Kindergeld in Höhe von 740 DM,
Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM und monatlicher Unterhalt für die beiden älteren
Kinder (die Kläger zu 2. und 3.) in Höhe von 533 DM zur Verfügung stehe, so dass die
Annahme des Beklagten, die Klägerin zu 1. verfüge über verschwiegenes Einkommen,
nicht gerechtfertigt sei.
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In seinem Antwortschreiben vom 13. November 1998 an den jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Kläger machte der Beklagte u. a. geltend, dass die Kläger
letztmalig für den Monat Mai 1998 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
erhalten hätten, somit fast sechs Monate nicht mehr im Leistungsbezug stünden und
dass man sich bei der Beantwortung seiner Schreiben ausgesprochen viel Zeit lasse;
dies verstärke noch die Zweifel am Bestehen der Hilfebedürftigkeit der Kläger.
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In seinem Antwortschreiben vom 7. Dezember 1998 trug der Prozessbevollmächtigte
der Kläger vor, dass ihnen insgesamt ein Betrag in Höhe von 1873 DM monatlich zur
Verfügung stehe, nämlich 740 DM Kindergeld, 600 DM Erziehungsgeld und
Unterhaltszahlungen von 533 DM; darüber hinausgehende Ausgaben bestreite die
Klägerin zu 1. für sich und ihre Kinder mit Bargeld, das ihr von ihren Eltern leihweise zur
Verfügung gestellt werde; die geringen Barabhebungen im Monat Mai 1998 seien damit
zu erklären, dass das Konto der Klägerin zu 1. einen Sollsaldo von 1.178,07 DM
ausgewiesen habe.
17
Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 1998 ließen die Kläger eine von den Eltern
der Klägerin zu 1. unterschriebene Erklärung vom 9. Dezember 1998 vorlegen. Darin
heißt es, dass die Eltern bzw. Großeltern der Kläger ihrer Tochter und deren Kindern
Zuwendungen gemacht hätten und dass diese Zuwendungen notwendig gewesen
seien, weil die Kläger über so gut wie keine eigenen finanziellen Mittel verfügt hätten.
Dieser Erklärung waren Kaufbelege für Lebensmittel, Getränke, Bekleidung und den
Erwerb einer Brille beigefügt.
18
Im Dezember 1998 ermittelte der Beklagte, ob die Klägerin zu 1. erwerbstätig war. Diese
Ermittlungen verliefen erfolglos.
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Am 16. Februar 1999 nahmen Bedienstete des Sozialamtes der Beklagten eine örtliche
Überprüfung der Wohnung der Kläger im Hause ihrer Eltern bzw. Großeltern vor. In dem
darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es u. a., dass sich keine Anhaltspunkte dafür
ergeben hätten, dass in der Wohnung eine erwachsene männliche Person lebe.
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Die Landrätin des Kreises Steinfurt wies den Widerspruch der Kläger vom 28. Mai 1998
durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 zurück.
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In der Begründung heißt es u. a.:
22
Die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt werde nicht mehr wegen des
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Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft abgelehnt, weil nach einem erneuten
Hausbesuch durch Mitarbeiter des Sozialamtes am 16. Februar 1999 das Bestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht habe nachgewiesen werden können.
Die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem 1. Juni 1998
werde nunmehr abgelehnt, weil die Klägerin zu 1. die auf Grund von Tatsachen
begründeten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit, die auch zu Lasten ihrer Kinder gingen,
nicht habe entkräften können; ihr Vorbringen, dass sie im Hinblick auf zu erwartende
Sozialhilfeleistungen leihweise Geld von ihren Eltern erhalten habe, erscheine -
insbesondere in Anbetracht des diesbezüglich geführten Nachweises in Form einer
Erklärung der Eltern vom 9. Dezember 1998 und der Vorlage von Kassenbelegen und
Kaufquittungen - wenig glaubhaft; aus der vorgelegten Erklärung der Eltern ergäben
sich keinerlei Anhaltspunkte für eine lediglich leihweise Geldzuwendung; ebenso wenig
könne anhand der Kaufquittungen über Lebensmittel der Nachweis geführt werden,
dass diese Lebensmittel überhaupt für die Kläger bestimmt gewesen seien; im Übrigen
könne durch diese Lebensmittel (Fruchtsäfte im Werte von über 300 DM, ein Paket
Kakaopulver und ein Becher Nuss-Nougat- Creme) der Lebensunterhalt der Kläger
kaum sichergestellt worden sein; es stelle sich weiterhin die Frage, wie die Kläger den
Lebensunterhalt in der Vergangenheit sichergestellt hätten und weiterhin sicherstellten;
der dringende Verdacht, dass die Klägerin zu 1. über Einkommen oder Vermögen
verfüge, welches sie gegenüber dem Sozialamt nicht angegeben habe, habe nicht
ausgeräumt werden können.
24
Die Kläger haben am 17. März 1999 Klage erhoben und unter Wiederholung und
Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt:
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Ihr monatliches Einkommen habe sich nach der Einstellung der Hilfe zum
Lebensunterhalt auf 2.380 DM belaufe; dieser Betrag habe sich aus
Unterhaltszahlungen für die Kläger zu 2. und 3. in Höhe von 553 DM, aus Kindergeld in
Höhe von 800 DM, aus Wohngeld in Höhe von 427 DM und aus Erziehungsgeld in
Höhe von 600 DM zusammengesetzt; die Miete in Höhe von 717,73 DM (Kaltmiete in
Höhe von 524 DM; Nebenkosten in Höhe von 247,73 DM) werde von den Eltern bzw.
Großeltern der Kläger gestundet, soweit sie das Wohngeld in Höhe von 427 DM
übersteige; auch seien die Eltern bzw. Großeltern der Kläger bereit gewesen, für die
Kinder die Kosten für Kleidung, Schulsachen, Weihnachtsgeschenke, Fruchtsäfte usw.
zu tragen sowie allen Klägern Geld zu leihen.
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Die Kläger haben Erklärungen ihrer Eltern bzw. Großeltern über die Höhe der
Mietzahlungen und über die Höhe des leihweise zur Verfügung gestellten Geldes
vorgelegt.
27
Außerdem haben die Kläger die Kopie eines undatierten und nicht unterzeichneten
Mietvertrag zwischen der Klägerin zu 1. und ihren Eltern vorgelegt sowie mitgeteilt, dass
die Miete ursprünglich 600 DM betragen habe und mit dem 15. Juni 1998 auf 771,73 DM
erhöht worden sei.
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Der Vater der Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003
das von ihm so bezeichnete Original des Mietvertrages vorgelegt; darin werden als
Vermieter die Mutter der Klägerin zu 1. und als Abschlussdatum der 15. Juni 1998
aufgeführt sowie als Beginn des Mietverhältnisses der 15. Juni 1997 genannt.
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Außerdem haben die Kläger mitgeteilt, dass der Kläger zu 4. rückwirkend ab Januar
1999 wieder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 229 DM
monatlich erhalte.
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Das Versorgungsamt Münster hat der Klägerin zu 1. durch Bescheid vom 6. Februar
1998 Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM monatlich für die Zeit vom 15. Januar 1998
bis 15. Dezember 1998 bewilligt. Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. durch Bescheid
vom 23. November 1998 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999
Wohngeld in Höhe von 427 DM monatlich bewilligt.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 24. Februar 1999 zu
verpflichten, den Klägern für die Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass
die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin insbesondere wegen der Angaben zur
behaupteten Mietzahlung weiterhin fortbestünden, weil der Vater der Klägerin zu 1.
inzwischen eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt habe, wonach er
Mieteinnahmen versteuere; die Angaben zur Höhe der Mieteinnahmen seien jedoch
geschwärzt worden; gerade dieser Umstand begründe in besonderer Weise Zweifel an
der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 1., weil nicht ernsthaft davon ausgegangen werden
könne, dass zwischen ihr und ihren Eltern ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei;
Zweifel seien auch wegen der unterschiedlichen Fassungen der vorgelegten
Mietverträge angebracht.
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Die Kläger erhalten seit dem 1. Februar 2000 vom Beklagten wieder Hilfe zum
Lebensunterhalt. Diese Leistungen wurden zunächst ohne Berücksichtigung der Kosten
der Unterkunft bewilligt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 hat der Beklagte die geltend
gemachten Mietnebenkosten anerkannt.
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Der Antrag der Kläger vom 17. März 1999 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
vorläufigen Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wurde durch
Beschluss vom 9. April 1999 im Verfahren 5 L 424/99 abgelehnt.
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Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15. Juni 2001 dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
38
Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, welchen Inhalt der zwischen der Klägerin zu
1. und ihren Eltern abgeschlossene Mietvertrag hat und in welcher Höhe in der Zeit vom
1. Juni 1998 bis zum 28. Februar 1999 von der Klägerin zu 1. tatsächlich Miete gezahlt
worden ist, sowie darüber, ob und in welcher Form die Kläger in dem vorgenannten
Zeitraum finanziell durch ihre Eltern bzw. Großeltern unterstützt worden sind durch
Vernehmung der Eltern der Klägerin zu 1. als Zeugen und der Klägerin zu 1. als Partei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der
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Verfahrensakten 5 L 424/99 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41
Die zulässige Verpflichtungsklage der Kläger ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet. Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf die
Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem Beklagten. Der
Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, die Kosten der Unterkunft und Heizung in der
von den Klägern geltend gemachten Höhe von 771,73 DM zu berücksichtigen. Vielmehr
ist der Bedarf an Unterkunft und Heizung lediglich mit einem Betrag in Höhe von 478,75
DM anzusetzen.
42
Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit
minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt eines Elternteiles angehören,
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht
beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Elternteils zu
berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften sind die Voraussetzungen für die Bewilligung
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bei allen Klägern im Umfang des Tenors
gegeben.
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Bei der Klägerin zu 1. ergibt sich im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 1998 bis
Februar 1999 ein monatlicher Bedarf im Juni 1998 von 821,19 DM, von Juli bis
September 1998 in Höhe von 822,19 DM und von Oktober 1998 bis Februar 1999 in
Höhe von 767,89 DM. Der Betrag für Juni 1998 in Höhe von 821,19 DM errechnet sich
aus folgenden Teilbeträgen: Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 540
DM, Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 215 DM und anteilige Kosten der
Unterkunft in Höhe von 67,19 DM. Der Betrag von 821,19 DM erhöht sich in den
Monaten Juli bis September 1998 wegen der Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Juli
1998 um 1 DM.
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Der monatliche Betrag für die Zeit von Oktober 1998 bis Februar 1999 in Höhe von
767,89 DM errechnet sich aus folgenden Teilbeträgen: Regelsatz eines
Haushaltsvorstandes in Höhe von 540 DM, Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe
von 215 DM und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 12,89 DM.
45
Das Gericht ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei allen Klägern
ein nach Kopfteilen bemessener anteiliger Bedarf an Kosten der Unterkunft und
Heizung in vorgenannter Höhe zu decken war. Zwischen der Klägerin zu 1. und ihren
Eltern bestand zumindest seit der Eheschließung der Klägerin zu 1. ein Mietvertrag.
Dies haben beide Eltern als Zeugen und die Klägerin zu 1. als Partei nachvollziehbar
und überzeugend bekundet. Bei lebensnaher Betrachtungsweise bestand für die Eltern
der Klägerin zu 1. auch kein Anlass, die Klägerin zu 1. und ihre Familie nach der
Eheschließung mietfrei in dem Haus wohnen zu lassen. Dass ein Mietvertrag zwischen
der Klägerin zu 1. und ihren Eltern bestand, wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte
der Klägerin zu 1. Wohngeld bewilligt und das Finanzamt dem Vater der Klägerin zu 1.
bescheinigt hat, dass er Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in seinem
Haus versteuert hat.
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Der dem Grunde nach bei allen Klägern gleichermaßen bestehende Bedarf an
Unterkunft und Heizung musste allerdings nicht in Höhe der von den Klägern geltend
gemachten Gesamtmiete von 771,73 DM, sondern lediglich in Höhe von 478,75 DM
monatlich gedeckt werden.
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Gegen eine vereinbarte Gesamtmiete in Höhe von 771,73 DM spricht entscheidend,
dass die Kläger zwei Mietverträge mit unterschiedlichem Wortlaut vorgelegt haben. Der
im Verfahren VG Münster 5 L 424/99 vorgelegte Mietvertrag benennt als Vermieter die
Eltern der Klägerin zu 1., ist undatiert und nicht unterschrieben. Auch werden die
Mietnebenkosten mit 247,73 DM angegeben. Der im Klageverfahren vorgelegte
Mietvertrag nennt als Vermieter lediglich die Mutter der Klägerin zu 1., ist auch nur von
der Mutter der Klägerin zu 1. und der Klägerin selbst unterschrieben worden, und zwar
unter dem Datum vom 15. Juni 1998 bei einem angegebenen Mietbeginn vom 15. Juni
1997. Auch werden die Mietnebenkosten mit 247 DM angegeben, so dass schon
rechnerisch der Gesamtbetrag nicht stimmt. Hinzu kommt, dass an dem Datum vom 15.
Juni 1998 Veränderungen vorgenommen worden sind, die sich durch die Vernehmung
der Eltern der Klägerin zu 1. als Zeugen und dieser selbst als Partei nicht haben
aufklären lassen.
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Weder die Mutter der Klägerin zu 1. als Zeugin noch die Klägerin zu 1. als Partei haben
anlässlich ihrer Vernehmung erklären können, wie es zu den unterschiedlichen Texten
der vorgelegten Mietverträge gekommen sein könnte. Auch die vom Vater der Klägerin
zu 1. als Zeuge angegebenen Gründe, die darauf hinauslaufen, dass versehentlich zwei
Mietverträge mit unterschiedlichen Texten geschlossen worden sind, vermögen nicht zu
überzeugen. Vielmehr wertet das Gericht die Angaben der Klägerin zu 1. und ihrer
Eltern anlässlich ihrer Vernehmung dahin, dass ein schriftlicher Mietvertrag mit der dort
angegebenen Gesamtmiete nicht abgeschlossen worden ist, dass vielmehr lediglich
mündlich ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist und dass sich beide Mietparteien
darüber einig waren, dass von den Klägern eine angemessene Gesamtmiete gezahlt
werden sollte.
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Der Ablauf der Ereignisse spricht dafür, dass die Klägerin zu 1. und ihre Eltern die Miete
als angemessen angesehen haben, die vom Sozialamt des Beklagten in den
Bewilligungsbescheiden unter Berücksichtigung der wohngeldrechtlichen
Bestimmungen als angemessen bezeichnet worden ist. Der Vater der Klägerin zu 1.
hatte zunächst in seiner Mietbescheinigung vom 28. Dezember 1996 eine Gesamtmiete
von 520 DM angegeben. Dem gegenüber hatte der Beklagte in seinem ersten
Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 1996 im Einzelnen dargelegt, dass eine
Bruttomiete von 427,50 DM als angemessen anzusehen ist. Dieser Berechnung sind die
Kläger nicht entgegengetreten. Anlässlich des erneuten Einzuges der Kläger im Juni
1997 hatte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Sozialamt des Beklagten wieder
angegeben, dass die Gesamtmiete wie bisher 520 DM betragen sollte. In seinem
Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 1997 und in den folgenden Bewilligungsbescheiden
war der Beklagte aber erneut von einer angemessenen Miete in Höhe von 427,50 DM
ausgegangen. Auch dieser Berechnung haben die Kläger nicht widersprochen. Dies
rechtfertigt den Schluss, dass die Kläger damit einverstanden waren, dass ihr
Unterkunftsbedarf mit einer Miete in Höhe von 427,50 DM monatlich gedeckt wurde.
Hinzu kamen im Mai 1998 Heizkosten in Höhe von 51,25 DM, so dass der
Gesamtbedarf an Unterkunft und Heizung monatlich 478,75 DM betrug. Von diesem
Betrag ist das bis Mai 1998 bewilligte pauschalierte Wohngeld in Höhe von 210 DM
abzuziehen, so dass noch ein Bedarf von 268,75 DM zu decken war. Dieser Bedarf ist
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kopfteilig auf alle vier Kläger umzulegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993
- 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = NJW 1993, 3153 sowie OVG NRW,
Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 -), so dass anteilig Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von 67,19 DM für jeden Kläger zu decken waren.
Ab Oktober 1998 erhielt die Klägerin zu 1. Wohngeld in Höhe von 427 DM. Nach Abzug
dieses Betrages von den als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft in Höhe
von 478,75 DM verblieb noch ein monatlicher Betrag von 51,75 DM bzw. ein anteiliger
Betrag von 12,89 DM. Ein Abzug lediglich des pauschalierten Wohngeldes kommt nicht
in Betracht, weil die Klägerin zu 1. tatsächlich das Tabellenwohngeld erhalten hat.
51
Dies bedeutet, dass bei den Klägern anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung für die
Zeit von Juni 1998 bis September 1998 in Höhe von 67,19 DM und für die Zeit von
Oktober 1998 bis Februar 1999 in Höhe von 12,89 DM zu berücksichtigen waren.
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Den auf diese Weise errechneten Bedarf der Klägerin zu 1. in Höhe von 821,19 DM für
Juni 1998, in Höhe von 822,19 DM für die Zeit von Juli 1998 bis September 1998 und in
Höhe von 767,89 DM für die Zeit von Oktober 1998 bis Februar 1999 stand lediglich
Einkommen in Form des Kindergeldes in Höhe von monatlich 740 DM gegenüber. Das
Kindergeld ist als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen, es sei denn,
dass es kraft ausdrücklicher Entscheidung des Kindergeldberechtigten einer anderen
Person zugewendet worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -,
BVerwGE 114, 339 = FEVS 53, 113 und OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A
455/01 -, FEVS 53, 273). Da die Klägerin zu 1. auf der Grundlage der zuvor
dargestellten Berechnung selbst hilfebedürftig war, ist für den streitgegenständlichen
Zeitraum davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. das ihr gezahlte Kindergeld auch
für sich verwendet und nicht ihren Kindern zugeteilt hat. Dennoch konnte die Klägerin zu
1. ihren Bedarf nicht durch ihr Einkommen decken, so dass sie ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt beanspruchen konnte.
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Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der
Klägerin zu 1. bestanden. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1
Satz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben
nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran,
dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus
eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge,
dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteil vom 2. Juni
1965 - 5 C 63.64 -, BVerwGE 21, 82 = FEVS 13, 20 und Urteil vom 28. März 1974 - 5 C
27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar
1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, 38).
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Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1.
kein weiteres Einkommen als das von ihr angegebene Kindergeld zur Verfügung hatte.
Zwar reichte das Kindergeld nach der zuvor beschriebenen Berechnung nicht aus, um
den Bedarf der Klägerin zu 1. in der jeweiligen Bedarfszeit, dem einzelnen
Bewilligungsmonat, zu decken. Der Klägerin zu 1. stand jedoch seit Januar 1998
jedenfalls bis Dezember 1998 Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM monatlich zur
Verfügung. Dieses Erziehungsgeld ist allerdings gemäß § 8 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG
anzusehen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Klägerin zu 1. Monat für Monat ein
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Geldbetrag in Höhe von 600 DM zur Verfügung stand, mit dessen Hilfe ein nicht durch
das Kindergeld gedeckter Bedarf ausgeglichen werden konnte. Das OVG NRW hat in
einem Beschluss vom 20. März 2002 - 16 B 20/02 - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit
eines Hilfesuchenden als entkräftet angesehen, wenn ihm im streitgegenständlichen
Zeitraum tatsächlich Erziehungsgeld gezahlt worden war. Das Gericht lässt an dieser
Stelle ausdrücklich offen, ob Zweifel an der Hilfebedürftigkeit stets dann entkräftet
werden, wenn der Hilfesuchende Erziehungsgeld erhält. Jedenfalls in einem Fall wie
dem vorliegenden, in dem sich der jeweilige Hilfesuchende ausdrücklich darauf beruft,
dass er das ihm gezahlte Erziehungsgeld eingesetzt hat, um den durch eigenes
Einkommen nicht gedeckten Bedarf ausgleichen zu können, hat der Hilfesuchende
durch eigenes nachvollziehbares Vorbringen Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit in der
Regel entkräftet.
Selbst wenn der Klägerin zu 1. in den Monaten Januar und Februar 1999 das ihr zuvor
bewilligte Erziehungsgeld tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden haben sollte,
sind Zweifel an der Hilfebedürftigkeit durch die Beweisaufnahme entkräftet worden,
denn beide Eltern und die Klägerin zu 1. als Partei haben nachvollziehbar und
überzeugend bekundet, dass die Eltern bzw. Großeltern der Kläger mit Sach- und
Geldleistungen ausgeholfen haben, wenn die der Klägerin zu 1. zur Verfügung
stehenden Geldmittel nicht ausreichten, um den notwendigen Bedarf zu decken. Die
Klägerin zu 1. hat mithin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von Juni
1998 bis Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Mitteln sie ihren
Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder gedeckt hat, so dass für den
streitgegenständlichen Zeitraum Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit, die sich zu Lasten
ihrer Kinder auswirken könnten, nicht bestehen.
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Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht
durch § 122 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Personen, die in eheähnlicher
Gemeinschaft leben, dürfen nach der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich der
Voraussetzungen der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht
getrennt lebenden Ehegatten sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG vor, dass das
Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dies gilt
entsprechend auch bei einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zwischen der Klägerin zu 1.
und dem Vater des Klägers zu 4. bestand im streitgegenständlichen Zeitraum keine
eheähnliche Gemeinschaft. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Beklagte
Tatsachen vorträgt, belegt und gegebenenfalls beweist, die für das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft gegeben sein
müssen (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -; OVG NRW, Beschluss
vom 29. Oktober 2001 - 16 B 738/01 - und Beschluss vom 11. Mai 1994 - 8 B 963/94 -
sowie Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG
1112/89 -, FEVS 44, 109 und W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum
Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 122 Randnr. 6 a). Hieran anknüpfend hat
der Beklagte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin zu
1. und dem Vater des Klägers zu 4. nicht dargelegt, so dass der Anspruch der Klägerin
zu 1. auf die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht durch § 122
Satz 1 BSHG ausgeschlossen wird.
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Dieser Anspruch entfällt auch nicht in Anwendung von § 16 Satz 1 BSHG. Lebt ein
Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so
wird nach dieser Vorschrift vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt
erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dies
58
trifft im Verhältnis der Klägerin zu 1. zu ihren Eltern nicht zu, denn es fehlt schon an
einer Haushaltsgemeinschaft. Unter einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16
Satz 1 BSHG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf familiärer Grundlage zum
Zwecke gemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen (Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. September 1970 - Nr. 511.69 -, ZfSH 1971, 174,
175 sowie OVG NRW, Urteil vom 18. August 1997 - 8 A 4742/96 -, NWVBl. 1998, 121 =
NDV-RD 1998, 11). Zwischen der Klägerin zu 1. und ihren Eltern hat im
streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden.
Zwar lebte die Klägerin zu 1. seit jeher im Haus ihrer Eltern. Sie hatte jedoch seit ihrer
Eheschließung einen eigenen Haushalt. Daran änderte sich nichts, nachdem sie sich
von ihrem Ehemann getrennt hatte, zwischenzeitlich zum Vater des Klägers zu 4.
gezogen war und im Juni 1997 wieder in die frühere Wohnung zurückgekehrt war. Der
Vater der Klägerin zu 1. hat in diesem Zusammenhang als Zeuge bekundet, dass nach
der Rückkehr seiner Tochter im Jahre 1997 in das elterliche Haus Umbaumaßnahmen
durchgeführt worden sind, die zum Ziel hatten, die baulichen Voraussetzungen für zwei
getrennte Wohnungen zu schaffen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass
zwischen der Klägerin zu 1. und ihren Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum eine
Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG bestanden hat. Selbst wenn
dies der Fall gewesen sein sollte, konnte auf der Grundlage des Gehaltes des Vaters
der Klägerin zu 1. als Feuerwehrmann nach der Besoldungsgruppe A7 nicht erwartet
werden, dass der Vater der Klägerin zu 1. den notwendigen Lebensunterhalt für seine
Tochter und ihre Kinder sicherstellte (vgl. zu den Anforderungen an unterhaltspflichtige
Verwandte das vorgenannte Urteil des OVG NRW vom 18. August 1997 - 8 A 4742/96 -
a. a. O., das insoweit vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Oktober 1998 -
5 C 32.97 -, FEVS 49, 55 bestätigt worden ist).
Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht
durch die im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen ihrer Eltern
ausgeschlossen. Die bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt nur dann
anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d. h. als „verlorenen
Zuschuss" (z. B. durch Schenkung) leistet. Die Hilfe eines Dritten schließt den
Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam an
Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur
deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe
abgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 =
FEVS 45, 138 = NVwZ 1995, 276).
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Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Eltern der
Klägerin zu 1. ihrer Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum nur vorläufig Sach- oder
Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, weil der Beklagte seine Leistungen zum 1.
Juni 1998 eingestellt hatte. Die Eltern der Klägerin zu 1. und diese selbst als Partei
haben nachvollziehbar bekundet, dass sich alle einig waren darüber, dass die Klägerin
zu 1. ihren Eltern die Leistungen erstatten sollte, die diese an Stelle des Sozialamtes
geleistet hatten. In diesem Zusammenhang würdigt das Gericht die Bekundungen des
Vaters der Klägerin als besonders überzeugend, dass er auf Grund seines Gehaltes als
Feuerwehrmann mit der Besoldungsgruppe A7 gar nicht in der Lage war, auf Dauer für
seine Tochter aufzukommen. Bestätigt wird diese rechtliche Würdigung dadurch, dass
die Klägerin zu 1. nach Einstellung der Hilfe zunächst die Miete nicht gezahlt hat und
erst dann wieder Zahlungen erbracht hat, nachdem ihr Wohngeld bewilligt worden war,
und zwar in Höhe des ihr bewilligten Wohngeldes und nicht mit einem höheren Betrag.
60
Auch die Kläger zu 2. bis 4. konnten ihren monatlichen Bedarf nicht durch eigenes
Einkommen im vollen Umfang decken. Für die Klägerin zu 2. ergibt sich, dass er im
Monat Juni 1998 einen Bedarf von 363,19 DM hatte (Regelsatz in Höhe von 296,00 DM
und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 67,19 DM). Dem stand lediglich
Einkommen durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 274
DM gegenüber, so dass noch ein Bedarf von 89,19 DM zu decken war. Dieser Bedarf
erhöhte sich in der Zeit von Juli 1998 bis September 1998 wegen der Erhöhung des
Regelsatzes zum 1. Juli 1998 um 1 DM. Für die Zeit von Oktober 1998 bis Februar 1999
belief sich der Bedarf der Klägerin zu 2. auf 309,88 DM (Regelsatz in Höhe von 297 DM
und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 12,98 DM), dem ein Einkommen in
Höhe von 274 DM gegenüberstand, so dass noch ein Bedarf von 35,98 DM zu decken
war.
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Für den Kläger zu 3. bestand im Juni 1998 ein Bedarf in Höhe von 363,19 DM
(Regelsatz in Höhe von 296 DM und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 67,19
DM). Die Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz belief sich auf 239
DM, so dass noch ein Bedarf in Höhe von 124,19 DM zu decken war. Dieser Bedarf
erhöhte sich in der Zeit von Juli 1998 bis September 1998 wegen der allgemeinen
Erhöhung der Regelsätze um 1 DM. Für die Zeit von Oktober 1998 bis Februar 1999
belief sich der Bedarf des Klägers zu 3. auf 309,98 DM (Regelsatz in Höhe von 297 DM
und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 12,98 DM), dem ebenfalls lediglich
Einkommen in Höhe von 239,90 DM gegenüber stand, so dass noch ein Bedarf von
70,98 DM zu decken war.
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Diese Zahlen für den Kläger zu 3. galten auch für den Kläger zu 4.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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