Urteil des VG Münster vom 11.01.2001

VG Münster: treu und glauben, erworbenes recht, öffentliches recht, öffentliche anstalt, unechte rückwirkung, nutzungsrecht, gebühr, erwerb, beerdigung, urkunde

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 117/97
Datum:
11.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 117/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Mutter des Klägers, B. G. , erwarb am 24. November 1995 das Nutzungsrecht an
einer zweistelligen Grabstelle (Abteilung Y. , Reihe, Nummer 00 bis 00 für die
Nutzungsdauer von 50 Jahren. Das Benutzungsrecht galt vom 24. November 1965 bis
zum 23. November 2015. Die Urkunde enthielt ferner den Passus "Der Inhaber dieser
Urkunde unterwirft sich allen Bestimmungen der jeweils geltenden Friedhofsordnung,
besonders der Verpflichtung, die Grabstätte jederzeit in einem sauberen und würdigem
Zustand zu erhalten". Für die Grabstätte wurde eine Gebühr in Höhe von 300,00 DM
erhoben. Nach der damals geltenden Friedhofsordnung der Beklagten vom 25. Juli
1962 wurde die Nutzungsdauer auf 50 Jahre festgelegt (§ 21), die Ruhezeit auf 25 Jahre
(§ 17). Geht die Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist bis zum Ablauf der
Ruhefrist für die gesamte Pachtgrabstätte die Grabgebühr anteilmäßig bei der
Beerdigung zu entrichten.
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Am 25. Oktober 1996 wurde Frau B. G. in der Grabstätte beigesetzt. Mit
Gebührenbescheid vom 6. November 1996 setzte die Beklagte die Gebühren für die
Beerdigung auf 2.477,00 DM fest. Davon wurde ein Betrag von 1.827,00 DM für die
Verlängerung der Ruhefrist der zweistelligen Grabstätte bis zum 24. Oktober 2026
erhoben. Bei der Berechnung wurde eine Gebühr in Höhe von 43,50 DM pro Jahr und
Grabbreite sowie das bisherige Nutzungsrecht bis 2005 zu Grunde gelegt.
Nutzungsberechtigter wurde der Kläger.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 12. November 1996 Widerspruch.
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Der Verstorbenen habe ein Nutzungsrecht an den Grabstellen bis zum 23. November
2015 einschließlich zugestanden. Es könne dahinstehen, ob eine Verkürzung dieser
Nutzungsrechte überhaupt statthaft sei. Jedenfalls führe sie zu einem enteignenden
oder enteignungsgleichen Eingriff in die Rechtsposition des Berechtigten, der nicht
entschädigungslos hingenommen zu werden brauche. Die Enteignungsentschädigung
müsse in der Form gewährt werden, dass bei der Verlängerung der Ruhezeiten der im
Jahr 1965 bezahlte Zeitraum bis 2015 in vollem Umfang in Anrechnung gebracht werde.
Danach dürften lediglich für die Zeit vom 24. November 2015 bis zum 24. Oktober 2026,
mithin einen Zeitraum von 10 Jahren und 11 Monaten, Gebühren festgesetzt werden.
Somit ergebe sich eine Gebührenschuld in Höhe von 949,75 DM. Der Bescheid sei
aufzuheben, soweit Gebühren von mehr als 1.578,75 DM festgesetzt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 gab die Beklagte dem Widerspruch
des Klägers teilweise statt und ermäßigte die Gebühr für die Verlängerung der
Grabnutzung auf 1.819,75 DM, wobei sie einen Zeitraum von 20 Jahren und 11 Monaten
zu Grunde legte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Die
Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in der Friedhofssatzung und der
zugehörigen Friedhofsgebührenordnung nebst Gebührenverzeichnis vom 10. Juli 1995.
Sie verweist auf Abschnitt VIII, § 37 der Friedhofssatzung: "Die vor Inkrafttreten dieser
Friedhofssatzung oder früheren Friedhofsordnungen auf einen längeren Zeitraum als 40
Jahre verliehenen Nutzungsrechte an mehrstelligen Grabstätten werden in
Nutzungszeiten von 40 Jahren seit Erwerb übergeleitet. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und nicht vor Ablauf der Ruhefrist
der letzen Beerdigung." Das im Jahr 1965 erworbene Nutzungs- und Bestattungsrecht
sei öffentlich-rechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur und nach öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnissen ausgestattet. Die Nutzungszeit könne nachträglich durch Änderung
der Friedhofsordnung herabgesetzt und die Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr
abhängig gemacht werden, wenn der Anstaltszweck dies gebiete. Damit liege weder ein
Verstoß gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben vor. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei vielmehr geboten, die
Verlängerungsgebühr auch gegenüber bestehenden Rechtsinhabern in voller Höhe
geltend zu machen, da ansonsten die Erwerber neuer Nutzungsrechte zusätzlich und
ausschließlich damit belastet würden, dass die Kosten für die Vorhaltung des Friedhofs
mit seinen Einrichtungen gestiegen seien, wobei ihr auch die Unterhaltung des
Friedhofs obliege. Zudem sei wegen Raummangels eine weitere Erweiterung des
Friedhofs erforderlich. Alle aufzuwendenden Kosten (besonders auch die der
Abfallentsorgung) seien seit dem Erwerb des Nutzungsrechts im Jahr 1965 gestiegen.
Sie verweist auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.
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Hiergegen hat die Klägerin am 16. Januar 1997 Klage erhoben, zu deren Begründung
sie das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie betont, auch wenn die
Gewährung des Nutzungsrechts kein Eigentum einräume, sei Artikel 14 des
Grundgesetzes anwendbar. Durch die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts liege
eine Verletzung des Kerngehaltes vor. Diese sei weder durch den Anstaltszweck noch
durch Gleichheits - Erwägungen gerechtfertigt. Vielmehr liege ein Planungsfehler der
Beklagten vor bei der Kalkulation der Gebühren im Jahr 1965. Die Übergangsregelung
führe zu einem Verlust von 10 Jahren Nutzungsdauer und sei damit unzureichend. Es
müsse jedenfalls eine Entschädigung für den Eingriff gezahlt werden, die hier nur darin
liegen könne, dass trotz der Verkürzung des Nutzungsrechts nur solche Gebühren
erhoben würden, die sich ergeben würden, wenn es nicht verkürzt worden wäre.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1996 in soweit aufzuheben, als dort
Gebühren von mehr als 1.571,50 DM festgesetzt worden seien.
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2.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger überzahlte Friedhofsgebühren in Höhe von
870,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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5. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und betont nochmals, die
Verkürzung der Nutzungsrechte sei unter verschiedenen Gesichtspunkten erforderlich
gewesen. So sei inzwischen bereits eine Erweiterung des Friedhofs notwendig
geworden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Satzungen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat
keinen Anspruch auf Verringerung der erhobenen Gebühren (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Klagegegenstand ist durch die Fassung des Widerspruchsbescheides eine
Verlängerungsgebühr für die Grabstelle des Klägers für die Dauer von zwanzig Jahren
und elf Monaten in Höhe von insgesamt 1819,75 DM.
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Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides ist
Abschnitt II §§ 7, 8 der Friedhofssatzung vom 10. Juli 1995 (FS) iVm Nr. 3 Buchstabe b)
der Friedhofsgebührenordnung (FGO) und Abschnitt I Nr. 4 Buchstabe c) des
Gebührenverzeichnisses (GV). Die Friedhofssatzung ist formell und materiell
rechtmäßig. Die Beklagte war als Träger des Friedhofs berechtigt, die Nutzung durch
Satzung zu bestimmen. Denn der Friedhof stellt eine öffentliche Anstalt dar, die die
beklagte Kirchengemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft eigener Art betreibt.
Formelle Bedenken bestehen nicht, insbesondere ist die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 des
Gesetzes über die Verwaltung katholischen Kirchenvermögens erforderliche
Genehmigung der Satzung durch den Regierungspräsidenten erfolgt.
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Eine Verlängerung des Nutzungsrechts war für die durch den Widerspruchsbescheid
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zugrundegelegte Dauer von zwanzig Jahren und elf Monaten erforderlich, um die
Ruhefrist von 30 Jahren (§ 10 FS), die im Jahr 2026 abläuft, abzudecken. Denn die
1965 erworbenen Nutzungsrechte enden gemäß der massgeblichen Friedhofssatzung
1995 mit Ablauf von 40 Jahren. Die Regelung des § 37 FS, die die Verkürzung älterer
und damit längerer Nutzungsrechte bestimmt, ist rechtmäßig.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist kein auf der Grundlage eines
privatrechtlichen Vertrages erworbenes Recht, sondern ein subjektiv- öffentliches Recht,
dessen Inhalt am Anstaltszweck auszurichten ist und inhaltlich Veränderungen erfahren
kann. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch § 37 FO die
Dauer des Nutzungsrechts auf 40 Jahre verkürzt und damit eine Änderung bereits
bestehender Nutzungsrechte vorgenommen worden ist.
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Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist kein auf der Grundlage eines
privatrechtlichen Vertrages erworbenes Recht, sondern ein subjektiv-öffentliches Recht,
dessen Inhalt am Anstaltszweck auszurichten ist und Veränderungen erfahren kann. Es
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch § 37 FS die Dauer des
Nutzungsrechts auf 40 Jahre verkürzt und damit eine Änderung bereits bestehender
Nutzungsrechte vorgenommen worden ist. Denn unabhängig vom Umfang und Inhalt ist
das unter der Geltung einer Friedhofsordnung erworbene Nutzungsrecht an Grabstätten
nicht unbeschränkbar oder unentziehbar. Viel mehr kann dieses Recht vom
Friedhofsträger Kraft seiner Anstaltsautonomie im Rahmen des Anstaltszwecks durch
die Friedhofsordnung geregelt, abgeändert oder eingeschränkt werden.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 15. November 1991 - 19 A 1492/88 -, Seite 17 ff. und vom 17. Januar 1992 - 19 A
31/90 -, Seite 17 ff. mit zahlreichen Nachweisen; Gähtke, Handbuch des Friedhofs- und
Bestattungsrechts, siebte Auflage 1997 Seite 77 und 181 ff.
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Denn durch den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle entsteht kein
wohlerworbenes, die Autonomie des Anstaltsträgers dauernd beschränkendes oder
aufhebendes Recht auf eine dauernde, ausschließliche und unabänderliche Nutzung
der selben. Ein solches Recht stünde im Widerspruch zur Autonomie des
Anstaltsträgers zu Gunsten Einzelner und zum Nachteil der Gesamtheit. Inhalt des
Nutzungsrechts ist vielmehr, die Bereitstellung und Zulassung einer würdigen
Ruhestätte auf angemessene Zeit verlangen zu können.
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Die Änderung der Satzungsregelung begegnet auch sonst keinen rechtlichen
Bedenken. Sie greift nicht etwa rückwirkend in bestehende Rechte ein, da die Änderung
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens allein noch bestehende, in die Zukunft wirkende
Rechte berührt, nicht etwa abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Rechte (so
genannte unechte Rückwirkung).
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Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 15. November 1991, a. a. O.
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Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist schon deswegen nicht gegeben, weil die
Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung sowohl im Zeitpunkt des erstmaligen
Erwerbs des Nutzungsrechts durch die Mutter des Klägers als auch des Übergangs auf
diesen die Bestimmung enthielt, dass Gebühren erhoben werden. Die Urkunde aus dem
Jahr 1965 enthält zudem den Hinweis, dass der Nutzungsberechtigte sich den
Bestimmungen der jeweils geltenden Friedhofsordnung unterwirft. Unter dem
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Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist es viel mehr geboten, die Verlängerungsgebühr
auch gegenüber Inhabern bestehender Rechte (nunmehr) in voller Höhe geltend zu
machen, da ansonsten die Erwerber neuer Nutzungsrechte zusätzlich und
ausschließlich damit belastet würden, dass die Kosten für die Vorhaltung des Friedhofs
mit seinen Einrichtungen gestiegen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
gegebenenfalls wegen der Vielzahl verlängerter Nutzungsrechte eine Vergrößerung des
Friedhofsgeländes erforderlich werden kann. Dem Friedhofsträger obliegt es zudem
nicht nur, die Möglichkeit zu eröffnen, Begräbnisse in angemessenem Rahmen
durchzuführen und Grabstellen bereit zu halten, sondern auch den Friedhof zu
unterhalten, indem er zum einen durch angemessene Wartung und Pflege der
Einrichtung, insbesondere der Gehwege, der allgemein genutzten Flächen und der
gärtnerischen Ausgestaltung der Anlage einen der Würde des Friedhofs
entsprechenden Rahmen schafft und zum anderen Verkehrssicherungspflichten
wahrzunehmen hat. Die für diese Maßnahme aufzuwendenden Kosten sind - ohne dass
dies einer Darlegung im Einzelnen bedürfte - seit dem Erwerb des Nutzungsrechts
durch die Mutter des Klägers im Jahr 1965 gestiegen. Auch hat die Beklagte dargelegt,
dass wegen des Raummangels eine Erweiterung des Friedhofs erforderlich ist und
bereits zusätzliches Gelände erschließungsmäßig angebunden wird.
Die Übergangsregelung des § 37 FS ist angemessen. Denn es ist ausdrücklich
bestimmt, dass die gebührenfreie Nutzungszeit je nach den Umständen des Einzelfalls
sich auf nahezu 30 Jahre nach dem Inkrafttreten der Friedhofsordnung erstrecken kann,
weil jedenfalls die Ruhezeit (gemäß § 10 FS 30 Jahre) eingehalten werden muss. Wo
eine solche Verlängerung nicht eintritt, kann das Nutzungsrecht auf Wunsch erneut
vergeben (Verlängerung) werden, wenn auch gegen Gebühren. Dass diese
unangemessen hoch seien ist aber auch vom Kläger nicht vorgetragen.
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Vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1989 -
BVerwG 7 NB 2.89, Buchholz, Entscheidungssammlung des
Bundesverwaltungsgerichts, 408.3 Nr. 6.
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Ist danach der Wesenskern des Nutzungsrechts, die Bereitstellung und Zulassung einer
würdigen Ruhestätte auf angemessene Zeit, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist in der
nachträglichen zeitlichen Begrenzung keine entschädigungspflichtige Enteignung,
sondern allenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art.
14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu sehen, selbst wenn man die Eigentumsqualität
bejahen wollte.
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Die Höhe der Gebühr ist richtig berechnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Jahresgebühr zu hoch liegt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Eine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist obsolet, weil der Kläger die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 176 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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