Urteil des VG Münster vom 23.06.2010

VG Münster (antragsteller, verhältnis zwischen, verhältnis zu, bewerber, funktion, verwaltungsgericht, erlass, antrag, anordnung, stelle)

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 287/10
Datum:
23.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 287/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Tenor des Beschlusses soll den Beteiligten vorab telefonisch
bekanntgegeben werden.
G r ü n d e
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Der Antrag des Antragstellers,
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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den
Antragsteller zum Auswahlgespräch betreffend die Besetzung der ausgeschriebenen
Stelle eines Dienstgruppenleiters in der ZKB, KK 00/Kriminalwache der
Kreispolizeibehörde C. zuzulassen,
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und
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2. dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter
dem 00. März 2010 ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO
bewertete Beförderungsplanstelle "Dienstgruppenleiterin / Dienstgruppenleiter
Kriminalwache" mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden
worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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I.
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Soweit der Antragsteller die Zulassung zu dem vom Antragsgegner beabsichtigten
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Auswahlgespräch begehrt (Antrag zu 1.), hat er einen nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO
i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zu dem im Vorfeld der
geplanten Stellenbesetzung geplanten Auswahlgespräch zu laden, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller durch
die Nichtzulassung zum Auswahlgespräch in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte
Stellenbesetzungsbegehren verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist von
folgendem auszugehen:
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Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht
kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der
Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG i. V.
m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden.
Zur Ermittlung des Leistungsstandes ist in erster Linie auf unmittelbar
leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Das sind grundsätzlich dienstliche
Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem
sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und
Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420; OVG NRW,
Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -.
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Der Antragegner hat seine Entscheidung, den Antragsteller nicht zu dem
Auswahlgespräch zuzulassen, darauf gestützt, dass der Antragsteller in der letzten
dienstlichen Beurteilung vom 00. September 2008 mit dem Gesamturteil "entspricht voll
den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt wurde. Dass diese vom Antragsteller nicht
angegriffene Beurteilung rechtlicher Beanstandung unterliegen könnte, ist weder
substantiiert vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar. Von den vom Antragsgegner
zu dem Auswahlgespräch geladenen und verbliebenen Bewerbern verfügen
demgegenüber zwei Bewerber in ihrer aktuellen Beurteilung über die
Spitzenbeurteilung "5 Punkte" und zwei Bewerber über das Gesamturteil "4 Punkte".
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Antragsgegner die beabsichtigte Durchführung
des Auswahlgespräches auf den Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom
13. Januar 2010 - 45.2 - 26.04.09/43.2 - 58.25.20 - gestützt. Dessen Ziffer 3 enthält die
Vorgabe, auch Funktionen der Wertigkeit A 12, die - wie es vorliegend bei dem
Antragsteller der Fall ist - vor Bekanntgabe dieses Erlasses besetzt wurden, ohne dass
bislang eine Beförderung erfolgen konnte, erneut landesweit auszuschreiben. Ziffer vier
dieses Erlasses weist die Durchführung des Auswahlverfahrens den jeweiligen
Behörden zu und ordnet an, dass, soweit nicht im Einzelfall eine Entscheidung nach
Aktenlage getroffen werden kann, das Auswahlverfahren zumindest ein strukturiertes
Interview umfassen solle. Dabei wird auf die Beachtung des Grundsatzes der
Bestenauslese ausdrücklich hingewiesen. Eine in Ziffer 5 des Erlasses enthaltenen
"Übergangsregelung" besagt schließlich, dass unter vier dort im einzelnen genannten
Voraussetzungen, deren Erfüllung der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt,
Beamtinnen/Beamte, denen bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses eine der
Wertigkeit A 12 zugeordnete Funktion dauerhaft übertragen wurde, ohne erneute
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Ausschreibung in die entsprechende Besoldungsgruppe "befördert werden können".
Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Erlassregelung
und nach Maßgabe des zu beachtenden Bestenauslesegrundsatzes nicht gehalten, den
Antragsteller in die engere Auswahl für die streitige Stellenbesetzung einzubeziehen.
Auch wenn dem Antragsteller die von ihm innegehabte und nunmehr zur Besetzung
ausgeschriebene Funktion des Dienstgruppenleiters Kriminalwache (Wertigkeit A 12
BBesO) am 00. Oktober 2007 nach seinerzeit vorangegangenem
Bestenausleseverfahren übertragen wurde, so resultiert hieraus weder ein Anspruch
des Antragstellers, zu einem Auswahlgespräch geladen zu werden noch darauf, in
Anwendung der oben genannten "Übergangsregelung" in Ziffer 5 des Erlasses vom 13.
Januar 2010 ohne Ausschreibung befördert zu werden.
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Ob bereits die in Ziffer 5 des Erlasses vom 13. Januar 2010, deren Anwendung der
Antragsteller für seine Situation begehrt, überhaupt mit dem in Artikel 33 Abs. 5 GG
verankerten Leistungsprinzip vereinbar ist,
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- diese Frage verneint das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom
26. März 2010 - 1 L 62/10 -, Juris -
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kann offenbleiben. Denn selbst wenn man die Vereinbarkeit dieser Erlassregelung mit
Artikel 33 Abs. 5 GG unterstellt, so ist die von der Kreispolizeibehörde C. in diesem
Zusammenhang getroffene Entscheidung, von der Übergangsregelung grundsätzlich
keinen Gebrauch zu machen, bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen hat die Kreispolizeibehörde C. in
dem Vermerk vom 00. Januar 2010 (VV 1 Bl. 23 f) ausführlich niedergelegt. Diese
Erwägungen tragen dem von den Polizeibehörden zu beachtenden
Funktionszuordnungserlass des Innenministeriums vom 28. Juni 2006 Rechnung und
sind bei summarischer Prüfung sachbezogen. Die Nichtanwendung der
"Vertrauensschutz-Übergangsregelung" in Ziffer 5 des Erlasses vom 13. Januar 2010
auf den Antragsteller - ihre Rechtmäßigkeit einmal unterstellt - ist bei summarischer
Prüfung auch nicht willkürlich bzw. gleichheitswidrig. Der Antragsgegner hat in seinem
Schriftsatz vom 00. Juni 2010 ausdrücklich versichert, dass er von dieser
Übergangsregelung zu keiner Zeit und in keinem Fall Gebrauch gemacht hat. Die in der
Antragsschrift zunächst aufgestellte Behauptung, der Antragsgegner habe "bis Februar
dieses Jahres" von der Vertrauensschutzregelung Gebrauch gemacht, hat der
Antragsteller selbst ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 00. Juni 2010
(Bl. 61 d. A.) nicht mehr aufrechterhalten. Da der fragliche Erlass überdies erst seit dem
13. Januar 2010 Geltung beansprucht, kommt es auf die Frage, wie der Antragsgegner
vorher ("bis Ende 2009") verfahren ist, nicht an. Anhaltspunkte für eine
Ungleichbehandlung des Antragstellers auf der Grundlage der neuen Erlassregelung
sind jedenfalls nicht ersichtlich.
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Ein Anspruch des Antragstellers auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren folgt auch -
unabhängig von der vorstehend erörterten Erlasslage, auf die der Antragsteller sein
Begehren, wie ausgeführt, nicht stützen kann - nicht daraus, dass dem Antragsteller die
jetzt ausgeschriebene Funktion als A 12- wertige Funktion nach
Bestenauslesegrundsätzen zum 00. Oktober 2007 übertragen worden ist. Aus einer
solchen Übertragung folgt nicht die Pflicht des Dienstherrn, einen für eine höherwertige
Funktion nach Bestenauslesegrundsätzen ausgewählten Beamten auch zu befördern.
Zwar kann der Dienstherr in derartigen Fällen bei der nachfolgenden Beförderung auf
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eine erneute Bewerberauswahl nach Bestenauslesegrundsätzen verzichten,
vgl. z. B. im einzelnen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 1 L 324/08 -
und Beschluss vom 26. März 2010 - 1 L 62/10 - m. w. N.,
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ein Pflicht in diesem Sinne wäre indes mit der weitreichenden organisatorischen
Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn nicht vereinbar.
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Davon ausgehend steht dem Antragsteller ein Anspruch darauf, zum Auswahlgespräch
geladen zu werden, unter Beachtung des allein maßgeblichen
Bestenauslesegrundsatzes nicht zu. Ein Auswahlgespräch unter mehreren
Konkurrenten darf nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen
ergebenden Bildes dienen, d. h. es muss sich nach den maßgeblichen Beurteilungen
(unter Einbeziehung ggf. auch der vorangegangenen Beurteilungen) im wesentlichen
ein Qualifikationsgleichstand ergeben,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -.
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Die zum Auswahlgespräch geladenen (und verbliebenen) Bewerber verfügen über die
Noten 5 Punkte (5, 5, 5, 3), 5 Punkte (5, 5, 4), 4 Punkte (4, 5, 4) und 4 Punkte (4, 4, 4).
Unabhängig davon, ob der Antragsgegner auch den im Gesamturteil und durchgängig in
allen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten benoteten (an letzter Stelle genannten) Bewerber
als im wesentlichen gleichbeurteilt mit den beiden mit 5 Punkten benoteten Bewerbern
ansehen durfte, ist jedenfalls nicht von einem wesentlichen Gleichstand des nur mit 3
Punkten beurteilten Antragstellers im Verhältnis zu den beiden mit 5 Punkten benoteten
Bewerbern auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese ist die
Nichteinbeziehung des Antragstellers in den Kreis der Bewerber mithin nicht zu
beanstanden.
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II.
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Für den Antrag zu 2. fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die
Stellenbesetzung zu untersagen. Der Antragsgegner hat eine Besetzungsentscheidung
noch nicht getroffen, da er zuvor die Durchführung eines Auswahlgespräches
beabsichtigt. Dem Antragsteller ist zuzumuten, eine für ihn nachteilige
Konkurrentenmitteilung des Antragsgegners abzuwarten, die dann zu ergehen hat,
wenn letzterer eine endgültige Besetzungsentscheidung getroffen hat. Hierzu hält das
Gericht den Antragsgegner aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG)
auch für verpflichtet, ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsgegner den
Antragsteller als "aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden" bezeichnet hat. Eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der (zukünftigen) Auswahlentscheidung im Verhältnis
zwischen dem Antragsteller und dem zur Besetzung ausgewählten Mitbewerber kann
(ebenso wie eine dementsprechende Beiladung des erfolgreichen Mitbewerbers) erst
erfolgen, wenn die Auswahlentscheidung getroffen wurde. Das ist bislang nicht der Fall.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich an diese ihm dem Antragsteller
gegenüber obliegende Konkurrentenmitteilungspflicht nach erfolgter Auswahl eines
Bewerbers nicht halten wird, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert
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war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.