Urteil des VG Münster vom 20.08.2009

VG Münster (kläger, höhe, svg, bundesrepublik deutschland, erwerbseinkommen, begründung, anrechnung, betrag, vorschrift, versorgung)

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 800/08
Datum:
20.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 800/08
Tenor:
Der Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 wird aufgehoben,
soweit darin das dem Kläger für die Monate Juli 2007 bis November
2007 gewährte Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,14 Euro in
das anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen worden ist
und ein Betrag von 669,24 Euro zurückgefordert wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110
v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger stand als Soldat auf Zeit (mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren) im
Dienste der Beklagten. Mit Ablauf des 30. Juni 2007 endete seine Dienstzeit. Im
Rahmen der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit leistete der Kläger in der Zeit vom 1.
September 2005 bis zum 31. August 2007 den Vorbereitungsdienst als Beamter für den
mittleren nichttechnischen Dienst bei der Wehrbereichsverwaltung X. ab. Im Anschluss
daran wurde er dort als Regierungssekretär z. A. übernommen.
2
Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung X.
Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von
monatlich 2.012,77 EUR. Unter dem 30. Mai 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung X.
den Kläger auf die die Übergangsgebührnisse betreffenden Minderungs- und
Ruhensvorschriften sowie die ihm obliegende Anzeigepflicht für Einkünfte hin.
3
Mit Bescheid vom 14. Juni 2007 erhöhte die Wehrbereichsverwaltung X. den
Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse aufgrund der vom Berufsförderungsdienst
geförderten Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2007 gem. §
11 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) um 15 vom Hundert der
Dienstbezüge des letzten Monats. Mit Bescheid vom gleichen Tage führte die
4
Wehrbereichsverwaltung X. erstmals eine Ruhensregelung gemäß § 53 SVG durch. In
der Folgezeit nahm die Wehrbereichsverwaltung X. wegen der Änderung der Höhe des
Verwendungseinkommens mehrmals Neuermittlungen vor. Mit Bescheid vom 6.
Dezember 2007 minderte die Wehrbereichsverwaltung X. die Übergangsgebührnisse
mit Wirkung vom 31. August 2007 gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 SVG um 15 vom Hundert
der Dienstbezüge des letzten Monats.
Nachdem sie zuletzt mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 die Versorgungsbezüge ab 1.
August 2007 neu ermittelt und eine Überzahlung in Höhe von 1.090,52 Euro
zurückgefordert hatte, führte die Wehrbereichsverwaltung X. mit Bescheid vom 17.
Dezember 2007 eine Neuermittlung/Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge ab 1.
Juli 2007 durch. Bei der Berechnung bezog sie in das anzurechnende
Verwendungseinkommen die an den Kläger für die Monate Juli bis November 2007
gezahlten Trennungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 1.457,14 Euro ein und
berücksichtigte zudem die Gewährung der für das Jahr 2007 geleisteten
Sonderzahlung. Die nach dieser Berechnung verbliebene Überzahlung in Höhe von
669,24 EUR forderte die Wehrbereichsverwaltung X. vom Kläger zurück. Für Januar
2008 sowie ab Februar 2008 wurde der Ruhensbetrag auf 969,86 EUR festgesetzt. Die
weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Berechnungen in dem Bescheid.
5
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger aus: Im
Sinne des § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SVG seien Erwerbseinkommen u. a. Einkünfte aus
nicht selbstständiger Arbeit, jedoch nicht Aufwandsentschädigungen. Das von ihm
bezogene Trennungsgeld gehöre nicht zu den in § 19 EStG genannten Einkunftsarten.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2008 wies die Wehrbereichsverwaltung X.
den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sämtliche
Bruttobezüge, die aus dem Dienstverhältnis zuflössen, seien als
Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absätze 1 und 9 SVG anzusehen. Durch
das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 sei unter anderem die
zeitliche Beschränkung des steuerlichen Abzugs von Kosten einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung aufgehoben worden. Dies habe zur Folge
gehabt, dass Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung nunmehr in bestimmten
Fällen der Steuerpflicht unterlägen. Damit stellten diese Nebengebührnisse
Verwendungseinkommen dar, welches im Rahmen von § 53 SVG zu berücksichtigen
sei. Die Argumentation des Klägers, das Trennungsgeld stelle eine
Aufwandsentschädigung dar, gehe insoweit fehl, da echte Aufwandsentschädigungen
dem Berechtigten immer steuerfrei zuflössen. Die Rückförderung der entstandenen
Überzahlung in Höhe von (korrigiert) 669,24 EUR beruhe auf § 49 Abs. 2 SVG i. V. m.
§§ 812 ff. BGB.
7
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und in Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwecksetzung des Trennungsgeldes -
Ausgleich anfallender Mehraufwendungen - spreche dafür, dieses nicht als
steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der §§ 2, 19 EstG anzusehen. Davon abgesehen
sei auch die Grundannahme der Beklagten, dass die vermeintliche
Einkommenssteuerpflichtigkeit des bezogenen Trennungsgeldes zwangsläufig zu einer
Einstufung des Trennungsgeldes als Verwendungseinkommen führe, durchgreifenden
rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil für das Soldaten- /Beamtenversorgungsrecht ein
eigenständiger Einkommensbegriff gelte, der vorrangig nach den für die Anrechnung
von Einkünften auf die Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Grundsätzen zu
8
bestimmen sei. Gerade der Zweck der Ruhensregelung, durch eine teilweise
Anrechnung des bezogenen Einkommens nicht gerechtfertigte Vorteile zu verhindern,
verbiete es, das bezogene Trennungsgeld als Verwendungseinkommen zu
berücksichtigen. Das Trennungsgeld diene allein der Vermeidung wirtschaftlicher
Nachteile aufgrund einer wohnortfernen Verwendung. Der mit der Gewährung des
Trennungsgeldes verfolgte Ausgleichszweck würde im Falle einer Berücksichtigung als
Verwendungseinkommen vollständig verfehlt. Der von der Beklagten vertretenen
Rechtsauffassung stehe auch der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende
deutliche Wille des Gesetzgebers entgegen. Die ursprüngliche Einschränkung,
Aufwandsentschädigungen nur dann nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen,
soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen seien, sei im Verlaufe des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des
Innenausschusses ersatzlos gestrichen worden. Diese Streichung sei ausweislich der
Gesetzesmaterialien gerade damit begründet worden, dass Aufwandsentschädigungen
generell von der Anrechnung auf die Versorgung freigestellt würden. Der Erlass des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2006, nach dem lediglich
steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht anzurechnen seien, könne vor diesem
Hintergrund keine Geltung beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
9
den Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Februar 2008 aufzuheben, soweit darin das ihm für die Monate Juli 2007 bis
November 2007 gewährte Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,14 Euro in das
anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen worden ist und ein Betrag von
669,24 Euro zurückgefordert wird.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung verweist sie unter Vorlage des Erlasses vom 23. Januar 2006 weiterhin
darauf, dass im Falle der Steuerpflichtigkeit Trennungsgeld als steuerpflichtiges
Verwendungseinkommen zu bewerten und damit nach § 53 SVG bei der
Ruhensberechnung zu berücksichtigen sei.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3)
Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
16
Die Klage ist - wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger durch den ausdrücklich
gestellten Antrag klargestellt - als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Eines zusätzlichen
Verpflichtungsantrags bedarf es nicht. Bei dem - den vorherigen Bescheid vom 4.
Dezember 2007 ersetzenden - Bescheid vom 17. Dezember 2007 handelt es sich
insgesamt um einen belastenden Verwaltungsakt. Namentlich lässt die hierin
vorgenommene Ruhensberechnung den durch Bescheide vom 23. Mai 2007, vom 14.
17
Juni 2007 und vom 6. Dezember 2007 festgesetzten materiellen Anspruch auf
Übergangsgebührnisse unberührt. Das Ruhen der Versorgung hat nur die rechtliche
Bedeutung eines Hindernisses für die (volle) Auszahlung der festgesetzten
Übergangsgebührnisse und führt nicht etwa zu dem (teilweisen) Verlust dieses
Anspruchs. Wird der Bescheid über die Ruhensberechnung (ganz oder teilweise)
aufgehoben, so besteht automatisch und ohne dass es eines entsprechenden
Verpflichtungsausspruchs bedürfte, wieder der Anspruch auf Auszahlung der vollen
bzw. erhöhten Versorgung.
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. November 2001 - 10 VG 0981/2001- m.w.N., unter
:juris.de.
18
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie hier der beklagten
Bundesrepublik Deutschland ist auch davon auszugehen, dass diese ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommen.
19
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, unter: juris.de.
20
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 ist im Umfang der Anfechtung
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das dem Kläger in den
Monaten Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in Höhe von insgesamt
1.457,14 Euro in das bei der Ruhensberechnung zu ermittelnde anzurechnende
Verwendungseinkommen einbezogen und von dem Kläger einen Betrag in Höhe von
669,24 Euro zurückgefordert.
21
Die von der Wehrbereichsverwaltung X. in dem angefochtenen Bescheid
vorgenommene Ruhensberechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 SVG. Nach
Absatz 1 der genannten Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Absatz 5 bezieht, daneben seine
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
Für Empfänger von Übergangsgebührnissen - wie hier den Kläger - sind die Maßgaben
des Absatzes 9 zu berücksichtigen. Nach Absatz 9 Nr. 1 ist nur Erwerbseinkommen aus
einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen. Nach Absatz 9 Nr. 2
treten an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge, aus denen die
Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des
Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe
des Eineinhalbbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Damit wird
die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den
Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze beschränkt. Nur wenn das
Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden die Versorgungsbezüge in
der festgesetzten Höhe ausgezahlt, im Übrigen ruht der Anspruch auf Zahlung der
Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und
Einkommen die hier nach § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG ermittelte Höchstgrenze übersteigt.
22
Darüber, dass die angefochtene Neuregelung der Übergangsgebührnisse des Klägers
dem Grunde nach den genannten normativen Vorgaben entspricht, besteht zwischen
den Beteiligten kein Streit. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der
Kläger wendet sich nur dagegen, dass die Wehrbereichsverwaltung X. das ihm für die
23
Monate Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in das anzurechnende
Verwendungseinkommen einbezogen und nicht als nicht anrechenbare
Aufwandsentschädigung behandelt hat. Dass das Trennungsgeld dem Grunde nach als
eine Aufwandsentschädigung, nämlich als Ausgleich für die mit der Entfernung zum
Dienstort verbundenen besonderen Aufwendungen zu betrachten ist, ist dabei unter den
Parteien ebenfalls nicht im Streit. Die Beklagte vertritt allerdings die Auffassung, dass
Trennungsgeld, soweit dieses - wie hier - einkommensteuerpflichtig ist, als
Verwendungseinkommen zu bewerten ist. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht.
Der reine Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG gibt für eine solche Wertung nichts her.
Eine Beschränkung der Nichtanrechnung auf einkommensteuerfreie
Aufwandsentschädigungen enthält die Vorschrift nicht. Dass der gesetzgeberische Wille
dennoch auf eine solche Beschränkung gerichtet war, lässt sich auch nicht anderweitig
feststellen. Im Gegenteil: Die Entstehung der Vorschrift, wie sie sich in den
Gesetzesmaterialien widerspiegelt, macht eindrücklich deutlich, dass die steuerliche
Behandlung von Aufwandsentschädigungen - wie hier des Trennungsgeldes - für die
Frage der Nichtanrechnung ohne Belang ist. Zwar sah die ursprüngliche Fassung des §
53 Abs. 5 Satz 2 SVG - ebenso wie die des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG - in dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich vor, dass Aufwandsentschädigungen
nur dann nicht als (anrechenbares) Erwerbseinkommen gelten, soweit diese
einkommensteuerfreie Einnahmen sind.
24
Vgl. BT-Drucksache 13/9527 (22.12.97), S. 19 und 13 sowie zur Begründung S. 40 und
45.
25
Diese Einschränkung („ soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind") ist im
Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aber auf Grund der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Innnenausschusses für beide Vorschriften
ersatzlos gestrichen worden. Die Streichung wurde damit begründet, dass
Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung auf die Versorgung freigestellt
werden.
26
Vgl. BT-Drucksache 13/10322 (01.04.98), S. 39 und 26 sowie zur Begründung S. 73 und
74.
27
Der von der Beklagten angeführte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom
23. Januar 2006, in dem ausgeführt wird, dass steuerpflichtiges Trennungsgeld als
Verwendungseinkommen zu bewerten sei, rechtfertigt ersichtlich keine andere
Bewertung. Abgesehen davon, dass der Erlass die Gerichte nicht binden kann, steht er
im Widerspruch zu dem - oben aufgezeigten - vom Gesetzgeber gewollten Inhalt der hier
maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift.
28
Angesichts all dessen ist die den Kläger belastende Anrechnung des Trennungsgeldes
rechtswidrig, der Bescheid daher dem Antrag des Klägers entsprechend insoweit
aufzuheben. Die Rückforderung in Höhe von 669,24 Euro erweist sich in Folge dessen
ebenfalls als rechtswidrig; der Bescheid ist daher auch insoweit aufzuheben.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30