Urteil des VG Münster vom 26.04.2007

VG Münster: landrat, geschäftsführer, kaufmann, anhörung, ordnungswidrigkeit, fahrzeugführer, verfügung, fahrzeughalter, unterrichtung, vollstreckung

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 324/07
Datum:
26.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 324/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage.
1
Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs Daimler-Chrysler mit dem amtlichen
Kennzeichen . Am 23. Dezember 2005 überschritt der Fahrer dieses Fahrzeugs auf der
Bundesautobahn A1 in Lengerich in Fahrtrichtung Dortmund am Kilometerstein 242,00
die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h. Der der Klägerin
als Halterin am 18. Januar 2006 vom Landrat des Kreises T. übersandte
Anhörungsbogen gelangte nicht in den Rücklauf. Stattdessen meldeten sich die
Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und baten um Akteneinsicht.
2
Das Amtshilfeersuchen des Landrates des Kreises T. an den Beklagten hatte ebenfalls
keinen Erfolg. Da die Klägerin zwischenzeitlich unter einer neuen Anschrift firmierte,
suchten Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin erst am 9. März 2007 auf. Der
Geschäftsführer der Klägerin, dem die Lichtbilder der Überwachungskamera vorgelegt
wurden, ließ sich dahingehend ein, dass das Fahrzeug von mehreren Personen
gefahren werde und sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, welche der
Personen das Fahrzeug am Tattag gefahren habe. Nach Mitteilung des
Ermittlungsdienstes des Beklagten sprächen Aussehen, Kopfumfang und Bekleidung
dafür, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin selbst um den verantwortlichen
Fahrzeugführer handele.
3
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten trugen die Verfahrensbevollmächtigten mit
4
Schreiben vom 13. April 2007 vor, dass viele Mitarbeiter der Klägerin einen
Oberlippenbart und ein kariertes Hemd trügen, so dass mehrere Mitarbeiter in Betracht
kämen. Mit Bescheid vom 20. April 2006 stellte der Landrat des Kreises T. das
Bußgeldverfahren wegen fehlender Ermittlung des Fahrzeugführers ein und beantragte
gleichzeitig die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
Der Beklagte hörte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage an, woraufhin sich die Klägerin über ihre
Verfahrensbevollmächtigten wie folgt einließ: Die Firmenleitung habe erst nach einem
Monat Kenntnis von dem Vorfall erhalten. Nach der Rechtsprechung müsse ein
Firmeninhaber bereits nach drei Wochen nicht mehr wissen, welcher Mitarbeiter mit
welchem Fahrzeug gefahren sei.
5
Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2006 ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin für
das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen für die Dauer von neun Monaten
ab dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch führen müsse. Zur
Begründung führte er an: Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im vorliegenden
Falle im Sinne von § 31 a Satz 1 StVZO unmöglich gewesen. Zwar sei der
Anhörungsbogen erst am 18. Januar 2006 versandt worden, doch sei die Verzögerung
für die Unmöglichkeit der Täterfeststellung nicht ursächlich gewesen. Der
Verkehrsverstoß sei auch von solchem Gewicht, der die Anordnung der
Fahrtenbuchauflage rechtfertige.
6
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 30. Mai 2006 wies die
Bezirksregierung N2. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück.
7
Am 28. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Die
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Die Ermittlungsbehörde habe sie
nicht rechtzeitig - innerhalb von zwei Wochen - über den Verkehrsverstoß mit dem
Firmenfahrzeug informiert. Die fehlende Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht durch
ihr Verschulden, sondern durch die zögerliche Vorgehensweise des Beklagten
verursacht. Nicht nur die verspätete Unterrichtung über den Verstoß, sondern auch das
Ignorieren ihres Akteneinsichtsgesuchs habe die Nennung eines möglichen
Fahrzeugführers verzögert. Sie selbst habe sich immer kooperativ gezeigt. So habe sie
anlässlich des Besuchs von einem Mitarbeiter des Beklagten die Namen weiterer
möglicher Fahrer genannt, ohne dass die Beklagte diesen Hinweisen nachgegangen
sei. Die Benennung weiterer Fahrer werde in der Rechtsprechung als hinreichende
Mitwirkung des Halters gesehen.
8
Die Klägerin beantragt,
9
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N2. vom 25. Januar 2007 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
14
wird auf den Inhalt der Verfahrenakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung N2. vom 25. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO.
16
Die angefochtene Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31 a Abs. 1StVZO. Danach kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs
anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist
im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den
Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle
angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt
sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur
Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen getroffen
hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben,
17
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -,
VRS 64, 466; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279. Dazu gehört grundsätzlich,
das der Halter innerhalb einer Frist von zwei Wochen von dem Verkehrsverstoß
benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch
zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Dies ist hier
- worauf die Klägerin hinweist - nicht erfolgt. Erst nach 24 Tagen wurde der Klägerin als
Kraftfahrzeughalterin ein Anhörungsbogen vom Landrat des Kreises T. gesandt, der
jedoch nicht zurückgesandt wurde. Stattdessen meldeten sich die
Prozessbevollmächtigten und begehrten Einsicht in die Ermittlungsakte.
18
Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus,
wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht
ursächlich gewesen ist. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung des Halters gilt dann nicht, wenn die
Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des
Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist,
19
vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1985 - 25 A 2798/93 -, NRW 1995, 3335; Urteil vom
29. April 1999 - 8 A 69/97 -, a.a.O. Ein Kaufmann ist nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB
verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die
Geschäftsvorfälle gem. § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB „in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen". Daraus folgt, dass es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten und
auch dem kaufmännischen Eigeninteresse entspricht, auch die Geschäftsfahrten
längerfristig zu dokumentieren. Zwar ergibt sich daraus nicht unmittelbar die Pflicht für
den Kaufmann, Fahrtenbücher für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zu führen;
doch entspricht es unabhängig von der Reichweite der genannten Vorschriften
kaufmännischen Gepflogenheiten - schon im Eigeninteresse gegenüber den
verschiedenen Fahrern - auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Auf
Grund dieser Tatsache kann unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb
20
grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Erinnerungsvermögen einzelner Personen, auch
des Geschäftsführers, in der Lage sein muss, Geschäftsfahrten auf Grund von
Belegmappen, Einsatzplänen und ähnlichen Geschäftsunterlagen zu rekonstruieren und
den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als
Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten-
bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann der Kaufmann deshalb nicht mit der
Behauptung genügen, es sei nicht mehr möglich, den Fahrer ausfindig zu machen oder
zu benennen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335. Die
Klägerin hätte, wenn sie ihren kaufmännischen Obliegenheiten entsprechend eine
Einsatzliste über die von ihr gehaltenen Fahrzeuge geführt hätte, auch noch Monate
nach der Ordnungswidrigkeit feststellen können, wer am fraglichen Tag das Fahrzeug
geführt hat. Folglich war die verspätete Unterrichtung der Klägerin über die begangene
Ordnungswidrigkeit nicht ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrzeugsführers.
21
Unabhängig von der vorstehenden Erwägung begründet die Anhörung für den
Fahrzeugalter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung
eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es
ihm möglich und zumutbar ist. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei der
Ermittlung des Fahrers oder lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des
Verkehrsverstoßes ab, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht
entgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitverfahren weitere
Aufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen.
22
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 8 A 4268/04 -.
23
Es ist der Behörde nämlich regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum
Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,
24
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3..80 -, a.a.O., Beschluss vom 9.
Dezember 1993 - 11 B 113.93 -.
25
Auch von diesen Maßgaben ausgehend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 31 Abs. 1 StVZO erfüllt. Nach der Verkehrsordnungswidrigkeit am 23. Dezember 2005
mit dem Fahrzeug der Klägerin konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür
ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich.
26
Die Klägerin hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach ihrer Benachrichtigung von
dem Verkehrsverstoß durch den Landrat des Kreises T. nicht in der gebotenen Weise
reagiert. Sie hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt. Auch die daraufhin
eingeschalteten Prozessbevollmächtigten haben sich in der Sache nicht eingelassen
und zunächst nur um Überlassung der Ermittlungsakte ersucht, um festzustellen, wer
das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren habe. Da aber Ort und Zeit des
Verkehrsverstoßes der Klägerin bekannt waren, hätte diese anhand ihrer
Firmenunterlagen den Fahrer bereits benennen können oder jedenfalls den
Anhörungsbogen zu weiteren Ermittlungen zurücksenden können. Stattdessen enthielt
auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten nicht die für weitere behördliche
Ermittlungen entscheidende Information, dass der Wagen einem Mitarbeiter der Klägerin
zum Gebrauch überlassen gewesen sei. Selbst bei dem späteren, noch innerhalb des
Verjährungszeitraums stattfindenden Besuch durch einen Mitarbeiter des Beklagten
27
unter Vorlage des Radarfotos und auf Frage nach der Identität des Fahrzeugführers
wurde seitens des Geschäftsführers der Klägerin nur mitgeteilt, dass das Fahrzeug von
mehreren Personen gefahren werde und im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei, wer
das Fahrzeug am Tattage benutzt habe, was angesichts der zuvor beschriebenen
kaufmännischen Gepflogenheiten kaum annehmbar ist. Die konkrete Benennung des
Fahrers erfolgte nicht. Vielmehr teilte der Geschäftsführer der Klägerin nur die Namen
zweier weiterer Geschäftsführer mit. Die konkrete Benennung von Mitarbeitern, die das
Fahrzeug zum Tatzeitpunkt hätten gefahren haben können, erfolgte durch die
Prozessbevollmächtigten erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die
Fahrtenbuchauflage erweist sich insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer von neun
Monaten nicht als unverhältnismäßig. Die Straßenverkehrsbehörde handelt
ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer
Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden
Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist
schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes
gerechtfertigt,
28
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., Urteil vom 30. November
2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/05 -.
29
Bei einem erheblichen Verkehrsverstoß - wie dem vorliegenden - begegnet auch eine
zeitlich ausgedehntere Fahrtenbuchauflage bis zu drei Jahren keinen Bedenken
bezüglich ihrer Verhältnismäßigkeit.
30
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 8 A 1893/05 -.
31
Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von
neun Monaten für einen mit 4 Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß (vgl. Nr. 4.3 der
Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung) geeignet, erforderlich und angemessen,
um künftig die Fahrer des Firmenfahrzeuges der Klägerin für die von ihnen begangenen
Verkehrsverstöße zur Verantwortung zu ziehen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
33
34