Urteil des VG Münster vom 08.03.2002

VG Münster: bhutan, nepal, politische verfolgung, anerkennung, indien, anhörung, ausreise, distrikt, bundesamt, landessprache

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1301/97.A
Datum:
08.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1301/97.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 6. März 1997 wird insofern aufgehoben, als unter Ziffern
2. und 3. das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53
Abs. 4 AuslG bejaht wird.
Die Beklagte und die Beigeladenen - letztere als Gesamtschuldner -
tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und
die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung in Höhe des jeweils
vollstreckbaren Betrages durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d
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Die nach eigenen Angaben aus Lumlakadra in Bhutan stammenden Beigeladenen, die
behaupten, Staatsangehörige dieses Landes und nepalesische Volkszugehörige zu
sein, reisten im November 1995 auf dem Landwege von Moskau/Russland kommend in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellten sie am 23. November 1995 einen
Asylantrag.
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In der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab
der Beigeladene an: Am 2. März 1992 bzw. nach Richtigstellung am 2. Mai 1992 sei
sein Vater von bhutanischen Soldaten getötet worden. Die Gründe dafür seien
gewesen, dass die Familie sich nicht an die von der bhutanischen Regierung
aufgestellten Regeln gehalten habe. Diese beinhalteten, dass die hinduistische
Religion verboten gewesen sei. Andererseits habe die bhutanische Sprache, das
Dzongkha, gesprochen und vor allem die traditionelle Tracht der Bhutaner getragen
werden müssen. Die Mutter habe ihm als einzigen Sohn der Familie geraten zu fliehen
und 40.000 Rupien mitgegeben. 30.000 Rupien hätten er und die Beigeladene, seine
Ehefrau, später dem Schlepper in Nepal für die Ausreise aushändigen müssen. Nach
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Berichtigung könne er sagen, am 8. Mai 1992 (und nicht am 5. August 1992) Bhutan
verlassen zu haben. Er sei zu Fuß ausgereist. Den Grenzort an der bhutanisch-
indischen Grenze kenne er nicht. In Indien sei er über Siliguri und Kalearbitta nach
Mohrang in Nepal gefahren. Dorthin seien auch alle anderen bhutanischen Flüchtlinge
gegangen. Er habe dort drei Jahre mit der Beigeladenen verbracht. Man habe von dem
mitgeführten Geld gelebt.
Städte oder Gemeinden im Umkreis des Heimatortes in Bhutan könne er namentlich
nicht angeben. Er kenne lediglich den Ort Damphu. Dort sei ein Büro für
Angelegenheiten der Bürgerschaft des "Jilla", also des Distriktes, Chirang gewesen.
Das Büro habe er 1991 einmal mit seinem Vater aufgesucht. Der Jilla Chirang liege an
der Grenze zu Indien. Man komme von ihm aus also direkt nach Indien. Er habe bei der
Flucht daher nicht in einen anderen Jilla fahren müssen, um nach Indien zu gelangen.
Chirang befinde sich im Süden Bhutans. Östlich davon gebe es einen anderen Bezirk
mit Namen Chukkha. So etwas wie einen Dorfvorsteher habe man in seinem Heimatort
nicht gehabt,
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Die Beigeladene wiederholte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen die Angaben ihres
Ehemannes. In der Umgebung von Lumlakadra sei ihr nur der Ort Dhana Bari
namentlich geläufig. Die Namen weiterer Ortschaften könne sie nicht nennen. In der
Nähe des Dorfes verlaufe der Fluss Pampakhola. Die Hauptstadt Bhutans heiße
Thimphu. Der Name des Geldes in Bhutan sei - wie es auch ihr Ehemann mitgeteilt
habe - Ngultrum und Chatrum. Letzteres bezeichne das Münzgeld. Den Namen des
Ortes, in dem sie sich nach der Ausreise aus Bhutan mit dem Beigeladenen aufgehalten
habe, kenne sie trotz ihres rund dreijährigen Aufenthaltes in Nepal nicht. In Nepal hätten
sie beide keine Arbeit aufgenommen. Die Ausreise aus Nepal beruhe darauf, dass
nepalesische Polizisten sie aufgefordert hätten, als Bhutanesen nach Bhutan
zurückzukehren. Sie seien geschlagen worden. Daraufhin hätten sie sich entschieden,
nach Deutschland zu reisen.
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Mit Bescheid vom 6. März 1997 - dem Kläger am 4. April 1997 zugestellt - lehnte das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung
als Asylberechtigte ab. Im Übrigen stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG ebenso wie ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG
hinsichtlich Bhutan vorlägen.
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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und trägt vor, es sei unwahrscheinlich, dass
die Beigeladenen, die keine - eine Überprüfung ermöglichenden - Identitätspapiere bei
sich geführt hätten, bhutanische Staatsangehörige seien. Darüber hinaus sei davon
auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Bhutan gegenwärtig keine politische
Verfolgung drohe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.
März 1997 insofern aufzuheben, als unter Ziffern 2. und 3. das Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG bejaht wird.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
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Die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie legen dar, wegen ihrer nepalesischen Volkszugehörigkeit in Bhutan politischer
Verfolgung zu unterliegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verfahrensakten 1 K 1128/97.A und 1 K 2918/98.A nebst Beiakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten hat Erfolg.
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Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist in
seinem von dem Kläger angegriffenen Teil rechtswidrig.
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Die Beigeladenen besitzen nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegen die Beklagte weder einen
Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch darauf,
dass ihrer Abschiebung ein Hindernis gem. 53 AuslG entgegensteht.
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Die Voraussetzungen für den Feststellungsanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mit
denjenigen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit
es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter
der Verfolgung betrifft.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - NVwZ 1994, 497.
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Danach kann sich nur derjenige Ausländer mit Erfolg auf § 51 Abs. 1 AuslG berufen, der
in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner
Rückkehr auch weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten
hat. Dementsprechend bedarf es zur Prüfung der Aktivlegitimation des Asylbewerber der
Feststellung, ob er aus dem behaupteten Herkunftsstaat stammt. Diese
Rechtsbeziehung stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen Verhältnisse
des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung abgeben muss, die den
geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen vermag.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 44.
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Kann der Betroffene - wie auch hier - zur vorrangig entscheidungserheblichen Frage
seiner Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage entsprechender Personaldokumente
den Nachweis seiner Herkunft führen, muss das Gericht sich anhand aller Umstände
des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassung des Asylsuchenden, schlüssig
werden, ob er die Staatsangehörigkeit, auf die er sich beruft, tatsächlich besitzt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
125.
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Dabei muss das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Asylbewerbers
überzeugt sein und darf deshalb nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht
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einen lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt seiner Entscheidung
zugrundelegen.
Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben hat das Gericht nicht die
Überzeugung gewinnen können, dass die Beigeladenen - wie sie behaupten -
bhutanische Staatsbürger sind und aus Bhutan stammen. Dieser Schluss ergibt sich
bereits aus den von den Beigeladenen anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt
gemachten Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsland.
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Das Gericht hat schon in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2002 darauf
hingewiesen, dass die Beigeladenen sich in ihren Antworten auf Fragen zu Bhutan und
dem täglichen Leben dort weitgehend darauf zurückgezogen haben, Näheres nicht
wissen. Das ist bezüglich der naheliegenden und ihnen in der Anhörung auch gestellten
Frage zu Namen nach benachbarten Orten ihres angeblichen Heimatortes allerdings
nicht glaubhaft und lediglich damit zu erklären, dass die Beigeladenen nicht - wie sie
aber behaupten - aus einem bhutanischen Ort namens Lumlakadra stammen.
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Darüber hinaus haben die Beigeladenen - sofern sie Konkretes überhaupt mitgeteilt
haben - auch im Übrigen grob unrichtige Antworten zur Geographie und zu allgemein
bekannten Gegebenheiten Bhutans gegeben. Ihr angeblich heimatlicher Distrikt Chirang
befindet sich keineswegs direkt an der Grenze zu Indien. Ebenso grenzt er nicht im
Osten an den bhutanischen Distrikt Chhukkha. Dies wird durch die dem Gericht
vorliegende Straßenkarte von Bhutan (Verlag Berndtson & Berndtson, Maßstab 1 :
500.000) unzweifelhaft belegt. Der den Beigeladenen in der Anhörung offenbar
ausschließlich geläufig gewesene Begriff „Jilla" wird lediglich im Nepalesischen
genutzt, um einen Distrikt bzw. Bezirk zu kennzeichnen. In der Landessprache und im
allgemeinen ist hingegen in Bhutan ein völlig anderer Terminus gebräuchlich (vgl. AA
an das VG Bayreuth vom 28. Mai 1998), der anscheinend jedoch nicht zum
Sprachgebrauch der Beigeladenen gehört. Das bhutanische Münzgeld - das den
Beigeladenen ohne Zweifel bekannt hätte sein müssen - heißt nicht Chatrum, sondern
Chetrum. Nicht zutreffend kann es sein, dass im Dorf der Beigeladenen kein
Dorfvorsteher benannt war und sie daher ebenfalls nicht den - üblicherweise in der
Landessprache verwendeten - Begriff für dieses Amt mittteilen konnten (vgl. dazu etwa
Pommeret, Reiseführer Bhutan, S. 40). Letztlich ist es unglaubhaft, dass die
Beigeladenen in der Ausübung ihrer hinduistischen Region in Bhutan unterdrückt und
behindert worden sein wollen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist jedenfalls die
Glaubensfreiheit in Bhutan bisher nicht beeinträchtigt gewesen (vgl. dazu Auskunft Dr.
Conrad an das VG Ansbach vom 30. Juli 1996).
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Angesichts der vorstehend aufgeführten Falschangaben erscheint es folgerichtig, dass
der von den Beigeladenen behauptete Aufenthalt in Nepal und seine damit
verbundenen Umstände ebenfalls keineswegs nachvollziehbar sind. Die Auskunft der
Beigeladenen, noch nicht einmal in der Lage zu sein, den Namen des Ortes ihres
immerhin 3jährigen Aufenthaltes in Nepal nennen zu können, ist auf der Hand liegend
völlig unglaubhaft. Ebenso werden die beiden Beigeladenen in Nepal nicht für 3 Jahre
ohne Einkünfte von - wie sie behaupten - nach Nepal mitgeführten 10.000 indischen
Rupien gelebt können. Insoweit sei darauf verwiesen, dass 100 indische Rupien 1993
den Gegenwert von lediglich 5,89 DM ausmachten, also den Beigeladenen für 3 Jahre
nur 589,00 DM bzw. rd. 301 EUR zur Verfügung gestanden hätten, um ihren
Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft zu fristen (zum Umrechnungskurs vgl.
etwa Fischer Welt - Almanach 1993, S. 390).
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Danach müssen die von den Beigeladenen mitgeteilten Kenntnisse zu Bhutan als
durchschlagender Beleg dafür gewertet werden, dass sie zur Erlangung eines
Asylstatus über ihr Herkunftsland haben täuschen wollen.
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Mit Blick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Herkunft der Beigeladenen aus
Bhutan bestehen, scheidet die Annahme eines Abschiebungshindernisses gem. § 53
Abs. § AsylVfG bzgl. dieses Landes aus, sodass der angegriffene Bescheid auch
insoweit aufzuheben war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Den
Beigeladenen waren Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie sich mit einem Antrag am
Prozesskostenrisiko beteiligt haben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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