Urteil des VG Münster vom 23.01.2009

VG Münster: stellenausschreibung, geschlecht, beschränkung, erlass, anforderung, zollverwaltung, personendurchsuchung, unterricht, nachrichten, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1383/07
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1383/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des Landes Baden-
Württemberg. Er streitet mit der Beklagten um die Berücksichtigung einer Bewerbung
auf eine ausgeschriebene Stelle einer hauptamtlich Lehrenden beim Bildungszentrum
(jetzt: Bildungs- und Wissenschaftszentrum) der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) -
Außenstelle T.----ringen -.
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In den Nachrichten der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung vom 8. August
2006 (VSF-Nachrichten 69 2006 Nr. 362 Ziffer 5) wurde der nach BesGr A 11 bewertete
Dienstposten „einer hauptamtlich Lehrenden" beim Bildungszentrum der
Bundesfinanzverwaltung - Außenstelle T.----ringen - im Fachgebiet LB 67
„Vollzugsdienst-Aufbauschulung" ausgeschrieben. Die Ausschreibung richtete sich
ausschließlich an Frauen.
3
Da die einzige Bewerbung einer Beamtin auf den Dienstposten noch vor einer
Auswahlentscheidung zurückgezogen wurde und die daneben eingegangene
Bewerbung eines Zollbeamten wegen der Beschränkung des Bewerberkreises auf
Frauen nicht berücksichtigt wurde, wurde das Bundesministerium des Innern und das
Innenministerium Baden-Württemberg gebeten, den Dienstposten LB 6726 im
jeweiligen Geschäftsbereich für Polizistinnen auszuschreiben. In der Ausschreibung
heißt es u.a.:
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„Der ausgeschriebene Dienstposten beinhaltet als Schwerpunkt die Übernahme von
Lehraufgaben des „Lehr- und Verhaltenstrainings (LUV)" für Schießlehrwarte,
Sportlehrwarte und Übungsleiter WSV, ein Einsatz im Bereich der Aus- und Fortbildung
von Schießlehrwartinnen und Schießlehrwarten wird angestrebt.
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Die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Zollverwaltungsgesetz, Bundespolizeigesetz)
sehen grundsätzlich vor, dass Personen nur von Angehörigen des Vollzugsdienstes
gleichen Geschlechts durchsucht werden sollen. Um Zollbeamtinnen angemessen aus-
und fortbilden zu können, muss die Vorgabe auch im Schulungsbereich eingehalten
werden. Die Ausschreibung richtet sich daher ausschließlich an Frauen, da sie im
Schulungsbereich bislang unterrepräsentiert sind."
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Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar
2007 als einziger Bewerber.
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Mit Schreiben vom 30. März 2007 teilte das Bildungszentrum dem Landeskriminalamt
Baden-Württemberg mit, dass die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt werden
könne, weil er nicht zum zugelassenen Bewerberkreis gehöre. Es wurde gebeten, den
Kläger entsprechend zu informieren.
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Gegen die Entscheidung, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, legte der Kläger
mit Schreiben vom 4. Juni 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Es
liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BBG vor, weil das weibliche Geschlecht nicht
unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit sei. Die
Rechtfertigung, den Grundsatz für eine geschlechtsneutrale Ausschreibung außer Acht
zu lassen, sehe der Dienstherr darin, dass im Rahmen der Lehrtätigkeit auch
Untersuchungsmethoden unterrichtet würden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
nur von Angehörigen des Vollzugsdienstes an Personen des gleichen Geschlechts
angewandt werden dürften und dass deshalb diese Vorgabe auch im Schulungsbereich
eingehalten werden müsse, um Zollbeamtinnen angemessen aus- und fortbilden zu
können. Trotz des geschilderten Hintergrundes, dass diese Lernthematik „frauenintern"
besser zu übermitteln sei, könne dies selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht dazu
führen, die Verpflichtung zur geschlechtsneutralen Ausschreibung und Besetzung zu
verletzen. Gehe man von der Anforderung „unverzichtbar" als Ausnahmetatbestand aus,
sei gerade die Anforderung an den Dienstherrn auf faktisches Bemühen um eine
Verzichtbarkeit einer allein geschlechtsspezifischen Besetzung zu stellen, z.B. durch
jeweilige gegenseitige Zuteilung von ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen oder
andere organisatorische Maßnahmen, wie z.B. die Ausgliederung dieses
Lehrstoffteilbereichs in eine gesonderte Stundensequenz mit ausschließlich weiblichen
Teilnehmerinnen.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2007 wies das BWZ den Widerspruch des
Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Im Rahmen der Aus- und Fortbildung
zur Vollzugsbeamtin/zum Vollzugsbeamten der Bundeszollverwaltung würden u.a. auch
spezielle Techniken zum Durchsuchen von Personen gelehrt und vermittelt. Die
einschlägigen Rechtsvorschriften ließen geschlechtsübergreifende Durchsuchungen
nur in Ausnahmefällen, das heißt bei ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben der
Beschäftigten zu. Diese Ausnahmefälle rechtfertigten es nicht,
geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der Aus- und Fortbildung der
Vollzugsbeamtinnen und -beamten zu Übungszwecken standardmäßig durchzuführen,
auch nicht auf freiwilliger Basis oder auf Wunsch der Beschäftigten. Nach einem BMF-
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Erlass vom 14. November 2005 hätten geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in
der Aus- und Fortbildung ausnahmslos zu unterbleiben. Dies habe zwangsläufig zur
Folge, dass die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Techniken der
Personendurchsuchung (z.B. Abtasten und Durchsuchen des Intimbereichs zum
Auffinden von Waffen und gefährlichen Gegenständen, Besonderheiten von Verstecken
im Büstenhalter und Bügel-BH) nur von geschlechtsgleichen Personen vermittelt,
demonstriert und korrigiert werden können, so dass im Rahmen der Aus- und
Fortbildung für diesen Zweck ausschließlich Trainerinnen eingesetzt werden dürften.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausschreibung an das BMF am 17. November 2006 mit
der Bitte um zollexterne Ausschreibung sei keine weibliche Lehrende im Fachgebiet LB
67 eingesetzt gewesen. Die damals einzige Beamtin des LB 67 befinde sich bis zum 21.
Juni 2007 im Mutterschutz. Weibliche Gastlehrende der Zollverwaltung mit den
geforderten Qualifikationen seien bundesweit nicht verfügbar gewesen. Ein zeitlich
befristeter Einsatz von weiblichen Kräften anderer Vollzugsverwaltungen nur für
einzelne Unterrichtseinsätze sei aus Gründen der Komplexität und Verzahnung der
Lehr- und Ausbildungsinhalte der Vollzugstechniken der Bundeszollverwaltung sowie
der erforderlichen Einarbeitung nicht zweckdienlich und habe nicht zum gewünschten
Lernziel geführt. Eine ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung, insbesondere der
weiblichen Vollzugsbeamten, habe daher zum damaligen Zeitpunkt in diesem Bereich
nicht gewährleistet werden können. Die vom Kläger vorgeschlagene organisatorische
Maßnahme der Ausgliederung der praktischen Übungen in eine gesonderte
Stundensequenz mit ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen bzw. das Teilen der
Klassen in geschlechtsgleiche Gruppen wäre zwar unter erheblichen organisatorischen
Anstrengungen möglich gewesen, hätte aber nicht zum gewünschten Erfolg geführt, weil
auch hierfür weibliche Lehrende gebraucht worden wären, die aber nicht zur Verfügung
gestanden hätten. Die Alternative, dass zwei männliche Lehrende gleichgeschlechtlich
die Durchsuchungstechniken vorführen und dann weibliche Durchsuchungspaare dies
praktisch üben, würde ebenfalls nicht zum gewünschten Lernziel führen, weil die
notwendigen Korrekturen und Demonstrationen, welche u.a. durch die weibliche
Anatomie begründet seien, nicht durch die männlichen Lehrenden an den weiblichen
Lehrgangsteilnehmerinnen vermittelt, korrigiert und durchgeführt werden dürften. Es
gehe, wie der Kläger anführe, auch nicht darum, dass die Lehrthematik „frauenintern"
besser übermittelt werden könne, sondern darum, dass Durchsuchungen auch im
Schulungsbereich nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden
dürften und die Lehrthematik den Teilnehmern nur durch geschlechtsgleiche Lehrende
ordnungsgemäß und praxisnah vermittelt werden könnten. Um den weiblichen
Teilnehmern die Durchsuchungsmethoden vorzuführen und diese bei Übungen mit
gleichgeschlechtlichen Partnern zu korrigieren, sei die Präsenz einer weiblichen
Lehrkraft unverzichtbare Voraussetzung. Probleme in der Vergangenheit, in der die
Schulungen jeweils von zwei männlichen Lehrenden durchgeführt worden seien (z.B.
Verletzung des Schamgefühls beim Abtasten des Genitalbereichs) hätten gezeigt, dass
auf weibliche Lehrende nicht verzichtet werden könne. Wolle man sowohl für die
männlichen als auch für die weiblichen Teilnehmer einen zweckdienlichen und für die
Praxis vorbereitenden Unterricht durchführen, könne die geschlechtsspezifische
Besetzung nicht durch andere organisatorische Maßnahmen ersetzt werden.
Der Kläger hat am 20. August 2007 Klage erhoben. Er hält an seiner Auffassung fest,
dass das weibliche Geschlecht für die ausgeschriebene Tätigkeit keine unverzichtbare
Voraussetzung sei und trägt hierzu ergänzend vor: Das BWZ führe in seinem
Widerspruchsbescheid selbst aus, dass geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in
der Praxis - wenn auch nur in Ausnahmefällen - zugelassen seien. Unstreitig bestünden
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also im Zollfahndungsdienst Situationen, für die geschlechtsübergreifende
Durchsuchungen geboten seien. Eine solche Situation sei daher auch im Rahmen von
Übungszwecken zwingend zu berücksichtigen. Der von dem BWZ zitierte Erlass,
wonach geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der Aus- und Fortbildung
ausnahmslos zu unterbleiben hätten, sei daher rechtswidrig und könne nicht Grundlage
für Beschränkung der Stellenausschreibung auf Frauen bieten. Eine Vermittlung der
betreffenden Unterrichtseinheit könne sehr wohl durch andersgeschlechtliche Lehrkräfte
geleistet werden. Zudem stelle sich angesichts des Umfangs, den die verschiedenen
Techniken der Personendurchsuchung im Unterricht und im Training einnehmen, die
Frage, ob allein diese Unterrichtssequenz in der Außenstelle T.----ringen ein Ausmaß
annehme, welches die Ausschreibung auf eine Frau unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überhaupt rechtfertigen könne. Die
Stellenausschreibung weise diesbezüglich keinen Schwerpunkt auf. Im
Widerspruchsbescheid finde sich der Hinweis, dass sich die damals einzige Beamtin
des Fachgebiets LB 67 bis 21. Juni 2007 im Mutterschutz befunden habe. Damit dürfte
diese Beamtin wieder verfügbar sein.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über
die Bewerbung des Klägers auf den ausgeschriebenen Dienstposten „einer
hauptamtlich Lehrenden" beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung - Außenstelle T.----ringen - im Fachgebiet LB 67 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Darlegungen im Widerspruchsbescheid und trägt
ergänzend vor: Durch die Rückkehr der seinerzeit im Mutterschutz befindlichen Beamtin
habe sich die Situation, dass sich geschlechtsübergreifende Durchsuchungen durch
organisatorische Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, nicht wesentlich
verändert. Bei den Durchsuchungen handele es sich nicht um einmalige isolierte
Unterrichtssequenzen; vielmehr würden diese immer wieder im Laufe des Kurses
wiederholt. Zudem müssten Kursteilnehmer regelmäßig bei simulierten Einsätzen die
Durchsuchungen als Folgemaßnahmen aus strafprozessualen unmittelbaren
Zwangsmaßnahmen erkennen und anwenden. Dabei werde durch die Lehrenden die
erforderliche Kontrolle und Korrektur vorgenommen. Es reiche daher nicht aus, eine
weibliche Person nur stundenweise in die Lehrgänge zu schicken; diese müsse
während der gesamten Kursdauer verfügbar sein. Die Vielzahl der - auch parallel und
z.T. sogar an Außenstellen stattfindenden Lehrgänge mache es unmöglich, eine einzige
Beamtin als Trainerin in allen Kursen einzusetzen. Erschwerend komme hinzu, dass die
Lehrenden regelmäßig Praxiszeiten außerhalb des Bildungszentrums zu absolvieren
hätten. Dies mache die Besetzung mehrerer Stellen im Lehrbereich mit weiblichen
Lehrenden notwendig. Die nur an Frauen gerichtete Ausschreibung des Dienstpostens
sei deshalb vom Organisationsermessen des Bildungszentrums gedeckt. Das Verbot
der Durchführung von geschlechtsübergreifenden Durchsuchungen in der Aus- und
Fortbildung sei rechtmäßig. Probleme in der Vergangenheit, in der Schulungen nur von
männlichen Lehrenden durchgeführt worden seien, hätten gezeigt, dass auf weibliche
Lehrende nicht verzichtet werden könne. Auch die in der Praxis zugelassenen
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Ausnahmefälle rechtfertigten es nicht, geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der
Aus- und Fortbildung standardmäßig durchzuführen. Der Kläger hätte im Übrigen selbst
dann nicht zum zugelassenen Bewerberkreis gehört, wenn das BWZ die Stelle
geschlechtsneutral ausgeschrieben hätte, weil in diesem Fall zunächst eine zollinterne
Ausschreibung erfolgt wäre. Da sich sogar auf die nur an weibliche Beschäftigte
gerichtete Bewerbung ein männlicher Zollbeamter beworben habe, wäre es gar nicht zu
einer externen Ausschreibung gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage, für die das angerufene Gericht nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zuständig ist,
hat keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Neubescheidung seiner Bewerbung auf die
ausgeschriebene Stelle einer hauptamtlichen Lehrperson beim Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung - Außenstelle T.--- -ringen - im
Fachgebiet LB 67 verlangen. Die Entscheidung der Beklagten, die betreffende
Bewerbung des Klägers nicht zuzulassen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Kläger erfüllt als männlicher Stellenbewerber nicht die in der Stellenausschreibung
formulierten Anforderungen, weil sich die Ausschreibung ausschließlich an weibliche
Beschäftigte richtet.
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Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Frauen begegnet im vorliegenden Fall
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den vom Kläger in den Blick
genommenen Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BBG dürfen sich
Stellenausschreibungen nicht nur an Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn,
ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit. Ob
diese Bestimmung hier überhaupt Anwendung findet, ist allerdings fraglich, weil sich die
Ausschreibung für den hier in Rede stehenden Dienstposten nur an Beamte richtet, also
keine Einstellung betrifft und auch nicht mit einer Beförderung einhergeht. Jedenfalls
gelten hier die inhaltsgleichen Regelungen in §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG (Gesetz zur
Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten
des Bundes), wonach die Dienststelle einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch
innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben darf, soweit
nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende
Tätigkeit ist.
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Nach Maßgabe dieser Bestimmungen durfte sich die hier in Rede stehende
Stellenausschreibung ausschließlich an weibliche Beschäftigte richten. Zwar ist das
weibliche Geschlecht nicht Voraussetzung für ausgeschriebene Lehrtätigkeit als solche.
Eine Lehrtätigkeit im Fachgebiet „Vollzugsdienst - Aufbauschulung" kann
selbstverständlich auch von männlichen Bediensteten wahrgenommen werden, wie
schon der Umstand zeigt, dass in dem Fachgebiet zum Ausschreibungszeitpunkt
ausschließlich männliche Beschäftigte tätig waren. Gerade daraus folgte aber hier die
Notwendigkeit, eine weibliche Bedienstete im Lehrbetrieb einzusetzen. Denn wegen der
Vorgaben aus der beruflichen Praxis, die den Gegenstand der Aus- und Fortbildung im
Fachgebiet LB 67 bildet, besteht ein spezieller Aufgabenbereich für weibliche
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Lehrkräfte, der die geschlechtsspezifische Ausschreibung rechtfertigte.
Zu den Aufgaben der Lehrenden im Fachgebiet LB 67 („Vollzugsdienst-
Aufbauschulung") gehört es u.a., spezielle Techniken zum Durchsuchen von Personen
zu vermitteln. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften dürfen Durchsuchungen
grundsätzlich nur durch Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Dass
sich diese - für den Regelfall vorgeschriebene - Restriktion auch in der Aus- und
Fortbildung der Beamten widerspiegeln muss, liegt auf der Hand. Die Notwendigkeit
des Einsatzes weiblicher Lehrkräfte bei der praktischen Vermittlung der
Durchsuchungstechniken ist von der Beklagten schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, wobei völlig offen bleiben kann, ob der vom Kläger angegriffene Erlass, der
geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der Aus- und Fortbildung ausnahmslos
verbietet, der Sache nach geboten ist. Selbst wenn mit Blick auf die gesetzlichen
Ausnahmetatbestände in der Berufspraxis auch in der Aus- und Fortbildung die
geschlechterübergreifende Durchsuchung als Trainingseinheit zugelassen wäre, würde
dies nichts daran ändern, dass der Regelfall der Durchsuchung, der von Personen
gleichen Geschlechts vorzunehmen ist, jedenfalls den Schwerpunkt in der Aus- und
Fortbildung zu bilden hätte.
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Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg auf Änderungen im organisatorischen Ablauf
des Aus- und Fortbildungsbetriebs verwiesen werden. Die Beklagte hat sich mit diesem
Fragenkomplex schon im Widerspruchsverfahren erkennbar auseinandergesetzt und
nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Fehlen einer weiblichen Lehrkraft im
Fachgebiet LB 67 auch unter Berücksichtigung organisatorischer Alternativen für
unverzichtbar hält. Insoweit hat das Gericht das Organisationsermessen des Dienstherrn
zu respektieren. Die Pflicht zur geschlechtsneutralen Ausschreibung von Dienstposten
findet ihre Grenzen in den organisatorischen Vorgaben und den inhaltlichen
Anforderungen an die ausgeschriebene Tätigkeit, soweit diese nicht willkürlich gesetzt
sind oder nur einen Vorwand für eine geschlechtsspezifische Ausschreibung bieten
sollen. Dafür sind hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
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Aus dem in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Umstand, dass
inzwischen mehrere weibliche Lehrende im Fachgebiet LB 67 tätig sind, kann der
Kläger ebenfalls nichts für sein Klagebegehren herleiten. Die insoweit veränderten
Umstände haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden
Stellenausschreibung, die erkennbar der damaligen Bedarfssituation im LB 67
Rechnung tragen sollte. Gemessen an den derzeitigen Verhältnissen wäre zwar für eine
geschlechtsspezifische Ausschreibung des betreffenden Dienstpostens womöglich
heute kein Raum mehr. Damit wäre aber auch zugleich die Grundlage für die externe
Ausschreibung des Dienstpostens entfallen, so dass der Kläger in keinem Fall zum
Zuge käme. Die Terminsvertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung
deutlich gemacht, dass die Beklagte bei der derzeitigen Bedarfs- und Personalsituation
im Fachgebiet LB 67 unter Berücksichtigung des Stellenüberhangs in der
Zollverwaltung keinen Grund mehr für eine externe Stellenausschreibung sieht und
deshalb auch das hier in Rede stehende Stellenbesetzungsverfahren als erfolglos
abgebrochen betrachtet. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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