Urteil des VG Münster vom 30.03.2005

VG Münster: einreise, sozialhilfe, familie, versicherung, aufenthalt, ausfuhr, auskunft, sicherheit, wiedergabe, wiedervereinigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 232/05
30.03.2005
Verwaltungsgericht Münster
8. Kammer
Beschluss
8 L 232/05
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem
Antragsteller - vorläufig die Ausübung einer Beschäftigung als Küchenhelfer in N. bei der
Firma S. B. (N1. -M. -L. -Weg 11, N. ) zu erlauben,
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2,
294 Abs. 1 ZPO.
Der Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der Grundlage
von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der Versagungsgrund des §
11 Satz 1 Fall 1 BeschVerfV entgegen.
Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer
Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Vorschrift des § 120 Abs.
3 Satz 1 BSHG - nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die sich in die Bundesrepublik
Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch - setzt der darin
geregelte Missbrauchstatbestand einen finalen Zusammenhang zwischen dem
Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe voraus. Dieser erforderliche
Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige
Einreisegrund war. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, so ist
das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der
Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung
gewesen ist.
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gewesen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212 = NVwZ 1993, 484.
Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zur Auslegung des in § 11
Satz 1 BeschVerfV normierten Missbrauchstatbestandes herangezogen werden, weil § 11
BeschVerfV der Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht, § 5 Nr. 5 ArGV seinerseits
ausdrücklich auf § 1 a AsylbLG und damit u. a. auch auf dessen Nr. 2 Bezug nimmt und die
letztgenannte Regelung auf ihrer Tatbestandsseite der Vorschrift des § 120 Abs. 3 Satz 1
BSHG nahezu wortgleich nachgebildet worden ist.
Zur Anknüpfung des § 1 a Nr. 2 AsylbLG an § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG vgl. Hohm,
Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand: Dezember 2004, § 1 a Rn 47 f., m. w. N.;
vgl. ferner VG Münster, Urteile vom 15. Juli 2003 - 5 K 2349/99 -, vom 24. Juni 2004 - 6 K
214/00 - und vom 20. Juli 2004 - 5 K 1297/01 -.
Dass der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 11 Satz 1 BeschVerfV der Vorschrift des
§ 5 Nr. 5 ArGV entspricht, wird schon durch einen Vergleich des Wortlauts beider Normen
belegt. Denn nach beiden Vorschriften darf die Arbeitsgenehmigung (§ 5 Nr. 5 ArGV) bzw. -
erlaubnis (§ 11 BeschVerfV) geduldeten Ausländern nicht erteilt werden, wenn diese sich
in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu
erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Bestätigt wird dieser
Befund durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Satz 1 BeschVerfV. In dem
Begründungsteil des Entwurfs der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von
im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Stand: Kabinett 03.
November 2004)
- dieser Entwurf kann im Internet aufgerufen werden unter
www.dstgb.de/index_inhalt/homepage/artikel/inhalt/brennpunkt
e/zuwanderung/verordnung_ueber_das_verfahren; zum ​halboffiziellen" Charakter des
Begründungteils vgl. Marschner, Der Betrieb 2005, 499 mit Fn. 6 -
findet sich nämlich die ausdrückliche Erläuterung zu § 11 BeschVerfV, dass mit dieser
Regelung § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt werde.
So auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Nr.
42.2.3.
Unter Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts hat der
Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die geeignet sind, die Annahme des
Antragsgegners durchgreifend infrage zu stellen, nach der der Antragssteller sich in das
Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.
Im Gegenteil spricht nach der im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Satz
1 Fall 1 BeschVerfV gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung hinsichtlich der bei der
Einreise gegebenen Motivationslage des Ausländers
- vgl. insoweit zu § 1 a AsylbLG Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., §
1 a Rn. 50, 55 f.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 16 B 388/01 -,
InfAuslR 2001, 396 = NVwZ-RR 2002, 358 -
hier alles dafür, dass der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den
Einreiseentschluss des Antragstellers zumindest von prägender Bedeutung war.
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Bereits auf der Grundlage des auch im vorliegenden Verfahren geleisteten Vortrags des
Antragstellers, sich von Juni 1999 bis Dezember 2000 in T. (T1. /W. ) aufgehalten und dort
zur Finanzierung seiner Ausreise nach Deutschland gearbeitet zu haben, der eine Einreise
aus Gründen der Flucht vor Verfolgung im Kosovo wegen des rund 15-monatigen
Zwischenaufenthalts in T1. ausschließt, muss hier mit Blick auf die dem Sozialamt des
Antragsgegners gegenüber am 00.00.0000 abgegebene Erklärung des Antragstellers und
die hinzutretenden objektiven Indizien von einer Einreise zur Erlangung von
Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden.
In der soeben erwähnten Erklärung des Antragstellers hat dieser unter anderem
angegeben, dass er nach N. gekommen sei, weil seine Ehefrau und seine Kinder, wie er
schon vorher gewusst habe, bereits hier seien. In T1. habe er keine regelmäßige Arbeit
gehabt und habe Geld für den Lebensunterhalt geliehen. Er sei völlig mittellos. Da der
(angeblich) völlig mittelose Antragsteller nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
seines Bruders B1. N3. vom 00.00.0000, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren
vorgelegt hat, schon während seines (behaupteten) Aufenthalts in T1. durch Telefonate mit
seinem Bruder erfahren hatte, dass dieser und die Familie des Antragstellers in N. von
Sozialhilfe leben mussten, musste die - auch Zwecken der Familienzusammenführung
dienende - Einreise des Antragstellers in der Gewissheit erfolgen, den notwendigen
Lebensunterhalt wie auch seine übrige Familie in N. aus öffentlichen Mitteln bestreiten zu
müssen. Es kommt deshalb und wegen der weiteren objektiven Indizien für eine Einreise
zum Zwecke des Inanspruchnahme von Sozialhilfe - Antragstellung unmittelbar nach der
Einreise, Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG durch die übrigen Familienmitglieder -
nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller die weiter protokollierte Aussage, er
wolle in Deutschland, wie seine Frau und seine Kinder, von Sozialhilfe leben, tatsächlich
so gemacht hat. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass diese Erklärung zutreffend
protokolliert worden ist. Hierfür streitet zunächst schon, dass der Antragsteller die Erklärung
selbst unterzeichnet hat und sich deshalb grundsätzlich an ihrem Inhalt festhalten lassen
muss. Es ist auch kaum glaubhaft, dass wegen eines Übersetzungsfehlers oder einer
unrichtigen Protokollierung ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Zunächst
leuchtet es nicht ein, warum die Verständigung zwischen dem Sachbearbeiter des
Antragsgegners und dem von dem Antragsteller gestellten Dolmetscher, seinem Bruder,
der sich immerhin schon 15 Monate in Deutschland aufhielt, ausgerechnet bei diesem
einen Satz nicht, bei der Wiedergabe der übrigen Informationen aber sehr wohl funktioniert
haben soll. Ferner entbehrt die Unterstellung, der Sachbearbeiter habe sich rechtswidrig
verhalten und dem Antragsteller zur Wahrnehmung (vermeintlicher) fiskalischer Interessen
insoweit eine inhaltlich falsche Erklärung unterschoben, schon generell und gerade auch
mit Blick auf die oben wiedergegebenen, unstreitig in der o. g. Erklärung gemachten
Angaben des Antragstellers jeder Grundlage. In diesem Zusammenhang muss auch auf die
erstaunlich zurückhaltende Formulierung des Antragstellers in seiner eigenen
eidesstattlichen Versicherung vom 00.00.0000 hingewiesen werden, wonach er sich
lediglich in keiner Weise daran erinnert, einen solchen Satz fallen gelassen zu haben.
Als weiterer und gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme einer zu Zwecken des
Sozialhilfebezugs erfolgten Einreise tritt hinzu, dass der Antragsteller widersprüchliche und
den Tatsachen nicht entsprechende Angaben zu seinem Einreisegrund gemacht hat.
Zu unsubstantiiertem, widersprüchlichem und den Tatsachen nicht entsprechendem
Vorbringen als Indiz für eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht vgl. allgemein
Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn. 70; vgl. ferner VG
Münster, Urteil vom 20. Juli 2004 - 5 K 1297/01 - .
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Sein Vortrag zu seinem Zwischenaufenthalt in T1. und der allein angestrebten
Wiedervereinigung mit seiner Familie kann dem Antragsteller nämlich nicht geglaubt
werden. Denn der Antragsteller hat sich vor der behaupteten Einreise am 00.00.0000 nicht
15 Monate lang und durchgängig in T1. , sondern zumindest überwiegend in Italien und
Deutschland aufgehalten, und er hat seine Familie bereits vor dem soeben genannten
Zeitpunkt besucht und auch - vorübergehend - wieder verlassen.
Mit Sicherheit belegt, weil dem Vortrag des Antragstellers selbst entnommen, ist sein
Aufenthalt in N. im August 2004. Nach einer verwaltungsinternen Auskunft der Kfz-
Zulassungsstelle des Antragsgegners an dessen Sozialamt vom 00.00.0000 war für den
Antragsteller ein amtliches Ausfuhr-Kennzeichen für den Zeitraum vom 00. bis 00.00.0000
ausgegeben worden. Bei seiner Vorsprache bei dem Sozialamt des Antragsgegners am
00.00.0000 hat der Antragsteller hierzu erklärt, in Deutschland ein Auto gehabt zu haben,
nämlich einen Opel Kadett Caravan im März 2000. Bei der Zulassungsstelle habe er
seinen Ausweis aus Italien vorgelegt, und den Wagen habe er nach Italien gebracht. Dann
sei er wieder nach Jugoslawien gegangen. In einem Schreiben der seinerzeit die Eltern
des Antragstellers vertretenden Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das
Sozialamt des Antragsgegners vom 00.00.0000 ist außerdem ausgeführt, dass der
Antragsteller mit dem in Deutschland vom Geld seiner in Italien lebenden und ihn dort
finanziell unterstützenden Tante gekauften Pkw seine Frau und Kinder nach Italien habe
verbringen wollen, was zu Streit in der Familie geführt habe. So sei der Antragsteller allein
nach Italien zurückgekehrt; später sei er wegen des Ablaufs seines italienischen (permesso
di) ​soggiorno" wieder zu seiner Familie nach Deutschland gereist.
Darüber hinaus gibt es erhebliche Anhaltspunkte für eine über diesen Zwischenaufenthalt
in Deutschland im August 2000 hinausgehende Reisetätigkeit des Antragstellers zwischen
Deutschland und Italien zumindest im Jahre 2000. So hat eine mit den familiären
Verhältnissen des Antragstellers vertraute Person am 00.00.0000 bei dem Sozialamt des
Antragsgegners vorgesprochen und dabei unter anderem angegeben, dass der
Antragsteller sich illegal in der Unterkunft in N. (S1.------straße 16) bei seiner Familie
aufhalte und jede Woche nach Italien fahre, wo er und die gesamte Familie zuvor gelebt
hätten. Er kaufe Waren, auch Gold, und handele damit in Deutschland und in Italien. Ferner
hat der damals für die genannte Unterkunft zuständige Sozialarbeiter bekundet, dass der
Antragsteller sich häufig länger als eine Woche in der Unterkunft aufhalte (vgl. das in den
Verwaltungsvorgängen befindliche Schreiben des Amtes für Ausländerangelegenheiten an
das Polizeipräsidium N. vom 00.00.0000).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.