Urteil des VG Münster vom 18.11.2003
VG Münster: eheähnliche gemeinschaft, sozialhilfe, lebensgemeinschaft, gleichstellung, haushalt, auflage, steuer, vollstreckung, ausnahme, trennung
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1256/00
Datum:
18.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1256/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der 1952 geborene Kläger lebte mit Frau M und der gemeinsamen Tochter M, geboren
am 21. September 1993, in einem Haushalt. Bis Ende 1999 betrieb er einen
Gewerbebetrieb. Seit dem 3. Januar 2000 war er arbeitslos gemeldet. Er war in der
ersten Jahreshälfte 2000 freiwillig in der Victoria-Versicherung zu einem monatlichen
Beitrag von - im Zeitraum Januar bis April 2000 - 290,36 DM kranken- und
pflegeversichert. Frau M war gesetzlich krankenversichert.
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Der Kläger beantragte am 5. Januar 2000 beim Beklagten die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt, weil er infolge der Einstellung seines Gewerbe-betriebes kein
Einkommen mehr erziele. In dem Antrag sind Frau M als Haushaltsvorstand, der Kläger
als Haushaltsangehöriger sowie die Tochter M als Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft aufgeführt. Der Kläger legte Nachweise über Einkommen und
Belastungen vor, die sowohl ihn als auch Frau M betrafen. Laut vorgelegten
Kontoauszügen der Frau M wurde der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des
Klägers in den Monaten Dezember 1999 und Januar 2000 von ihrem Konto per
Lastschriftverfahren abgebucht. Aus Kontoauszügen des Klägers ergaben sich ein
Zahlungseingang von Frau M in Höhe von 1.100 DM am 20. Januar 2000 und
Überweisungen des Klägers an sie über 160 DM und 290 DM im Februar und März
2000.
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Der Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch
Bescheid vom 7. Februar 2000 mit der Begründung ab, der Kläger lebe mit Frau M in
eheähnlicher Gemeinschaft. Ihr Einkommen in Höhe von 3.054,47 DM übersteige den
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Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge des
Klägers) um monatlich 360,90 DM.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2000 Widerspruch ein und
machte geltend, Frau M werde seinen Lebensunterhalt auf keinen Fall bezahlen, da sie
steuerlich und auch im Rahmen der Krankenversicherung als ledig mit Kind angesehen
werde. Wenn der Beklagte sich weigere, Frau M bei dem Lebensunterhalt für ihn zu
helfen, werde sie sich von ihm trennen.
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Am 29. März 2000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte zur Niederschrift,
dass er mit Frau M in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Finanziell regelten sie alles
getrennt, so dass er auch alle Beträge an sie zurückzahlen müsse. Getrennt
gewirtschaftet hätten sie aber nicht. Sie werde die Zahlung für seine
Krankenversicherungsbeiträge einstellen, da es für sie völlig uneinsichtig sei, seinen
Lebensunterhalt sicherstellen zu müssen. Die an ihn gezahlten 1.100 DM habe Frau M
ihm geliehen, damit er die Rechnung seiner KFZ-Versicherung habe begleichen
können.
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Den Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch
Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000 mit der Begründung zurück, der Kläger lebe
mit Frau M in einer eheähnlichen Gemeinschaft und ihr Einkommen reiche aus, den
Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft sprächen die gemeinsame 6jährige Tochter, das
Zusammenleben seit vielen Jahren, die Bereitstellung von 1.100 DM zur Finanzierung
der Betriebskosten seines Pkw sowie die Abbuchung der
Krankenversicherungsbeiträge des Klägers im Lastschriftverfahren vom Konto Frau Ms.
Wenn der Kläger erklärt habe, Frau M weigere sich, seinen Lebensunterhalt und
Krankenversicherungsbeitrag sicherzustellen und werde sich von ihm trennen, wenn er
keine Sozialhilfe erhalte, so sei dies vorgeschoben, um in den Genuss von
Sozialhilfeleistungen zu gelangen.
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Der Kläger hat am 10. Mai 2000 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe zwar von
1986 bis Anfang 2003 mit Frau M zusammengelebt, sie seien finanziell aber immer
schon getrennte Wege gegangen. Wenn in § 122 BSHG stehe, dass eheähnliche
Gemeinschaften nicht besser zu stellen seien als Eheleute, so sei es eine soziale
Ungerechtigkeit, wenn diese steuerlich und hinsichtlich der gesetzlichen
Krankenversicherung schlechter gestellt würden als diese. Zur Begleichung seiner
Krankenversicherungsbeiträge im Zeitraum Januar bis April 2000 habe er sich Geld von
einem guten Freund geliehen, das er nach der Arbeitsaufnahme in kleinen Raten
zurückgezahlt habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Februar 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises Steinfurt vom 17. April 2000 zu
verpflichten, ihm für die Zeit vom 5. Januar 2000 bis zum 30. April 2000 laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe sowie die Übernahme seiner
Krankenkassenbeiträge in Höhe von 290,36 DM zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, es sei vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im
Sinne des § 122 BSHG auszugehen, was der Kläger auch nicht bestreite. § 122 BSHG
sehe keine Gleichstellung eheähnlicher Gemeinschaften mit Ehen vor und stehe auch
einer Schlechterstellung ersterer nicht entgegen. Die Tatsache, dass im Falle der Ehe
des Klägers mit Frau M für diesen kostenloser Krankenversicherungsschutz bestünde,
rechtfertige keine Übernahme der Krankenkassenbeiträge im Rahmen der Sozialhilfe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die tatsächlichen Umstände des
Zusammenlebens der Frau M mit dem Kläger im ersten Halbjahr 2000 mit Blick auf das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft durch Vernehmung der Frau M als Zeugin.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von
Hilfeleistungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum Januar bis April 2000 keinen
Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe sowie
Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
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Ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt scheidet aus, weil dem
Kläger das Einkommen von Frau M zuzurechnen ist und dieses ausreicht, um im
streitgegenständlichen Zeitraum den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu
gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann.
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Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz
BSHG das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Nach
§ 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser
gestellt werden als Ehegatten. Daraus folgt, dass bei Vorliegen einer solchen
Gemeinschaft das Einkommen des Lebensgefährten bei der Prüfung des
Sozialhilfeanspruchs entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwG E 98, 195 = FEVS 46, 1.
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Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum mit Frau M in eheähnlicher
Gemeinschaft gelebt.
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Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist eine
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist,
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere
Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
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Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gemeint sind nur solche Gemeinschaften, in
denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 264f; BVerwG, Urteil vom 17.
Mai 1995 - 5 C 16.93 -; BVerwG E 98, 195 = FEVS 46, 1; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai
1997 - 24 A 2527/94 -, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 24 B 1699/97 - Beschluss vom 19.
Januar 1999 - 24 B 1898/98, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 24 B 2460/98
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Nach dem Akteninhalt sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des
Klägers und der Zeugenaussage der Frau M in der mündlichen Verhandlung kommt das
Gericht zu dem Ergebnis, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche
Gemeinschaft vorgelegen hat. Nach den tatsächlichen Umständen sowie den Angaben
des Klägers und der Zeugin M lagen sowohl eine Wohn- und Wirtschafts-, als auch eine
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor. Der Kläger lebte bereits seit 1986 mit
Frau M zusammen in einer Wohnung. Die gemeinsame, im streitgegenständlichen
Zeitraum sechs Jahre alte Tochter wurde im gemeinsamen Haushalt versorgt. Während
die Zeugin M ihrer Arbeit als Krankenschwester nachging, kümmerte sich hauptsächlich
der Kläger um die Tochter. Der Kläger hat am 29. März 2000 gegenüber dem Beklagten
auch selbst eingeräumt, dass er mit Frau M in eheähnlicher Gemeinschaft lebe - sein
Hauptvorbringen richtet sich gegen die seiner Meinung nach soziale Ungerechtigkeit
des § 122 BSHG. Auch die Zeugin M hat ausgesagt, sie hätten wie Eheleute
zusammengelebt.
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Wenn die Zeugin M übereinstimmend mit dem Kläger ausführt, es seien allerdings die
finanziellen Dinge getrennt gewesen, so steht dies der Annahme, dass im
streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen hat, nicht
entgegen. Die eheähnliche Gemeinschaft setzt zwar das Vorliegen einer
Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Die eine solche Gemeinschaft ausmachende
gemeinsame Haushaltsführung „aus einem Topf" war aber vorliegend gegeben. Bereits
am 29. März 2000 hatte der Kläger dem Beklagten gegenüber angegeben, dass ein
getrenntes Wirtschaften nicht stattfinde. Dies ist durch seine Angaben und die Aussage
der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, jeder habe eingekauft,
wie es gerade nötig gewesen sei und diese Einkäufe dann auch bezahlt. Eine getrennte
Buchführung fand insofern nicht statt. Der Kläger zahlte auch keine Miete an Frau M.
Dass die hinsichtlich des notwendigen Lebensunterhalts (zum Beispiel Ernährung und
Unterkunft) gemeinsam wirtschaftenden Partner ansonsten finanzielle Angelegenheiten
jeder für sich regelten, steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht
entgegen. Dass jeder sein „eigenes Geld" hat - der Kläger verfügte im
streitgegenständlichen Zeitraum über ihm von einem Freund darlehensweise
überlassene Mittel, mit denen er etwa Einkäufe und seine Krankenversicherung
bezahlte -, das er für eigene persönliche Ausgaben sowie zur Bestreitung der Kosten
des gemeinsamen Haushalts verwendet, ist auch unter Eheleuten nicht unüblich.
Zudem erfolgte die finanzielle Trennung bei Frau M und dem Kläger vor allem vor dem
Hintergrund, dass sie mit Schulden des Klägers aus der Vergangenheit sowie
Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer früheren Ehe nichts zu tun haben wollte.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge seiner Kranken- und
Pflegeversicherung. Beiträge für eine freiwillig Krankenversicherung können nach § 13
Abs. 2 BSHG übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Werden sie
übernommen, so besteht gemäß § 13 Abs. 3 BSHG ein Anspruch auf Übernahme auch
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der damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung.
Es fehlt schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Ermessen des
Beklagten stehende Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Damit besteht auch
kein Anspruch auf Übernahme der Pflegeversicherungsbeiträge. Soweit der Kläger die
Übernahme der Beiträge für den Monat Januar begehrt, scheitert eine Hilfegewährung
bereits an der Regelung des § 5 BSHG. Danach setzt die Sozialhilfe erst dann ein,
wenn dem Träger der Sozialhilfe die Voraussetzungen für die Gewährung bekannt
werden. Die Beiträge für den Monat Januar sind ausweislich des bei den Akten
befindlichen Kontoauszuges bereits am 3. Januar 2000 (einem Montag) und damit vor
Kenntniserlangung des Beklagten durch die Antragstellung des Klägers am 5. Januar
2000 vom Konto der Frau M abgebucht worden. Bei Kenntniserlangung des Beklagten
bestand somit kein Bedarf und damit auch kein Hilfeanspruch mehr.
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Hinsichtlich des übrigen Zeitraums sind die Voraussetzungen der Hilfegewährung nach
§ 13 Abs. 2 BSHG - und infolgedessen auch der nach § 13 Abs. 3 BSHG - nicht
gegeben, weil dem Kläger das Einkommen der Frau M gemäß § 122 Satz 1 i.V.m. § 11
Abs. 1 Satz 2 BSHG zuzurechnen ist. Das Einkommen war auch ausreichend, um die
Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu bezahlen.
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Von der nach § 122 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgegebenen
Berücksichtigung des Einkommens der Frau M ist auch nicht deshalb eine Ausnahme
zu machen, weil im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung seiner
Lebensgefährtin die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung nach § 10
SGB V für den Kläger bestanden hätte, wenn die Partner statt in einer eheähnlichen
Gemeinschaft in einer Ehe gelebt hätten.
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§ 122 BSHG soll eine sozialhilferechtliche Besserstellung eheähnlicher
Gemeinschaften gegenüber Ehegatten verhindern. Daraus kann allerdings nicht der
Schluss gezogen werden, vom Partner des Sozialhilfeberechtigten könne bei einer
eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge
verlangt werden, weil Ehegatten diese Leistung wegen der Familienversicherung auch
nicht erbringen müssten.
29
So aber LPK-Münder, Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 122 Rn. 18, siehe
auch die mittlerweile durch Urteil vom 8. Juli 1997 - 6 S 856/96 -, FEVS 48, 219,
aufgegebene Rechtsprechung des VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 1987 - 6 S
3125/86 -, ZfF 1987, 87 (zur Krankenhilfe), Urteil vom 11. September 1985 - 6 S
1510/85, FEVS 35, 108 (zur Krankenversicherung),
30
Die Tatsache, dass der Ehegatte eines gesetzlich Versicherten beitragsfrei mitversichert
werden kann und es deshalb insofern zu keiner Besserstellung der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe kommen kann, kann nicht dazu führen, dass
ausnahmsweise das Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners des
Hilfesuchenden nicht angerechnet werden darf, um so eine Schlechterstellung
gegenüber Ehegatten zu vermeiden.
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So auch OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1991 - 24 B 2376/91 -, FEVS 42,
160 (zur Krankenhilfe); OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 1993 - 5 M 16/93 - und
Beschluss vom 12. April 1995 - 5 M 25/95-, FEVS 46, 213; OVG HH, Urteil vom 2. März
1990 - Bf IV 43/89 -, FEVS 41, 25; VGH BW, Urteil vom 8. Juli 1997 - 6 S 856/96 -, FEVS
32
48, 219; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 13
Rn. 20.
Dies widerspräche schon sozialhilferechtlichen Grundsätzen, wonach auf den
tatsächlichen Bedarf abgestellt werden muss. Dieser ist bei - auch für die Zahlung der
Kranken- und Pflegeversicherung - ausreichendem Einkommen des Partners zu
verneinen. Vergleiche mit hypothetischen Bedarfslagen - hier: Situation bei Bestehen
einer Ehe - widersprechen der grundsätzlich erforderlichen Anknüpfung an die
individuelle tatsächliche und rechtliche Situation des Hilfesuchenden.
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Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 1993 - 5 M 16/93 - und Beschluss vom
12. April 1995 - 5 M 25/95-, FEVS 46, 213.
34
§ 122 BSHG verfolgt auch nicht den Zweck, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
so zu stellen, als wenn sie Ehegatten wären.
35
So aber LPK-Münder § 122 Rn. 14.
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Vielmehr ist die Regelung Erfüllung des Schutzauftrags des Gesetzgebers aus Art. 6
Abs. 1 GG, dafür zu sorgen, dass Ehegatten nicht schlechter gestellt sind als Partner
eheähnlicher Lebensgemeinschaften. Letztere sollen sich keine sozialhilferechtlichen
Vorteile verschaffen können.
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Wenn - so auch vom Kläger - eingewandt wird, es sei ungerecht, dass auf der einen
Seite eheähnliche Gemeinschaften wie Ehepaare behandelt würden (etwa bei der
Anrechnung von Einkommen und Vermögen), auf der anderen Seite ihnen aber die
entsprechenden Vorteile im Steuer- oder Krankenversicherungsrecht nicht zugute
kämen, so ist dies zwar eine Schlechterstellung gegenüber Eheleuten. Zum einen folgt
aus § 122 BSHG aber kein Schlechterstellungsverbot. Zum anderen ergibt sich die
Schlechterstellung im Krankenversicherungsbereich gegenüber beitragsfrei
mitversicherten Eheleuten nicht aus sozialhilferechtlichen Regelungen, sondern aus der
Entscheidung des Gesetzgebers, Familien und Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung Vorteile zu verschaffen. Der Gesetzgeber hat bewusst nur für
Ehegatten die kostenlose Familienversicherung vorgesehen, um so die Ehe
entsprechend seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zu fördern. Es ist nicht Aufgabe
des Sozialhilferechts, diese Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren. Die
Sozialhilfe ist nicht dafür gedacht, Belastungen auszugleichen, die sich aus
gesetzgeberischen Wertentscheidungen in anderen Rechtsgebieten ergeben. Sollte die
Ungleichbehandlung von Ehegatten und Partnern eheähnlicher Gemeinschaften bei der
Familienversicherung als sozial unbefriedigend oder ungerecht angesehen werden, so
wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, diese Situation zu ändern.
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So auch OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1991 - 24 B 2376/91; OVG HH,
Beschluss vom 22. März 1990 - Bs IV 92/90-, FEVS 41, 21; VGH BW, Urteil vom 8. Juli
1997 - 6 S 856/96-, FEVS 48, 219.
39
Würde man aber wegen der Familienversicherung und der deshalb ausgeschlossenen
Möglichkeit der Besserstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber
Ehegatten zum Ergebnis kommen, § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sei in diesem Fall nicht
entsprechend auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar, so würde man über
den Umweg der Sozialhilfe für eine Gleichstellung nichtehelicher Lebenspartner mit
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Ehepartnern im Rahmen des Krankenversicherungsschutzes sorgen. Es besteht aber
ein Ermessensspielraum des Gesetzgebers, wie und in welchen Bereichen er seinem
Auftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG nachkommt und Ehe und Familie besonders schützt. Die
dementsprechend getroffenen Entscheidungen in anderen Rechtsgebieten können nicht
über den Umweg des Sozialhilferechts revidiert werden. Insbesondere ist es nicht im
Sinne des Gesetzgebers, wenn finanzielle Schlechterstellungen der eheähnlichen
Gemeinschaften aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen im Steuer- oder
Sozialversicherungsrecht mit Sozialhilfemitteln ausgeglichen werden.
Befürworter einer Gleichbehandlung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen bei
der Krankenversicherung mit Mitteln des Sozialhilferechts müssten in ihrer
Argumentation überdies zu dem ungereimten Ergebnis kommen, dass bei gesetzlicher
Versicherung des Einkommensbeziehers ein Sozialhilfeanspruch zu bejahen wäre, bei
privater Versicherung aber wegen des Vergleichs mit Ehen nicht. Allein die Art des
Versicherungsschutzes würde - bei identischen wirtschaftlichen Verhältnissen - über
den Hilfeanspruch entscheiden.
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Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 1993 - 5 M 16/93.
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Die Versagung der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist
schließlich auch deshalb nicht unbillig, weil strenge Voraussetzungen an das Vorliegen
einer eheähnlichen Gemeinschaft angelegt werden. Wenn aber eine der Ehe
vergleichbare Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft besteht, dann kann auch
erwartet werden, dass der erwerbstätige Partner die Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung seines Lebensgefährten übernimmt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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