Urteil des VG Münster vom 03.08.2006

VG Münster: persönliche freiheit, schüler, besondere gefährlichkeit, schulweg, haltestelle, wahrscheinlichkeit, eltern, straftat, verkehrsmittel, grundstück

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 528/06
Datum:
03.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 528/06
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Anträge des Antragsstellers,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Klageverfahrens 1 K 1207/06 aufzugeben, „zur Sicherstellung eines
angemessenen Schulwegs des Antragstellers vorläufig einen Schülerersatzverkehr
einzurichten, indem für die Linie 867 des Ortsfahrplans der Antragsgegnerin eine
vorläufige Haltestelle am Hofgrundstück des Antragstellers „I.W." eingerichtet und zu
den Schulzeiten angefahren wird,
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hilfsweise den derzeitigen Ortslinienverkehr der Linie 867 vorläufig um eine zusätzliche
vorläufige Haltestelle am Hofgrundstück des Antragstellers „I., W." zu ergänzen",
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sind zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Die Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW
(Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO) gewähren dem betroffenen
Schüler keinen strikten Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung, sondern
lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare
Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO).
Die Beförderungspflicht obliegt den Eltern (vgl. § 16 Abs. 2 SchfkVO), nicht dem
Schulträger (§ 3 Satz 2 SchfkVO). Dieser entscheidet mit Blick auf seine
Kostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und
Umfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die
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wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hierdurch subjektiv-
öffentliche Rechte der Schüler begründet werden.
Deshalb kann der Schulträger einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer
bestimmten Art zu gestalten, etwa auch eine zusätzliche Haltestelle einzurichten, in der
Regel in pflichtgemäßer Ermessenausübung allein unter Hinweis auf seine bloße
Kostentragungspflicht ablehnen.
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Das der Antragsgegnerin als Schulträgerin aufgrund des Antrags des Antragstellers, die
nächstgelegene Bushaltestelle der Linie 867 zu verlegen, eröffnete Ermessen ist
entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aufgrund besonderer Umstände
ausnahmsweise dahingehend reduziert, für die Einrichtung einer Bushaltestelle an
seiner Hofzufahrt - in Form einer Erweiterung der bestehenden Buslinie 867 oder im
Rahmen eines zu errichtenden Schülerspezialverkehrs - Sorge zu tragen.
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Zwar ist dem Antragsteller die Benutzung der Buslinie 867 als öffentlichem
Verkehrsmittel nicht zumutbar im Sinne von § 13 Abs. 2 und 3 SchfkVO. Angesichts der
aufgeführten rechtlichen Vorgaben ist aber die Unzumutbarkeit der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel für sich kein Umstand, der zu der beschriebenen
Ermessensreduzierung führt.
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Allerdings wird die Antragsgegnerin diesen Umstand unter den gegebenen
Verhältnissen im Rahmen ihrer Ermessensausübung zum Anlass für die Überprüfung zu
nehmen haben, ob und in welcher Form die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs in
Betracht kommt oder der Antragsteller - als letzte in Betracht zu ziehende Möglichkeit -
mit einem Privatfahrzeug (im Sinne von § 15 Abs. 1 SchfkVO) bis zur nächstgelegenen
Haltestelle der Buslinie 867 zu befördern ist.
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Wann die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem betroffenen Schüler nicht
zumutbar ist, ist im Einzelnen in § 13 Abs. 2 und 3 SchfkVO normiert. Die dortigen
Regelungen sind jedoch nicht abschließend. Dies kommt durch die Formulierung „in der
Regel" in § 13 Abs. 2 SchfkVO zum Ausdruck. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
ist dem Schüler vielmehr auch dann nicht zumutbar, wenn der Weg von seiner Wohnung
bis zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels besonders
gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO ist.
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Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders
gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg
oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne
besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
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Ein Schulweg kann jedoch nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern
durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer
Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können,
wie z. B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als
besonders gefährlich angesehen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, und vom 16.
November 1999 - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40, und - 19 A 4220/96 -,
EstT NW 2000, 337 = NWVBl. 2000, 230.
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Dabei ist für die Beurteilung der "besonderen Gefährlichkeit" des Schulweges auf das
individuelle Alter abzustellen, das der jeweilige Schüler zu Beginn des streitigen
Bewilligungszeitraums erreicht hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 und 19 A 4220/96
-, a.a.O.
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Das qualifizierende Merkmal "besonders gefährlich" umschreibt eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Wahrscheinlichkeit, dass Schüler auf
dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, ist allerdings im allgemeinen sehr
schwer einzuschätzen. Während der Grad von Verkehrsgefahren anhand der bekannten
Faktoren - wie etwa Verkehrsdichte, Zustand der Fahrbahn oder des Weges und
zulässige Höchstgeschwindigkeit - einigermaßen sicher beurteilt werden kann, gibt es
keine vergleichbaren Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller
Übergriffe verlässlich prognostizieren lässt. Weder eine besondere Häufigkeit noch ein
völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit sind für sich gesehen geeignet,
eine tragfähige Prognose zu liefern. Ebenso wie etwa im ersteren Fall nach der
Festnahme des Täters ein Gebiet sicher sein kann, kann es umgekehrt in einem bisher
unauffälligen Gebiet zu Übergriffen kommen. Von derartigen Zufälligkeiten kann die
Einschätzung der Gefährlichkeit aber nicht abhängig sein, zumal hier besonders
hochrangige Rechtsgüter - Leben, Gesundheit und ungestörte psychische Entwicklung
der Schulkinder - auf dem Spiel stehen. Unter ergänzender Heranziehung des polizei-
und ordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Anforderungen, die an die
Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, um so geringer sind, je größer und folgenschwerer
der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist eine die "besondere" Gefährlichkeit
begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg
Opfer von Gewalttaten werden, deshalb grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der
betreffende Schüler (z. B. aufgrund seines Alters und/ oder seines Geschlechts) zu
einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf
seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den
örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, und vom 16.
November 1999 - 19 A 4395/96 und 19 A 4220/96 -, a.a.O.
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Hiervon ausgehend gehört der Antragsteller als zu Beginn des Schuljahres 2006/ 2007
6jähriger Junge zu einem im Hinblick auf mögliche Straftaten risikobelasteten
Personenkreis.
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Anhaltspunkte für die Risikobelastung von Schülern im Hinblick auf kriminelle Übergriffe
ergeben sich aus der Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein- Westfalen 2005. Dieser
lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2005 41 Kinder (Personen unter 14 Jahren) Opfer
einer Straftat gegen das Leben wurden. 4229 Kinder fielen einer Straftat gegen die
sexuelle Selbstbestimmung zum Opfer, 13297 wurden Opfer eines Rohheitsdelikts und
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit. In Anbetracht dieser hohen Fallzahlen
gehört der Antragsteller mithin zu einem risikobelasteten Personenkreis.
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Der Antragsteller befindet sich auf seinem Schulweg von seiner Wohnung zu der
nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 867 auch in einer schutzlosen Situation,
soweit dieser durch die Sackgasse I. und über den parallel zur Bundesstraße B 525
verlaufenden Wirtschaftsweg führt, weil auf diesem Stück nach den örtlichen
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Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Bei der
Sackgasse I. handelt es sich um eine am Grundstück der Eltern des Antragstellers
endende Stichstraße, an die westlich ein Waldgrundstück angrenzt. Östlich schließt sich
- getrennt durch eine Reihe von Laubbäumen - ein Wiesengrundstück an. Der parallel
zur Bundesstraße B 525 verlaufende Wirtschaftsweg wird durch einen ca. 3 m breiten,
zum Teil mit Laubbäumen und Büschen bepflanzten Grünstreifen von der Bundesstraße
getrennt. In seiner Mitte weist der Grünstreifen eine Absenkung auf. Südlich des
Wirtschaftsweges setzt sich auf einer Länge von ca. 300 m das Waldgrundstück fort. In
Höhe der Einmündung der Kreisstraße K 14 in die Bundesstraße B 525 befindet sich -
neben der Zufahrt im Bereich der Einmündung „Holthausen 4" - eine weitere Zufahrt zu
dem mit Personen- und auch Lastkraftwagen befahrbaren Wirtschaftsweg. Eine
Straßenbeleuchtung ist weder in der Sackgasse I. noch an dem parallel zur
Bundesstraße B 525 verlaufenden Wirtschaftsweg vorhanden. In Anbetracht der
örtlichen Verhältnisse wäre der Antragsteller eventuellen kriminellen Übergriffen
schutzlos ausgeliefert, da rechtzeitige Hilfe Dritter nicht zu erwarten ist. Die Sackgasse I.
wird nur zur Zufahrt zum Grundstück der Eltern des Antragstellers und von
dementsprechend wenigen Personen genutzt. Bei der Bundesstraße B 525 handelt es
sich zwar um eine viel befahrene Straße, von der aus aber die Sackgasse I. allenfalls
auf den ersten Metern einsehbar ist. Während der Wintermonate dürfte sie in der Zeit, in
der der Antragsteller sich auf dem Weg zur Bushaltestelle befindet, in Anbetracht der
fehlenden Straßenbeleuchtung noch weniger einsehbar sein. Dies gilt in Anbetracht der
dort ebenfalls fehlenden Straßenbeleuchtung auch für den parallel zur Bundesstraße B
525 verlaufenden Wirtschaftsweg. Die Sicht auf den Wirtschaftsweg von der
Bundesstraße B 525 wird überdies durch die an einzelnen Stellen dichte
Grünstreifenbepflanzung beeinträchtigt. Von der Bundesstraße B 525 in den
Wirtschaftsweg oder in die Sackgasse I. mit einem Kraftfahrzeug einbiegende Täter
müssen folglich in den frühen Morgenstunden der Wintermonate nicht mit Entdeckung
rechnen und können die Bundesstraße B 525 oder die Kreisstraße K 14 zur Flucht
nutzen. Rechtzeitige Hilfe Dritter wird auch durch die in dem Grünstreifen vorhandene
Absenkung erschwert, die ein schnelles Überqueren des Grünstreifens zu Fuß
verhindert und auch den Antragsteller bei einer etwaigen Flucht zumindest aufhalten
würde. Vor diesem Hintergrund kann der von der Antragsgegnerin eingeholten
Stellungnahme der Kreispolizeibehörde Borken vom 27. März 2006 nicht gefolgt
werden, die den Schulweg des Antragstellers bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle
der Linie 867 aus kriminalpräventiver Sicht als „nicht unbedingt besonders gefährlich"
erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert in
Höhe von 1.000,00 Euro ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
aufgrund seines vorläufigen Charakters die Hälfte des vorläufig festgesetzten
Hauptsachestreitwertes zu Grunde zu legen.
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