Urteil des VG Münster vom 08.11.2002

VG Münster: genehmigung, datum, zahl, konzession, gefährdung, sperre, unternehmen, auskunft, unternehmer, behörde

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 169/00
Datum:
08.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 169/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger war vom 01. Februar 1983 bis 1989 Pächter einer Taxenkonzession. Den
Pachtvertrag über die Taxenkonzession verlängerte der Kläger nach fünf Jahren nicht
mehr, da ihm nach seinen Angaben nicht bekannt war, daß ihm als Pächter die
Konzession im Falles eines Verkaufs vorrangig angeboten würde. Am 10. Februar 1983
beantragte er die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
Er wurde daraufhin in die Vormerkliste für Neubewerber eingetragen, da er nur Pächter
einer Konzession war. Am 01. Februar 1993 stand er nach Auskunft beim Beklagten auf
Platz 31 der Vormerkliste für Neubewerber, am 26. April 1993 an 14. Stelle und am 23.
März 1999 an 30. Stelle. Dies war durch den regen Konzessionshandel in N bedingt, bei
dem Konzessionen für einen Preis von ca. 16000 bis 20000 Euro verkauft werden. Beim
Beklagten werden zwei Listen geführt: eine für Neubewerber und eine für
Altunternehmer. Bei der Erteilung der Taxengenehmigung werden Neubewerber und
Altunternehmer im Verhältnis 2:1 nach dem Datum der Antragstellung berücksichtigt.
Nur Bewerber, die ihre Konzession veräußert oder verpachtet haben, unterliegen einer
achtjährigen Erteilungssperre, werden aber statt in der Liste der Altbewerber in der der
Neubewerber unter dem ursprünglichen Datum ihrer Antragstellung weitergeführt.
Schwerbehinderte werden den Anträgen der Neubewerber vorangestellt.
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Nachdem der Kläger am 20. März 1995 seinen Antrag mit der Bitte zurückgenommen
hatte, weiterhin in der Vormerkliste geführt zu werden, stellte er unter dem 18. August
1999 einen erneuten Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen
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Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Nachdem der Beklagte im Jahre 1999 ein Gutachten zur Überprüfung der
Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in N in Auftrag gegeben hatte, verlängerte er
zunächst die Frist zur Überprüfung des Antrags des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 3
PBefG bis zum 22. Februar 2000. Das Gutachten empfahl, im Jahre 2000 höchstens
sieben und nach einem Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr weitere sieben
Konzessionen zu erteilen. Die Vergabe von mehr als 18 zusätzlichen Konzessionen
würde hingegen zu einer akuten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des N
Taxigewerbes führen.
Mit Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2000 lehnte der Beklagte den Antrag des
Klägers mit der Begründung ab, daß die Genehmigung infolge des genannten
Gutachtens das N Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohen würde. Da der
Kläger auf Platz 28 der Vormerkliste für Neubewerber stehe, könne er eine
Genehmigung nur erhalten, wenn nach der Vergabetechnik des Beklagten 28
Neubewerber und 14 Altunternehmer eine Genehmigung erhielten. Nach dem
Gutachten könnten aber maximal sieben Genehmigungen erteilt werden.
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Den vom Kläger unter dem 09. März 2000 eingelegten Widerspruch wies die
Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom „11. Januar 2000" als
unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 25. Januar 2000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er habe einen
Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Da seine Anmeldung bereits
1983 erfolgt sei, habe er inzwischen eine Genehmigung bekommen müssen. Die Liste
der Neubewerber werde beim Beklagten nicht ordnungsgemäß geführt, da nicht
einsehbar sei, warum er in 20 Tagen 14 Plätze nach vorn rücke und dann in sechs
Jahren 13 Plätze zurückfalle. Außerdem seien zwischenzeitlich Konzessionen an
Altunternehmer, u.a. an den früheren Verpächter des Klägers, vergeben worden, obwohl
dieser 1989 den Betrieb veräußert und 1998 fünf weitere Konzessionen gekauft habe.
Auch andere Bewerber hätten bereits eine Genehmigung erhalten. Es sei ferner nicht
einzusehen, daß Schwerbehinderte, die erst sehr viel später als der Kläger die
Genehmigung beantragt hätten, bevorzugt würden. Konkrete Mißbrauchsfälle könne er
aber nicht nennen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom „11. Januar 2000" (wohl: 11.
Mai 2000) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, auf seinen
Antrag vom 18. August 1999 eine Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit
einem Taxi nach dem Personenbeförderungsgesetz zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, in den vom Kläger genannten Vergleichsfällen seien die
Genehmigungen rechtmäßig erteilt worden, da entweder die achtjährige Sperre
abgelaufen sei oder die kurzfristig erteilte neue Genehmigung auf dem durch die
Aufgabe des Betriebssitzes in N begründeten Erlöschen der Genehmigung kraft
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Gesetzes beruht habe. Die Vormerkliste werde ordnungsgemäß aufgrund der
Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften
des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geführt. Die Verschiebungen der Position
des Klägers in der Liste seien durch die durch die Richtlinien vorgegebene Systematik
der Listen, insbesondere des Wechsels von Altunternehmern in die Liste der
Neubewerber im Rahmen des Konzessionsverkaufs, und der Sonderregelung des § 51
SchwbG bedingt. Eine Tendenz zum Mißbrauch dieser Regelung durch
Schwerbehinderte, die nur als Strohmann eine Genehmigung erstreben, könne er nicht
erkennen. Der sofortigen Weitergabe der Konzession durch einen Schwerbehinderten,
die erst einmal vorgekommen sei, werde man dadurch begegnen, daß ein Antrag auf
Wiedererteilung abschlägig beschieden werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14
Der ablehnende Bescheid vom 21. Februar 2000 in Gestalt des zugehörigen
Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, da er keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO).
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Alleinige Anspruchsgrundlage sind §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 PBefG.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor. Die
Genehmigung ist nach § 13 Abs. 4 PBefG zu versagen, weil die öffentlichen
Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des
beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht
wird.
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Ob die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bedroht ist, ist gem. § 13 Abs. 4 Satz 2
PBefG insbesondere anhand der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im
Taxenverkehr, der Taxendichte, der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter
Einbeziehung der Einsatzzeit und der Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben zu
ermitteln.
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Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie für den Beruf des
Taxenunternehmers eine objektive Zulassungsschranke darstellt, verfassungskonform
auszulegen. Objektive Zulassungsschranken sind im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG nur
zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts
notwendig sind.
18
BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 (406).
19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Existenz und
Funktionieren des Taxenverkehrs ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
dar, da er der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung sei und in einer von
keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und
Straßenbahnverkehr ergänze.
20
BVerfG, Beschl. v. 08. Juni 1960 - 1 BvL 53/55, 16, 31, 53/56, 7, 18, 24/57 -, BVerfGE 11,
168 (187).
21
Eine Gefährdung des Taxenverkehrs tritt nach dieser Rechtsprechung, die auch auf § 13
Abs. 4 PBefG Anwendung findet, allerdings noch nicht dadurch ein, daß mehr Taxen
zugelassen werden, als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, denn
das würde auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinauslaufen. Dadurch, daß § 13
Abs. 4 PBefG auf die Funktionsfähigkeit und nicht nur auf die Existenzfähigkeit des
Taxengewerbes abhebt, kann die wirtschaftliche Lage der am Ort das Taxengewerbe
betreibenden Unternehmen nicht Maßstab für die Erteilung oder Versagung weiterer
Taxengenehmigungen in der Weise sein, daß diesen ein Kapitaldienst, die laufenden
Kosten und einen angemessenen Unternehmergewinn abdeckendes Einkommen
gewährleistet werden müßte. Eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein
Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche
Verkehrsinteresse durch Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes in seiner
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist.
22
BVerwG, Urt. v. 07. September 1989 - 7 C 44, 45.88 -, BVerwGE 82, 295 (302); BVerwG,
Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1988, 3221.
23
Bei der Beurteilung des Grenzbereichs, von dem an die Erteilung weiterer
Taxengenehmigungen das öffentliche Verkehrsinteresse beeinträchtigt, hat die
Genehmigungsbehörde eine prognostische Entscheidung zu treffen. Ihr ist es dabei
allerdings verwehrt, jeweils nur über die einzelne beantragte Genehmigung und mit
Blick auf die Auswirkungen nur dieser einen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit
des örtlichen Taxengewerbes zu entscheiden. Dies rechtfertigt die Einräumung eines in
§ 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehenen Beobachtungszeitraums vor der Entscheidung
über neue Anträge.
24
BVerwG, Urt. v. 07. September 1989 - 7 C 44, 45.88 -, BVerwGE 82, 295 (297/298);
BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1988, 3221 (3222).
25
Zur Klärung der Frage der Gefährdung der Funktionsfähigkeit hat der Beklagte daher bei
der Firma M ein Gutachten in Auftrag gegeben, das im März 2000 erstellt wurde. Darin
wurde empfohlen, zum damaligen Zeitpunkt zunächst sieben Genehmigungen und nach
einem Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr sieben weitere Genehmigungen zu
erteilen. Ferner wurde festgestellt, daß die vollständige Liberalisierung des Marktes und
damit der mögliche Zustrom von annähernd 200 Neukonzessionen verheerende Folgen
für die Funktionsfähigkeit des Gewerbes habe. Eine Neuzulassung der empfohlenen 14
Konzessionen sei unschädlich; das Überschreiten von 18 zusätzlichen Konzessionen
beim Stand von 267 Konzessionen würde aber zur akuten Gefährdung der
Funktionsfähigkeit des N Taxigewerbes führen. Dieser Einschätzung legten die
Gutachter die in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Kriterien zugrunde. Die
Standortsituation in N beurteilten sie aufgrund der unterdurchschnittlichen
Erwerbslosigkeit und des relativ hohen Kaufkraftniveaus als günstig, wobei allerdings
auch die Nachfragelücke durch die abgezogenen deutschen und britischen
Militäreinheiten und die starke Verkehrsbelastung und zunehmende Motorisierung der
Bevölkerung sowie der hohe Anteil des Fahrradverkehrs berücksichtigt wurden. Eine
besorgniserregende Übersetzungssituation sei anhand der Taxendichte nicht zu
erkennen; gegenüber anderen Kreisen in Nordrhein-Westfalen seien aber noch
erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden. Die Nachfragesituation verzeichne ein
26
stagnierendes Tourenaufkommen, und der bisher relativ hohe Anteil der Krankenfahrten
(20 %) werde deutlich sinken. Beim Transport von Privaten und Geschäftsleuten sei
gedämpfter Optimismus zu erkennen. Ferner werde in N ein reger Konzessionshandel
betrieben; eine nachfolgelose Konzessionsrückgabe finde nicht statt. Insgesamt seien
ca. 60 % der Konzessionsübertragungen der vergangenen Jahre als Reaktion auf die
unbefriedigende Ertragslage zu werten. 50 % der ausscheidenden Unternehmer hätten
zwischen 1995 und 1999 freiwillig den Weg in eine andere berufliche Zukunft gewählt.
Auf dieses Gutachten hat sich der Beklagte bei seiner Prognoseentscheidung gestützt.
Die Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde ist vom Gericht nur dahin
überprüfbar, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig
ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen
Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat.
27
BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1988, 3221 (3222).
28
Dabei ist die Prognose nicht schon dann offensichtlich fehlerhaft, wenn eine
Genehmigung allenfalls noch für einen einzigen oder auch für zwei Bewerber erteilt
werden kann, denn bei dieser Größenordnung kann eine bestimmte Wirkung auf das
örtliche Taxengewerbe mit einem größeren Bestand nicht als eindeutig widerlegbar
oder unwiderlegbar prognostiziert und damit nicht als rechtlich falsch oder richtig
bewertet werden. Es steht dem Gericht auch nicht zu, selbst die Zahl von noch zu
erteilenden Genehmigungen einzuschätzen. Je größer die Gemeinde und der Bestand
an genehmigten Taxen ist, um so höher wird die Anzahl der zusätzlich möglichen
Genehmigungen sein müssen, um von Eindeutigkeit in diesem Sinne sprechen zu
können. Nur wenn das Gericht feststellt, daß die Prognose, die die Behörde bei
Versagung der Taxengenehmigung zugrundegelegt hat, auf eine offensichtlich zu
niedrige Zahl hinausläuft, darf das Gericht die Verpflichtung aussprechen, die
beantragte Genehmigung zu erteilen.
29
Vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1988, 3221 (3222); VG Münster,
Urt. v. 07. März 1989 - 7 K 1868/87 -, DÖV 1989, 1046.
30
Für die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der auf das Gutachten der Firma M gestützten
Prognoseentscheidung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Daß das Gutachten sich an
dem Ziel orientiert haben könnte, bloß an einer Existenzsicherung der bisherigen
Konzessionsinhaber mitzuwirken, ist auch nicht im Ansatz erkennbar. Die im Gutachten
getroffene Beurteilung ist nicht offensichtlich falsch. Das Gutachten legt umfassende und
gründlich recherchierte Erkenntnisse zugrunde, die auf einer Befragung von 90 % der N
Taxiunternehmer und den Auskünften ihrer Steuerberater basieren und berücksichtigt
eine Vielzahl von Faktoren wie u.a. den Fahrradverkehr, die ungünstigen Bedingungen
durch die Schließung von Kasernen und den Mietwagenverkehr. Bei günstiger
Standortsituation, keiner Übersetzung des Gewerbes, aber immerhin leicht sinkender
Nachfrage und einiger Geschäftsaufgaben kommt das Gutachten immerhin nicht zu dem
Ergebnis, daß überhaupt keine Genehmigungen vergeben werden können, sondern es
empfiehlt gerade die Vergabe von 14 bis maximal 18 Genehmigungen. Daß diese Zahl
offensichtlich fehlerhaft ist, kann nicht festgestellt werden. Daran ändern auch der rege
Konzessionshandel in N und die mit 176 hohe Anzahl der Neubewerber nichts. Die
Tatsache, daß für den Erwerb und die Pacht einer Taxengenehmigung hohe Beträge
gezahlt werden, ist allerdings ein deutliches Indiz dafür, daß das örtliche Taxengewerbe
noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit
31
aufnehmen kann, denn solange für den Markteintritt selbst von im Taxengewerbe
erfahrenen Interessenten (Altunternehmern) noch erhebliche Preise gezahlt werden,
besteht grundsätzlich kein Anlaß für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit
des örtlichen Taxenverkehrs.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1988, 3221 (3223).
32
Das Interesse an der Neugründung von gewerbliche Betrieben beruht regelmäßig allein
auf einer richtigen Beurteilung der Marktlage und nicht etwa auf „Wirtschaftsblindheit".
33
VG Münster, Urt. v. 07. März 1989 - 7 K 1868/87 -, a.a.O.
34
Auch der Konzessionshandel, bei dem Preise von etwa 16000 bis 20000 Euro für eine
Konzession gezahlt werden, rechtfertigt aber nicht den Schluß darauf, daß wesentlich
mehr als 18 Genehmigungen in N zu vergeben seien. Angesichts der mit im Jahre 2000
267 Konzessionen sehr hohen Zahl und der Größe der Stadt N müßte die Zahl der noch
zusätzlich zu erteilenden Genehmigungen um ein Vielfaches höher sein als die
empfohlenen 18 Genehmigungen, um von einer offensichtlichen Fehlprognose
sprechen zu können. Dafür ergeben sich aus den ansonsten überzeugenden
Ausführungen im Gutachten jedoch keine Hinweise.
35
Bei der Vergabe von maximal 18 Konzessionen konnte der Kläger weder im Jahr 2000
noch heute eine Genehmigung erhalten, da er sich im Jahre 2000 auf Platz 29 und im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Platz 27 der Vormerkliste der Neubewerber
befindet. Gem. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG sind bei der Erteilung der Genehmigung für
den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu
berücksichtigen. Dabei ist die auf den Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und
Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
(Runderlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 20. November
1987 - II C 6-33-32 -, MBl. NW. 1988, 7) beruhende Vergabepraxis des Beklagten,
Neubewerber und Altunternehmer im Verhältnis 2:1 zu berücksichtigen, nicht zu
beanstanden. Daß Neubewerber erstmaligen Zugang zu dem angestrebten Beruf finden
wollen, gebietet es nicht, ihnen einen grundsätzlichen Vorrang einzuräumen. Eine
generelle Nachrangigkeit der schon das Taxengewerbe betreibenden Unternehmer
wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da sie dazu führen würde, daß
Altunternehmer praktisch ihren Betrieb nicht erweitern könnten.
36
OVG NRW, Urt. v. 09. Mai 1989 - 13 A 994/88 -, DÖV 1989, 1045 (1045/1046);
Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., München
2001, § 13 PBefG, Rdnr. 20.
37
Gem. § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG sollen die Antragsteller innerhalb der Gruppen nach der
zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Diese Soll-
Vorschrift erlaubt wegen des grundsätzlichen Gebots der Gleichbehandlung aus Art. 3
Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung nur in Ausnahmefällen eine
vorzugsweise Behandlung, wie sie - nach Auskunft des Beklagten - in den 80er Jahren
aufgrund eines Ministererlasses vorgenommen wurde.
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Vgl. zum Prioritätsgrundsatz BVerwG, Urt. v. 07. September 1989 - 7 C 44, 45.88 -,
BVerwGE 82, 295 (298).
39
In allen anderen Fällen gehen Antragsteller mit früherem Datum der Antragstellung dem
Kläger vor. Die auf der Liste vor dem Kläger stehenden Bewerber haben ihren Antrag
vor dem 10. Februar 1983 gestellt oder sind Schwerbehinderte. Vor dem Kläger müßten
demnach - abzüglich der Bewerber, die noch gesperrt sind - mindestens 21
Neubewerber und 10 Altbewerber eine Genehmigung erhalten. Die Zahl von 31 neuen
Genehmigungen geht deutlich über die zugrundezulegende Zahl von 18
Genehmigungen hinaus. Sie läge auch deutlich über der Grenze von 10 % der
bestehenden Genehmigungen, unterhalb der die 7. Kammer des erkennenden Gerichts
noch ruinöse Auswirkungen auf bestehende Unternehmen verneint hat.
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VG Münster, Urt. v. 07. März 1989 - 7 K 1868/87 -, DÖV 1989, 1046 (1047).
41
Die Position des Klägers auf der Vormerkliste für Neubewerber ist daher zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aussichtslos.
42
Die Praxis des Beklagten, Schwerbehinderte unabhängig vom Datum ihrer
Antragstellung auf die vorderen Plätze der Neubewerber zu setzen, findet ihre
Rechtfertigung in § 51 SchwbG. Danach soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung
beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Auch wenn es sich hierbei
wiederum um eine Soll-Vorschrift handelt, ist das Ermessen des Beklagten gebunden.
In der Regel unterliegt die Zulassungsstelle der Vorzugspflicht, wenn der
Schwerbehinderte die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
43
BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NoZ 24/97 -, NJW-RR 1998, 1281;
Großmann/Schimanski/Dopatka/Spiolek/Steinbrück-Dopatka, Gemeinschaftskommentar
zum Schwerbehindertengesetz, § 51 SchwbG, Rdnr. 19.
44
Der Beklagte hat angegeben, zwar zunächst die Schwerbehinderten generell in die
Liste an vorderster Stelle aufzunehmen, aber vor endgültiger Erteilung der
Genehmigung die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG zu
überprüfen. Der Kläger hat allerdings nicht substantiiert geltend gemacht, daß die vor
ihm stehenden Schwerbehinderten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.
Die Regelung begegnet auch hinsichtlich eines möglichen Mißbrauchs keinen
Bedenken. Eine Tendenz zu Mißbrauchsfällen ist in N nach Auskunft des Beklagten
ohnehin nicht gegeben, und auch der Kläger konnte keine konkreten Fälle dafür
nennen.
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Demnach verhindert die Position des Klägers auf der Liste der Neubewerber die
Erteilung der Genehmigung. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die
Listen würden fehlerhaft geführt. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beklagte führt die Listen
nach Maßgabe der bereits zitierten Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und
Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Diese
Richtlinien sind - soweit sie im vorliegenden Fall wegen der Position des Klägers auf
der Liste streitentscheidend sind - eine zulässige Konkretisierung des § 13 PBefG und
unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
46
Die Eintragung des Klägers in die Liste der Neubewerber im Jahre 1983 gem. Nr. 5.2
der Richtlinien beruhte darauf, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt über keine eigene
Genehmigung verfügte, sondern nur Pächter einer solchen war. Dies entspricht der
Unterscheidung zwischen Neubewerbern und vorhandenen Unternehmern in § 13 Abs.
47
5 Satz 1 PBefG.
Daß andere Bewerber möglicherweise das Taxengewerbe nicht als
Hauptbeschäftigung betreiben und trotzdem gem. Nr. 5.5 der Richtlinien vor dem Kläger
auf der Liste stehen, findet seine Rechtfertigung in § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG.
Danach wird ein Antragsteller, wenn er das Taxengewerbe nicht als
Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der
Antragstellung nachrangig behandelt. Daraus folgt, daß er zwar seinen Listenplatz, der
ihm aufgrund des Datums der Antragstellung zusteht, behält, aber bei der Erteilung der
Genehmigung dadurch nachrangig behandelt wird, daß eine Sperre besteht und er
solange unberücksichtigt bleibt, bis er die Voraussetzungen erfüllt.
48
Schließlich ist auch der in Nrn. 5.6 und 5.7 der Richtlinien im Fall des Erwerbs bzw. der
Veräußerung einer Genehmigung vorzunehmende Listenwechsel sachgerecht und
ergeht in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG, da die Begriffe des
vorhandenen Unternehmers und des Neubewerbers zu Recht daran geknüpft werden,
ob der Bewerber über eine eigene Genehmigung verfügt oder nicht. Bedenken könnten
allenfalls gegen das Datum bestehen, mit dem bisherige Altunternehmer durch die
Veräußerung der Genehmigung in die Liste der Neubewerber aufgenommen werden.
Während Erwerber eines Unternehmens mit Taxengenehmigung mit dem Datum der
Übertragung in die Liste der Altunternehmer aufgenommen werden, werden
Altunternehmer, die ihr Unternehmen veräußert haben, mit dem Datum der
Antragstellung in die Liste der Neubewerber eingefügt. Die dadurch im Einzelfall
möglicherweise beträchtliche Bevorteilung der dann als Neubewerber zu behandelnden
Antragsteller ist gleichwohl im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3
Nr. 2 PBefG unbedenklich, da ein durch das frühe Datum der Antragstellung vermittelter
Vorteil durch eine achtjährige Sperre der Genehmigungserteilung nach Veräußerung
des Unternehmens wieder ausgeglichen wird. Auch hier sind bisher keine
Mißbrauchsfälle in Form einer Anhäufung von Konzessionen durch Altunternehmer
aufgetreten, die etwa immer wieder selbst oder durch Strohmänner in der Liste der
Neubewerber eine weitere Konzession erwerben. Die Sperre von acht Jahren ist so
bemessen, daß sie eine Kumulierung von Konzessionen in einer Person mit dem Ziel,
eine marktbeherrschende Stellung zu erreichen, verhindert.
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Demnach ist die Listenführung nicht zu beanstanden, und wegen der Position des
Klägers auf Rang 29 im Jahr 2000 und Rang 27 im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung kann bei höchstens 18 möglichen Genehmigungen keine Genehmigung
an den Kläger erteilt werden.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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