Urteil des VG Münster vom 12.12.2006

VG Münster: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, verfügung, vollziehung, munition, wiedererteilung, jagdrecht, sicherheit, sperrfrist, behörde

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 872/06
Datum:
12.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 872/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag des Antragstellers,
2
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. November 2006 gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 21. November 2006 wiederherzustellen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Der Antragsgegner hat den sofortigen Vollzug seiner Verfügung mit einer den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
genügenden Begründung versehen. In der nach diesen Vorschriften geforderten
schriftlichen Begründung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert
darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein
besonderes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als
gegeben ansieht und das Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der
gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den
Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung
angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der
eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.
5
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 379/06.AK -, juris.
6
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Anordnung der
sofortigen Vollziehung seiner Verfügung ordnungsgemäß begründet. Er hat sie
gesondert auf den dargelegten Umstand gestützt, ein sofortiger Entzug des Jagdrechts
und eine sofortige Vorlage des Jagdscheins sei zum Schutz der Sicherheit der
Allgemeinheit erforderlich. In diesen Ausführungen kommt hinreichend deutlich zum
Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der
Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist.
7
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der
widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen
Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht beurteilt werden, ob die
angefochtene Verfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
8
Der Antragsgegner hat auf der Grundlage von § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 3 Nr. 1 und 2 BJagdG den Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und
eingezogen. Ferner hat er nach § 18 Satz 3 BJagdG für die Wiedererteilung des
Jagdscheins eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist
die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG
verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen,
welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des
Jagdscheins eintreten. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu
versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 17 Abs.
3 BJagdG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen
oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Nr. 1) oder mit Waffen oder
Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen ... werden (Nr. 2).
9
Ob dem Antragsteller aufgrund des Jagdunfalls am 28. Oktober 2006 die Zuverlässigkeit
wegen einer leichtfertigen, d. h. grob fahrlässigen, Verwendung seiner Doppelbockflinte
des Fabrikats Kettner Pointer oder eines nicht vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs
mit ihr abzusprechen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsgegner geht
aufgrund der Ermittlungen der Kreispolizeibehörde Warendorf davon aus, der
Antragsteller habe mit seiner Waffe in einem unübersichtlichen Gelände einen Schuss
abgegeben, obwohl er mit dem Aufenthalt von Treibern in Schussrichtung habe rechnen
müssen. Demgegenüber behauptet der Antragsteller, die beiden Geschädigten hätten
sich nicht an die Anweisungen des Jagdleiters gehalten. Zum Zeitpunkt der
Schussabgabe hätten sie sich nicht mehr in seiner Schussrichtung aufhalten dürfen.
Dieser Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung, die im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht durchgeführt werden kann, sondern vielmehr einem
etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
10
Daher kann im vorliegenden Verfahren weder die Rechtmäßigkeit noch die
Rechtswidrigkeit der Einziehung des Jagdscheins, der festgesetzten Sperrfrist für seine
Wiedererteilung und des angedrohten Zwangsgelds festgestellt werden.
11
Die mithin vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt
zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der
Verfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im
Hauptsacheverfahren sein Jagdrecht weiter auszuüben. Das Jagdrecht umfasst unter
anderem die Befugnis, die Jagd auf Wild auszuüben. Durch die Verwendung von
12
Schusswaffen hierbei wird eine erhebliche Gefahrenquelle für Leben, Leib und
Eigentum eröffnet. Im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit darf die Jagd daher nur
durch zuverlässige Personen ausgeübt werden. Bestehen - wie hier - gravierende
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jagdscheinberechtigten, hat sein Interesse an der
weiteren Ausübung seines Jagdrechts gegenüber dem Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit an dem Sofortvollzug der Einziehungsverfügung zurückzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 20.4 des
Streitwertkatalogs 2004.
14
15