Urteil des VG Münster vom 26.02.2007

VG Münster: jugendhilfe, berufliche ausbildung, wohnung, suizidversuch, volljährigkeit, berufsausbildung, sozialhilfe, unterbringung, jugendamt, stadt

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 507/05
Datum:
26.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 507/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des
beizutreibenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahme
betreffend den am 21. April 1975 im Iran geborenen T. O. Q. A. (im Folgenden:
Hilfeempfänger) in der Zeit vom 15. November 1993 bis 31. März 1996.
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Der Hilfeempfänger reiste als unbegleiteter Jugendlicher am 27. Juli 1988 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dem AWO-Übergangsheim in Rödelheim
zugeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1988 wurde
das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main zum Vormund bestellt. Am gleichen Tag
brachte das Jugendamt der Stadt Frankfurt den Hilfeempfänger in der Gemeinnützigen
Schottener Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe
GmbH in Schotten unter.
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Nachdem der Hilfeempfänger am 08. Dezember 1989 dem Landkreis Vogelbergskreis
zugewiesen worden war, gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form der
Unterbringung des Hilfeempfängers in der genannten Einrichtung.
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Mit Schreiben vom 01. November 1992 beantragte der Hilfeempfänger, ihm über das 18.
Lebensjahr hinaus Hilfe nach § 41 SGB VIII zu gewähren. Zur Begründung führte er aus,
dass er zur Zeit die Berufsfachschule in der 9. Klasse besuche und voraussichtlich zum
Ende des Schuljahres 1993/1994 seinen Real- /Berufsschulabschluss erreichen werde.
In der Folgezeit war der Hilfeempfänger weiterhin auf Kosten des Klägers untergebracht.
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Am 09. November 1995 schloss der Hilfeempfänger einen Mietvertrag für eine eigene
Wohnung ab, beginnend ab dem 01. Dezember 1995. Daraufhin zog der Kläger seine
Kostenzusicherung an die Einrichtung zurück. Zur Begründung führte er an, dass die
bisherige Einrichtung die ambulante Betreuung des Hilfeempfängers übernehme. Diese
Betreuung wurde für ein halbes Jahr mit einem Stundenkontingent von 10 Stunden pro
Monat gewährt. Darüber hinaus übernahm der Kläger eine
Verselbstständigungspauschale in Höhe von 1.500,00 DM.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 1996 kündigte der Kläger an, die Jugendhilfe
einzustellen, da der Hilfeempfänger den getroffenen Vereinbarungen nicht gerecht
werde und nach Aussagen des Betreuers von 25 Schultagen an 14 Tagen
unentschuldigt gefehlt habe. Mit Bescheid vom 11. März 1996 wurde sodann die Hilfe
mit Wirkung vom 31. März 1996 aufgehoben.
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Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober
1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger
gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 11. November 1994 einen Anspruch
gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme ab dem 01. April
1993 geltend.
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Mit Schreiben vom 17. und 28. März 2003 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung mit
der Begründung ab, dass der Kläger die Voraussetzungen der Hilfe nicht substantiiert
dargelegt habe.
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Daraufhin übersandte der Kläger eine Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen
Dienstes. Darin heißt es: „Die Geeignetheit der Hilfe ergibt sich aus der Unterbringung
des Betreffenden in einer speziell für die Aufnahme unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge ausgelegten Einrichtung...Die Weitergewährung der Hilfe diente der
Stabilisierung seines Verhaltens, der Vorbereitung auf ein eigenverantwortliches Leben
in einer eigenen Wohnung und der Umsetzung eigener Perspektiven.
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Nachdem der Beklagte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 19. Oktober 2004
wiederum abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 26. März 2005 die vorliegende Klage.
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Er meint, dass auch die persönliche Perspektiven eröffnende Schul- und
Berufsausbildung ein Hilfeziel sein könne. Die fehlende Motivation des Hilfeempfängers
während der ersten Phase der beruflichen Ausbildung sei als Durststrecke zu
betrachten und deshalb kein Grund für den Ausschluss einer Hilfe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 53.771,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht er geltend, nach den vorgelegten Unterlagen seien keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB
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VIII vorgelegen hätten. Diese müssten im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen haben
und sich nicht erst im Laufe der Hilfegewährung ergeben. Im Übrigen habe der Kläger
sogar über das 21. Lebensjahr hinaus (vom 21.03. bis 31.03.1996) Hilfe gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII
nicht zu.
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Anzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8.
Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239 - SGB VIII F. 1993 -).
Die durch das zweite Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung
des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig.
Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen
Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren
Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 01. Juli 1998 einen
erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten.
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Nach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte überörtliche
Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die
einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt wurde.
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Die aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der
Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch - entspricht (§ 89 f Abs. 1
Satz 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen
Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, wenn sie
rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die Jugendhilfe
rechtswidrig war.
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Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -; Wiesner, SGB VIII,
Kommentar, 3. Aufl., § 89 f Rnr. 3.
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Im vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe nicht den Vorschriften des SGB
VIII.
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Bei der im fraglichen Zeitraum vom 15. November 1993 bis 31. März 1996 gewährten
Hilfe des Klägers handelte es sich um eine solche an einen jungen Volljährigen, da der
Hilfeempfänger am 15. November 1993 das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
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Als Rechtsgrundlage für die gewährte Hilfe kommt nur § 41 Abs. 1 SGB VIII in Betracht.
Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu
einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die
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Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Dazu
bedarf es der Darlegung substantiierter Tatsachen in der Person des jungen
Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die eine Gefährdung seiner weiteren
Entwicklung im Sinne einer drohenden Abweichung von einem bestimmten
Erziehungsziel erwarten lassen.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A 4864/00 - Mrozynski, Hilfe für
junge Volljährige, ZfJ 1996, S. 159 (161). Der Kläger hat das Vorliegen dieser
Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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Soweit sich der Kläger auf das besondere persönliche Schicksal des Hilfeempfängers
und die damit zusammenhängenden psychosozialen Probleme und interkulturellen
Konflikte bezieht, werden damit nicht hinreichend substantiiert Tatsachen in der Person
des jungen Volljährigen oder in seinem Umfeld aufgezeigt. Es fehlt der konkrete Bezug
zum Entwicklungsstand des Hilfeempfängers zu Beginn des hier interessierenden
Hilfezeitraums. Aus der Konfrontation mit einer fremden Kultur und aus Problemen mit
der Sprache kann nicht ohne Weiteres auf eine Entwicklungsverzögerung geschlossen
werden. Hierzu bedarf es vielmehr im Einzelfall der Darlegung konkreter Tatsachen.
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Die entsprechende Substantiierung von Fakten, von denen auf das Vorliegenden der
Voraussetzungen des § 41 SGB VIII geschlossen werden kann, ist auch nicht -
entgegen der Ansicht des Klägers - wegen der besonderen Lage der
Erstversorgungseinrichtungen verzichtbar. Soweit der Kläger hierzu Rechtsprechung
zitiert, handelte es sich dabei um Fälle von Erstversorgung durch Inobhutnahme. Im
vorliegenden Fall ging es sich jedoch nicht mehr um eine Erstversorgung, sondern um
eine Hilfe für junge Volljährige nach vorausgegangener langjähriger Heimerziehung.
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Eben so wenig ist der Umstand, dass es sich bei der Gemeinnützigen Schottener-
Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in
Schotten um eine grundsätzlich geeignete Einrichtung handelt, geeignet, die Prüfung
der Voraussetzungen für eine Hilfe im Übrigen überflüssig zu machen.
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Es wird nicht hinreichend deutlich, ob und ggfls. welche Persönlichkeits- oder sonstigen
Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit bei Fortsetzung der Hilfe gemäß §§ 41, 34 SGB
VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch
ausgelöst wurden. Vielmehr ergibt sich aus den überreichten Verwaltungsvorgängen,
dass im Vordergrund der Bewilligung die Ermöglichung und der Abschluss einer
Berufsausbildung stand. So hat der Hilfeempfänger bei seinem Antrag auf Fortsetzung
der Hilfe nach Volljährigkeit auch lediglich als Grund angeführt, dass er die 9. Klasse
der Berufsfachschule besuche und voraussichtlich zum Ende des Schuljahres
1993/1994 seinen Abschluss erreichen werde. Zwar ergibt sich aus einem
handschriftlichen Vermerk vom 4. März 1994, dass der Hilfeempfänger noch
unselbständig und einem Jugendlichen gleich zustellen sei. Dies wurde jedoch nicht
näher erläutert. Soweit darüber hinaus vermerkt wurde, dass er seinen Verpflichtungen
nicht nachkomme, nur für sich sorge und andere ausnutze, ist daraus nicht auf eine
Entwicklungsverzögerung, sondern vielmehr auf eine egoistische Einstellung zu
schließen. Damit einherging, dass der Hilfeempfänger kein Sozialverhalten zeigte.
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Auch soweit der Hilfeempfänger im Juni 1995 einen Suizidversuch unternommen hat,
führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist für die Beurteilung der
Hilfemaßnahme auf den jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme
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abzustellen, so dass aus dem Suizidversuch im Jahr 1996 kein Rückschluss auf den
Stand der Persönlichkeit in den Jahren 1993/1994 gezogen werden kann. Zum anderen
ist ein solcher Suizidversuch entweder Ausdruck einer situationsbezogenen
Kurzschlussreaktion oder aber einer seelischen Erkrankung. Beides weist jedoch nicht
auf eine unausgereifte Persönlichkeit hin. Vielmehr finden sich Suizidversuche in allen
Altersgruppen und stellen kein jugendspezifisches Problem dar. Hierauf ist
grundsätzlich nicht mit Mitteln der Jugendhilfe, sondern entweder mit Mitteln der
Krisenintervention oder mit medizinischen/psychiatrischen/psychologischen Hilfen zu
reagieren.
Ferner ließ der Hilfeempfänger mindestens seit Anfang Juni 1995 die für das Gelingen
einer Jungendhilfe erforderliche Mitwirkungsbereitschaft fehlen. So wurde bereits im
Zeitraum von Juli 1994 bis Januar 1995 berichtet, dass der Hilfeempfänger in der
Schule oft fehlte, während der Schulzeit zu Hause war und abends/nachts ausging und
die meiste Zeit außerhalb des Hauses verbrachte. Die für die Hilfe prognostisch zu
ermittelnde Erfolgsaussicht ist auf der Grundlage der Verhältnisse vor und während der
Hilfemaßnahme zu beurteilen. Erforderlich ist die ernsthafte Bereitschaft des
Hilfesuchenden, sich auf Maßnahmen einzulassen, wobei ein Mindestmaß an
Motivation des Hilfesuchenden unerlässlich ist. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang der Grund für die fehlende Motivation. Maßgeblich ist vielmehr, dass
eine Hilfeleistung ohne Motivation und Mitwirkung des jungen Volljährigen nicht
erfolgreich sein kann. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass gewisse Durststrecken
überwunden werden müssen. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch auch im weiteren
Verlauf der Hilfegewährung gezeigt, dass der Hilfeempfänger nach einer kurzen Zeit der
Kooperation die gewährte Hilfe als Bevormundung empfand und sich ihr entzog. So
hatte er sich eine eigene Wohnung gesucht und wollte diese unbedingt beziehen. Nach
einem Selbstmordversuch im Juni 1995 erklärte er, dass er im Prinzip „die Schnauze
von den ständigen Bevormundungen gestrichen voll" habe. Obwohl die Betreuer
meinten, dass er aus pädagogischen Gründen noch in der Reha bleiben sollte, wollte
der Hilfeempfänger gleichwohl unbedingt in eine eigene kleine Wohnung ziehen. So
entzog er sich dem Gruppenprozess und der pädagogischen Betreuung und protestierte
gegen die Überwachung seiner finanziellen Lage.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Hilfeempfänger 1/3 seines Lebens im Heim
untergebracht war und die Hilfegewährung nicht von der Zufälligkeit des 18.
Geburtstages des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden könne, ist dem entgegen
zu halten, dass der Eintritt der Volljährigkeit nicht zufällig, sondern vorhersehbar
gewesen ist. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, von Anbeginn an den jungen Menschen
auf seinem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten und ihn zu einem
selbstbestimmten eigenverantwortlichen Leben zu befähigen. Dies ist ein lang
andauernder Prozess, der mit Eintritt der Volljährigkeit nicht beendet ist, ohne dass in
allen Fällen die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII angezeigt ist.
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Entgegen der Ansicht des Klägers berechtigt allein die Ermöglichung einer Schul- /
Berufsausbildung nicht die Gewährung einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII. Vielmehr
differenziert der Gesetzgeber mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilferechts im
Gegensatz zum früheren JWG zwischen der Hilfe für junge Volljährige einerseits, die
Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung sein soll, und den Hilfen, die lediglich die Ausbildung eines jungen
Menschen begleiten sollen. So ist mit § 13 Abs. 1 SGB VIII die Möglichkeit geschaffen
worden, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur
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Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem Maße auf Unterstützung
angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen anzubieten
und ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre
soziale Integration zu fördern. Allein der Wunsch, eine Schulausbildung oder sonstige
Ausbildung fortzusetzen, rechtfertigt deshalb nicht, Hilfe nach § 41 SGB VIII in Anspruch
zu nehmen.
Vgl. dazu auch Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 3. Aufl., § 41
Rnr. 19.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO, §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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